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DGAP-News News vom 18.06.2021

CECONOMY AG: CECONOMY treibt Finanzierungsstruktur für Zeit nach der Pandemie weiter voran: Ausgabe einer fünfjährigen Anleihe über 500 Mio. €

DGAP-News: CECONOMY AG / Schlagwort(e): Finanzierung
18.06.2021 / 17:52
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CECONOMY treibt Finanzierungsstruktur für Zeit nach der Pandemie weiter voran: Ausgabe einer fünfjährigen Anleihe über 500 Mio. €

Düsseldorf, 18. Juni 2021 - Die CECONOMY AG ("CECONOMY") hat erfolgreich eine nicht nachrangige unbesicherte fünfjährige Anleihe in Höhe von 500 Mio. € begeben und damit ihre Finanzierungsstruktur nach der Pandemie weiter vorangetrieben. Die Anleihe besitzt eine Laufzeit bis Juni 2026 und wird mit jährlich 1,75% verzinst. Der Emissionspreis betrug 99,409, was einer Rendite von 1,875% entspricht. Die Ausgabe der neuen Anleihe ist für den 24. Juni 2021 vorgesehen. Die Anleihen werden nach deutschem Recht (Reg S) begeben und an der Luxemburger Börse (Euro MTF Markt) gelistet. Der Nettoerlös aus der Anleihen-Emission wird für allgemeine Unternehmenszwecke, einschließlich der Refinanzierung bestehender Schulden, verwendet.

Bereits im Mai diesen Jahres hatte CECONOMY mit der Unterzeichnung eines neuen nachhaltigen Konsortialkredits in Höhe von 1,06 Mrd. € den Grundstein für seine Finanzierungsstruktur nach der Pandemie gelegt. Dieser tritt in Kraft, sobald der bestehende Konsortialkredit beendet wurde. Mit der ersten Anleihe-Transaktion nach der Abspaltung der METRO AG hat CECONOMY seine Finanzierungsstruktur nach der Pandemie weiter diversifiziert. Mit einem verlängerten, langfristigen Fälligkeitsprofil stärkt die Begebung der nicht nachrangigen, unbesicherten Anleihe zudem die finanzielle Flexibilität der CECONOMY.

Während CECONOMY über ein Rating von "Ba1" von Moody's und "BBB-" von Scope verfügt (beide mit stabilem Ausblick), bekommt das Unternehmen für die Anleihen ein "Ba1"-Rating von Moody's.

 

Über CECONOMY
Die CECONOMY AG vereinfacht das Leben in der digitalen Welt. Die Gesellschaft ist führend für Konzepte und Marken im Bereich Consumer Electronics in Europa. Die Unternehmen im CECONOMY-Portfolio haben Milliarden Verbraucherkontakte pro Jahr und bieten Produkte, Dienstleistungen und Lösungen, die das Leben in der digitalen Welt so einfach und angenehm wie möglich machen. So schaffen sie Mehrwert für Kunden ebenso wie für Investoren.


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Die in dieser Bekanntmachung genannten Wertpapiere wurden und werden nicht nach den Vorschriften des U.S. Securities Act von 1933 in derzeit gültiger Fassung ("U.S. Securities Act") oder dem Wertpapierrecht eines U.S.-Bundesstaats oder einer anderen Rechtsordnung registriert und dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika oder an oder für Rechnung oder zugunsten von U.S.-Personen ausschließlich unter einer Ausnahmeregelung des oder im Rahmen einer nicht in den Anwendungsbereich der Registrierungsvorschriften des U.S. Securities Act oder sonstiger anwendbaren U.S.-bundesstaatlichen oder lokalen Wertpapiergesetze anderer Rechtsordnungen fallender Transaktion, angeboten oder verkauft werden.

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Die Anleihen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im EWR bestimmt und sollten Kleinanlegern im EWR nicht angeboten, nicht an diese verkauft und diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff "Kleinanleger" eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 11 der Richtlinie (EU) 2014/65 ("MiFID II"); oder (ii) ein Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 ("IDD"), soweit dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 10 MiFID II gilt. Entsprechend wurde kein nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ("PRIIPs-Verordnung") erforderliches Basisinformationsblatt für das Angebot oder den Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Anleihen an Kleinanleger im EWR erstellt; daher kann das Angebot oder der Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Anleihen an Kleinanleger im EWR nach der PRIIPs-Verordnung rechtswidrig sein.

Die Anleihen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im Vereinigten Königreich bestimmt und sollten Kleinanlegern im Vereinigten Königreich nicht angeboten, nicht an diese verkauft und diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff "Kleinanleger" eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) ein "retail client" im Sinne von Artikel 2 Nr. 8 der UK-Prospektverordnung; oder (ii) ein Kunde im Sinne der Bestimmungen der FSMA und aller weiteren Verordnungen und Bestimmungen zur Implementierung der IDD unter der FSMA, sofern der Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Nr. 8 der UK-Prospektverordnung qualifiziert. Entsprechend wurde kein nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, soweit Teil nationalen Rechts auf Grundlage des EUWA ("UK-PRIIPs-Verordnung"), erforderliches Basisinformationsblatt für das Angebot oder den Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Anleihen an Kleinanleger im Vereinigten Königreich erstellt; daher kann das Angebot oder der Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Anleihen an Kleinanleger im Vereinigten Königreich nach der UK-PRIIPs-Verordnung rechtswidrig sein.



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