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DGAP-CMS News vom 09.03.2015

Korrektur der Veröffentlichung vom 05.03.2015, 07:33 Uhr MEZ - adidas AG: Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 / Erwerb eigener Aktien

adidas AG  / Aktienrückkauf

09.03.2015 13:04

Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.



Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 Erwerb eigener Aktien

Korrektur der Bekanntmachung vom 5. März 2015

In der Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 vom 5. März 2015 zur Fortsetzung des Aktienrückkaufprogramms der Gesellschaft ist angegeben, dass die mit dem Rückkauf beauftragte Bank sich verpflichtet hat, die Handelsbedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 (EG-VO) zu beachten und daher u.a. entsprechend der EG-VO an einem Tag nicht mehr als 25% des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an welcher der jeweilige Kauf erfolgt, erworben werden dürfen. Tatsächlich wird die mit dem Rückkauf beauftragte Bank jedoch an einem Tag nicht mehr als 10% des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an welcher der jeweilige Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin.

Herzogenaurach, 9. März 2015

adidas AG
Der Vorstand



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