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DGAP-Ad-hoc News vom 14.09.2020

asknet Solutions AG: Ein Urteil des Bundesfinanzhofes könnte dazu führen, dass die Gesellschaft rund 764.000,00 EUR als Verzugszinsen auf bereits beglichene Umsatzsteuerforderungen an die deutschen Finanzbehörden zahlen muss

asknet Solutions AG / Schlagwort(e): Rechtssache
asknet Solutions AG: Ein Urteil des Bundesfinanzhofes könnte dazu führen, dass die Gesellschaft rund 764.000,00 EUR als Verzugszinsen auf bereits beglichene Umsatzsteuerforderungen an die deutschen Finanzbehörden zahlen muss

14.09.2020 / 19:18 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
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asknet Solutions AG: Ein gegen die asknet solutions AG ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofes könnte dazu führen, dass die Gesellschaft rund 764.000,00 EUR als Verzugszinsen auf bereits beglichene Umsatzsteuerforderungen aus vergangenen Jahren an die deutschen Finanzbehörden zahlen muss

14. September 2020, Karlsruhe - Der Vorstand der asknet solutions AG (Ticker-Symbol: ASKN, ISIN: DE000A2E3707, WKN: A2E370) hat heute von seinen rechtlichen Beratern erfahren, dass ein gegen die Gesellschaft über einen geringen Betrag in Höhe von EUR 33,44 ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs zu Fragen der Berechtigung zum Vorsteuerabzug (Umsatzsteuer/Input Tax) sowie den entsprechenden Zinsbescheiden der Finanzbehörden von den Finanzbehörden voraussichtlich auf ähnlich gelagerte Sachverhalte der vergangenen Jahren angewendet werden wird und in diesem Fäll zu einer Verpflichtung der Gesellschaft zur Zahlung von Nachzahlungszinsen an die Finanzverwaltung in Höhe von rund EUR 764.000,00 führen würde. Das Urteil betrifft einen Einspruch der Gesellschaft gegen eine als berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005, die die Gesellschaft im Jahr 2011 abgegeben hatte. Vor dem Hintergrund, dass das Finanzgericht erstinstanzlich zugunsten der Gesellschaft entschieden hatte, kam das Urteil des Bundesfinanzhofes für die Gesellschaft überraschend. Für den Fall einer Verpflichtung zur Zahlung von Nachzahlungszinsen in genannter Höhe wird die Gesellschaft Schadenersatzansprüche gegen ehemalige Vorstände und Steuerberater prüfen.

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