Herzogenaurach, 25. März 2020
adidas AG: Bekanntmachung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 / 3. Tranche - 11. Zwischenmeldung
Mit Bekanntmachung vom 7. Januar 2020 gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 wurde die Fortsetzung des Rückerwerbs eigener Aktien im Rahmen einer dritten Tranche des Aktienrückkaufprogramms 2018-2021 ab dem 7. Januar 2020 mitgeteilt.
Das Gesamtvolumen der täglich zurückerworbenen Aktien sowie die täglichen volumengewichteten Durchschnittskurse im unten genannten Zeitraum betragen:
Datum |
Gesamtzahl zurückerworbener Aktien |
Volumengewichteter Durchschnittskurs (EUR)1) |
16.03.2020 |
12.745 |
165,8073 |
17.03.2020 |
0 |
- |
18.03.2020 |
0 |
- |
19.03.2020 |
0 |
- |
20.03.2020 |
0 |
- |
Summe |
12.745 |
165,8073 |
1) Ohne Erwerbsnebenkosten, kaufmännisch gerundet auf vier Nachkommastellen.
Die Gesamtzahl zurückerworbener Aktien im Rahmen der dritten Tranche seit 7. Januar 2020 beträgt |
953.018 |
Die Gesamtzahl zurückerworbener Aktien im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2018-2021 seit 22. März 2018 (einschließlich 8.313.093 erworbener Aktien aus Tranche 1 und 2) beträgt |
9.266.111 |
Weitere Informationen gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 sind im Internet unter http://www.adidas-group.com/s/aktienrueckkauf abrufbar.
Der Erwerb der Stückaktien der adidas AG erfolgte durch ein von der adidas AG beauftragtes Kreditinstitut ausschließlich über die Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA-Handel).
Herzogenaurach, 25. März 2020
adidas AG
Der Vorstand