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DGAP-CMS News vom 07.01.2020

adidas AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

adidas AG / Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission
07.01.2020 / 08:27
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Herzogenaurach, 7. Januar 2020

 

Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission


Erwerb eigener Aktien
 

Das von der adidas AG (die 'Gesellschaft') in der Ad-hoc Mitteilung vom 13. März 2018 angekündigte Aktienrückkaufprogramm wird ab dem 7. Januar 2020 mit einer dritten Tranche fortgesetzt. Im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 sollen eigene Aktien der Gesellschaft zu Anschaffungskosten von bis zu 1 Mrd. € (ohne Erwerbsnebenkosten), höchstens jedoch 10.000.000 Aktien, zurückgekauft werden. Die Gesellschaft darf die zurückerworbenen Aktien für sämtliche Zwecke gemäß der durch die Hauptversammlung erteilten Ermächtigung, mit Ausnahme der Zuteilung von Aktien an Mitglieder des Vorstands als Vergütungskomponente, verwenden. Die Gesellschaft beabsichtigt, den überwiegenden Teil der zurückerworbenen Aktien einzuziehen.

Im Rahmen der zweiten Tranche wurden vom 7. Januar 2019 bis einschließlich 18. Dezember 2019 insgesamt 3.223.214 Aktien, entsprechend 1,61 % des Grundkapitals, zurückerworben. Der gezahlte Kaufpreis betrug durchschnittlich 252,80 €. Insgesamt wurden im Rahmen der zweiten Tranche eigene Aktien zu einem Gesamtpreis von 814.826.284,78 € (ohne Erwerbsnebenkosten) erworben.

Mit dem Rückkauf der dritten Tranche oder einzelner Teile davon sollen im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft eine oder mehrere unabhängige Banken beauftragt werden. Diese treffen ihre Entscheidungen bezüglich der Durchführung des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft. Das Recht der Gesellschaft, das Mandat einer oder aller Banken vorzeitig zu beenden und/oder den Auftrag auf eine oder mehrere andere Banken zu übertragen, bleibt unberührt.

Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt, unterbrochen und gegebenenfalls wiederaufgenommen werden.

Der Kaufpreis je zurückgekaufte Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Börsenkurs der adidas AG-Aktie während der Eröffnungsauktion im elektronischen Handelssystem an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Verpflichtung zum Rückerwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

Darüber hinaus werden die Banken verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 ('DelVO') zu beachten. Entsprechend der DelVO darf u. a. kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses bzw. über dem des höchsten unabhängigen Angebots zum Zeitpunkt des Kaufs liegt und zwar jeweils auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Es dürfen an einem Tag zudem nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin.

Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen von Art. 2 Abs. 3 DelVO entsprechenden Weise in detaillierter sowie in aggregierter Form spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben. Ferner wird die Gesellschaft die Geschäfte auf ihrer Website unter www.adidas-group.de veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
 

Herzogenaurach, 7. Januar 2020

adidas AG

Der Vorstand



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