Bekanntmachung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
München, 10. Juni 2022 – Der Vorstand der Cherry AG [ISIN: DE000A3CRRN9] (die „Gesellschaft“) hat am 9. Juni 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft beschlossen, ein börsliches Aktienrückkaufprogramm in Höhe von bis zu EUR 25,0 Mio. (ohne Erwerbsnebenkosten) aufzulegen („Aktienrückkaufprogramm 2022“).
Das Aktienrückkaufprogramm 2022 wird auf Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 23. Juni 2021 durchgeführt. Danach ist die Gesellschaft ermächtigt, bis zum 22. Juni 2026 eigene Aktien der Gesellschaft über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe eines Verkaufsangebots zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu erwerben. Entsprechend der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 23. Juni 2021 darf bei einem Erwerb der Aktien der Gesellschaft über die Börse der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) den durch die Eröffnungsauktion am Handelstag ermittelten Kurs der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2022 können im Zeitraum vom 13. Juni 2022 bis zum 30. Juni 2023 insgesamt bis zu 2.000.000 eigene Aktien der Gesellschaft zurückgekauft werden. Als größtmöglichen Gesamtkaufpreis für den Erwerb der Aktien der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) hat der Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, den Betrag von EUR 25,0 Mio. zugewiesen. Sämtliche Rückkäufe werden durch ein Kreditinstitut innerhalb einer vertraglich vereinbarten Preisspanne von EUR 0,00 bis zu EUR 14,00 je Aktie durchgeführt.
Die auf diesem Weg erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft können zu allen von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 23. Juni 2021 genehmigten Zwecken verwendet werden, insbesondere als Akquisitionswährung für den Erwerb von Unternehmen oder zur Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen.
Die Aktien werden ausschließlich über die Börse zurückgekauft. Der Aktienrückkauf wird ausschließlich im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgen.
Die Gesellschaft wird den Erwerb im Einklang mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 sowie den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 und auf Grundlage der zuvor genannten Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 23. Juni 2021 durchführen. Die Gesellschaft hat das Kreditinstitut, das mit dem Erwerb von Aktien der Gesellschaft beauftragt ist, auch entsprechend verpflichtet. Die Aktien der Gesellschaft werden zu Marktpreisen im Einklang mit den Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 erworben. Insbesondere werden die Aktien nicht zu einem Kurs erworben werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt, was auch dann gilt, wenn die Aktien auf unterschiedlichen Handelsplätzen gehandelt werden. Ferner dürfen nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 je Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin. Der Aktienrückkauf wird im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 durch ein Kreditinstitut erfolgen, das im Rahmen des genannten Zeitraums seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Aktien entsprechend Artikel 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft, selbst wenn Aktien der der Gesellschaft während eines geschlossenen Zeitraums im Sinne von Art. 19 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 oder während eines Zeitraums zurückgekauft werden sollen, in dem die Gesellschaft beschlossen hat, die Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß Art. 17 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 aufzuschieben. Die Gesellschaft wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Das Kreditinstitut hat sich gegenüber der Gesellschaft unter anderem auch dazu verpflichtet, die Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 und die in dem Aktienrückkaufprogramm 2022 enthaltenen Vorgaben einzuhalten.
Das Aktienrückkaufprogramm 2022 kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt, unterbrochen und gegebenenfalls wiederaufgenommen werden.
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2022 zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben werden.
Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website (www.cherry.de) im Bereich 'Investor Relations' veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
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Über Cherry
Die Cherry AG [ISIN: DE000A3CRRN9] ist ein weltweit tätiger Hersteller von High-End-Schaltern für mechanische Tastaturen und Computer-Eingabegeräten. Der Geschäftsschwerpunkt liegt auf mechanischen Tastatur-Schaltern für Gaming-Tastaturen sowie diversen Computer-Eingabegeräten, die in einer Vielzahl von Anwendungsfeldern eingesetzt werden, vor allem in den Bereichen Gaming, Office, Industrie, Cybersecurity sowie Telematik-Lösungen für die Gesundheitsbranche. Seit der Gründung im Jahr 1953 steht Cherry mit den beiden Geschäftsfeldern Gaming und Professional für innovative und qualitativ hochwertige Produkte, die speziell für die Bedürfnisse seiner Kunden entwickelt werden.
Cherry hat seinen operativen Hauptsitz in Auerbach in der Oberpfalz (Bayern) und beschäftigt über 500 Mitarbeiter in Produktionsstätten in Auerbach, Zhuhai (China) und Wien (Österreich) sowie in mehreren Vertriebsbüros in Auerbach, Pegnitz, München, Paris, Kenosha (USA), Taipeh und Hongkong.
Mehr Informationen im Internet unter: www.cherry.de
Kontakt:
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Investor Relations
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