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DGAP-News News vom 06.11.2014

adidas AG: Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 / Erwerb eigener Aktien

DGAP-News: adidas AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf
06.11.2014 / 09:40

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Das von der adidas AG in der Ad-hoc Mitteilung vom 1. Oktober 2014 angekündigte Aktienrückkaufprogramm beginnt am 7. November 2014. Im Zeitraum bis längstens zum 30. Januar 2015 sollen im Rahmen einer ersten Tranche eigene Aktien der Gesellschaft zu Anschaffungskosten von insgesamt bis zu 300 Mio. EUR (ohne Erwerbsnebenkosten), jedoch höchstens 6.000.000 Aktien, ausschließlich über die Börse zurückgekauft werden. Der Rückerwerb dient der Einziehung und Kapitalherabsetzung sowie wahlweise der Verwendung zum Zwecke der Erfüllung von Verpflichtungen aus der von der Gesellschaft begebenen Wandelanleihe in Höhe von 500 Mio. EUR mit einer Laufzeit bis zum 14. Juni 2019. Die adidas AG macht damit von der durch die ordentliche Hauptversammlung am 8. Mai 2014 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Gebrauch. Gemäß dieser Ermächtigung dürfen Aktien in Höhe von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft bis zum 7. Mai 2019 u. a. über die Börse zurückerworben werden.
Mit dem Rückkauf wird eine Bank beauftragt, die ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Das Recht der adidas AG, das Mandat der Bank vorzeitig zu beenden und/oder den Auftrag auf eine andere Bank zu übertragen bleibt unberührt.

Der Rückkauf soll ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen.
Der Kaufpreis je zurückgekaufter Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Börsenkurs der adidas AG Aktie während der Eröffnungsauktion im elektronischen Handelssystem an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Verpflichtung zum Rückerwerb um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.

Darüber hinaus hat sich die Bank verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 (EG-VO) zu beachten. Entsprechend der EG-VO darf kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des letzten unabhängigen Abschlusses bzw. über dem des höchsten unabhängigen Angebots zum Zeitpunkt des Kaufs liegt und zwar jeweils an der Börse, an der der Kauf stattfindet. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der EG-VO dürfen an einem Tag nicht mehr als 25% des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an welcher der jeweilige Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin.

Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und gegebenenfalls wieder aufgenommen werden.
Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 4 Abs. 4 EG-VO entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben.

Zudem wird die adidas AG über die Fortschritte des Aktienrückkaufs unter www.adidas-Group.de regelmäßig informieren.

Die adidas AG behält sich vor, das Aktienrückkaufprogramm im Rahmen der mit der Ad-hoc Mitteilung vom 1. Oktober 2014 bekanntgemachten Eckpunkte in Zukunft fortzusetzen.

Herzogenaurach, 6. November 2014
adidas AG
Der Vorstand



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