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DGAP-CMS News vom 21.03.2018

adidas AG: Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) / Erwerb eigener Aktien
adidas AG / Aktienrückkauf

21.03.2018 / 18:00
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Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) / Erwerb eigener Aktien


Das von der adidas AG in der Ad-hoc Mitteilung vom 13. März 2018 angekündigte Aktienrückkaufprogramm wird in einer ersten Tranche ab dem 22. März 2018 durchgeführt. Im Zeitraum bis längstens zum 31. Dezember 2018 sollen eigene Aktien der Gesellschaft zu Anschaffungskosten von insgesamt bis zu 1 Mrd. EUR (ohne Erwerbsnebenkosten), höchstens jedoch 10.000.000 Aktien, ausschließlich über die Börse zurückgekauft werden. Während das Unternehmen die zurückerworbenen Aktien für sämtliche Zwecke gemäß der erteilten Genehmigung, mit Ausnahme der Zuteilung von Aktien an Mitglieder des Vorstands als Vergütungskomponente, verwenden darf, hat die adidas AG vor, den überwiegenden Teil der zurückerworbenen Aktien einzuziehen.
Mit dem Rückkauf der ersten Tranche oder einzelner Teile davon können im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft eine oder mehrere unabhängige Banken beauftragt werden. Diese treffen ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft. Das Recht der Gesellschaft, das Mandat einer oder aller Banken vorzeitig zu beenden und/oder den Auftrag auf eine oder mehrere andere Banken zu übertragen, bleibt unberührt.

Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt, unterbrochen und gegebenenfalls wiederaufgenommen werden.

Der Rückkauf soll ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen.
Der Kaufpreis je zurückgekaufte Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Börsenkurs der adidas AG Aktie während der Eröffnungsauktion im elektronischen Handelssystem an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Verpflichtung zum Rückerwerb um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.

Darüber hinaus werden die Banken verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 (EU-VO) zu beachten. Entsprechend der EU-VO darf u. a. kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses bzw. über dem des höchsten unabhängigen Angebots zum Zeitpunkt des Kaufs liegt und zwar jeweils auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der EU-VO dürfen an einem Tag zudem nicht mehr als 25% des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin.

Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 EU-VO entsprechenden Weise in detaillierter sowie in aggregierter Form spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben. Ferner wird die adidas AG die Geschäfte auf ihrer Website unter www.adidas- group.de veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
Herzogenaurach, 21. März 2018

adidas AG

Der Vorstand




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