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GEA Group Aktiengesellschaft

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DGAP-CMS News vom 01.03.2017

GEA Group Aktiengesellschaft: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
GEA Group Aktiengesellschaft / Aktienrückkaufprogramm
01.03.2017 / 17:31
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
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GEA Group Aktiengesellschaft: Informationen zum Aktienrückkaufprogramm
Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
Der am 6. Februar 2017 vom Vorstand der GEA Group Aktiengesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossene Rückkauf eigener Aktien der Gesellschaft beginnt am 8. März 2017. Im Zeitraum bis maximal 28. Februar 2018 sollen eigene Aktien der Gesellschaft in einem Gesamtwert von bis zu EUR 450 Mio. (ohne Erwerbsnebenkosten), maximal jedoch im Umfang von 10% des Grundkapitals zurückgekauft werden. Die Höchstzahl der zu erwerbenden Aktien kann durch Division des oben genannten größtmöglichen Gesamtkaufpreises von EUR 450 Mio durch den einfachen Durchschnitt der volumengewichteten Durchschnittskurse im elektronischen Handel (XETRA) der Frankfurter Wertpapierbörse an den einzelnen Handelstagen während des Rückkaufzeitraums ermittelt werden. Auf Grundlage des XETRA-Schlusskurses vom 28. Februar 2017 würde sich eine Höchstzahl von 12.248.230 Aktien ergeben.

Die eigenen Aktien der GEA Group Aktiengesellschaft sollen zum Zwecke des Einzuges zurückgekauft werden. Das Rückkaufprogramm hat damit als seinen einzigen Zweck, das Kapital der GEA Group Aktiengesellschaft zu reduzieren im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.
Der Rückkauf eigener Aktien wird in zwei Tranchen durchgeführt. Die Rückkaufperiode der ersten Tranche mit einem Gesamtvolumen (ohne Erwerbsnebenkosten) von maximal EUR 225 Mio. beginnt am 8. März 2017 und endet frühestens am 7. Juni 2017 und spätestens am 31. August 2017 mit handelsfreien Tagen in der Zeit vom 14. bis zum 20. April 2017, an denen keine eigenen Aktien erworben werden. Die zweite Tranche hat ein Volumen in Höhe der Differenz zwischen EUR 450 Mio. und dem Gesamtkaufpreis, für den im Rahmen der ersten Tranche Aktien zurückerworben wurden, somit zwischen EUR 225 Mio. und EUR 450 Mio. Die zweite Tranche soll in unmittelbarem Anschluss an die erste Tranche, d.h. spätestens ab dem 1. September 2017, bis zum 28. Februar 2018 durchgeführt werden.

Für die Durchführung der einzelnen Tranche des Aktienrückkaufs hat die GEA Group Aktiengesellschaft jeweils eine Bank beauftragt, die ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Das Recht der GEA Group Aktiengesellschaft, das Mandat mit der jeweiligen Bank im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben vorzeitig zu beenden, weitere Rückkäufe zu stoppen und eine andere Bank zu beauftragen, bleibt unberührt.
Die Banken haben sich jeweils verpflichtet, den Rückkauf ausschließlich über die Börse und nach Maßgabe der durch die ordentliche Hauptversammlung der GEA Group Aktiengesellschaft am 16. April 2015 erteilten Ermächtigung, des Vorstandsbeschlusses vom 6. Februar 2017 sowie der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 durchzuführen. Unter anderem darf der Kaufpreis je zurück erworbener Aktie den arithmetischen Mittelwert des Aktienkurses (Schlussauktionspreise der Aktie der GEA Group Aktiengesellschaft im XETRA-Handel bzw. einem das XETRA-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den drei dem jeweiligen Tag des Erwerbs vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten). Die Banken haben sich darüber hinaus jeweils verpflichtet, die Handelsbedingungen des Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 einzuhalten.
Informationen zu den mit dem Rückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 lit. b), Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, Art. 2 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführungen bekannt gegeben.
Darüber hinaus wird die GEA Group Aktiengesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Webseite unter http://www.gea.com/de/investoren/share- information/aktienruckkauf/index.jsp ver-öffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

Düsseldorf, 1. März 2017
GEA Group Aktiengesellschaft

Der Vorstand




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