Bayer Aktiengesellschaft
Leverkusen
- ISIN DE000BAY0017 –
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung am 28. April 2023 als virtuelle Hauptversammlung
Wir berufen hiermit unsere ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung für Freitag, den 28. April 2023, 10:00 Uhr, ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts der
Bayer Aktiengesellschaft und des Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung
des Bilanzgewinns, jeweils für das Geschäftsjahr 2022, sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2022 ausgewiesenen Bilanzgewinn von
Euro 2.382.306.539,65 einen Betrag von Euro 2.357.817.796,80 zur Ausschüttung einer Dividende von Euro 2,40 je dividendenberechtigter
Aktie zu verwenden und den verbleibenden Betrag von Euro 24.488.742,85 in andere Gewinnrücklagen einzustellen.
Die Dividendensumme beruht auf der Anzahl der dividendenberechtigten Aktien am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses durch
den Vorstand. Falls die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien hält und deshalb die Anzahl der zum
Zeitpunkt der Hauptversammlung dividendenberechtigten Aktien niedriger ist als diejenige am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses,
werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen entsprechend angepassten Gewinnverwendungsvorschlag unterbreiten
mit der Maßgabe, dass bei unveränderter Ausschüttung einer Dividende von Euro 2,40 je dividendenberechtigter Aktie und bei
unveränderter Einstellung eines Betrags von Euro 24.488.742,85 in andere Gewinnrücklagen der verbleibende Betrag des Bilanzgewinns
auf neue Rechnung vorgetragen wird.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag, das heißt am 4. Mai 2023, fällig.
Der vom Vorstand am 17. Februar 2023 aufgestellte Jahresabschluss ist vom Aufsichtsrat am 24. Februar 2023 gemäß § 172 Satz
1 AktG gebilligt worden; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt.
Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses
nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs.
1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es – abgesehen von der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung
– einer Beschlussfassung hierzu bedarf.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und Abs. 2, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Mitbestimmungsgesetz
1976 aus 20 Mitgliedern zusammen. Von den 20 Aufsichtsratsmitgliedern sind jeweils 10 Mitglieder durch die Anteilseigner und
die Arbeitnehmer zu wählen. Mindestens 30 Prozent der Aufsichtsratsmitglieder müssen Frauen und mindestens ebenso viele Aufsichtsratsmitglieder
müssen Männer sein. Der Mindestanteil ist grundsätzlich vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Die Seite der Anteilseignervertreter
hat jedoch der Gesamterfüllung aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen.
Der Mindestanteil für die anstehende Wahl ist daher von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt
zu erfüllen und beträgt jeweils drei Frauen und drei Männer. Von der Seite der Anteilseigner sind zurzeit vier Frauen und
sechs Männer im Aufsichtsrat vertreten; der Mindestanteil wird also derzeit von den Anteilseignervertretern erfüllt.
Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2023 endet die Amtszeit des von den Anteilseignern gewählten Aufsichtsratsmitglieds
Prof. Dr. Norbert Winkeljohann. Das von den Anteilseignern gewählte Aufsichtsratsmitglied Prof. Dr. Fei-Fei Li hatte ihr Aufsichtsratsmandat
bereits mit Wirkung zum Ablauf des 31. August 2022 niedergelegt und schied damit aus dem Aufsichtsrat aus. Durch Beschluss
des Amtsgerichts Köln vom 1. September 2022 wurde Kimberly Mathisen als Nachfolgerin von Frau Prof. Dr. Li bis zur Wahl eines
neuen Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2023 für die Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über ihre Entlastungen für das Geschäftsjahr 2026 beschließen wird, zu wählen:
1) |
Prof. Dr. Norbert Winkeljohann, Osnabrück
Selbstständiger Unternehmensberater
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
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Bayer Aktiengesellschaft (Vorsitzender, börsennotiert)
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Bohnenkamp AG (Vorsitzender)
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Deutsche Bank Aktiengesellschaft (stellvertretender Vorsitzender, börsennotiert)
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Georgsmarienhütte Holding GmbH
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Sievert SE (Vorsitzender)
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Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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2) |
Kimberly Mathisen, Oslo, Norwegen
Chief Executive Officer HUB Ocean
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
• |
Bayer Aktiengesellschaft (börsennotiert)
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Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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Aker BioMarine ASA, Lysaker, Norwegen (nicht geschäftsführendes Mitglied des Board of Directors, börsennotiert)
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Aize AS, Lysaker, Norwegen (nicht geschäftsführendes Mitglied des Board of Directors)
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Diese Vorschläge des Aufsichtsrats sind gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses unter Berücksichtigung der
vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele, des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils und des
Diversitätskonzepts für das Gesamtgremium. Es wird darauf hingewiesen, dass vorgesehen ist, Herrn Prof. Dr. Winkeljohann im
Fall seiner Wiederwahl erneut zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen. An der Beschlussempfehlung des Nominierungsausschusses
zu seiner Wiederwahl hat Herr Prof. Dr. Winkeljohann als dessen Vorsitzender nicht mitgewirkt.
Die Wahlen zum Mitglied des Aufsichtsrats sollen als Einzelwahlen und jeweils für eine Amtszeit von vier Jahren erfolgen.
Die vorgeschlagene Amtszeit von vier Jahren berücksichtigt die Erwartungen insbesondere internationaler Investoren. Die Gesellschaft
macht damit von der in der Satzung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, Aufsichtsratsmitglieder für eine kürzere Amtszeit als
die Höchstdauer von fünf Jahren zu wählen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 der Satzung).
Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Prof. Dr. Winkeljohann und Frau Mathisen vergewissert, dass sie auch unter Berücksichtigung
ihrer weiteren Mandate den zu erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft aufbringen können.
Herr Prof. Dr. Winkeljohann nahm im Geschäftsjahr 2022 an allen Sitzungen des Aufsichtsrats und der Ausschüsse des Aufsichtsrats
teil. Frau Mathisen nahm nach ihrer gerichtlichen Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrats am 1. September 2022 an allen
Sitzungen des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022 teil. Mitglied eines Ausschusses des Aufsichtsrats war Frau Mathisen nach
ihrer gerichtlichen Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022 nicht.
Der Aufsichtsrat betrachtet Herrn Prof. Dr. Winkeljohann und Frau Mathisen als unabhängig. Abgesehen von den Mitgliedschaften
von Herrn Prof. Dr. Winkeljohann und Frau Mathisen im Aufsichtsrat der Gesellschaft bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats
keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen
zwischen Herrn Prof. Dr. Winkeljohann bzw. Frau Mathisen einerseits und den Gesellschaften des Bayer-Konzerns, den Organen
der Bayer Aktiengesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien an der Bayer
Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär andererseits.
Herr Prof. Dr. Winkeljohann verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung gemäß § 100 Abs. 5 AktG und Empfehlung
D.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Weitere Angaben sind den Lebensläufen von Herrn Prof. Dr. Winkeljohann und Frau
Mathisen, die im Internet unter
www.bayer.de/hauptversammlung |
zugänglich sind, zu entnehmen.
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5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen.
§ 120a Abs. 4 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung über die Billigung dieses nach § 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr beschließt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind im Anschluss
an diese Tagesordnung als Anhang zu Tagesordnungspunkt 5 wiedergegeben. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG
durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht
wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2022 zu billigen.
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6. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen vorzusehen (Änderung von
§ 13 der Satzung)
Der neu eingeführte § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG ermöglicht es, in der Satzung vorzusehen oder den Vorstand zu ermächtigen vorzusehen,
dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten
wird (virtuelle Hauptversammlung). § 118a Abs. 5 AktG sieht vor, dass eine derartige Satzungsermächtigung für einen Zeitraum
von längstens fünf Jahren nach ihrer Eintragung in das Handelsregister zulässig ist.
In der Satzung der Bayer Aktiengesellschaft soll eine entsprechende Ermächtigung aufgenommen werden. Vorstand und Aufsichtsrat
sind der Ansicht, dass sich das Format der virtuellen Hauptversammlung in den vergangenen drei Jahren, in denen Hauptversammlungen
aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen ebenfalls virtuell durchgeführt wurden, grundsätzlich bewährt hat. Durch die
virtuelle Hauptversammlung, wie sie in § 118a AktG nun dauerhaft im Aktiengesetz geregelt ist, werden die Rechte der Aktionäre
im Vergleich zu den zuvor vorübergehend seit 2020 vorgesehenen Formen der virtuellen Hauptversammlung deutlich erweitert.
Diese entsprechen nun weitestgehend den Aktionärsrechten in der Präsenzhauptversammlung. Die neue Form der virtuellen Hauptversammlung
sieht in Annäherung an Präsenzhauptversammlungen etwa den direkten Austausch zwischen Aktionären und Verwaltung während der
Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation vor. Insbesondere besteht während der virtuellen Hauptversammlung ein Antrags-
und Wahlvorschlags- sowie ein Rederecht der Aktionäre. Zudem steht den Aktionären ein Auskunftsrecht zu. Bayer plant nicht,
im Fall der Durchführung virtueller Hauptversammlungen die Einreichung von Fragen bereits vor der Versammlung zuzulassen und
dabei den Umfang der Einreichung von Fragen in der Einberufung zu beschränken. Gleichwohl kann es Gründe geben, Hauptversammlungen
der Gesellschaft als Präsenzhauptversammlungen durchzuführen und von der Möglichkeit der Durchführung virtueller Hauptversammlungen
keinen Gebrauch zu machen. Vor der Einberufung einer Hauptversammlung wird die Gesellschaft deshalb in jedem Einzelfall prüfen,
ob diese als virtuelle Hauptversammlung oder als Präsenzhauptversammlung abgehalten werden soll. Der Vorstand wird bei der
Entscheidung über das Format der Hauptversammlung unter anderem die Gegenstände der Tagesordnung, das Ziel einer möglichst
breiten Beteiligung der Aktionäre und neben Kostenaspekten auch Fragen des Gesundheitsschutzes sowie Nachhaltigkeitserwägungen
berücksichtigen. Die Satzungsermächtigung für den Vorstand zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen ist auf zwei Jahre
nach ihrer Eintragung in das Handelsregister befristet. Die Aktionäre erhalten dadurch die Möglichkeit, zeitnah darüber zu
befinden, ob sich diese Regelung aus ihrer Sicht bewährt hat.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 13 der Satzung der Gesellschaft (Ort der Hauptversammlung) wird um einen Absatz 2 ergänzt, wodurch der bisherige Satz 1
von § 13 zu Absatz 1 wird und § 13 insgesamt wie folgt neugefasst wird:
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„§ 13 Ort der Hauptversammlung
(1) |
Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in einer deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern statt.
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(2) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Diese Ermächtigung gilt für einen Zeitraum von zwei
Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung in das Handelsregister der Gesellschaft. Auf die virtuelle Hauptversammlung
finden alle Regelungen dieser Satzung für Hauptversammlungen Anwendung, einschließlich § 16 Abs. 3, soweit nicht das Gesetz
zwingend etwas anderes vorsieht oder in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.“
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7. |
Beschlussfassung über die Möglichkeit für die Aufsichtsratsmitglieder, an virtuellen Hauptversammlungen im Wege der Bild-
und Tonübertragung teilzunehmen (Änderung von § 15 der Satzung)
Gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG kann die Satzung bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder
an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Die Aufsichtsratsmitglieder haben mit Ausnahme
des Versammlungsleiters in der Hauptversammlung keine aktive Rolle und können den Aktionären bei einer virtuellen Hauptversammlung
auch nicht in Präsenz gegenübertreten. Es ist daher nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat gerechtfertigt, dass die
Aufsichtsratsmitglieder mit Ausnahme des Versammlungsleiters im Fall der Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen im
Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen dürfen. Die Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder im Wege der Bild- und Tonübertragung
hat keine Auswirkungen auf die Aktionäre und deren Rechte, spart aber Aufwand und Kosten und ist mangels Reiseerfordernis
nachhaltiger.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 15 der Satzung der Gesellschaft (Teilnahmeberechtigung) wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:
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„(5) Mitgliedern des Aufsichtsrats ist bei virtuellen Hauptversammlungen die Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung
gestattet.“
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8. |
Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und von Zwischenfinanzberichten
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, als Jahres- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 sowie als Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht
des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2023 sowie etwaiger verkürzter Abschlüsse und Zwischenlageberichte
zum 30. September 2023 und zum 31. März 2024 zu wählen.
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Vergütungsbericht über die Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (mit Vorwort) einschließlich des Prüfungsvermerks
des Abschlussprüfers (Anhang zu Tagesordnungspunkt 5)
1. Vorwort des Aufsichtsratsvorsitzenden
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
im Namen des Aufsichtsrats und Vorstands der Bayer AG freue ich mich, Ihnen den Vergütungsbericht 2022 vorzulegen.
Neben der einleitenden Zusammenfassung zur Performance des Unternehmens im Jahr 2022 und den daraus resultierenden Entscheidungen
des Aufsichtsrats zur Vergütung des Vorstands möchte ich Ihnen im Folgenden auch erläutern, welche Maßnahmen der Aufsichtsrat
nach dem enttäuschenden Abstimmungsergebnis über den Vergütungsbericht 2021 eingeleitet hat.
Performance im Geschäftsjahr 2022
Zunächst freue ich mich, dass das Geschäftsjahr 2022 trotz unerwarteter Herausforderungen in der Versorgungssicherheit der
Produktionsstandorte, Lieferkettenproblemen und des Kriegs in der Ukraine sehr erfolgreich war. Die ursprüngliche Guidance
des Bayer Konzerns für Umsatz- und Ergebniswachstum wurde übertroffen. Damit liegen wir nun bereits im Korridor der für 2024
avisierten Mittelfristziele. Vor allem die deutlich besser als erwartete Entwicklung der Agrarmärkte sowie ein erneut deutlich
über dem Markt liegendes Wachstum des Consumer-Health-Geschäfts haben positiv dazu beigetragen.
Kurzfristige variable Vergütung (STI)
Die sehr gute Performance von Crop Science und Consumer Health führte damit zu einer Zielerreichung von 200 % (Cap) für Crop
Science und 138,3 % für Consumer Health in der Divisionskomponente. Andererseits konnte die Division Pharmaceuticals ihre
Wachstumsziele nicht erreichen. Dies ist unter anderem auf die unerwarteten COVID-bedingten Auswirkungen in China als auch
auf Teile des Women’s-Health-Geschäfts in den USA zurückzuführen. Damit bleibt auch die incentivierte STI-Zielerreichung der
Division mit 8,8 % hinter den gesetzten Zielen zurück.
Die erfreuliche operative Entwicklung des Konzerns fand auch im bereinigten Ergebnis je Aktie von 7,94 € ihren Niederschlag.
Der Zielwert wurde mit 200 % (Cap) deutlich übertroffen.
Der Free Cashflow für 2022 belief sich auf 3,1 Mrd. €, was unserer Prognose entspricht. Allerdings wurde das incentivierte
Free-Cashflow-Ziel verfehlt, welches ambitioniert gesetzt wurde. Somit wurde eine incentivierte Performance von lediglich
60 % des Zielwertes für diese Komponente erzielt.
Der Aufsichtsrat hat für 2022 ebenfalls diskretionäre Anpassungserfordernisse für außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs
liegende Sachverhalte bewertet. Die Umstände der zusätzlichen Rückstellung für den Vergleich mit dem US-Bundesstaat Oregon
für PCB-bezogene Schäden wurden intensiv geprüft. Hier gab es keinen Anlass einen Eingriff in die Vorstandsvergütung zu erwägen.
Die signifikanten Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf des Environmental-Science-Geschäfts für professionelle Kunden sowie
des Produktes NebidoTM waren nicht Teil der incentivierten Performance.
Abschließend hat der Aufsichtsrat die Zielerreichung im Bereich der qualitativen Konzernziele sowie der individuellen Ziele
der jeweiligen Vorstandsmitglieder bewertet. Im Fokus standen dabei u. a. Aktivitäten zur Verbesserung der Kapitalmarktarbeit
und Performance der Bayer-Aktie, Pipeline-Entwicklung, Fortschritte bei der Abarbeitung der Haftungskomplexe, Transformationsprogramme
sowie Nachhaltigkeitsziele. Insgesamt hat der Vorstand auch hier sehr gute Arbeit geleistet. Im Verhältnis zu den vorab festgelegten
Zielen und Zielerreichungskriterien konnte eine gute Performance oberhalb der Zielvorgaben erreicht werden.
Der Aufsichtsrat hat jedoch im Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden dessen individuellen Performance-Faktor um 14 Prozentpunkte
reduziert. Damit tragen Aufsichtsrat und Vorstandsvorsitzender dem Aktionärsfeedback aus den Governance Roadshows des vergangenen
Jahres Rechnung.
Die durchschnittliche Gesamtzielerreichung des Vorstands für den STI lag damit insgesamt bei 129,5 %, verglichen mit 175,47
% im Jahr 2021.
Langfristige variable Vergütung (LTI)
Die langfristige aktienbasierte Vergütung (LTI) Aspire 2.0, die in 2019 zugesagt wurde, ist zur Auszahlung gekommen. Zwar
hat sich die Aktie 2022 absolut und im Vergleich zum EURO STOXX 50 gut entwickelt, allerdings liegt der ermittelte Kurswert
deutlich unter dem Zuteilungskurs von 2019 und noch deutlicher unter dem EURO STOXX 50 als relativer Performanceindex. Folgerichtig
und auf Basis der festgelegten Berechnungsmethodik liegt die erreichte Auszahlung inklusive der Dividendenäquivalente bei
nur 62 % des Wertes der ursprünglichen Zuteilung. Die Langfristkomponente stellt mit etwa 45 % den größten Anteil an der Zieldirektvergütung
der Vorstandsmitglieder dar. Damit wird sichergestellt, dass die Vorstandsvergütung am Aktionärsinteresse bestmöglich ausgerichtet
ist.
Pay-For-Performance Zusammenhang
Der Aufsichtsrat setzte ambitionierte Zielwerte für die Leistungskriterien. Insgesamt konnte Bayer unabhängig vom sehr guten
Geschäftsjahr die vereinbarten Zielwerte für den Leistungszeitraum insgesamt nur leicht übertreffen. Trotz einer durchschnittlichen
Zielerreichung des STI über Zielwert wurde die zugeteilte Zieldirektvergütung (Grundvergütung und variable Komponenten), aufgrund
der geringen Zielerreichung des LTI, unterschritten. Die für den Vorstand im Durchschnitt gewährte Direktvergütung 2022 liegt
bei 87,3 % der zugesagten Zieldirektvergütung (im Vergleich zu 92,4 % im Jahr 2021 und 46,8 % in 2020).
Umgang von Aufsichtsrat und Personalausschuss mit Votum der Hauptversammlung 2022 zum Vergütungsbericht
Das aktuell geltende Vergütungssystem für den Vorstand hat auf der Hauptversammlung 2020 von unseren Investoren eine große
Zustimmung von 94,02 % erhalten. Der Vergütungsbericht 2021 erhielt hingegen auf der Hauptversammlung 2022 nur 24,11 % Unterstützung
und wurde damit abgelehnt.
• |
Als Reaktion auf das Ergebnis hat der Aufsichtsrat im Anschluss an die Hauptversammlung 2022 einen Aktionsplan bezüglich relevanter
Themen innerhalb des bestehenden Vergütungssystems für die Zeit bis zur Hauptversammlung 2023 erstellt. Dieser Aktionsplan
basiert auf einer detaillierten Überprüfung und Analyse des Feedbacks, sowie umfassenden Gesprächen mit Aktionären, die rund
die Hälfte unseres Kapitals repräsentieren, das von institutionellen Aktionären gehalten wird. Ich habe an rund dreiviertel
der Diskussionen teilgenommen, um ihre Ansichten und Meinungen direkt zu hören. Der Aktionsplan adressiert den Umgang von
Bayer mit dem Feedback an den Vergütungsergebnissen und die Entwicklung konkreter Aktivitäten zur verbesserten Transparenz
und Berücksichtigung unserer Aktionärserwartungen. Für Details dazu möchte ich auf das Kapitel 3.1.2 verweisen.
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Um die Governance unserer Vergütungspraxis noch robuster zu gestalten, haben wir ergänzend die folgenden Schritte unternommen:
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Ausweitung der Rolle des Personalausschusses, jetzt Personal- und Vergütungsausschuss genannt, um den gestiegenen Anforderungen
im Bereich der Nachfolgeplanung und Vergütungsaufgaben Rechnung zu tragen.
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Etablierung neuer Prozessschritte in Bezug auf Zielsetzung, Zielerreichung und Nachfolgeplanung und gleichzeitig Optimierung
der Schnittstellen zu anderen relevanten Ausschüssen, wie des Prüfungs- und des ESG-Ausschusses. Weitere Informationen finden
Sie im Kapitel 3.1.3.
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Erweiterung des Personal- und Vergütungsausschusses um die stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats und den Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses.
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Weitere Aspekte der Vergütung des Vorstands
Im Berichtsjahr hat der Aufsichtsrat keine Erhöhung der Vorstandsvergütung vorgenommen. Die in den Tabellen für die Vorstandsvergütung
enthaltenen Veränderungen beziehen sich einzig auf die annualisierten Effekte aus der zum 4. Quartal 2021 vorgenommenen Vergütungserhöhung.
Diese erfolgte auf Basis einer erstmals seit 2018 durchgeführten Benchmark-Überprüfung.
Ausblick 2023
Die für 2023 gesetzten Ziele konzentrieren sich weiterhin auf die wesentlichen Werttreiber im Bereich der operativen Performance,
die Innovations- und Nachhaltigkeitsziele und weiteren Fortschritten bei den Produkthaftungsfällen. Diese sind ambitioniert
im Rahmen der jeweiligen Markt- und Wettbewerbssituation der Divisionen, sowie für die qualitativen Ziele des Vorstands und
des Managements. Dabei sind alle operativen Ziele darauf ausgerichtet, die Wertsteigerung des Unternehmens voranzutreiben
und dies auch in einer weiteren Kursverbesserung reflektiert zu sehen.
Im Laufe des Jahres 2023 werden wir das Vergütungssystem für den Vorstand überprüfen, um es auf der Hauptversammlung 2024
zur Abstimmung zu stellen.
Im Namen von Aufsichtsrat und Vorstand möchte ich unseren Aktionären für ihr Feedback und ihr Engagement danken. Wir werden
den intensiven Dialog auch 2023 fortsetzen und freuen uns auf Ihre Rückmeldung.
Prof. Dr. Norbert Winkeljohann
Vorsitzender des Aufsichtsrats
2. Vergütung 2022 im Überblick
C 2/1
1 Relativer Total Shareholder Return; Vergleichsindex EURO STOXX 50 TR
2 Für die Definition und Details zur Zielerreichung siehe Abschnitt 3.3.2. Für individuelle Zielerreichungen (Performance-Faktor)
und für Zielerreichungen auf Divisionsebene (EBITDA-Marge / wpb. Umsatzwachstum) wird der Vorstandsvorsitzende gezeigt (gerundet).
3 LTI-Kennzahlen weichen vom aktuellen Vergütungssystem ab, da der LTI-Plan in der Performance-Periode 2019–2022 auf dem „Aspire
2.0‟-Design beruht; siehe Abschnitt 3.3.2.
4 Exkl. Sachbezüge und sonstige Leistungen (Nebenleistungen) und Versorgungsentgelt bzw. Dienstzeitaufwand. Für die Definition
und die Bestandteile der ausbezahlten Vergütung, siehe Abschnitt 3.3.
5 LTI-Kennzahlen weichen vom aktuellen Vergütungssystem ab, da der LTI-Plan in der Performance-Periode 2019–2022 auf dem „Aspire
2.0‟-Design beruht; siehe Abschnitt 3.3.2.
3. Vergütungsbericht
Der vom Vorstand und Aufsichtsrat der Bayer AG erstellte Vergütungsbericht erläutert die Grundzüge der Vergütungssysteme für
die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Bayer Aktiengesellschaft (Bayer AG) und berichtet über die im Geschäftsjahr
2022 jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung.
Als gewährte Vergütung wird dabei diejenige Vergütung dargestellt, für die die zugrunde liegende Tätigkeit mit Ablauf des
Geschäftsjahres vollständig erbracht wurde. Der Bericht entspricht damit den regulatorischen Vorgaben des § 162 Aktiengesetz
(AktG) sowie den Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner Fassung vom 28. April
2022. Darüber hinaus werden die Leitlinien für eine nachhaltige Vorstandsvergütung in ihrer aktuellen Fassung vom September
2021 berücksichtigt.
Entsprechend den Vorgaben des § 120a Abs. 4 AktG werden wir die Hauptversammlung am 28. April 2023 über die Billigung des
erstellten und geprüften Vergütungsberichts beschließen lassen.
3.1 Rückblick auf das Geschäftsjahr
3.1.1 Performance im Geschäftsjahr 2022
Das Wachstum der Weltwirtschaft hat sich im Jahr 2022 deutlich abgeschwächt. Dies lag u. a. an den Auswirkungen des Ukraine-Kriegs,
wie steigende Preise und anhaltende Sorgen über die Energieversorgung.
Die Auswirkungen der Coronapandemie, alternative Energiebeschaffung und der Erhalt stabiler Lieferketten, um Produkte für
Landwirte sowie für das Gesundheitswesen verfügbar zu halten, stellten eine besondere Herausforderung für unser Unternehmen
dar.
Innerhalb dieses herausfordernden Marktumfelds konnte der Umsatz des Bayer-Konzerns signifikant im Berichtsjahr auf 50.739
Mio. € gesteigert werden. Der Umsatz von Crop Science (wpb. +15,3 %1) wuchs deutlich im Vergleich zum Vorjahr, hierzu trugen alle Regionen bei. Bei Pharmaceuticals stieg der Umsatz (wpb. +0,6
%1) vor allem aufgrund einer starken Entwicklung bei EyleaTM, unserem Radiologiegeschäft und den neuen Produkten NubeqaTM und KerendiaTM. Damit konnten Rückgänge u. a. durch weitere Tenderverfahren in China mehr als ausgeglichen werden. Consumer Health erzielte
einen erfreulichen Umsatzanstieg (wpb. +7,4 %1) mit Zuwächsen in allen Regionen und Kategorien.
Das EBITDA vor Sondereinflüssen des Bayer-Konzerns stieg deutlich um 20,9 % auf 13.513 Mio. €. Dadurch verbesserte sich die
EBITDA-Marge vor Sondereinflüssen von 25,4 % im Vorjahr auf nun 26,6 %. Die Division Crop Science konnte das EBITDA vor Sondereinflüssen
(EBITDA-Marge: 27,3 %) erheblich aufgrund der verbesserten Geschäftsentwicklung steigern. Zusätzliche Beiträge aus den laufenden
Effizienzprogrammen untermauern deren erfolgreiche Umsetzung. Bei Pharmaceuticals stieg das EBITDA vor Sondereinflüssen (EBITDA-Marge:
30,5 %) aufgrund der gestiegenen Umsatzerlöse sowie in geringerem Umfang durch Erträge aus dem Verkauf von Randgeschäften.
Consumer Health steigerte das EBITDA vor Sondereinflüssen (EBITDA-Marge: 22,5 %) durch die deutliche Umsatzerhöhung sowie
ein erfolgreiches Kosten- und Preismanagement.
Der incentivierte Free Cashflow belief sich im Berichtsjahr auf 4.276 Mio. €. Dies entspricht einer Zielerreichung von 60
% und liegt damit unterhalb unseres ambitionierten Ziels, welches u. a. aufgrund inflationärer Effekte innerhalb des Working
Capitals nicht erreicht wurde. Das bereinigte Konzernergebnis je Aktie lag mit 7,94 € deutlich über dem Vorjahr und signifikant
über unserer Kapitalmarktguidance. Ausschlaggebend hierfür war der positive Ergebnisbeitrag der Division Crop Science. Die
gute operative Leistung im Berichtsjahr spiegelt sich in der kurzfristigen variablen Vergütung (STI) des Vorstands wider.
1 Das wpb. Umsatzwachstum wurde aufgrund von hyperinflationsbedingtem Wachstum in Argentinien und der Türkei um –0,4 Prozentpunkte
bei der Division Crop Science, –0,5 Prozentpunkte bei Pharmaceuticals und –1,0 Prozentpunkte bei Consumer Health im Rahmen
der Ermittlung der Zielerreichung angepasst.
3.1.2 Umgang mit der Abstimmung zum Vergütungsbericht 2021 auf der Hauptversammlung 2022
Im Jahr 2020 wurde das Vergütungssystem für den Vorstand nach der anwendbaren gesetzlichen Regelung (ARUG II) der Hauptversammlung
vorgelegt und hat von den Investoren eine große Zustimmung von 94,02 % erhalten. Bei der Abstimmung über den Vergütungsbericht
2021 auf der Hauptversammlung 2022 erhielt dieser hingegen die Unterstützung von nur 24,11 % der teilnehmenden Aktionäre.
Der Aufsichtsrat hat als Reaktion auf das Ergebnis im Anschluss an die Hauptversammlung einen Aktionsplan bis zur Hauptversammlung
2023 und darüber hinaus erstellt. Zum besseren Verständnis von spezifischen Feedback und Kritikpunkten trugen Gespräche mit
Aktionären zu dem Aktionsplan bei.
Dieser Aktionsplan umfasst unter anderem den Umgang von Bayer mit der Kritik an der Vergütung und die Entwicklung konkreter
Aktivitäten zur verbesserten Transparenz und stärkeren Berücksichtigung der Aktionärserwartungen. Dabei sind insbesondere
die folgenden Maßnahmen des Aufsichtsrats und des Personal- und Vergütungsausschusses hervorzuheben:
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Analyse der Kritikpunkte von Investoren und Stimmrechtsberatern, getrennt nach Kritik am System selbst und an der Anwendung
des Systems,
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Überprüfung des bestehenden Systems und Analysen aktueller Markttrends,
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Engagement-Roadshow mit Investoren im Oktober 2022,
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Entwurf eines Aktionsplans mit konkreten Maßnahmen, Verpflichtungen und Offenlegung für die Zukunft.
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Mit unserem Aktionsplan nehmen wir das Feedback wie folgt auf:
C 3.1/1
Fokusbereiche von Investoren und Reaktionen
Fokusbereich |
Investorenfeedback und Reaktion von Bayer |
Vergütungssystem |
Investoren sahen keine Notwendigkeit, das allgemeine Vergütungssystem 2023 zu ändern, aber erwarten von Bayer, dass das Investorenfeedback
bei den Systemänderungen 2024 berücksichtigt wird.
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// |
Bayer wird den intensiven Dialog mit den Investoren fortsetzen, um ihre Ansichten zum System zu verstehen und das Feedback
der Investoren und Stimmrechtsberater bei der Anpassung des Vergütungssystems zu berücksichtigen und auf der Hauptversammlung
2024 zur Abstimmung vorzulegen.
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Zielsetzungsprozess |
Einige Aktionäre merkten an, dass der Zielsetzungsprozess nicht anspruchsvoll genug sei, teilweise aufgrund fehlender Übereinstimmung
mit der Kapitalmarktguidance.
|
// |
Bei der Festlegung der Ziele berücksichtigt der Aufsichtsrat schon immer neben den Planungswerten auch externe Parameter.
Dazu zählen z. B. Marktwachstumsprognosen, Wettbewerbsinformationen, Analystenerwartungen sowie weitere Faktoren, die das
Chancen- und Risikoprofil des Geschäftsjahres erheblich beeinflussen können.
|
// |
Der Aufsichtsrat stellt ab 2022 als Grundprinzip sicher, dass die Zielsetzung für alle Kennzahlen im Einklang mit der Kapitalmarktguidance
liegt.
|
Diskretionärer Eingriff |
Einige Aktionäre äußerten Bedenken hinsichtlich der wahrgenommenen Ermessensbefugnis des Aufsichtsrats, die Auswirkungen bestimmter
Posten aus der Berechnung der Auszahlungen auszuschließen, darunter Kosten für Rechtsstreitigkeiten.
|
// |
Der Aufsichtsrat hat keinerlei diskretionäre Eingriffe oder Vergütungsentscheidungen außerhalb der systemseitig notwendigen
individuellen Performancebewertung der Vorstandsmitglieder getroffen.
|
// |
Bayer achtet darauf, dass Zielsetzung und -erreichung immer auf Basis der gleichen und konsistenten Grundlage erfolgt. Um
einen angemessenen Leistungsanreiz zu gewährleisten, werden wesentliche ungeplante und aperiodische Effekte – positiver und
negativer Art – sowohl bei der Zielsetzung als auch bei der Berechnung der Auszahlung ausgeschlossen (siehe dazu 3.2.3).
|
// |
In Bezug auf das Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat in Zusammenarbeit mit externen Vergütungsberatern validiert, dass
es Best Practice entspricht, Zahlungen im Zusammenhang mit bestimmten laufenden Rechtsstreitigkeiten nicht zu berücksichtigen.
Der Aufsichtsrat stellt damit marktüblich sicher, dass der Vorstand motiviert, incentiviert und für die von ihm beeinflussbaren
operativen Leistungsfaktoren vergütet wird.
|
Von einigen Aktionären wurde gefragt, weshalb der Aufsichtsrat nicht diskretionär eingegriffen hat, um die Auszahlungen 2021
zu verringern.
|
// |
Bei der Operationalisierung des auf der ordentlichen Hauptversammlung 2020 genehmigten Vergütungssystems wurde großer Wert
auf den weitestgehenden Ausschluss diskretionärer Performance Anpassungen gelegt. Das aktuelle Vergütungssystem erlaubt insofern
keine diskretionären Eingriffe des Aufsichtsrats, abgesehen von bestehenden Malus-/Clawback-Regelungen.
|
// |
Der Aufsichtsrat hat daher im Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden dessen individuellen Performance-Faktor um 14 Prozentpunkte
reduziert. Damit tragen Aufsichtsrat und Vorstandsvorsitzender dem Aktionärsfeedback aus den Governance Roadshows des vergangenen
Jahres Rechnung.
|
// |
Entsprechend dem Investorenfeedback und dem Wunsch, die Auszahlungen besser mit der Shareholder Experience in Einklang zu
bringen, wird der Aufsichtsrat ab dem Geschäftsjahr 2023 einen begrenzten Eingriffsvorbehalt bei der individuellen Performancebewertung
vorsehen.
|
// |
Ein umfassenderes Eingriffsrecht soll für das Vergütungssystem erarbeitet werden, welches auf der Hauptversammlung 2024 zur
Abstimmung vorgelegt wird. Bayer wird über diskretionäre Eingriffe immer transparent berichten.
|
Dienstzeitaufwand bei Pensionszusagen |
Einige Aktionäre äußerten die Befürchtung, dass alte beitragsbezogene Versorgungszusagen zu einem überhöhten Dienstzeitaufwand
führen, der nicht der Marktpraxis entspricht.
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// |
Ein diskretionärer Eingriff bzw. eine diskretionäre Anpassung der Zusage durch den Aufsichtsrat hat nicht stattgefunden. Der
erhöhte Dienstzeitaufwand für die Altersversorgung von Werner Baumann resultierte aus bilanziellen Sondereffekten, insbesondere
aus der Änderung versicherungsmathematischer Annahmen, wie z. B. des Rechnungszinssatzes.
|
// |
Der Vergütungsbericht wird künftig erweiterte Angaben zu Faktoren enthalten, die sich auf den Dienstzeitaufwand auswirken. |
Zeitpunkt von Zahlungen im Fall des Ausscheidens |
Aktionäre beanstandeten die ihrer Ansicht nach vorzeitige Auszahlung aller ausstehenden LTI-Tranchen für ein ausscheidendes
Vorstandsmitglied.
|
// |
Ein diskretionärer Eingriff des Aufsichtsrats hat nicht stattgefunden. Bayer hat nicht und wird auch keine vorzeitigen LTI-Zahlungen
vor geplanten ursprünglichen Auszahlungszeitpunkten gewähren.
|
// |
Zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Vorstandsmitglieds waren alle laufenden LTI-Tranchen vollumfänglich erdient und wurden
im Sinne der tätigkeitsbezogenen, d.h. nicht zahlungsbasierten, Auslegung der Rechnungslegungsvorschriften gemäß § 162 AktG
in voller Höhe als gewährte Vergütung ausgewiesen.
|
// |
Der Vergütungsbericht wird künftig erweiterte Angaben über die Vorgehensweise bei Zahlungen an ausscheidende Vorstandsmitglieder
enthalten.
|
Transparenz |
Aktionäre forderten eine größere Transparenz im Vergütungsprozess. |
// |
Der Aufsichtsrat hat umfangreiche Maßnahmen ergriffen, mit besonderem Fokus auf: |
|
1. Entwicklung eines Rahmens von Grundsätzen zur Unterstützung eines klaren Ansatzes bei der Festlegung von Zielen, der Anwendung
von Anpassungen sowie der Leistungsermittlung und -bewertung. 2. Festlegung von Prozessen, um sicherzustellen, dass Zielsetzung und Leistungsbewertung die Erwartungen der Aktionäre besser
berücksichtigen, z. B. durch Angleichung der Zielsetzung an die externe Kapitalmarktguidance. 3. Bessere Offenlegung der vom Aufsichtsrat getroffenen Entscheidungen.
|
// |
Als Ergebnis wurden der Zielsetzungs- und Zielerreichungsprozess robuster und transparenter dargestellt (siehe dazu 3.2.3)
sowie die Arbeit des zukünftigen Personal- und Vergütungsausschusses noch stärker an internationale Standards angeglichen
(siehe dazu 3.1.3).
|
// |
Im Vergütungsbericht 2022 wird das Vorwort des Aufsichtsratsvorsitzenden um eine Erläuterung und Zusammenfassung erweitert,
die die Angleichung von Unternehmensperformance und Vorstandsvergütung klar und verständlich darstellt.
|
3.1.3 Zusammensetzung des Personal- und Vergütungsausschusses
Der Personal- und Vergütungsausschuss hat insbesondere die Vorbereitung der Personal- und Vergütungsentscheidungen des Aufsichtsratsplenums
sowie die Beratung über die langfristige Nachfolgeplanung für den Vorstand zur Aufgabe. Aufgrund der steigenden Anforderungen
wurde der Ausschuss mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie der stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden verstärkt
und umfasst nun sechs Mitglieder.
Im Jahr 2022 wurde zudem ein detaillierter Prozess entwickelt und etabliert, der die Arbeit im Ausschuss noch robuster gestaltet.
Dazu wurden neue Prozessschritte und turnusmäßige Ausschusssitzungen im Jahresverlauf ergänzt. Darüber hinaus wurde die Einbindung
anderer wesentlicher Ausschüsse wie des Prüfungs- und des ESG-Ausschusses sichergestellt.
Zusammengefasst beinhaltet die zukünftige Arbeit des Personal- und Vergütungsausschusses die folgenden bisherigen und verstärkten
Fokusthemen in Hinblick auf die Vorstandsangelegenheiten:
• |
Überprüfung und Festsetzung der Vergütungshöhe und -struktur
|
• |
Überprüfung und Weiterentwicklung des Vergütungssystems
|
• |
Reporting und Berichterstattung zu Vergütungsfragen
|
• |
Zielsetzung und Monitoring der Leistungskriterien der variablen Vergütung
|
• |
Performance Assessment der variablen Vergütung (STI/LTI)
|
• |
Nachfolgeplanung
|
3.1.4 Festsetzung der Vorstandsvergütung für das Geschäftsjahr 2022
Die Vergütung soll im Einklang mit der Performance des Unternehmens stehen und zugleich die Stakeholder Experience abbilden.
Vor diesem Hintergrund prüft der Aufsichtsrat die Vergütungshöhe auf Anpassungsbedarf sowie die sich rechnerisch auf Basis
des Vergütungssystems und der vor Beginn des Geschäftsjahres definierten Zielsetzung ergebenden Auszahlungen im Rahmen von
Short-Term Incentives (STI).
Ergebnis der Vergütungsüberprüfung im Geschäftsjahr
Im Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat keine Erhöhungen der Vorstandsvergütung vorgenommen. Der Aufsichtsrat hat sich
mit der aktuellen Marktentwicklung beschäftigt und trotz vorhandener Lücken im Vergleich zur Referenzgruppe keine Anpassungen
für 2022 beschlossen.
Die letzte Vergütungserhöhung erfolgte zum Oktober 2021 auf Basis eines externen Marktgutachtens, nachdem die vorherige marktbasierte
Anpassung etwa fünf Jahre zurück liegt. Die unterjährige Anpassung hat sich daher nur teilweise auf die Zielvergütung und
die Ist-Vergütung für 2021 ausgewirkt. Die für 2022 ausgewiesene Zielvergütung weist nun den vollen Effekt der im Jahr 2021
vorgenommenen Anpassungen in den tabellarischen Darstellungen weiter unten aus. Zusätzlich wurden im Rahmen dieses Beschlusses
mit Wirkung zum 1. Januar 2022 für alle Vorstandsmitglieder die Zielbeträge der langfristigen variablen Barvergütung von 150
% auf 160 % der Grundvergütung erhöht und die Zielbeträge der kurzfristigen variablen Barvergütung im gleichen Maße von 100
% auf 90 % der Grundvergütung reduziert. Auf diese Weise wird die Vergütungsstruktur der Vorstandsmitglieder noch stärker
auf die langfristige Entwicklung des Unternehmens und des Aktienkurses ausgerichtet und damit stärker an den Interessen der
Aktionäre orientiert.
Außergewöhnliche Ereignisse
Der Aufsichtsrat hat mögliche Sondereffekte aus der Rückstellungsbildung für PCB im Rahmen des Haftungskomplexes des Staates
Oregon im Detail geprüft. Im Ergebnis werden diese als nicht leistungsrelevant für die operative Performance und außerhalb
des Einflussbereichs des Vorstands im Geschäftsjahr bewertet.
C 3.1/2
Erwägungen des Personal- und Vergütungsausschuss
Faktor |
Prüfungsergebnis |
Finanzielle Auswirkung |
Der Aufsichtsrat erachtete die finanziellen Belastungen aus dem Rechtskomplex PCB als so wesentlich, dass sie die nähere Prüfung
möglicher Maßnahmen außerhalb der üblichen Praxis rechtfertigt. Bayer hat im Rahmen des PCB Komplex weitreichende Regressansprüche gegenüber Abnehmern von PCB und macht diese sowohl gerichtlich
als auch in laufenden Verhandlungen geltend. Die Belastung von Ergebnis und Cashflow ist vor diesem Hintergrund und aufgrund
der Rechnungslegungsvorschriften gegebenenfalls nur von vorübergehender Natur.
|
Individuelle Leistung und Rolle der Vorstandsmitglieder |
Der Aufsichtsrat hat geprüft, ob der Vorstand das Rechtsrisiko im Zusammenhang mit PCB bei der Entscheidung über die Monsanto-Übernahme
ausreichend untersucht hat. Ein externes Rechtsgutachten kommt zu dem Schluss, dass die Vorstandsmitglieder bei ihrer Entscheidung,
das Merger Agreement mit Monsanto abzuschließen, mit Blick auf Haftungsrisiken im Zusammenhang mit PCB im Rahmen der Business
Judgement Rule pflichtgemäß handelten. Im Rahmen der Bewertung des Prozessrisikos im U.S.-Bundesstaat Oregon hat der Vorstand im Unternehmens- und Aktionärsinteresse
entschieden einen Vergleich anzustreben. Dazu wurden umfangreiche Analysen erstellt, die durch den Aufsichtsrat genehmigt
wurden. 5 der 6 Vorstandsmitglieder waren zum Zeitpunkt der Akquisition von Monsanto noch nicht im Vorstand von Bayer und haben vor
diesem Hintergrund keine aktive Rolle gehabt.
|
Strategieunterstützung |
Die Entscheidung, das Merger Agreement mit Monsanto abzuschließen, war aus strategischer Sicht eine richtige unternehmerische
Entscheidung. Die Entscheidung des Vorstands basierte auf angemessener Informationsgrundlage und spiegelt die bestmögliche
Entscheidung für die nachhaltige Entwicklung von Bayer wider.
|
Einfluss externer Entwicklungen |
Mögliche Rechtsrisiken aus der Monsanto-Akquisition im Zusammenhang mit PCB waren von Anfang an bekannt und bewertet worden.
Derartige Rechtsrisiken können bei Unternehmensakquisitionen nicht vollständig ausgeschlossen werden.
|
Vergütungsstruktur |
Die Entwicklung des Rechtskomplexes PCB spiegelt sich in der Aktienkursentwicklung von Bayer wider und beeinflusst daher die
LTI-Auszahlung negativ. Ebenso werden die im Rahmen der Share Ownership Guidelines und darüber hinaus gehaltenen Aktien negativ
beeinflusst. Die operative Performance im Geschäftsjahr, reflektiert im STI, bleibt davon unberührt. Zahlungen im Zusammenhang
mit PCB-Rechtsstreitigkeiten sind nicht in der Free-Cashflow-Kennzahl enthalten. Dadurch wird sichergestellt, dass die Leistungsmessung
bei der Zielsetzung und bei der Feststellung der Zielerreichung nach denselben Kriterien erfolgt. Diese Vorgehensweise ist
marktüblich im Hinblick auf Rechtsstreitigkeiten und die Grundvoraussetzung für eine effektive Anreizwirkung des Free Cashflows.
|
Neutralität und Konsistenz |
Gleicher Ansatz wie in den letzten Jahren, in denen keine negative Anpassung der formelbasierten Ergebnisse der kurz- und
langfristigen variablen Vergütung vorgenommen wurde.
|
3.2 Ausgestaltung der Vorstandsvergütung
Die Vorstandsvergütung wird gemäß § 87 Absatz 1 AktG vom Aufsichtsrat festgesetzt. Das aktuelle Vergütungssystem für den Vorstand
der Bayer AG gilt in der durch die ordentliche Hauptversammlung am 28. April 2020 mit großer Mehrheit (94,02 %) gebilligten
Fassung. Im Falle wesentlicher Änderungen des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem
der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt.
Der Aufsichtsrat orientiert sich bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems an den folgenden Leitlinien und Grundsätzen:
C 3.2/1
Im Folgenden wird ein Überblick über das Vergütungssystem des Vorstands gegeben. Eine ausführliche Beschreibung des Vergütungssystems
finden Sie unter
www.bayer.com/vgb
sowie im Kapitel 3.3 Vergütungselemente im Detail.
3.2.1 Ausgestaltung des Vergütungssystems
Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder der Bayer AG setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. Über
70 % der vertraglich vereinbarten Zieldirektvergütung ist erfolgsabhängig:
C 3.2/2
1 Die minimale Auszahlung wird hier vereinfachend mit 100 % Grundvergütung dargestellt, obwohl bereits erfolgte Dividendenzahlungen
pro virtuelle Aktie im jeweiligen vierjährigen LTI-Erdienungszeitraum zusätzlich ausgezahlt werden müssen.
2 Die konkrete, individuelle Vergütungsstruktur in einem Geschäftsjahr kann im Einzelfall – aufgrund unterjähriger Vergütungsanpassungen
– leicht von der dargestellten Struktur abweichen.
C 3.2/3
Vergütungssystem für den Vorstand 2022
Vergütungsbestandteil |
Ausgestaltung |
Grundvergütung |
// |
Feste vertraglich vereinbarte Vergütung |
// |
Wird in monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt |
Kurzfristige variable Barvergütung (STI) |
Die Auszahlung nach einem Jahr ergibt sich auf Basis des Zielbetrags zum Jahresende gemäß den folgenden Parametern: |
// |
1/3 Gewichtung: Core EPS auf Konzernebene |
// |
1/3 Gewichtung: Free Cashflow auf Konzernebene |
// |
1/3 Gewichtung: Bereinigte EBITDA-Marge und wpb.1 Umsatzwachstum auf Divisionsebene
|
// |
Individueller Performance-Faktor (0,8–1,2) als Multiplikator |
// |
Auszahlungsbegrenzung bei 200 % des individuellen Zielbetrags |
Langfristige variable Barvergütung (LTI) |
Die Auszahlung nach vier Jahren ergibt sich auf Basis der Zielerreichungen zum Jahresende des vierten Jahres gemäß den folgenden
Parametern:
|
// |
Absolute Kursentwicklung der Bayer-Aktie |
// |
40 % Gewichtung: Relative Entwicklung zum EURO STOXX 50 Total Return |
// |
40 % Gewichtung: ROCE auf Konzernebene |
// |
20 % Gewichtung: Nachhaltigkeitsziele zzgl. der Höhe der im Vierjahreszeitraum gezahlten Dividenden der Bayer AG für jede
zu Beginn einer Tranche bedingt zugeteilte virtuelle Aktie
|
// |
Auszahlungsbegrenzung bei 250 % des individuellen Zielbetrags |
Sachbezüge und sonstige Leistungen (Nebenleistungen) |
// |
Regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen |
// |
Versicherungsleistungen |
// |
Bereitstellung eines Dienstwagens inkl. Fahrer bzw. des entsprechenden Budgets |
// |
Sicherungseinrichtungen am privaten Wohnhaus |
// |
Erstattung berufsbedingter Umzugskosten |
// |
Ausgleichszahlungen an neue Vorstände für bei ehemaligen Arbeitgebern zugesagte variable Vergütungen |
Versorgungszusagen/ Versorgungsentgelt
|
// |
Ab dem 1. Januar 2020 neu bestellte Vorstandsmitglieder: Pauschaler, zweckgebundener Betrag als Prozentsatz bezogen auf die
Grundvergütung, der direkt ausbezahlt wird (Versorgungsentgelt).
|
// |
Vor dem 1. Januar 2020 bestellte Vorstandsmitglieder: Beitragsbezogene Versorgungszusage |
Maximale Gesamtvergütung |
// |
Die maximale Auszahlung für die Gesamtvergütung für ein Geschäftsjahr liegt für den Vorstandsvorsitzenden bei 12 Mio. € und
für die übrigen Vorstandsmitglieder bei 7,5 Mio. € pro Jahr.
|
Malus und Clawback |
// |
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, im Falle von grobem Fehlverhalten oder Fehldarstellung in der Finanzberichterstattung
die kurzfristige und langfristige variable Barvergütung ganz oder teilweise einzubehalten (Malus) oder zurückzufordern (Clawback).
|
Share Ownership Guidelines |
// |
Verpflichtung, einen Bestand an Bayer-Aktien bis zum Ablauf einer vierjährigen Aufbauphase zu erwerben |
// |
Halteverpflichtung während der Zugehörigkeit zum Vorstand und zwei Jahre über das Mandatsende hinaus |
Vertragsbeendigung |
// |
Bei Vertragsbeendigung vor Ablauf der Bestellungsperiode auf Veranlassung des Unternehmens, außer bei Kündigung aus wichtigem
Grund, können Abfindungen in Höhe von maximal zwei Jahresvergütungen gezahlt werden, jedoch beschränkt auf die Vergütung für
die Restlaufzeit des jeweiligen Vorstandsvertrags.
|
// |
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot von zwei Jahren; Karenzentschädigung in Höhe der Grundvergütung, evtl. Abfindungszahlungen
werden auf die Karenzentschädigung angerechnet.
|
Kontrollwechsel |
// |
Im Falle eines Kontrollwechsels haben die Mitglieder des Vorstands unter engen Voraussetzungen einen Abfindungsanspruch in
Höhe von 250 % der jährlichen Grundvergütung bzw. Mitglieder des Vorstands, die bis 2010 bestellt wurden, 200 % der jährlichen
Barvergütung, jeweils beschränkt auf die Vergütung für die Restlaufzeit des jeweiligen Vorstandsvertrags und auf die Höhe
von maximal zwei Jahresvergütungen.
|
1 wpb. = währungs- und portfoliobereinigt
3.2.2 Festsetzung der Vergütungshöhen
Auf Basis des Vergütungssystems überprüft der Aufsichtsrat die individuellen Vergütungshöhen, um eine marktübliche und im
Wettbewerbsumfeld angemessene Vergütung der Vorstandsmitglieder sicherzustellen. Bayer führt mindestens alle drei Jahre Benchmarks
mit seinen Vergleichsgruppen durch.
Externer Vergütungsvergleich
Als Orientierung für die Festsetzung der Vergütungshöhen werden die gesamten DAX-40-Unternehmen und internationale Wettbewerber
mit vergleichbarer Größe und Branche herangezogen.
Die Unternehmen des DAX eignen sich vor allem im Hinblick auf Größe und Land als primäre Vergleichsgruppe. Die wirtschaftliche
Lage von Bayer wird berücksichtigt, indem die relative Größenpositionierung gemessen an Umsatz, Anzahl der Mitarbeiter und
Marktkapitalisierung im DAX40 regelmäßig überprüft wird. Bayer strebt daraus abgeleitet eine relative Positionierung der Zielgesamtvergütung
im oberen Drittel des DAX40 an. Mit der Überprüfung der Vergütungshöhen der Vorstandsmitglieder sowie der Berücksichtigung
der Größenkriterien im Zeitverlauf wird sichergestellt, dass die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Bayer AG im angemessenen
Verhältnis zur Positionierung der Gesellschaft steht.
Die internationale Vergleichsgruppe wird als zusätzliche Indikation herangezogen, um die Vorstandsvergütung auch international
auf Wettbewerbsfähigkeit hin zu validieren. Die internationale Vergleichsgruppe setzt sich derzeit aus den folgenden Unternehmen
zusammen:
C 3.2/4
Vergütungsentwicklung im Vergleich zur Belegschaft
Bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat auch die unternehmensinterne Vergütungsstruktur
in Deutschland. Der Aufsichtsrat vergleicht hierzu die durchschnittliche Zieldirektvergütung des Konzernvorstands mit der
durchschnittlichen Zieldirektvergütung unterschiedlicher Führungsebenen und der Gesamtbelegschaft. Es werden sowohl die aktuellen
Relationen als auch die Veränderungen der Relationen im Zeitverlauf berücksichtigt:
• |
der ersten Managementebene unter dem Vorstand,
|
• |
der leitenden Beschäftigten,
|
• |
der Gesamtbelegschaft sowie
|
• |
des Tarifbereichs.
|
3.2.3 Zielsetzungs- und Zielerreichungsprozess
Ziel und Anspruch des Aufsichtsrats sind es, ambitionierte und gleichzeitig erreichbare Ziele zu setzen, die im Einklang mit
den Erwartungen der Investoren und des Kapitalmarkts stehen.
• |
Die Ziele des Short Term Incentive orientieren sich an den wesentlichen Kenngrößen, die den operativen Erfolg der Organisation
im aktuellen Geschäftsjahr bestimmen.
|
• |
Die Ziele des Long Term Incentive sind darauf ausgerichtet, die langfristige Wertschaffung zu incentivieren. Neben dem ROCE
und ESG-Kennzahlen ist die Zielerreichung wesentlich von der absoluten Aktienkursentwicklung und der Aktienkursentwicklung
im Verhältnis zum EURO Stoxx 50 Total Return abhängig, um eine hohe Angleichung von Investoreninteressen und Managementincentivierung
zu gewährleisten.
|
Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat auf Basis der operativen Planung für alle incentivierten Leistungskennzahlen
den Mindestwert, einen Zielkorridor, den Maximalwert sowie weitere Eckwerte fest. Bei der Festlegung der Ziele berücksichtigt
der Aufsichtsrat neben den Planungswerten auch die folgenden Parameter und aktualisierte Erkenntnisse, soweit diese nicht
schon in der operativen Planung enthalten sind:
• |
Marktwachstumsprognosen und Wettbewerbsinformationen,
|
• |
Kapitalmarktguidance,
|
• |
Analystenerwartungen,
|
• |
weitere Faktoren, die das Chancen- und Risikoprofil des Geschäftsjahres erheblich beeinflussen können.
|
Ebenso legt der Aufsichtsrat zu Beginn des Geschäftsjahres die nichtfinanziellen Konzernziele sowie die individuellen Jahresziele
der einzelnen Vorstandsmitglieder fest. Wo möglich werden auch hier auf Basis von Leistungskennzahlen die Zielwerte bestimmt.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres bewertet der Aufsichtsrat die Performance des Vorstands anhand der Zielerreichungsgrade der
einzelnen finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskennzahlen. Die Bewertung von Sondersachverhalten sowie signifikanten,
ungeplanten und aperiodischen Effekten erfolgt auf Basis der bestehenden Richtlinien. Dabei wird sichergestellt, dass eine
konsistente Behandlung im Rahmen der Zielerreichung erfolgt.
Sondersachverhalte und signifikante, ungeplante und aperiodische Effekte
Sondersachverhalte zur Ermittlung des EBITDA vor Sondereinflüssen und des Core EPS sind im Lagebericht Kapitel 2.3 beschrieben.
Darüber hinaus kann es signifikante, ungeplante und aperiodische Effekte geben, die bezüglich ihres Eintritts, ihres Zeitpunkts
sowie ihrer Größenordnung nicht ausreichend zuverlässig geplant werden können und welche die operative Performance der Leistungsperiode
gegebenenfalls erheblich beeinflussen können. Konsistent mit den jeweiligen Planungsannahmen können bestimmte Effekte auf
Basis eines festgelegten Kriterienkatalogs bei der Messung der Zielerreichung ausgeschlossen werden, sofern sie bestimmte
Schwellenwerte übersteigen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Aufsichtsrat.
Im Berichtsjahr 2022 gab es keine Anpassungen aufgrund von signifikanten, ungeplanten oder aperiodischen Effekten.
Ausblick 2023: Umgang mit außergewöhnlichen Ereignissen
Bei der Operationalisierung des auf der ordentlichen Hauptversammlung 2020 genehmigten Vergütungssystems wurde großer Wert
auf den weitestgehenden Ausschluss diskretionärer Performance-Anpassungen gelegt. Vor dem Hintergrund der großen Volatilität
der vergangenen Geschäftsjahre und eines potenziell erheblichen Einflusses aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse wie der COVID-Pandemie
und aktueller politischer Krisen ist jedoch deutlich geworden, dass für außergewöhnliche und weit über den gewöhnlichen Geschäftsverlauf
hinausgehende Ereignisse entsprechende Eingriffsrechte des Aufsichtsrats vorgesehen werden sollten. Ab dem Geschäftsjahr 2023
wird der Aufsichtsrat im Rahmen des bestehenden Systems begrenzte Diskretionsrechte einführen, um auch in solchen Fällen eine
der operativen Performance im Geschäftsjahr angemessenen Leistungsbewertung sicherstellen zu können. Diskretionäre Anpassungen
können dann innerhalb des engen Rahmens des nichtfinanziellen Performance-Faktors der kurzfristigen variablen Vergütung (STI)
zur Anwendung kommen. Die bereits beschriebenen signifikanten, ungeplanten und aperiodischen Effekte bleiben davon unberührt.
Ein umfassendes systemseitig verankertes Eingriffsrecht soll zur Hauptversammlung 2024 erarbeitet werden. Bayer wird über
diskretionäre Eingriffe immer transparent berichten.
3.3 Vergütungselemente im Detail
3.3.1 Grundvergütung
Die Grundvergütung ist eine feste und vertraglich vereinbarte jährliche Vergütung, die in monatlichen Teilbeträgen innerhalb
eines Kalenderjahres ausgezahlt wird. Die Höhe der Grundvergütung spiegelt die Rolle im Vorstand, den Verantwortungsbereich
sowie die Marktverhältnisse wider.
3.3.2 Kurzfristige variable Barvergütung (STI) für das Geschäftsjahr 2022
Die kurzfristige variable Barvergütung richtet sich nach dem wirtschaftlichen Erfolg im jeweiligen Geschäftsjahr. Sie incentiviert
operativen Erfolg und profitables Wachstum innerhalb der definierten strategischen Rahmenparameter; ebenso werden gezielte
Anreize zur Steigerung der Profitabilität (Core EPS) und Cashflow-Entwicklung (Free Cashflow) gesetzt. Darüber hinaus wird
die individuelle Leistung der Vorstandsmitglieder über einen Performance-Faktor bewertet, der die Verankerung von weiteren
und insbesondere nichtfinanziellen Zielen erlaubt. Die Zielerreichung des STI hängt von den drei gleichgewichteten finanziellen
Komponenten sowie dem individuellen Performance-Faktor ab. Für die einzelnen finanziellen Zielkomponenten wie auch für den
Gesamt-STI besteht eine Kappungsgrenze von 200 %. Die Komponenten der kurzfristigen variablen Barvergütung sind in der folgenden
Grafik dargestellt.
C 3.3/1
Konzernkomponente I
Die Konzernkomponente I ermittelt sich auf Basis des bereinigten Konzernergebnisses je Aktie („Core EPS“). Das Core EPS bildet
die Grundlage unserer Dividendenpolitik. Damit setzt das Core EPS gezielte Anreize zur Steigerung der Profitabilität im Bayer-Konzern
und dient gleichzeitig der Wertschaffung für unsere Aktionäre.
Die folgende Grafik zeigt den Mindestwert, den Zielwert sowie den Maximalwert für das Core EPS im Geschäftsjahr 2022:
C 3.3/2
Bezogen auf das Geschäftsjahr 2022 wurde für die Konzernkomponente I ein Core EPS-Ziel von 7,00 € festgelegt. Das erreichte
Core EPS betrug 7,94 €. Dies entspricht einer Zielerreichung von 200 %.
Konzernkomponente II
Die Konzernkomponente II bemisst sich am incentivierten Free Cashflow auf Konzernebene. Mit dieser Komponente wollen wir einen
Anreiz schaffen, den Kapitalfluss zu steigern, der zur Dividendenzahlung und Entschuldung sowie für Akquisitionen zur Verfügung
steht und die Liquidität im Bayer-Konzern sichert.
Die folgende Grafik zeigt den Mindestwert, den Zielkorridor sowie den Maximalwert für den incentivierten Free Cashflow 2022:
C 3.3/3
Bereits in der Kennzahldefinition des incentivierten Free Cashflow sind Zahlungen in den laufenden Haftungskomplexen Glyphosat,
Dicamba, PCB und Essure™ für Vergütungszwecke ausgeschlossen, da die Zahlungsströme aufgrund ihrer Größenordnung und des zeitlichen
Anfalls nicht zuverlässig geplant werden können und damit in der Zielerreichung die operative Performance vollkommen überlagern
könnten. Somit werden sie weder bei der Zielsetzung noch bei der Ermittlung der Zielerreichung relevant. Für das Geschäftsjahr
2022 wurde für den incentivierten Free Cashflow ein Zielkorridor von 4,75 Mrd. € bis 5,25 Mrd. € festgelegt.
Der Free-Cashflow für 2022 belief sich auf 3.111 Mio. €. Bereinigt um die Zahlungen in den laufenden Haftungskomplexen in
Höhe 1.165 Mio. € ergibt sich ein incentivierter Free Cashflow in Höhe von 4.276 Mio. €. Dies entspricht einer Zielerreichung
von 60 %.
Divisionskomponente
Die Divisionskomponente bemisst sich anhand einer bereinigten EBITDA-Marge und dem wpb. Umsatzwachstum, die in einer Matrix
zueinander in Relation gesetzt werden. Dabei werden Vorstandsmitglieder mit Divisionsverantwortung zu 100 % anhand ihrer zu
verantwortenden Division und Vorstandsmitglieder mit Funktionsverantwortung anhand eines gewichteten Durchschnitts der Ergebnisse
aller Divisionen bemessen. Letzterer wird derzeit anhand folgender Gewichtung ermittelt: Crop Science mit 45 %, Pharmaceuticals
mit 45 % und Consumer Health mit 10 %. Mithilfe der Matrix wird gezielt das profitable Wachstum der einzelnen Divisionen incentiviert.
Wachstum soll nur unter Einhaltung der Profitabilität erzeugt werden und die kurzfristige Steigerung der Profitabilität soll
nicht zulasten des Wachstums incentiviert werden. Am Ende eines Geschäftsjahres werden für jede Division die tatsächlich erzielte
bereinigte EBITDA-Marge sowie das wpb. Umsatzwachstum mit der zuvor festgelegten Zielmatrix für das jeweilige Geschäftsjahr
verglichen. Bei Unterschreitung einer der beiden Mindestwerte beträgt die Zielerreichung der Divisionskomponente 0 %.
C 3.3/4
STI-Auszahlungsmatrizen der finanziellen Divisionsziele 2022
|
|
EBITDA-Marge vor Sondereinflüssen |
|
|
|
|
|
|
Mindest- wert
|
|
Ziel- korridor
|
|
Maximal- wert
|
|
|
|
|
|
CS |
25,0 % |
… |
26,0–26,4 % |
… |
28,4 % |
|
|
|
|
|
PH |
30,5 % |
… |
31,5 % |
|
33,5 % |
|
|
|
|
|
CH |
21,5 % |
… |
22,5 % |
… |
24,5 % |
|
|
CS |
PH |
CH |
|
|
|
|
|
|
Umsatzwachstum (wpb.)
|
Mindestwert |
4,1 % |
0,2 % |
3,0 % |
|
0 % |
… |
50 % |
… |
150 % |
|
… |
… |
… |
|
… |
… |
… |
… |
… |
Zielkorridor |
6,6–8,1 % |
2,7 % |
5,5 % |
|
50 % |
… |
100 % |
… |
200 % |
|
|
… |
… |
|
… |
… |
… |
… |
… |
Maximalwert |
13,1 % |
7,7 % |
10,5 % |
|
150 % |
… |
200 % |
… |
200 % |
wpb. = währungs- und portfoliobereinigt; CS = Crop Science; PH = Pharmaceuticals; CH = Consumer Health
Bezogen auf das Geschäftsjahr 2022 wurden für die Divisionen das folgende wpb. Umsatzwachstum und die EBITDA-Marge vor Sondereinflüssen
erreicht.
Crop Science
// |
wpb. Umsatzwachstum gegenüber Vorjahr: |
Ist-Wert 15,3 %2 |
// |
EBITDA-Marge vor Sondereinflüssen: |
Ist-Wert 27,3 % |
// |
Die Zielerreichung lag bei 200,0 % (Maximalwert). |
|
Pharmaceuticals
// |
wpb. Umsatzwachstum gegenüber Vorjahr: |
Ist-Wert 0,6 %2 |
// |
EBITDA-Marge vor Sondereinflüssen: |
Ist-Wert 30,5 % |
// |
Die Zielerreichung lag bei 8,8 %. |
|
Consumer Health
// |
wpb. Umsatzwachstum gegenüber Vorjahr: |
Ist-Wert 7,4 %2 |
// |
EBITDA-Marge vor Sondereinflüssen: |
Ist-Wert 22,5 % |
// |
Die Zielerreichung lag bei 138,3 %. |
|
Für Vorstandsmitglieder mit Funktionsverantwortung führt dies zu einer Zielerreichung von 107,8 %.
2 Das wpb. Umsatzwachstum wurde aufgrund von hyperinflationsbedingtem Wachstum in Argentinien und der Türkei um –0,4 Prozentpunkte
bei der Division Crop Science, –0,5 Prozentpunkte bei Pharmaceuticals und –1,0 Prozentpunkte bei Consumer Health im Rahmen
der Ermittlung der Zielerreichung angepasst.
Performance-Faktor
Um der kollektiven Verantwortung der Vorstandsmitglieder als Organ Rechnung zu tragen, werden darüber hinaus Teamziele vereinbart.
Als Teamziele werden die vom Vorstand aufgestellten und vom Aufsichtsrat genehmigten Konzernziele für das Jahr 2022 herangezogen.
Für 2022 wurden die Teamziele häufig erreicht. Über die Themenbereiche gibt die nachstehende Tabelle einen Überblick. Innerhalb
der Themenfelder sind konkrete Ziele mit entsprechenden Leistungskennzahlen hinterlegt.
C 3.3/5
Teamziele 2022
Themenbereich |
|
|
Engagieren – für eine erfolgreiche Performance-Kultur
|
// |
Mitarbeiterengagement steigern und Performance-Kultur fördern |
// |
Engagement für die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter verbessern und gesellschaftliche Akzeptanz (License to Operate)
sicherstellen
|
// |
Inklusion und Vielfalt fördern und I&D-Plan umsetzen |
Gestalten – unseres Geschäfts und unserer Organisationen, um langfristige Chancen zu ergreifen
|
// |
Vertrauen von Investoren stärken und die Reputation des Unternehmens bei wichtigen Stakeholder-Gruppen sichern |
// |
Unseren Unternehmenszweck verfolgen, indem wir weitere bahnbrechende Innovationen und neue Technologien nutzen |
// |
Nachhaltigkeitsversprechen einhalten, um nachhaltige Wirkung zu erzielen |
Leisten – und so unsere Versprechen erfüllen und die Grundlage für den Erfolg schaffen
|
// |
Durchgängiges Wachstumsnarrativ beibehalten durch unsere Transformationsagenda |
// |
Gemeinsame Erfolge mit Kunden, Konsumenten und Patienten erzielen sowie über dem Marktdurchschnitt wachsen und Lieferziele
erreichen
|
// |
IT-Systeme stabilisieren und vereinfachen und das Benutzererlebnis verbessern |
Alle Mitglieder des Vorstands erhalten darüber hinaus individuelle Ziele, die auf die jeweiligen Verantwortungsbereiche zugeschnitten
sind und nach Ablauf des Geschäftsjahres individuell bewertet werden.
Die Zielerreichung für Teamziele und individuelle Ziele werden vom Aufsichtsrat bewertet. Der Faktor, der für das einzelne
Vorstandsmitglied multiplikativ auf die Erreichung der finanziellen Ziele angewandt wird, kann zwischen 0,8 und 1,2 liegen.
Die für 2022 festgelegten Zielerreichungswerte können der nachstehenden Tabelle entnommen werden.
C 3.3/6
Individuelle Zielvereinbarungen und Zielerreichung 2022
Vorstandsmitglied |
Themenfelder für die individuellen Zielvereinbarungen |
Zielerreichung Team- und individuelle Ziele |
Werner Baumann |
// |
Umsetzung des 5-Punkte-Plans für Glyphosat |
109 % |
// |
Voranbringen der Strategie und Transformationsagenda |
// |
Aktives Management von nachhaltiger Performance und Kapitalmarktkommunikation |
// |
Vorantreiben der Nachhaltigkeitsstrategie |
Rodrigo Santos |
// |
Steigerung von Geschäftswachstum und Umsatz |
106 % |
// |
Entwickeln des digitalen Geschäftsmodells und zentraler Innovationsprojekte |
// |
Vorantreiben eines nachhaltigen Ernährungssystems |
// |
Fördern von Mitarbeiter-Engagement sowie Inklusion und Vielfalt |
Sarena Lin |
// |
Wahrnehmen der Rolle einer deutschen Arbeitsdirektorin |
100 % |
// |
Umsetzen der Transformation der Personalfunktion |
// |
Stärken der Leistungskultur durch das neue Performance-Management-Programm |
// |
Fördern von Inklusion und Vielfalt sowie integrierter Talententwicklungsprogramme |
Wolfgang Nickl |
// |
Operationale Steuerung zur Erreichung der Finanzkennzahlen |
106 % |
// |
Optimierung von Refinanzierungsaktivitäten |
// |
Verbesserung geschäftskritischer Bereiche in den Geschäftseinheiten und Funktionen |
// |
Mitwirken an effektiver Aktionärsbetreuung und Kommunikation |
Stefan Oelrich |
// |
Effektive Kommunikation des Innovations- und Forschungsportfolios |
115 % |
// |
Erfolgreiche Umsetzung der Ziele der „True North Now“ Strategie |
// |
Integration neuer Teammitglieder und Stärkung der Leistungskultur |
// |
Vorantreiben der Markteinführung neu eingeführter Produkte |
Heiko Schipper |
// |
Erfolgreiche Umsetzung des „Fit to Win“ Programms |
107 % |
// |
Erfolgreicher Ausbau des Portfolios |
// |
Weitere Stärkung des Wachstumspotentials |
// |
Integration neuer Teammitglieder und Stärkung der Leistungskultur |
Auszahlung der kurzfristigen variablen Vergütung (STI)
Die Auszahlung des STI erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Folgejahres und berechnet sich für das Geschäftsjahr 2022
wie folgt:
C 3.3/7
Kurzfristige variable Vergütung 2022 auf einen Blick
|
|
Zielerreichung |
|
|
Zielbetrag in €
|
Konzern- komponente I „cEPS“
|
Konzern- komponente II „FCF“
|
Divisions- komponente
|
Individueller Performance- Faktor
|
Gesamt
|
Auszahlungs-
betrag in €
|
Werner Baumann |
1.597.500 |
200,0 % |
60,0 % |
107,8 % |
1,09–0,14 |
116,5 % |
1.861.088 |
Sarena Lin |
810.000 |
107,8 % |
1,00 |
122,6 % |
993.060 |
Wolfgang Nickl |
810.000 |
107,8 % |
1,06 |
130,0 % |
1.053.000 |
Stefan Oelrich |
837.000 |
8,8 % |
1,15 |
103,0 % |
862.110 |
Rodrigo Santos |
837.000 |
200,0 % |
1,06 |
162,5 % |
1.360.125 |
Heiko Schipper |
810.000 |
138,3 % |
1,07 |
142,1 % |
1.151.010 |
Der Aufsichtsrat hat im Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden dessen individuellen Performance-Faktor um 14 Prozentpunkte
reduziert. Damit tragen Aufsichtsrat und Vorstandsvorsitzender dem Aktionärsfeedback aus den Governance Roadshows des vergangenen
Jahres Rechnung.
3.3.3 Langfristige aktienbasierte Barvergütung (LTI) für 2022
Mitglieder des Vorstands sind zur Teilnahme an den jährlichen Tranchen des vierjährigen aktienbasierten Vergütungsprogramms
Aspire berechtigt, soweit sie nach vorgegebenen Regelungen eine individuell festgelegte Anzahl an Bayer-Aktien innerhalb eines
Vierjahreszeitraums als Eigeninvestment erwerben und zwei Jahre über das Mandatsende hinaus halten. Bei vorzeitigem Ausscheiden
aus dem Vorstand werden in der Regel individuelle Regelungen für die im laufenden Jahr und in Vorjahren zugeteilten LTI-Tranchen
getroffen.
Die Auszahlung der LTI-Tranchen erfolgt erst zum Fälligkeitszeitpunkt mit Ablauf der Performanceperiode. Bayer hat und wird
keine vorzeitigen LTI-Zahlungen gewähren.
Bis 2019 jährlich aufgelegte Aspire-2.0-Tranchen
Für die bis 2019 jährlich aufgelegten Aspire-2.0-Tranchen ergeben sich die LTI-Zielbeträge aus dem vertraglich vereinbarten
Zielprozentsatz von 150 %, bezogen auf die Grundvergütung. Der jeweilige Startwert wird zudem mit dem individuellen STI-Auszahlungsfaktor
des jeweiligen Vorstandsmitglieds für das Jahr vor der Auflage der jeweiligen Tranche multipliziert. Die LTI-Auszahlung entspricht
nach vier Jahren dem LTI-Zielwert, adjustiert um die Kursentwicklung der Bayer-Aktie und ihrer relativen Performance zum EURO
STOXX 50 zuzüglich der zwischenzeitlich gezahlten Dividenden basierend auf der virtuell erworbenen Aktienanzahl („Total Shareholder
Return“-Ansatz):
Durch den relativen Abgleich zum EURO STOXX 50 erhöht sich der Auszahlungsbetrag um den Prozentsatz einer Überperformance
bzw. vermindert sich dieser um den Prozentsatz der Unterperformance, jedoch in beide Richtungen auf 50 %-Punkte begrenzt.
Für einen Überblick über die Zielerreichung der im Geschäftsjahr 2022 ausgelaufenen Aspire-2.0-Tranche 2019 sowie der im Geschäftsjahr
2021 ausgelaufenen Aspire-2.0-Tranche 2018, einschließlich der Start- und Endwerte der Bayer-Aktie und des EURO STOXX 50,
die als Durchschnitt der letzten 30 Handelstage zum jeweiligen Stichtag ermittelt werden, siehe folgende Tabelle:
C 3.3/8
Aspire-Auszahlungsprozentsätze
|
Tranche 20181 |
Tranche 2019
|
Startkurs Bayer-Aktie |
104,91 € |
63,08 € |
Endkurs Bayer-Aktie |
46,37 € |
52,15 € |
Entwicklung Bayer-Aktie |
–55,80 % |
–17,33 %
|
Startkurs EURO STOXX 50 |
3.566,8 |
3.094,3 |
Endkurs EURO STOXX 50 |
4.207,8 |
3.901,6 |
Entwicklung EURO STOXX 50 |
17,97 % |
26,09 %
|
Dividendenäquivalent |
10,36 € |
9,60 €
|
Auszahlungsprozentsatz |
31,97 % |
62,00 %
|
1 Der Startkurs für die Tranche 2018 wurde aufgrund der durchgeführten Kapitalmaßnahme vom 6. Juni 2018 um den Faktor 0,98409496
modifiziert.
Ab 2020 jährlich aufgelegte Aspire-3.0-Tranchen
Die jährlichen Aspire-3.0-Tranchen werden in Form von virtuellen Aktien zugeteilt und unterliegen einem Leistungszeitraum
von jeweils vier Jahren. Zur Berechnung der bedingt zugeteilten Anzahl an virtuellen Aktien wird die Grundvergütung mit dem
vertraglich vereinbarten Zielprozentsatz multipliziert und durch das arithmetische Mittel der XETRA-Schlusskurse der Bayer-Aktie
über die letzten 30 Börsenhandelstage vor Beginn des jeweiligen Leistungszeitraums dividiert.
Der Auszahlungsbetrag bestimmt sich, indem die zugeteilte Anzahl an virtuellen Aktien mit dem arithmetischen Mittel der XETRA-Schlusskurse
der Bayer-Aktie über die letzten 30 Börsenhandelstage vor Ende des Leistungszeitraums und der Erfolgszielerreichung multipliziert
wird. Zusätzlich erhalten die Vorstandsmitglieder ein Dividendenäquivalent, das sich an der Summe der über den Vierjahreszeitraum
bezahlten Dividenden für jede bedingt zugeteilte virtuelle Aktie bemisst. Die Komponenten der langfristigen variablen Barvergütung
(LTI) sind in der folgenden Abbildung dargestellt.
C 3.3/9
Relative Kapitalmarktperformance
Die relative Kapitalmarktperformance bemisst sich anhand der Differenz des Total Shareholder Return (TSR) von Bayer und dem
EURO STOXX 50 Total Return als Vergleichsindex. Der TSR bezeichnet die relative Aktienkursentwicklung zuzüglich fiktiv reinvestierter
Brutto-Dividenden während des vierjährigen Leistungszeitraums. Damit wird die Kapitalmarktperformance von Bayer in Relation
zum EURO STOXX 50 Total Return berücksichtigt. Ausgangs- und Endwert für die Ermittlung des TSR basieren auf dem arithmetischen
Mittel der XETRA-Schlusskurse der Bayer-Aktie über die letzten 30 Börsenhandelstage vor Beginn sowie vor Ende des jeweiligen
Leistungszeitraums, wobei der Endwert zuzüglich fiktiv reinvestierter Brutto-Dividenden während des vierjährigen Leistungszeitraums
ermittelt wird. Die Zielerreichung wird ermittelt, indem die Differenz zwischen dem TSR von Bayer und dem TSR des EURO STOXX
50 Total Return gebildet wird. Bei einer Differenz von 0 %-Punkten – also einer Gleichperformance mit dem Index – beträgt
die Zielerreichung 100 %. Bei einer Differenz von mehr als –30 %-Punkten ergibt sich eine Zielerreichung von 0 %. Bei einer
Differenz von –30 %-Punkten beträgt die Zielerreichung 40 %. Bei einer Differenz von +50 %-Punkten oder mehr beträgt die Zielerreichung
200 %. Die Zielerreichungskurve für das relative TSR-Ziel ist in der folgenden Grafik dargestellt.
C 3.3/10
Kapitalrendite
Die Kapitalrendite ermittelt sich auf Basis des Return on Capital Employed (ROCE) auf Konzernebene. Der jährliche Vergleich
des ROCE mit den gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten zeigt die Wertgenerierung des Unternehmens an. Der ROCE ist
ein Bestandteil des Bayer-Steuerungssystems. Zu Beginn einer jeden Tranche bestimmt der Aufsichtsrat einen Mindestwert, Zielkorridor,
Maximalwert sowie weitere Eckwerte für den ROCE. Der Mindestwert basiert dabei auf den durchschnittlichen gewichteten Kapitalkosten
(WACC) zum Begebungszeitpunkt der jeweiligen Tranche. Der Zielkorridor für 100 % Zielerreichung ergibt sich auf Basis der
durchschnittlichen gewichteten Kapitalkosten sowie eines ambitionierten Zuschlagswerts. Am Ende des vierjährigen Leistungszeitraums
wird der im letzten Jahr des Leistungszeitraums erzielte ROCE mit dem zuvor festgelegten Zielkorridor für die jeweilige LTI-Tranche
verglichen. Bei einem Erreichen des Zielkorridors beträgt die Zielerreichung 100 %. Oberhalb oder unterhalb des Zielkorridors
folgt die Zielerreichung der Zielfunktion innerhalb des Intervalls von 0 % bis 200 %.
Im Falle einer durch den Aufsichtsrat vorgenommenen Anpassung an der Zielerreichung des ROCE wird nach Ablauf des vierjährigen
Leistungszeitraums im entsprechenden Vergütungsbericht eine Erläuterung veröffentlicht (siehe Kapitel 3.2.3).
Nachhaltigkeit
Der Aufsichtsrat hat konkrete Nachhaltigkeitsziele für den vierjährigen Leistungszeitraum ab der Tranche 2021 bestimmt. Diese
werden mit einer Gewichtung von 20 % berücksichtigt. Dabei können Nachhaltigkeitsziele sowohl auf Divisions- als auch auf
Konzernebene berücksichtigt werden.
Der Aufsichtsrat hat bei der Festlegung der Nachhaltigkeitsziele darauf geachtet, dass sich diese als Minimum an den Sustainable-Development-Zielen
der Vereinten Nationen orientieren sowie bezüglich der Ermittlung, Messbarkeit und Überprüfbarkeit internationaler Best Practice
wie etwa der Science Based Targets initiative (SBTi) folgen. Alle unten stehenden Nachhaltigkeitsziele fließen mit der gleichen
Gewichtung ein. Zudem hat der Aufsichtsrat für die einzelnen Nachhaltigkeitsziele einen Mindestwert, Zielkorridor sowie Maximalwert
bestimmt. Oberhalb oder unterhalb des Zielkorridors folgt die Zielerreichung einer Zielfunktion innerhalb des Intervalls von
0 % bis 200 %.
C 3.3/11
Nichtfinanzielle Konzernziele bis 2030
Kennzahl1 |
Ziel 2030 |
Anzahl an Kleinbauern in Ländern mit geringem bis mittlerem Einkommensniveau, die durch Produkte und Dienstleistungen sowie
über Partnerschaften unterstützt werden
|
100 Millionen |
Anzahl an Frauen in Ländern mit geringem bis mittlerem Einkommensniveau mit Zugang zu moderner Empfängnisverhütung aufgrund
von Maßnahmen, die durch Bayer unterstützt werden
|
100 Millionen |
Anzahl der Menschen in unterversorgten Regionen2, deren alltägliche Gesundheitsversorgung durch Interventionen von Bayer unterstützt wird
|
100 Millionen |
Scope-1-und-23-Treibhausgas-Emissionen
|
Reduktion um 42 %4, 6 |
Scope-3-Treibhausgas-Emissionen relevanter7 Kategorien
|
Reduktion um 12,3 %5, 6 |
Kompensation verbleibender Scope 1-und-2-Treibhausgas-Emissionen |
100 % |
1 Eine detailliertere Beschreibung der Berechnungsmethoden ist auf unserer Website unter www.bayer.com/de/nachhaltigkeit zu
finden.
2 Ökonomisch oder medizinisch
3 Umfasst Scope-1-und-2-Emissionen (marktbasiert) von Standorten mit einem Energieverbrauch größer als 1,5 TJ
4 In Übereinstimmung mit dem Nachhaltigkeitsziel, die globale Erderwärmung auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau
zu begrenzen
5 In Übereinstimmung mit dem Nachhaltigkeitsziel, die globale Erderwärmung auf 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu
begrenzen
6 Bis Ende 2029
7 In Bezug auf das Nachhaltigkeitsziel sind für Bayer gemäß den Kriterien der „Science Based Targets initiative“ die folgenden
Scope-3-Kategorien relevant: (1) Eingekaufte Güter und Dienstleistungen, (2) Kapitalgüter, (3) Brennstoff- und energiebezogene
Emissionen, (4) Transport und Verteilung (vorgelagert) und (6) Geschäftsreisen.
Über die im Einzelnen festgelegten Nachhaltigkeitsziele und deren Zielerreichung und – sofern zutreffend – eine Erläuterung
und Begründung durch den Aufsichtsrat vorgenommener Anpassungen wird nach Ablauf des Leistungszeitraums im entsprechenden
Vergütungsbericht berichtet (siehe Kapitel 3.2.3).
Laufende Tranchen der langfristigen variablen Barvergütung (LTI)
Die folgende Tabelle zeigt eine Übersicht der im Geschäftsjahr 2022 laufenden Tranchen der amtierenden Vorstandsmitglieder
der Bayer AG:
C 3.3/12
LTI-Tranchen der zum 31.12.2022 amtierenden Vorstandsmitglieder im Überblick
Übersicht der zugeteilten LTI-Tranchen
|
|
Zielbetrag in T €
|
Startkurs Bayer- Aktie in €
|
Anzahl bedingt zugeteilter virtueller Aktien1 |
Ziel- erreichung der Per- formance-Kompo- nente2 |
Endkurs Bayer- Aktie in €
|
Gesamt- dividende je virtuelle Aktie in €
|
Aus- zahlungs- prozentsatz
|
Aus- zahlungs- betrag3 in T €
|
Aspire-2.0- Tranche 2019 (01.01.2019– 31.12.2022)
|
Werner Baumann |
2.804 |
63,08 |
44.454 |
–43 % |
52,15 |
9,60 |
62,00 % |
1.739 |
Wolfgang Nickl |
1.319 |
20.912 |
818 |
Stefan Oelrich |
1.226 |
19.431 |
760 |
Heiko Schipper |
1.181 |
18.721 |
732 |
Aspire-3.0- Tranche 2020 (01.01.2020– 31.12.2023)
|
Werner Baumann |
2.502 |
69,95 |
35.773 |
Der Leistungszeitraum der Aspire-3.0-Tranche 2020 endet am 31.12.2023 |
Wolfgang Nickl |
1.194 |
17.069 |
Stefan Oelrich |
1.274 |
18.206 |
Heiko Schipper |
1.194 |
17.069 |
Aspire-3.0- Tranche 2021 (01.01.2021– 31.12.2024)
|
Werner Baumann |
2.513 |
47,99 |
52.352 |
Der Leistungszeitraum der Aspire-3.0-Tranche 2021 endet am 31.12.2024 |
Sarena Lin
|
1.174 |
24.460 |
Wolfgang Nickl |
1.199 |
24.980 |
Stefan Oelrich |
1.279 |
26.643 |
Heiko Schipper |
1.199 |
24.980 |
Aspire-3.0- Tranche 2022 (01.01.2022– 31.12.2025)
|
Werner Baumann |
2.840 |
46,37 |
61.246 |
Der Leistungszeitraum der Aspire-3.0 Tranche 2022 endet am 31.12.2025 |
Sarena Lin
|
1.440 |
31.055 |
Wolfgang Nickl |
1.440 |
31.055 |
Stefan Oelrich |
1.488 |
32.090 |
Rodrigo Santos4 |
1.488 |
32.090 |
Heiko Schipper |
1.440 |
31.055 |
1 Die Anzahl bedingt zugeteilter virtueller Aktien ermittelt sich, indem der LTI-Zielbetrag durch den Durchschnittskurs der
letzten 30 Handelstage vor Auflage einer Tranche dividiert wird.
2 Die Zielerreichung des Aspire 2.0 ergibt sich aus der relativen Performance der Bayer-Aktie zum EURO STOXX 50. Diese erhöht
den Auszahlungsbetrag um den Prozentsatz einer Überperformance bzw. vermindert diesen um den Prozentsatz der Unterperformance,
jedoch in beide Richtungen auf 50 %-Punkte begrenzt. Die Zielerreichung des Aspire 3.0 ergibt sich aus der gewichteten Zielerreichung
der drei Leistungskriterien „Relative Kapitalmarktperformance“ und „Kapitalrendite“ sowie „Nachhaltigkeit“ (seit dem Geschäftsjahr
2021).
3 Dargestellt ist der tatsächliche Auszahlungsbetrag. Bedingt durch systemtechnische Rundungsdifferenzen kann der aus den dargestellten
Parametern rechnerisch resultierende Auszahlungsbetrag davon abweichen.
4 Nicht aufgeführt sind die LTI-Tranchen 2019–2021, die vor der Ernennung von Rodrigo Santos zum Vorstandsmitglied zugesagt
wurden. Mit Ablauf einer Leistungsperiode wird die jeweilige Tranche in der Tabelle „Gewährte und geschuldete Vergütung" ausgewiesen.
Gemäß der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex werden bereits zugeteilte LTI-Tranchen im Falle der Beendigung
des Vorstandsvertrags am Ende des vertraglich festgelegten Leistungszeitraums und nach den ursprünglich vereinbarten Zielen
abgerechnet. Die folgende Tabelle zeigt daher die laufenden Tranchen der ehemaligen Vorstandsmitglieder der Bayer AG:
C 3.3/13
LTI-Tranchen der ehemaligen Vorstandsmitglieder im Überblick
Übersicht der zugeteilten LTI-Tranchen
|
|
Zielbetrag in T €
|
Startkurs Bayer- Aktie in €
|
Anzahl bedingt zugeteilter virtueller Aktien1 |
Ziel- erreichung der Per- formance-Komponente2 |
Endkurs Bayer- Aktie in €
|
Gesamt- dividende je virtuelle Aktie in €
|
Aus- zahlungs- prozentsatz
|
Aus- zahlungs- betrag3 in T €
|
Aspire-2.0- Tranche 2019 (01.01.2019– 31.12.2022)
|
Liam Condon |
1.841 |
63,08 |
29.187 |
–43 % |
52,15 |
9,60 |
62,00 % |
1.141 |
Dr. Hartmut Klusik |
1.240 |
19.658 |
769 |
Kemal Malik |
1.253 |
19.867 |
777 |
Aspire-3.0- Tranche 2020 (01.01.2020– 31.12.2023)
|
Liam Condon |
1.441 |
69,95 |
20.597 |
Der Leistungszeitraum der Aspire-3.0-Tranche 2020 endet am 31.12.2023 |
Kemal Malik |
1.190 |
17.008 |
Aspire-3.0 Tranche 2021 (01.01.2021– 31.12.2024)
|
Liam Condon |
1.446 |
47,99 |
30.141 |
Der Leistungszeitraum der Aspire-3.0-Tranche 2021 endet am 31.12.2024 |
Kemal Malik |
1.285 |
26.775 |
1 Die Anzahl bedingt zugeteilter virtueller Aktien ermittelt sich, indem der LTI-Zielbetrag durch den Durchschnittskurs der
letzten 30 Handelstage vor Auflage einer Tranche dividiert wird.
2 Die Zielerreichung des Aspire 2.0 ergibt sich aus der relativen Performance der Bayer-Aktie zum EURO STOXX 50. Diese erhöht
den Auszahlungsbetrag um den Prozentsatz einer Überperformance bzw. vermindert diesen um den Prozentsatz der Unterperformance,
jedoch in beide Richtungen auf 50 %-Punkte begrenzt. Die Zielerreichung des Aspire 3.0 ergibt sich aus der gewichteten Zielerreichung
der drei Leistungskriterien „Relative Kapitalmarktperformance“ und „Kapitalrendite“ sowie „Nachhaltigkeit“ (seit dem Geschäftsjahr
2021).
3 Dargestellt ist der tatsächliche Auszahlungsbetrag. Bedingt durch systemtechnische Rundungsdifferenzen kann der aus den dargestellten
Parametern rechnerisch resultierende Auszahlungsbetrag davon abweichen.
3.3.4 Sachbezüge und sonstige Leistungen
Als Sachbezüge und sonstige Leistungen werden die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen übernommen und verschiedene Versicherungsleistungen
im dienstlichen Zusammenhang abgedeckt. Weiterhin steht jedem Vorstandsmitglied eine Bereitstellung eines Dienstwagens inkl.
Fahrer zur betrieblichen und angemessenen privaten Nutzung bzw. das entsprechende Budget zu. Außerdem werden die Kosten für
Sicherheitseinrichtungen am privaten Wohnhaus übernommen. Zudem werden die berufsbedingten Umzugskosten erstattet bzw. pauschaliert
abgegolten. Des Weiteren können Ausgleichszahlungen an neu bestellte Vorstandsmitglieder für bei ehemaligen Arbeitgebern zugesagte
variable Vergütungen, die durch den Wechsel zu Bayer verfallen, erfolgen. Sie sind in den sonstigen Leistungen enthalten.
3.3.5 Versorgungszusage bzw. Versorgungsentgelt
Auf eine betriebliche Altersversorgung wird für Neueintritte ab dem 1. Januar 2020 verzichtet. Neu bestellte Vorstandsmitglieder
erhalten ein sogenanntes Versorgungsentgelt als zweckgebundenen Betrag zum Zwecke der Altersversorgung, der direkt ausgezahlt
wird. Das Versorgungsentgelt beträgt 40 % der jeweiligen Grundvergütung. Damit entfallen für das Unternehmen alle Zinsrisiken
und sonstigen biometrischen Risiken für die Finanzierung einer Zusage. Darüber hinaus entfällt die Komplexität aus den versicherungsmathematischen
Berechnungen und der Administration. Der Aufbau einer Altersversorgung wird in die Hände der Vorstände gelegt.
Vorstandsmitglieder, die bereits vor dem 1. Januar 2020 bestellt wurden, haben weiterhin Anspruch auf eine beitragsbezogene
Versorgungszusage. Bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung stellt Bayer Firmenbeiträge
als Ergänzung der Eigenbeiträge von 2 % zur Verfügung. Es werden Firmenbeiträge in Höhe von zurzeit 8 % in die Bayer-Pensionskasse
bzw. 2 % in die Rheinische Pensionskasse für Festeinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
eingezahlt. Darüber hinaus stellt Bayer für Festeinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze jährlich einen fiktiven Beitrag
in Höhe von 42 % der jeweiligen Grundvergütung zur Verfügung. Dieser Prozentsatz setzt sich zusammen aus einem Grundbeitrag
von 6 % und einem Matching-Beitrag von 36 %, dem Vierfachen des Eigenbeitrags des Vorstandsmitglieds von 9 %. Der gesamte
jährliche Beitragsaufwand wird nach der Verrentungstabelle eines Versicherungstarifs der Rheinischen Pensionskasse VVaG in
einen Rentenbaustein umgewandelt. Der jährliche Pensionsanspruch bei Pensionierung ergibt sich als Summe der angesammelten
Rentenbausteine einschließlich einer eventuellen Überschussbeteiligung. Die Überschussbeteiligung wird jährlich auf Basis
der in der Rheinischen Pensionskasse VVaG erzielten Nettorendite abzüglich der im Tarif eingerechneten und von der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigten Mindestverzinsung ermittelt. Zukünftige Pensionsleistungen werden jährlich
überprüft und unter Berücksichtigung der jeweiligen Zusage angepasst.
Im Falle einer Beendigung des Vertrags mit dem Vorstandsmitglied aufgrund einer dauernden Arbeitsunfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr
wird eine Invalidenpension gewährt.
Zusätzlich existieren für vor dem 1. Januar 2020 bestellte Vorstandsmitglieder folgende Vereinbarungen:
• |
Werner Baumann hat aus der Zeit vor der Ernennung zum Vorstandsvorsitzenden einen festen Besitzstand auf eine jährliche Pensionsleistung
ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Höhe von 443.940 € erworben. Zum 1. Mai 2016, mit Bestellung zum Vorstandsvorsitzenden,
wurde seine Altersversorgung auf die beitragsbezogene Zusage umgestellt. Im Zusammenhang mit der Umstellung auf die beitragsbezogene
Zusage hat Herr Baumann eine zusätzliche, unverfallbare Pensionszusage über eine jährliche Pensionsleistung von 200 T € ab
Vollendung des 60. Lebensjahres erhalten.
|
• |
Heiko Schipper nimmt aufgrund seines gesplitteten Vertrags anteilig teil an den Pensionsplänen in Deutschland (30 %), im Rahmen
seiner Vorstandstätigkeit für die Bayer AG, und der Schweiz (70 %), im Rahmen seines lokalen Anstellungsvertrags als Leiter
Consumer Health bei der BCC AG in Basel. Bei Herrn Schippers Altersversorgungszusage in der Schweiz handelt es sich um einen
leistungsorientierten Plan, bei dem Beiträge auf einem Konto gesammelt werden, die bei Rentenbeginn verrentet werden.
|
Im Rahmen eines Treuhandvertrags (Contractual Trust Agreement = CTA) werden zur Deckung von aus Direktzusagen resultierenden
Pensionszusagen in Deutschland Vermögenswerte treuhänderisch im Bayer Pension Trust e. V. verwaltet. Dies führt zu einer zusätzlichen
– über die Leistungen des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) hinausgehenden – materiellen Absicherung der betreffenden Pensionsansprüche
der Vorstandsmitglieder und weiterer Führungskräfte in Deutschland.
Im laufenden Jahr wurde für die Vorstandsmitglieder ein Dienstzeitaufwand in Höhe von insgesamt 2.284 T € (Vorjahr: 3.800
T €) nach IFRS aufwandswirksam berücksichtigt. In der folgenden Übersicht sind der auf die einzelnen Vorstandsmitglieder entfallende
Dienstzeitaufwand nach IFRS und der Barwert der Pensionsverpflichtungen abgebildet:
C 3.3/14
Pensionszusagen nach IFRS
|
Aufwand1 |
Anwartschaftsbarwert der Versorgungszusagen zum 31.12. |
In T € |
2021 |
2022
|
2021 |
2022
|
Zum 31. Dezember 2022 amtierende Vorstandsmitglieder |
|
|
|
|
Beitragsbezogene Versorgungszusage |
|
|
|
|
Werner Baumann (Vorsitzender) |
2.088 |
1.547 |
26.654 |
18.554 |
Wolfgang Nickl |
325 |
276 |
1.144 |
799 |
Stefan Oelrich |
344 |
284 |
1.042 |
772 |
Heiko Schipper |
259 |
177 |
7.243 |
5.817 |
1 Im Falle der beitragsbezogenen Versorgungszusage handelt es sich um den Dienstzeitaufwand der Pensionszusage nach IFRS.
Der Dienstzeitaufwand nach IFRS wird auf Basis vertraglicher Verpflichtungen und versicherungsmathematischer Annahmen berechnet.
Er stellt den versicherungsmathematisch berechneten Betrag dar, der im laufenden Jahr vom Vorstandsmitglied durch seine Arbeitskraft
erdient und aufwandswirksam erfasst wurde. Er entspricht dem Barwert der neu erdienten zukünftigen Rentenzahlungen und ist
beeinflusst von aktualisierten versicherungsmathematischen Anpassungen. Der Dienstzeitaufwand stellt weder einen Auszahlungsbetrag
dar, noch handelt es sich um aktuelle Zahlungen an Vorstände. Der Dienstzeitaufwand eines Jahres steigt je niedriger der Abzinsungssatz
zu Jahresbeginn war, je höher die erwarteten Gehalts- und Rentensteigerungen angenommen werden und je kürzer die Erdienungsdauer
in Jahren ist.
Der Dienstzeitaufwand nach IFRS unterliegt daher von Jahr zu Jahr Schwankungen. Bestehende Pensionszusagen für ein Vorstandsmitglied
können rechtlich nicht einseitig von Bayer angepasst werden.
3.3.6 Begrenzung der variablen Vergütungskomponenten und maximale Gesamtvergütung
Werden die Ziele nicht erreicht, kann die variable Vergütung bis auf null sinken. Werden die Ziele deutlich übertroffen, so
ist die Auszahlung auf 200 % (STI Cap) bzw. 250 % (LTI Cap) des individuellen Zielbetrags begrenzt.
Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG einen absoluten Euro-Wert für die maximale Auszahlung
der in einem Geschäftsjahr zugesagten Vergütung definiert. Für den Vorstandsvorsitzenden liegt die maximale Gesamtvergütung
bei 12 Mio. € pro Jahr und für die übrigen Vorstandsmitglieder bei 7,5 Mio. €. Die Maximalvergütung für ein Geschäftsjahr
schließt sämtliche feste und variable Vergütungsbestandteile mit ein:
• |
Grundvergütung,
|
• |
Sachbezüge und sonstige Leistungen (Nebenleistungen),
|
• |
kurzfristige variable Barvergütung (STI),
|
• |
langfristige variable Barvergütung (LTI) und
|
• |
Versorgungsentgelt bzw. Dienstzeitaufwand nach IFRS für Versorgungszusage.
|
Über die Einhaltung der festgelegten Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder kann erst nach erfolgter Auszahlung aller Vergütungsbestandteile,
die für ein Geschäftsjahr zugesagt wurden, abschließend berichtet werden. Das heißt, für die Geschäftsjahre 2020 bis 2022
kann erst nach Ablauf des jeweiligen vierjährigen Leistungszeitraums des LTI berichtet werden.
Die jeweiligen Ist-Vergütungen für das Referenzjahr 2019 lagen für alle Vorstandsmitglieder deutlich unter der festgelegten
Maximalvergütung.
3.3.7 Malus- und Clawback-Regelungen für die variable Vergütung
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, im Fall von grobem Fehlverhalten und Fehldarstellung in der Finanzberichterstattung
die kurzfristige und langfristige variable Barvergütung für Geschäftsjahre ab 2020 einzubehalten (Malus) oder – sofern bereits
ausbezahlt – auch zurückzufordern (Clawback).
Bei Verstößen gegen wesentliche Sorgfaltspflichten, wesentliche dienstvertragliche Pflichten oder sonstige wesentliche Handlungsgrundsätze,
z. B. aus dem Verhaltenskodex für Vorstände oder der Corporate Compliance Policy, kann der Aufsichtsrat die noch nicht ausbezahlte
variable Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen teilweise oder vollständig bis auf null reduzieren (Malus). Des Weiteren kann
er den Bruttobetrag einer bereits ausgezahlten variablen Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen teilweise oder vollständig
zurückfordern (Clawback).
Darüber hinaus sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, eine bereits ausbezahlte variable Vergütung für Geschäftsjahre ab
2020 entsprechend der vorzunehmenden Korrekturen zurückzubezahlen, soweit sich nach der Auszahlung herausstellt, dass der
Berechnung des Auszahlungsbetrags zugrunde liegende testierte und festgestellte Konzernabschluss fehlerhaft war. Auf ein Verschulden
der Vorstandsmitglieder kommt es in diesem Fall nicht an. Unabhängig davon besteht bei schadenstiftendem pflichtwidrigen Verhalten
von Vorstandsmitgliedern auf gesetzlicher Grundlage die Möglichkeit zu einer Kürzung von Auszahlungen bzw. einem Rückgriff.
Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2022 keinen Anlass gesehen, eine noch nicht ausbezahlte variable Vergütung zu reduzieren
(Malus) oder eine bereits ausbezahlte variable Vergütung zurückzufordern (Clawback).
3.3.8 Share Ownership Guidelines
Zur weiteren Angleichung der Interessen von Vorstand und unseren Aktionären sowie zur Stärkung einer nachhaltigen Entwicklung
sind die Bayer Share Ownership Guidelines fester Bestandteil des Vergütungssystems. Die Bayer Share Ownership Guidelines verpflichten
die Mitglieder des Vorstands, einen wesentlichen Bestand an Bayer-Aktien bis zum Ablauf einer vierjährigen Aufbauphase zu
erwerben. Die Verpflichtung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden 200 %, für die weiteren Mitglieder des Vorstands 100 % der
Grundvergütung. Mindestens diesen Aktienbestand haben die Vorstandsmitglieder während ihrer Zugehörigkeit zum Vorstand und
zwei Jahre über das Mandatsende hinaus zu halten. Kann der Aktienbestand nicht nachgewiesen werden, so verfällt der Anspruch
auf den LTI. Die im Rahmen des LTI-Programms zugeteilten virtuellen Aktien werden nicht auf die benötigte Anzahl an Bayer-Aktien
nach den Share Ownership Guidelines angerechnet.
Die folgende Übersicht zeigt den aktuellen Stand der Share Ownership Guidelines:
C 3.3/15
Status der Share Ownership Guidelines
Zum 31. Dezember 2022 amtierende Vorstandsmitglieder
Vorstandsmitglied |
Ziel (in % der Grundvergütung)
|
Enddatum Aufbauphase
|
Status |
Werner Baumann1 |
200 % |
31.03.21 |
Erfüllt |
Sarena Lin |
100 % |
31.01.25 |
In Aufbauphase |
Wolfgang Nickl |
100 % |
25.04.22 |
Erfüllt |
Stefan Oelrich |
100 % |
31.10.22 |
Erfüllt |
Rodrigo Santos |
100 % |
31.12.25 |
In Aufbauphase |
Heiko Schipper |
100 % |
28.02.22 |
Erfüllt |
1 Im Zusammenhang mit einer Erhöhung der Ziele für die Share Ownership Guidelines im Jahr 2020 wurde das Enddatum der Aufbauphase
neu festgesetzt.
3.3.9 Zusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Vorstandstätigkeit
Bei Vertragsbeendigung vor Ablauf der Bestellperiode auf Veranlassung des Unternehmens, außer bei Kündigung aus wichtigem
Grund, werden die Zusagen aus den Vorstandsdienstverträgen bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erfüllt.
Die Auszahlung der variablen Vergütungskomponenten erfolgt zu den ursprünglich vereinbarten Zeitpunkten und Bedingungen, eine
vorzeitige Auszahlung der variablen Vergütungskomponenten erfolgt nicht. Bayer folgt hierbei den Grundsätzen guter Unternehmensführung:
An ausscheidende Vorstandsmitglieder werden so auch bereits gewährte LTI-Zuteilungen gemäß den ursprünglichen Zahlungsplänen
ausgezahlt und nach den zuvor vereinbarten Regeln berechnet.
Entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex ist in den Vorstandsdienstverträgen die Regelung enthalten,
dass Zahlungen bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap)
und nicht mehr als die Restlaufzeit des jeweiligen Vorstandsvertrags vergüten.
Kontrollwechsel
Zur Sicherstellung ihrer Unabhängigkeit haben die Vorstandsmitglieder im Fall eines Kontrollwechsels im Sinne des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes unter engen Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch auf eine Abfindung entsteht
nur, falls das Dienstverhältnis durch einvernehmliche Beendigung auf Veranlassung der Gesellschaft endet oder falls sich infolge
des Kontrollwechsels die Stellung des Vorstandsmitglieds wesentlich ändert und das Vorstandsmitglied innerhalb von zwölf Monaten
nach dem Zeitpunkt des Kontrollwechsels kündigt. Die Stellung des Vorstandsmitglieds ist insbesondere bei einer der folgenden
Voraussetzungen wesentlich berührt:
• |
wesentliche Veränderungen in der Strategie des Unternehmens,
|
• |
wesentliche Veränderungen im eigenen Tätigkeitsbereich oder
|
• |
wesentliche Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen der Gesellschaft.
|
In diesen Fällen hat das Mitglied des Vorstands einen Abfindungsanspruch in Höhe von 250 % der jährlichen Grundvergütung,
jedoch beschränkt auf die Vergütung für die Restlaufzeit des jeweiligen Vorstandsvertrags. Für Vorstände, die bis 2010 bestellt
wurden, beträgt der Abfindungsanspruch 200 % der jährlichen Barvergütung (Grundvergütung, Ziel-STI und Ziel-LTI), jedoch beschränkt
auf die Vergütung für die Restlaufzeit des Vorstandsvertrags. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn die Beendigung aus einem
durch das Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund (§ 626 BGB) erfolgt.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
Mit den Vorstandsmitgliedern bestehen nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die eine von der Gesellschaft zu zahlende Karenzentschädigung
für die Dauer des Bestehens des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots von zwei Jahren vorsehen. Diese Entschädigung beträgt
für beide Jahre jeweils 100 % der durchschnittlichen Grundvergütung der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden. Im Falle
einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses werden eventuelle Abfindungszahlungen auf eine Karenzentschädigung angerechnet,
die auf den verbleibenden Teil der ursprünglichen Vertragslaufzeit entfallen. Bei Vertragsbeendigung kann unternehmensseitig
auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verzichtet werden. Eine Entschädigungszahlung würde in diesem Fall entfallen.
Arbeitsunfähigkeit
Im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit werden den Vorstandsmitgliedern die vertraglich festgelegten Bezüge weiterbezahlt.
Der Aufsichtsrat kann den Vorstandsvertrag vorzeitig beenden, wenn das Vorstandsmitglied ununterbrochen mindestens 18 Monate
arbeitsunfähig und voraussichtlich auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, die ihm übertragenen Aufgaben uneingeschränkt zu
erfüllen (dauernde Arbeitsunfähigkeit).
3.3.10 Mandatsbezüge und Leistungen Dritter
Sofern Vorstandsmitglieder konzerninterne Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, wird die Mandatsvergütung auf die Grundvergütung
angerechnet. Externe Mandate können nur nach vorheriger Genehmigung durch den Aufsichtsrat übernommen werden. Bei der Übernahme
von externen Aufsichtsratsmandaten entscheidet der Aufsichtsrat darüber hinaus, ob und inwieweit die Vergütung anzurechnen
ist. Bei den aktuellen externen Aufsichtsratsmandaten findet keine Anrechnung statt.
Im vergangenen Geschäftsjahr wurden keinem Vorstandsmitglied Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit
als Organmitglied gewährt.
3.4 Individualisierte Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2022
3.4.1 Zielvergütung
In den folgenden Tabellen werden die individuellen Zielbeträge ergänzt um Minimal- und Maximalbeträge für die im Jahr 2022
vertraglich vereinbarten Vergütungskomponenten dargestellt, einschließlich der Aufwände für Nebenleistungen und Versorgungszusagen,
sowie die relativen Anteile der einzelnen Vergütungskomponenten.
C 3.4/1
Zielvergütung (Teil I)
|
Zum 31. Dezember 2022 amtierende Vorstandsmitglieder |
|
Werner Baumann (Vorsitzender)
|
Sarena Lin2 (Arbeitsdirektorin)
|
|
Eintritt 1.1.2010 |
Eintritt 1.2.2021 |
|
2022
in T €
|
2022
in %
|
Min. 2022
in T €
|
Max.1 2022
in T €
|
2021 in T €
|
2022
in T €
|
2022
in %
|
Min. 2022
in T €
|
Max.1 2022
in T €
|
2021 in T €
|
Grundvergütung |
1.775 |
22,7 |
1.775 |
1.775 |
1.733 |
900 |
19,9 |
900 |
900 |
758 |
Sachbezüge und sonstige Leistungen (Nebenleistungen) |
65 |
0,8 |
65 |
65 |
99 |
1.006 |
22,3 |
1.006 |
1.006 |
1.282 |
Versorgungsentgelt |
– |
– |
– |
– |
– |
360 |
8,0 |
360 |
360 |
303 |
Kurzfristige variable Barvergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
STI 2021 |
– |
– |
– |
– |
1.775 |
– |
– |
– |
– |
825 |
STI 2022 |
1.598 |
20,4 |
0 |
3.195 |
– |
810 |
17,9 |
0 |
1.620 |
– |
Langfristige aktienbasierte Barvergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aspire-3.0 2021 (1.1.2021–31.12.2024)
|
– |
– |
– |
– |
2.513 |
– |
– |
– |
– |
1.174 |
Aspire-3.0 2022 (1.1.2022–31.12.2025)
|
2.840 |
36,3 |
0 |
7.100 |
– |
1.440 |
31,9 |
0 |
3.600 |
– |
Dienstzeitaufwand nach IFRS |
1.547 |
19,8 |
1.547 |
1.547 |
2.088 |
– |
– |
– |
– |
– |
Gesamtbezüge |
7.825
|
100,0
|
3.387
|
13.682
|
8.208 |
4.516
|
100,0
|
2.266
|
7.486
|
4.342 |
C 3.4/2
Zielvergütung (Teil II)
|
Zum 31. Dezember 2022 amtierende Vorstandsmitglieder |
|
Wolfgang Nickl (Finanzen)
|
Stefan Oelrich3 (Pharmaceuticals)
|
|
Eintritt 26.4.2018 |
Eintritt 1.11.2018 |
|
2022
in T €
|
2022
in %
|
Min. 2022
in T €
|
Max.1 2022
in T €
|
2021 in T. €
|
2022
in T €
|
2022
in %
|
Min. 2022
in T €
|
Max.1 2022
in T €
|
2021 in T €
|
Grundvergütung |
900 |
25,3 |
900 |
900 |
824 |
930 |
26,0 |
930 |
930 |
872 |
Sachbezüge und sonstige Leistungen (Nebenleistungen) |
137 |
3,8 |
137 |
137 |
202 |
32 |
0,9 |
32 |
32 |
861 |
Versorgungsentgelt |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
Kurzfristige variable Barvergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
STI 2021 |
– |
– |
– |
– |
900 |
– |
– |
– |
– |
930 |
STI 2022 |
810 |
22,7 |
0 |
1.620 |
– |
837 |
23,4 |
0 |
1.674 |
– |
Langfristige aktienbasierte Barvergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aspire-3.0 2021 (1.1.2021–31.12.2024)
|
– |
– |
– |
– |
1.199 |
– |
– |
– |
– |
1.279 |
Aspire-3.0 2022 (1.1.2022–31.12.2025)
|
1.440 |
40,5 |
0 |
3.600 |
– |
1.488 |
41,7 |
0 |
3.720 |
– |
Dienstzeitaufwand nach IFRS |
276 |
7,7 |
276 |
276 |
325 |
284 |
8,0 |
284 |
284 |
344 |
Gesamtbezüge |
3.563
|
100,0
|
1.313
|
6.533
|
3.450 |
3.571
|
100,0
|
1.246
|
6.640
|
4.286 |
C 3.4/3
Zielvergütung (Teil III)
|
Zum 31. Dezember 2022 amtierende Vorstandsmitglieder |
|
Rodrigo Santos (Crop Science)
|
Heiko Schipper4 (Consumer Health)
|
|
Eintritt 1.1.2022 |
Eintritt 1.3.2018 |
|
2022
in T €
|
2022
in %
|
Min. 2022
in T €
|
Max.1 2022
in T €
|
2021 in T €
|
2022
in T €
|
2022
in %
|
Min. 2022
in T €
|
Max.1 2022
in T €
|
2021 in T €
|
Grundvergütung |
930 |
25,5 |
930 |
930 |
– |
900 |
26,8 |
900 |
900 |
824 |
Sachbezüge und sonstige Leistungen (Nebenleistungen) |
26 |
0,7 |
26 |
26 |
– |
30 |
0,9 |
30 |
30 |
443 |
Versorgungsentgelt |
372 |
10,2 |
372 |
372 |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
Kurzfristige variable Barvergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
STI 2021 |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
900 |
STI 2022 |
837 |
22,9 |
0 |
1.674 |
– |
810 |
24,1 |
0 |
1.620 |
– |
Langfristige aktienbasierte Barvergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aspire-3.0 2021 (1.1.2021–31.12.2024)
|
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
1.199 |
Aspire-3.0 2022 (1.1.2022–31.12.2025)
|
1.488 |
40,7 |
0 |
3.720 |
– |
1.440 |
42,9 |
0 |
3.600 |
– |
Dienstzeitaufwand nach IFRS |
– |
– |
– |
– |
– |
177 |
5,3 |
177 |
177 |
259 |
Gesamtbezüge |
3.653
|
100,0
|
1.328
|
6.722
|
– |
3.357
|
100,0
|
1.107
|
6.327
|
3.625 |
1 In der Summe der maximalen Beträge sind die Gesamt-Caps noch nicht berücksichtigt (siehe C 3.2/3).
2 In den Sachbezügen und sonstigen Leistungen von Sarena Lin sind für 2021 und 2022 jeweils Entschädigungszahlungen für beim
früheren Arbeitgeber zugesagte und durch den Wechsel zu Bayer verfallene variable Vergütungsbestandteile in Höhe von 959 T
€ sowie für 2021 Erstattungen für Hausverkaufskosten in den USA, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, enthalten.
3 In den Sachbezügen und sonstigen Leistungen von Stefan Oelrich ist in 2021 eine Entschädigungszahlung für beim früheren Arbeitgeber
zugesagte und durch den Wechsel zu Bayer verfallene variable Vergütungsbestandteile in Höhe von 808 T € enthalten.
4 In den Sachbezügen und sonstigen Leistungen von Heiko Schipper ist in 2021 eine Entschädigungszahlung für beim früheren Arbeitgeber
zugesagte und durch den Wechsel zu Bayer verfallene variable Vergütungsbestandteile in Höhe von 431 T € enthalten.
3.4.2 Gewährte und geschuldete Vergütung
Die Tabellen umfassen alle festen und variablen Vergütungsbestandteile sowie deren jeweiligen relativen Anteil je Vorstandsmitglied.
Als gewährte Vergütung wird dabei diejenige Vergütung dargestellt, für die die zugrunde liegende Tätigkeit mit Ablauf des
Geschäftsjahres vollständig erbracht wurde, auch wenn der Zufluss (d. h. die tatsächliche Auszahlung) erst im folgenden Geschäftsjahr
erfolgt. Eine Vergütung gilt als geschuldet, wenn eine rechtliche Verpflichtung bereits besteht, die fällig ist, aber dem
Vorstand noch nicht zugeflossen ist.
Die beschriebene Zuordnung sei am Beispiel der kurzfristigen variablen Barvergütung (STI) sowie der langfristigen aktienbasierten
Barvergütung (LTI) verdeutlicht:
• |
In der Spalte der gewährten und geschuldeten Vergütung werden die Auszahlungsbeträge des STI 2022 sowie der Aspire-2.0-Tranche
2019 dem Geschäftsjahr 2022 zugeordnet, da mit Ablauf des Geschäftsjahres 2022 die der Vergütung zugrunde liegende einjährige
bzw. vierjährige Tätigkeit durch das jeweilige Vorstandsmitglied vollständig erfolgt ist. Dass die tatsächliche Zahlung erst
im Folgejahr geleistet wird, wird vernachlässigt, um den Zusammenhang zwischen Vergütung und Leistungserbringung durch den
Vorstand periodengerecht darstellen zu können.
|
• |
An einvernehmlich ausscheidende Vorstandsmitglieder werden bereits in der Vergangenheit gemachte Aspire-Zusagen entsprechend
der Programmbedingungen nach Ablauf von vier Jahren ausgezahlt. Das heißt, es erfolgt keine vorzeitige Auszahlung bei Ausscheiden
(sog. Accelerated Vesting). Im Jahr, in dem die Arbeitsleistung, die für die Erdienung der Aspire-Tranche notwendig war, vollständig
erbracht wurde, gilt die Tranche als gewährt. Die Tranche gilt somit im Jahr des Ausscheidens als gewährt, wenn dies entsprechend
vereinbart wurde. Als gewährte Vergütung wird der beizulegende Zeitwert zum Zeitpunkt des Ausscheidens in der Zeile „Sonstiges“
dargestellt. Der spätere Auszahlungsbetrag wird davon abweichen. Die nach dem Ausscheiden erfolgenden Wertschwankungen bis
zur Auszahlung sind den nachfolgenden Tabellen entnehmbar, insbesondere der Tabelle „Vergleichende Darstellung der Vergütungs-
und Ertragsentwicklung“.
|
Ergänzend wird zudem als Teil der Vergütung des Vorstands der Dienstzeitaufwand nach IFRS dargestellt, auch wenn dieser nicht
als gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne von § 162 AktG gilt.
C 3.4/4
Gewährte und geschuldete Vergütung (Teil I)
|
Zum 31. Dezember 2022 amtierende Vorstandsmitglieder |
|
Werner Baumann (Vorsitzender) Eintritt 1.1.2010
|
Sarena Lin1 (Arbeitsdirektorin) Eintritt 1.2.2021
|
|
2022
in T €
|
2022 in %
|
2021 in T €
|
2022
in T €
|
2022 in %
|
2021 in T €
|
Grundvergütung |
1.775 |
32,6 |
1.733 |
900 |
27,6 |
758 |
Sachbezüge und sonstige Leistungen (Nebenleistungen) |
65 |
1,2 |
99 |
1.006 |
30,9 |
1.282 |
Versorgungsentgelt |
– |
– |
– |
360 |
11,0 |
303 |
Kurzfristige variable Barvergütung |
|
|
|
|
|
|
STI 2021 |
– |
– |
3.218 |
– |
– |
1.366 |
STI 2022 |
1.861 |
34,2 |
– |
993 |
30,5 |
– |
Langfristige aktienbasierte Barvergütung |
|
|
|
|
|
|
Aspire 2.0 2018 (1.1.2018–31.12.2021)
|
– |
– |
652 |
– |
– |
– |
Aspire 2.0 2019 (1.1.2019–31.12.2022)
|
1.739 |
32,0 |
– |
– |
– |
– |
Sonstiges |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
Summe der gewährten und geschuldeten Vergütung |
5.440
|
100,0 |
5.702 |
3.259
|
100,0 |
3.709 |
Dienstzeitaufwand nach IFRS |
1.547 |
|
2.088 |
– |
|
– |
Gesamtbezüge |
6.987
|
|
7.790 |
3.259
|
|
3.709 |
C 3.4/5
Gewährte und geschuldete Vergütung (Teil II)
|
Zum 31. Dezember 2022 amtierende Vorstandsmitglieder |
|
Wolfgang Nickl (Finanzen) 26.4.2018
|
Stefan Oelrich2 (Pharmaceuticals) 1.11.2018
|
|
2022
in T €
|
2022 in %
|
2021 in T €
|
2022
in T €
|
2022 in %
|
2021 in T €
|
Grundvergütung |
900 |
30,9 |
824 |
930 |
36,0 |
872 |
Sachbezüge und sonstige Leistungen (Nebenleistungen) |
137 |
4,7 |
202 |
32 |
1,2 |
861 |
Versorgungsentgelt |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
Kurzfristige variable Barvergütung |
|
|
|
|
|
|
STI 2021 |
– |
– |
1.632 |
– |
– |
1.600 |
STI 2022 |
1.053 |
36,2 |
– |
862 |
33,4 |
– |
Langfristige aktienbasierte Barvergütung |
|
|
|
|
|
|
Aspire 2.0 2018 (1.1.2018–31.12.2021)
|
– |
– |
338 |
– |
– |
311 |
Aspire 2.0 2019 (1.1.2019–31.12.2022)
|
818 |
28,2 |
– |
760 |
29,4 |
– |
Sonstiges |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
Summe der gewährten und geschuldeten Vergütung |
2.908
|
100,0 |
2.996 |
2.584
|
100,0 |
3.644 |
Dienstzeitaufwand nach IFRS |
276 |
|
325 |
284 |
|
344 |
Gesamtbezüge |
3.184
|
|
3.321 |
2.868
|
|
3.988 |
C 3.4/6
Gewährte und geschuldete Vergütung (Teil III)
|
Zum 31. Dezember 2022 amtierende Vorstandsmitglieder |
|
Rodrigo Santos3 (Crop Science) 1.1.2022
|
Heiko Schipper4 (Consumer Health) 1.3.2018
|
|
2022
in T €
|
2022 in %
|
2021 in T €
|
2022
in T €
|
2022 in %
|
2021 in T €
|
Grundvergütung |
930 |
32,8 |
– |
900 |
32,0 |
824 |
Sachbezüge und sonstige Leistungen (Nebenleistungen) |
26 |
0,9 |
– |
30 |
1,1 |
443 |
Versorgungsentgelt |
372 |
13,1 |
– |
– |
– |
– |
Kurzfristige variable Barvergütung |
|
|
|
|
|
|
STI 2021 |
– |
– |
– |
– |
– |
1.553 |
STI 2022 |
1.360 |
48,0 |
– |
1.151 |
40,9 |
– |
Langfristige aktienbasierte Barvergütung |
|
|
|
|
|
|
Aspire 2.0 2018 (1.1.2018–31.12.2021)
|
– |
– |
– |
– |
– |
353 |
Aspire 2.0 2019 (1.1.2019–31.12.2022)
|
148 |
5,2 |
– |
732 |
26,0 |
– |
Sonstiges |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
Summe der gewährten und geschuldeten Vergütung |
2.836
|
100,0 |
– |
2.813
|
100,0 |
3.173 |
Dienstzeitaufwand nach IFRS |
– |
|
– |
177 |
|
259 |
Gesamtbezüge |
2.836
|
|
– |
2.990
|
|
3.432 |
1 In den Sachbezügen und sonstigen Leistungen von Sarena Lin sind für 2021 und 2022 jeweils Entschädigungszahlungen für beim
früheren Arbeitgeber zugesagte und durch den Wechsel zu Bayer verfallene variable Vergütungsbestandteile in Höhe von 959 T
€ sowie für 2021 Erstattungen für Hausverkaufskosten in den USA, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, enthalten.
2 In den Sachbezügen und sonstigen Leistungen von Stefan Oelrich ist in 2021 eine Entschädigungszahlung für beim früheren Arbeitgeber
zugesagte und durch den Wechsel zu Bayer verfallene variable Vergütungsbestandteile in Höhe von 808 T € enthalten.
3 Für Rodrigo Santos ist die von Bayer vor seiner Ernennung zum Vorstand zugesagte LTI Tranche 2019 als gewährte Vergütung
ausgewiesen.
4 In den Sachbezügen und sonstigen Leistungen von Heiko Schipper ist in 2021 eine Entschädigungszahlung für beim früheren Arbeitgeber
zugesagte und durch den Wechsel zu Bayer verfallene variable Vergütungsbestandteile in Höhe von 431 T € enthalten.
C 3.4/7
Gewährte und geschuldete Vergütung der ehemaligen Vorstandsmitglieder (Teil I)
|
Dr. Hartmut Klusik2 Austritt 31.12.2019
|
Kemal Malik Austritt 31.12.2019
|
|
2022
in T €
|
2022 in %
|
2022
in T €
|
2022 in %
|
Langfristige aktienbasierte Barvergütung1 |
–208 |
152,9 |
–223 |
100,0 |
Ruhegeldzahlungen |
72 |
–52,9 |
– |
– |
Sonstiges |
– |
– |
– |
– |
Summe der gewährten und geschuldeten Vergütung |
–136
|
100,0 |
–223
|
100,0 |
C 3.4/8
Gewährte und geschuldete Vergütung der ehemaligen Vorstandsmitglieder (Teil II)
|
Johannes Dietsch Austritt 31.5.2018
|
Erica Mann Austritt 31.3.2018
|
Dieter Weinand Austritt 31.10.2018
|
|
2022
in T €
|
2022 in %
|
2022
in T €
|
2022 in %
|
2022
in T €
|
2022 in %
|
Langfristige aktienbasierte Barvergütung1 |
–98 |
–816,7 |
–131 |
100,0 |
–234 |
100,0 |
Ruhegeldzahlungen |
110 |
916,7 |
– |
– |
– |
– |
Sonstiges |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
Summe der gewährten und geschuldeten Vergütung |
12
|
100,0 |
–131
|
100,0 |
–234
|
100,0 |
C 3.4/9
Gewährte und geschuldete Vergütung der ehemaligen Vorstandsmitglieder (Teil III)
|
Dr. Marijn Dekkers Austritt 30.4.2016
|
Prof. Dr. Wolfgang Plischke2 Austritt 29.4.2014
|
Dr. Richard Pott2 Austritt 31.5.2013
|
|
2022
in T €
|
2022 in %
|
2022
in T €
|
2022 in %
|
2022
in T €
|
2022 in %
|
Langfristige aktienbasierte Barvergütung1 |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
Ruhegeldzahlungen |
664 |
100,0 |
448 |
100,0 |
625 |
100,0 |
Sonstiges |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
Summe der gewährten und geschuldeten Vergütung |
664
|
100,0 |
448
|
100,0 |
625
|
100,0 |
1 Als langfristige aktienbasierte Barvergütung wird die Differenz zwischen dem ursprünglichen mit Ausscheiden aus dem Vorstand
vollständig gewährten beizulegenden Zeitwert und der tatsächlichen Auszahlung im Auszahlungsjahr dargestellt.
2 Beinhaltet Ruhegeldzahlungen aus der Bayer-Pensionskasse VVaG.
4. Vergütung des Aufsichtsrats
Die Vergütung des Aufsichtsrats richtet sich nach den entsprechenden Satzungsbestimmungen. Diese wurden zuletzt durch Beschluss
der ordentlichen Hauptversammlung am 27. April 2021 geändert.
4.1 Grundsätze der Aufsichtsratsvergütung
Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Beratung und Überwachung des Vorstands, der die Gesellschaft unter eigener Verantwortung
leitet und deren Geschäfte führt. Die Vergütung soll gemäß § 113 Abs. 1 Satz 3 AktG in einem angemessenen Verhältnis zu den
Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen. Bei der Bemessung der Aufsichtsratsvergütung finden
die Anforderungen an das Aufsichtsratsamt, der zu erbringende Zeitaufwand sowie die Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder
für die Gesellschaft Berücksichtigung. Eine angemessene Aufsichtsratsvergütung stellt sicher, dass die Gesellschaft auch weiterhin
in der Lage sein wird, hervorragend qualifizierte, auch internationale Kandidatinnen und Kandidaten für eine Mitgliedschaft
im Aufsichtsrat der Gesellschaft zu gewinnen. Hierdurch trägt die Aufsichtsratsvergütung nachhaltig zur Förderung der Geschäftsstrategie
sowie zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei.
4.2 Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten neben dem Ersatz für ihre Aufwendungen eine feste Jahresvergütung sowie eine zusätzliche
Vergütung für den Vorsitz bzw. die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Aufsichtsrats. Gemäß den Empfehlungen des DCGK werden
Vorsitz und stellvertretender Vorsitz im Aufsichtsrat sowie Vorsitz und Mitgliedschaft in Ausschüssen gesondert berücksichtigt.
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld:
C 4.2/1
1 Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag stattfinden, wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt.
Die Aufsichtsratsmitglieder haben gegenüber dem Aufsichtsrat im Rahmen einer Selbstverpflichtung erklärt, dass sie in den
ersten fünf Jahren der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat für jeweils 25 % der gewährten festen Vergütung einschließlich der Vergütung
für Ausschusstätigkeit (vor Abzug von Steuern) Bayer-Aktien kaufen und jeweils während der Dauer ihrer Mitgliedschaft halten
werden.
Die folgenden Tabellen fassen die Komponenten der gewährten und geschuldeten Vergütung des Aufsichtsrats sowie die jeweiligen
relativen Anteile der Komponenten an der Gesamtvergütung zusammen. Als gewährte Vergütung wird dabei diejenige Vergütung dargestellt,
für die die zugrunde liegende Tätigkeit mit Ablauf des Geschäftsjahres vollständig erbracht wurde.
4.3 Gewährte und geschuldete Vergütung
C 4.3/1
Gewährte und geschuldete Vergütung (Teil I)
|
Festvergütung |
Ausschussvergütung |
|
2022
|
2021 |
2022
|
2021 |
Zum 31.12.2022 amtierende Aufsichtsratsmitglieder |
in T€
|
in %
|
in T€ |
in T€
|
in %
|
in T€ |
Dr. Paul Achleitner |
160 |
66,1 |
151 |
59 |
24,4 |
75 |
Dr. Simone Bagel-Trah |
160 |
71,4 |
151 |
40 |
17,9 |
14 |
Horst Baier |
160 |
52,1 |
151 |
121 |
39,4 |
154 |
Dr. Norbert W. Bischofberger |
160 |
76,2 |
151 |
30 |
14,3 |
30 |
André van Broich |
160 |
58,4 |
151 |
90 |
32,8 |
82 |
Ertharin Cousin |
160 |
58,4 |
151 |
90 |
32,8 |
20 |
Yasmin Fahimi1 |
32 |
91,4 |
– |
1 |
2,9 |
– |
Dr. Barbara Gansewendt2 |
108 |
65,5 |
– |
40 |
24,2 |
– |
Colleen A. Goggins |
160 |
67,8 |
151 |
50 |
21,2 |
45 |
Francesco Grioli3 |
108 |
81,8 |
– |
13 |
9,8 |
– |
Heike Hausfeld (stellvertretende Vorsitzende)4 |
268 |
86,5 |
151 |
19 |
6,1 |
31 |
Frank Löllgen |
160 |
59,0 |
151 |
90 |
33,2 |
83 |
Kimberly Mathisen5 |
53 |
89,8 |
– |
– |
0,0 |
– |
Andrea Sacher |
160 |
68,4 |
151 |
50 |
21,4 |
– |
Claudia Schade6 |
108 |
90,8 |
– |
– |
0,0 |
– |
Heinz Georg Webers7 |
108 |
76,6 |
– |
21 |
14,9 |
– |
Alberto Weisser |
160 |
62,5 |
109 |
73 |
28,5 |
41 |
Michael Westmeier8 |
108 |
90,8 |
– |
– |
0,0 |
– |
Prof. Dr. Otmar D. Wiestler |
160 |
66,7 |
151 |
60 |
25,0 |
51 |
Prof. Dr. Norbert Winkeljohann (Vorsitzender)
|
480 |
94,1 |
453 |
– |
0,0 |
– |
In den Jahren 2021/2022 ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder |
|
|
|
|
|
|
Dr. Thomas Elsner9 |
52 |
64,2 |
151 |
20 |
24,7 |
92 |
Johanna W. (Hanneke) Faber10 |
– |
0,0 |
42 |
– |
0,0 |
– |
Robert Gundlach11 |
52 |
75,4 |
151 |
9 |
13,0 |
30 |
Reiner Hoffmann12 |
117 |
79,1 |
151 |
13 |
8,8 |
– |
Dr. Fei-Fei Li13 |
107 |
100,0 |
109 |
– |
0,0 |
– |
Prof. Dr. Wolfgang Plischke14 |
– |
0,0 |
42 |
– |
0,0 |
43 |
Petra Reinbold-Knape15 |
52 |
76,5 |
151 |
7 |
10,3 |
55 |
Michael Schmidt-Kießling16 |
52 |
85,2 |
151 |
– |
0,0 |
– |
Oliver Zühlke17 |
104 |
90,4 |
302 |
– |
0,0 |
– |
C 4.3/2
Gewährte und geschuldete Vergütung (Teil II)
|
Sitzungsgeld18 |
Gesamtvergütung |
|
2022
|
2021 |
2022
|
2021 |
Zum 31.12.2022 amtierende Aufsichtsratsmitglieder |
in T€
|
in %
|
in T€ |
in T€
|
in T€ |
Dr. Paul Achleitner |
23 |
9,5 |
11 |
242 |
237 |
Dr. Simone Bagel-Trah |
24 |
10,7 |
9 |
224 |
174 |
Horst Baier |
26 |
8,5 |
17 |
307 |
322 |
Dr. Norbert W. Bischofberger |
20 |
9,5 |
11 |
210 |
192 |
André van Broich |
24 |
8,8 |
14 |
274 |
247 |
Ertharin Cousin |
24 |
8,8 |
11 |
274 |
182 |
Yasmin Fahimi1 |
2 |
5,7 |
– |
35 |
– |
Dr. Barbara Gansewendt2 |
17 |
10,3 |
– |
165 |
– |
Colleen A. Goggins |
26 |
11,0 |
12 |
236 |
208 |
Francesco Grioli3 |
11 |
8,3 |
– |
132 |
– |
Heike Hausfeld (stellvertretende Vorsitzende)4 |
23 |
7,4 |
9 |
310 |
191 |
Frank Löllgen |
21 |
7,7 |
12 |
271 |
246 |
Kimberly Mathisen5 |
6 |
10,2 |
– |
59 |
– |
Andrea Sacher |
24 |
10,3 |
9 |
234 |
160 |
Claudia Schade6 |
11 |
9,2 |
– |
119 |
– |
Heinz Georg Webers7 |
12 |
8,5 |
– |
141 |
– |
Alberto Weisser |
23 |
9,0 |
14 |
256 |
164 |
Michael Westmeier8 |
11 |
9,2 |
– |
119 |
– |
Prof. Dr. Otmar D. Wiestler |
20 |
8,3 |
11 |
240 |
213 |
Prof. Dr. Norbert Winkeljohann (Vorsitzender)
|
30 |
5,9 |
20 |
510 |
473 |
In den Jahren 2021/2022 ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder |
|
|
|
|
|
Dr. Thomas Elsner9 |
9 |
11,1 |
17 |
81 |
260 |
Johanna W. (Hanneke) Faber10 |
– |
0,0 |
– |
– |
42 |
Robert Gundlach11 |
8 |
11,6 |
11 |
69 |
192 |
Reiner Hoffmann12 |
18 |
12,2 |
9 |
148 |
160 |
Dr. Fei-Fei Li13 |
– |
0,0 |
8 |
107 |
117 |
Prof. Dr. Wolfgang Plischke14 |
– |
0,0 |
– |
– |
85 |
Petra Reinbold-Knape15 |
9 |
13,2 |
14 |
68 |
220 |
Michael Schmidt-Kießling16 |
9 |
14,8 |
9 |
61 |
160 |
Oliver Zühlke17 |
11 |
9,6 |
17 |
115 |
319 |
1 Aufsichtsratsmitglied seit 21. Oktober 2022
2 Aufsichtsratsmitglied seit 29. April 2022
3 Aufsichtsratsmitglied seit 29. April 2022
4 Stellvertretende Vorsitzende seit 29. April 2022
5 Aufsichtsratsmitglied seit 1. September 2022
6 Aufsichtsratsmitglied seit 29. April 2022
7 Aufsichtsratsmitglied seit 29. April 2022
8 Aufsichtsratsmitglied seit 29. April 2022
9 Aufsichtsratsmitglied bis 29. April 2022
10 Aufsichtsratsmitglied bis 27. April 2021
11 Aufsichtsratsmitglied bis 29. April 2022
12 Aufsichtsratsmitglied bis 25. September 2022
13 Aufsichtsratsmitglied vom 27. April 2021 bis 31. August 2022
14 Aufsichtsratsmitglied bis 27. April 2021
15 Aufsichtsratsmitglied bis 29. April 2022
16 Aufsichtsratsmitglied bis 29. April 2022
17 Aufsichtsratsmitglied bis 29. April 2022
18 Die Einzelwerte in der Tabelle sind gerundet. Die Summe der nicht gerundeten Sitzungsgelder beträgt 435 T €.
Vergütungen oder Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, bestanden
nicht. Daneben hat die Gesellschaft zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die
die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.
5. Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und jährlichen Veränderung der Vergütung
Die nachstehende Übersicht stellt die Entwicklung der gewährten und geschuldeten Vergütung der aktiven und ehemaligen Vorstands-
und Aufsichtsratsmitglieder, die Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Beschäftigten sowie die Entwicklung ausgewählter
Ertragskennziffern des Konzerns und der Bayer AG über die letzten fünf Jahre dar.
Als ehemalige Vorstandsmitglieder werden alle Mitglieder berücksichtigt, die in den letzten zehn Jahren aus dem Vorstand ausgeschieden
sind. Als ehemalige Aufsichtsratsmitglieder werden alle Mitglieder berücksichtigt, die im Geschäftsjahr 2022 gewährte und
geschuldete Vergütungen erhalten haben.
Die im Nachfolgenden ausgewiesene Vergütung der Beschäftigten bzw. Tarif- und Gesamtbelegschaft in Deutschland umfasst die
Beschäftigten der Gesellschaften Bayer AG, Leverkusen, Bayer Intellectual Property GmbH, Monheim am Rhein, und der Pallas
Versicherung Aktiengesellschaft, Leverkusen. Die Animal-Health-Mitarbeiter sind ab dem Jahr 2018 unberücksichtigt. Die Beschäftigten
der Bayer Business Services (BBS) GmbH, Leverkusen, sind seit Januar 2020 in der Bayer AG, Leverkusen, berücksichtigt.
C 5/1
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
in T € |
2018 |
Δ in %
|
2019 |
Δ in %
|
2020 |
Δ in %
|
2021 |
Δ in %
|
2022
|
Zum 31.12.2022 amtierende Vorstandsmitglieder |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Werner Baumann (Vorsitzender)1 |
3.250 |
13,4 |
3.687 |
7,9 |
3.978 |
43,3 |
5.702 |
–4,6 |
5.440 |
|
Sarena Lin |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
3.709 |
–12,1 |
3.259 |
|
Wolfgang Nickl |
1.135 |
51,0 |
1.714 |
–23,3 |
1.315 |
127,8 |
2.996 |
–2,9 |
2.908 |
|
Stefan Oelrich |
277 |
866,1 |
2.676 |
–20,4 |
2.129 |
71,2 |
3.644 |
–29,1 |
2.584 |
|
Rodrigo Santos |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
2.836 |
|
Heiko Schipper |
1.816 |
22,7 |
2.228 |
–3,9 |
2.141 |
48,2 |
3.173 |
–11,3 |
2.813 |
Ehemalige Vorstandsmitglieder |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Liam Condon1, 2 |
1.921 |
31,3 |
2.523 |
–16,6 |
2.104 |
292,1 |
8.249 |
– |
– |
|
Dr. Marijn Dekkers1 |
220 |
–35,9 |
141 |
–626,2 |
–742 |
–187,6 |
650 |
2,2 |
664 |
|
Johannes Dietsch1, 2 |
3.937 |
–108,6 |
–338 |
–56,5 |
–147 |
134,7 |
–345 |
–103,5 |
12 |
|
Dr. Hartmut Klusik1, 2 |
1.612 |
220,0 |
5.158 |
–98,6 |
72 |
–505,6 |
–292 |
–53,4 |
–136 |
|
Michael König1 |
–334 |
–0,9 |
–331 |
–29,9 |
–232 |
– |
– |
– |
– |
|
Kemal Malik1, 2 |
1.633 |
632,2 |
11.957 |
– |
– |
– |
–363 |
–38,6 |
–223 |
|
Erica Mann1, 2 |
7.600 |
– |
– |
– |
–49 |
475,5 |
–282 |
–53,5 |
–131 |
|
Prof. Dr. Wolfgang Plischke1 |
332 |
29,8 |
431 |
1,2 |
436 |
0,7 |
439 |
2,1 |
448 |
|
Dr. Richard Pott |
586 |
2,6 |
601 |
1,0 |
607 |
0,8 |
612 |
2,1 |
625 |
|
Dieter Weinand1, 2 |
3.815 |
– |
– |
– |
–52 |
765,4 |
–450 |
–48,0 |
–234 |
Zum 31.12.2022 amtierende Aufsichtsratsmitglieder |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Dr. Paul Achleitner |
204 |
– |
204 |
–2,5 |
199 |
19,1 |
237 |
2,1 |
242 |
|
Dr. Simone Bagel-Trah |
137 |
– |
137 |
–2,9 |
133 |
30,8 |
174 |
28,7 |
224 |
|
Horst Baier |
– |
– |
– |
– |
201 |
60,2 |
322 |
–4,7 |
307 |
|
Dr. Norbert W. Bischofberger |
170 |
0,6 |
171 |
–2,9 |
166 |
15,7 |
192 |
9,4 |
210 |
|
André van Broich |
205 |
– |
205 |
–2,4 |
200 |
23,5 |
247 |
10,9 |
274 |
|
Ertharin Cousin |
– |
– |
34 |
291,2 |
133 |
36,8 |
182 |
50,5 |
274 |
|
Yasmin Fahimi |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
35 |
|
Dr. Barbara Gansewendt |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
165 |
|
Colleen A. Goggins |
136 |
13,2 |
154 |
7,1 |
165 |
26,1 |
208 |
13,5 |
236 |
|
Francesco Grioli |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
132 |
|
Heike Hausfeld (stellvertretende Vorsitzende) |
172 |
– |
172 |
–2,9 |
167 |
14,4 |
191 |
62,3 |
310 |
|
Frank Löllgen |
208 |
– |
208 |
–3,8 |
200 |
23,0 |
246 |
10,2 |
271 |
|
Kimberly Mathisen |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
59 |
|
Andrea Sacher |
– |
– |
– |
– |
41 |
290,2 |
160 |
46,3 |
234 |
|
Claudia Schade |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
119 |
|
Heinz Georg Webers |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
141 |
|
Alberto Weisser |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
164 |
56,1 |
256 |
|
Michael Westmeier |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
119 |
|
Prof. Dr. Otmar D. Wiestler |
170 |
0,6 |
171 |
–2,9 |
166 |
28,3 |
213 |
12,7 |
240 |
|
Prof. Dr. Norbert Winkeljohann (Vorsitzender) |
165 |
75,8 |
290 |
26,6 |
367 |
28,9 |
473 |
7,8 |
510 |
Ehemalige Aufsichtsratsmitglieder3 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Dr. Thomas Elsner (bis 29.04.2022) |
208 |
8,2 |
225 |
3,6 |
233 |
11,6 |
260 |
–68,8 |
81 |
|
Robert Gundlach (bis 29.04.2022) |
– |
– |
5 |
2.600,0 |
135 |
42,2 |
192 |
–64,1 |
69 |
|
Reiner Hoffmann (bis 25.09.2022) |
136 |
–0,7 |
135 |
–1,5 |
133 |
20,3 |
160 |
–7,5 |
148 |
|
Dr. Fei-Fei Li (bis 31.08.2022) |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
117 |
–8,5 |
107 |
|
Petra Reinbold-Knape (bis 29.04.2022) |
204 |
0,5 |
205 |
–2,9 |
199 |
10,6 |
220 |
–69,1 |
68 |
|
Michael Schmidt-Kießling (bis 29.04.2022) |
138 |
–0,7 |
137 |
–2,9 |
133 |
20,3 |
160 |
–61,9 |
61 |
|
Oliver Zühlke (stellvertretender Vorsitzender bis 29.04.2022) |
273 |
–1,1 |
270 |
–1,5 |
266 |
19,9 |
319 |
–63,9 |
115 |
Arbeitnehmer |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Durchschnittliche Vergütung Arbeitnehmer4 |
101 |
6,9 |
108 |
–1,9 |
106 |
–1,9 |
104 |
17,3 |
122 |
Ertragsentwicklung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EBITDA vor Sondereinflüssen in Mio. € (Bayer Konzen)5 |
9.547 |
20,5 |
11.503 |
–0,4 |
11.461 |
–2,5 |
11.179 |
20,9 |
13.513 |
|
Bereinigtes Ergebnis je Aktie (in €)6 |
5,94 |
7,7 |
6,40 |
–0,2 |
6,39 |
1,9 |
6,51 |
22,0 |
7,94 |
|
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (Bayer AG)
|
2.117 |
115,3 |
4.557 |
–155,9 |
–2.547 |
–261,4 |
4.110 |
15,9 |
4.764 |
1 Zwischen der in Vorjahren gewährten Vergütung (aufgrund der vollständigen Erbringung der Arbeitsleistung bis zum Ausscheiden
eines Vorstands) und der tatsächlichen Auszahlung Jahre später bei einem LTI-Programm gibt es immer einen Unterschiedsbetrag.
Dieser wird als negativer Betrag dargestellt wenn die tatsächliche Auszahlung niedriger ist als die in Vorjahren entsprechend
dargestellte gewährte Vergütung. Ein positiver Unterschiedsbetrag ergibt sich, wenn die Auszahlung höher ausgefallen ist als
die ursprünglich als gewährt gezeigte Vergütung. Da die Auszahlung immer erst im Folgejahr nach Ablauf des vierjährigen Leistungszeitraums
erfolgt, wird der obige Unterschiedsbetrag bei ausgeschiedenen Vorständen erst im Jahr der Auszahlung als gewährt gezeigt.
Im Gegensatz dazu erfolgt dies bei den aktuellen Vorständen bereits im vierten Jahr des Leistungszeitraums. Aus diesem Grund
wird im Folgejahr des Austritts bei ehemaligen Vorständen in der Regel keine gewährte Vergütung nach § 162 AktG dargestellt.
2 Im letzten Jahr der aktiven Vorstandstätigkeit wurden im Rahmen eines Aufhebungsvertrags ggf. verschiedene Abfindungsleistungen
und Karenzentschädigungen gewährt. Die Abfindungsleistungen setzten sich z. B. aus der Grundvergütung, STI und LTI sowie Pensionsbausteinen
zusammen, die dem Vorstand im Rahmen des ursprünglichen Vorstandsvertrags bis zu dessen Ende zugesagt waren.
3 In 2022 ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder
4 Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer und Führungskräfte auf Vollzeitäquivalenzbasis umfasst die Grundvergütung
(für Tarifmitarbeiter das Jahrestarifeinkommen sowie in Abhängigkeit zur Tätigkeit gewährte Schichtzulagen und -zuschläge
und bei den anderen Mitarbeitergruppen das jährliche Funktionseinkommen [FE]), den Jahresbonus, der im Geschäftsjahr ausgezahlt
wurde (Auszahlung Short Term Incentive [STI], gemäß tatsächlicher Zielerreichung des Vorjahres) sowie (soweit die entsprechenden
Mitarbeitergruppen teilnahmeberechtigt sind) die vierjährige aktienbasierte Vergütung, die im Geschäftsjahr ausbezahlt wurde.
Für die Tarifmitarbeiter wurden das 13. Gehalt sowie das zugesagte Urlaubsgeld berücksichtigt. Als Nebenleistungen wurden
berücksichtigt, die Arbeitgeber-Beiträge zu den Sozialversicherungen und, soweit Mitarbeitergruppen teilnahmeberechtigt sind,
die für einen Dienstwagen zur Verfügung stehenden Budgets. Unberücksichtigt blieben Aufwendungen für Nebenleistungen (z. B.
Sicherungseinrichtungen an Gebäuden, Entschädigungen für beim früheren Arbeitgeber verfallene variable Vergütungsbestandteile)
wegen ihrer unregelmäßigen Gewährung.
5 2018–2021 wie ursprünglich berichtet und der Vergütung zugrunde liegend
6 Bereinigtes Ergebnis je Aktie aus fortzuführendem Geschäft, 2018–2021 wie ursprünglich berichtet und der Vergütung zugrunde
liegend.
Die nachstehende freiwillige Übersicht zeigt die Entwicklung der Zieldirektvergütung des Vorstands in Relation sowohl zur
Gesamtbelegschaft als auch zu den Tarifmitarbeitern, jeweils in Deutschland. Hierdurch soll eine bessere Vergleichbarkeit
der Vergütungsentwicklung hergestellt werden. Zugrunde gelegt wurden die vertraglich vereinbarten Zielvergütungen bezogen
auf die Grundvergütung, die kurzfristige variable Barvergütung sowie (soweit die entsprechenden Mitarbeitergruppen teilnahmeberechtigt
sind) die vierjährige langfristige aktienbasierte Barvergütung. Für die Tarifmitarbeiter wurden das 13. Gehalt sowie das fest
zugesagte Urlaubsgeld berücksichtigt. Somit wird beim Vorstand und bei den anderen Mitarbeitergruppen eine Zielerreichung
von 100 % bei den variabel ausgestalteten Vergütungsbestandteilen unterstellt. Unberücksichtigt blieben Aufwendungen für Nebenleistungen
(z. B. Sicherungseinrichtungen an Gebäuden, Entschädigungen für beim früheren Arbeitgeber verfallene variable Vergütungsbestandteile)
wegen ihrer unregelmäßigen Gewährung und Aufwendungen für Altersversorgung wegen der Zinssensitivität der Aufwandshöhe. Veränderungen
in der pro Jahr ausgewiesenen Zieldirektvergütung können maßgeblich durch Restrukturierungs- oder M&A-Aktivitäten sowie einer
Veränderung der Vorstandszusammensetzung bedingt sein.
C 5/2
Entwicklung der durchschnittlichen Zieldirektvergütung1 des Vorstands und der Arbeitnehmer
in € |
2018 |
Verände-
rung
in %
|
2019 |
Verände-
rung
in %
|
2020 |
Verände-
rung
in %
|
2021 |
Verände-
rung
in %
|
2022 |
Vorstand |
3.123.600 |
5,9 |
3.307.600 |
7,3 |
3.548.790 |
4,7 |
3.715.425 |
–0,5 |
3.695.417 |
Gesamtbelegschaft2 in Deutschland
|
93.678 |
4,0 |
97.445 |
0,6 |
98.014 |
1,4 |
99.390 |
4,7 |
104.101 |
Tarifmitarbeiter in Deutschland |
62.351 |
4,4 |
65.123 |
–0,6 |
64.763 |
1,3 |
65.623 |
2,3 |
67.162 |
1 Grundvergütung, STI, LTI (ohne Berücksichtigung des individuellen STI-Auszahlungsfaktors), ohne Altersversorgung und Nebenleistungen,
auf Vollzeitbeschäftigung normiert. Die relativen Veränderungen der durchschnittlichen Zieldirektvergütungen können durch
unterschiedliche Faktoren beeinflusst sein und über Vorstand, Gesamtbelegschaft und Tarifmitarbeiter sowie die Zeit hinweg
variieren. Hierzu zählen bspw. Veränderungen in der Zusammensetzung der Belegschaft, unterschiedliche Gehaltsanpassungen im
Tarif und im außertariflichen Bereich, Ein- und Ausgliederungen von Geschäftseinheiten oder personalpolitische Maßnahmen.
Mit Umsetzung von §162 AktG wurden die Vergütungsdaten im Hinblick auf Konsistenz zwischen der vorhandenen Vertikalitätsanalyse
und vergleichenden Darstellung (Tabelle C 5/1) neu ermittelt.
2 Ohne den Vorstand selbst
Im Jahr 2022 ergibt sich zwischen der durchschnittlichen Vorstandsvergütung und der durchschnittlichen Vergütung aller Beschäftigten
in Deutschland eine Relation von 35 : 1 (Vorjahr: 37 : 1) und zu den Tarifmitarbeitern von 55 : 1 (Vorjahr: 57 : 1). Bezogen
auf den Vorsitzenden des Vorstands betragen die Relationen 60 : 1 (Vorjahr: 63 : 1) zur Gesamtbelegschaft in Deutschland und
93 : 1 (Vorjahr: 95 : 1) zu den Tarifmitarbeitern.
Leverkusen, 17. Februar 2023
Bayer Aktiengesellschaft
Für den Vorstand:
Werner Baumann Sarena Lin Wolfgang Nickl
Für den Aufsichtsrat:
Prof. Dr. Winkeljohann
PRÜFUNGSVERMERK DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS
An die Bayer Aktiengesellschaft, Leverkusen
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Bayer Aktiengesellschaft, Leverkusen,
(„die Gesellschaft“) für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben
geprüft. Das über § 162 AktG hinausgehende Vorwort des Aufsichtsratsvorsitzenden sowie den Abschnitt „Vergütung 2022 im Überblick“
haben wir nicht inhaltlich geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Bayer Aktiengesellschaft, Leverkusen, sind verantwortlich für die Aufstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen
Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die
Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen
– beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter
– falscher Angaben im Vergütungsbericht ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne
Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel
hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch
nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch
die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat
ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich
der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG. Unser Prüfungsurteil zum Vergütungsbericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt des oben genannten über § 162
AktG hinausgehenden Vorworts des Aufsichtsratsvorsitzenden sowie den Abschnitt „Vergütung 2022 im Überblick“.
Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Sonstige Informationen
Der Aufsichtsrat ist für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen das Vorwort des
Aufsichtsratsvorsitzenden zum Vergütungsbericht sowie den Abschnitt „Vergütung 2022 im Überblick“.
Unser Prüfungsurteil zum Vergütungsbericht erstreckt sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben
wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die oben genannten sonstigen Informationen zu lesen und dabei
zu würdigen, ob die sonstigen Informationen
• |
wesentliche Unstimmigkeiten zum Vergütungsbericht oder zu unseren bei der Prüfung des Vergütungsberichts erlangten Kenntnissen
aufweisen oder
|
• |
anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.
|
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten den Schluss ziehen, dass eine wesentliche falsche Darstellung
dieser sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang
nichts zu berichten.
Verwendungszweck des Prüfungsvermerks
Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage der mit der Gesellschaft geschlossenen Auftragsvereinbarung. Die Prüfung
wurde für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis
der Prüfung bestimmt.
Haftung
Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Vermögens- )Entscheidungen treffen. Unsere Verantwortung
besteht allein der Bayer Aktiengesellschaft, Leverkusen, gegenüber und ist auch nach Maßgabe der mit der Gesellschaft getroffenen
Auftragsvereinbarung vom 9./15. Dezember 2022 sowie der „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“
vom 1. Januar 2017 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. beschränkt. Dritten gegenüber übernehmen wir dagegen
keine Verantwortung.
München, den 20. Februar 2023
Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Andreas Wermelt
Wirtschaftsprüfer
|
Michael Mehren
Wirtschaftsprüfer
|
|
Ab Einberufung der Hauptversammlung sind zusammen mit dieser Einberufung insbesondere folgende Unterlagen im Internet unter
www.bayer.de/hauptversammlung
zugänglich:
• |
Jahresabschluss (einschließlich des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns), Konzernabschluss, zusammengefasster
Lagebericht der Bayer Aktiengesellschaft und des Konzerns, Bericht des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2022 (Tagesordnungspunkt
1), sowie der erläuternde Bericht des Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben als Teil des zusammengefassten Lageberichts
der Bayer Aktiengesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2022,
|
• |
Lebensläufe von Prof. Dr. Norbert Winkeljohann und Kimberly Mathisen einschließlich weiterer für die vorgeschlagenen Wahlen
in den Aufsichtsrat relevanter Angaben (Tagesordnungspunkt 4),
|
• |
Vergütungsbericht über die Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 (Tagesordnungspunkt
5),
|
• |
Satzung der Gesellschaft (Tagesordnungspunkte 6 und 7).
|
Diese Unterlagen sind zudem auch während der Hauptversammlung zugänglich.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 982.424.082 auf den Namen
lautende Aktien (Stückaktien), die jeweils eine Stimme gewähren.
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf Grundlage des § 26n Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
(EGAktG) entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der
Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG).
Wir bitten die Aktionäre im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung insbesondere um Beachtung der
nachfolgenden Hinweise zur Anmeldung, zur Bild- und Tonübertragung und Zuschaltung sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung.
Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Versammlungsleiters, Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat und eines
mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 51373 Leverkusen,
Kaiser-Wilhelm-Allee 1b, statt. Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist ausgeschlossen. Die Hauptversammlung wird vollständig
in Bild und Ton im Internet übertragen. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht ausschließlich über Briefwahl
oder Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sowie 6 bis 8 haben verbindlichen Charakter und die vorgesehene
Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 5 hat empfehlenden Charakter. Es besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja, Nein oder Enthaltung
zu stimmen oder auf eine Stimmabgabe zu verzichten.
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich für Daten bis einschließlich 25. März 2023 auf die mitteleuropäische
Zeit (MEZ) und für Daten ab einschließlich 26. März 2023 auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit
Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus eine Stunde bzw. UTC = MESZ minus zwei Stunden.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte im Rahmen der Hauptversammlung, insbesondere
des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich
rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis Freitag, 21. April 2023, 24:00 Uhr, unter der nachstehend genannten postalischen Adresse oder E-Mail-Adresse
Bayer Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail-Adresse: anmeldestelle@computershare.de
oder unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung (nachfolgend „Aktionärsportal“) elektronisch unter der Internetadresse
www.aktionaersportal.bayer.de
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren zugegangen sein.
Für die Nutzung des Aktionärsportals ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Die notwendigen Daten für den Zugang zum Aktionärsportal
(Aktionärsnummer und individuelle Zugangsnummer) werden mit den Hauptversammlungsunterlagen übersandt. Aktionäre, die sich
mit einem selbst vergebenen Zugangspasswort für den elektronischen Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert
haben, verwenden anstelle der individuellen Zugangsnummer dieses Zugangspasswort. Die Anmeldefunktion für die Hauptversammlung
und die weiteren auf die Hauptversammlung bezogenen Funktionen stehen voraussichtlich ab Freitag, 31. März 2023, im Aktionärsportal
zur Verfügung. Aktionäre, die erst nach dem 7. April 2023, 0:00 Uhr, im Aktienregister eingetragen werden, erhalten die Hauptversammlungsunterlagen
mit den notwendigen Daten für den Zugang zum Aktionärsportal entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nicht mehr unaufgefordert
übersandt. Sie können diese aber über die oben für die Anmeldung genannte Adresse anfordern.
Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den
im Aktienregister Eingetragenen. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Aktionär zustehenden Stimmrechte ist
demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen
werden in der Zeit von Samstag, 22. April 2023, bis einschließlich zum Tag der Hauptversammlung und dem darauf folgenden umschreibefreien
Wochenende, also bis einschließlich Sonntag, 30. April 2023, keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht
der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am Freitag, 21.
April 2023. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist mithin der Ablauf des 21. April
2023 (24:00 Uhr).
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen
dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind,
nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf dem den Aktionären übersandten Anmeldeformular sowie auf der Internetseite
www.bayer.de/hauptversammlung
Der Handel mit Aktien wird durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter Anmeldung können
Aktionäre daher über ihre Aktien weiter frei verfügen. Da im Verhältnis zur Gesellschaft nur als Aktionär gilt, wer als solcher
am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist, kann eine Verfügung jedoch Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung
und die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts haben.
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung
Alle Aktionäre der Gesellschaft sowie die interessierte Öffentlichkeit können die gesamte Hauptversammlung am Freitag, 28.
April 2023, ab 10:00 Uhr im Internet unter
www.bayer.de/hauptversammlung
verfolgen. Angemeldete Aktionäre und deren Vertreter können sich über das Aktionärsportal unter der Internetadresse www.aktionaersportal.bayer.de
elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der Hauptversammlung teilnehmen und ihre Aktionärsrechte
ausüben sowie die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung im Aktionärsportal verfolgen. Aktionäre und deren
Vertreter sind nur dann elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet und werden in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen,
wenn sie während der Hauptversammlung ihren Zugang über das Aktionärsportal nutzen und die Hauptversammlung nicht lediglich
über die Internetseite verfolgen. Das Teilnehmerverzeichnis wird vor der ersten Abstimmung im Aktionärsportal zugänglich sein.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, insbesondere auch durch einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung oder einen Stimmrechtsberater, ausüben zu lassen. Auch in diesen Fällen ist eine Anmeldung bis Freitag,
21. April 2023, 24:00 Uhr (siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts“), erforderlich.
Das den Aktionären mit den Hauptversammlungsunterlagen übersandte Anmeldeformular kann zur Vollmachts- und Weisungserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder zur Bevollmächtigung anderer Personen verwendet werden. Ein
Muster des Anmeldeformulars wird den Aktionären zudem auf der Internetseite
www.bayer.de/hauptversammlung
zur Einsichtnahme zugänglich gemacht. Das Aktionärsportal (siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts“) beinhaltet zudem ein (Online-)Formular, das bereits bei der Anmeldung eine Vollmachts-
und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder eine Bevollmächtigung anderer Personen
ermöglicht.
Die Aktionäre, die von der Möglichkeit einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder
anderer Personen Gebrauch machen möchten, werden insbesondere auf Folgendes hingewiesen:
Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden aufgrund einer ihnen erteilten Vollmacht das Stimmrecht nur ausüben,
soweit ihnen eine Weisung erteilt wurde; sie sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches
Gesetzbuch, BGB).
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können per Brief, per E-Mail oder elektronisch
über das Aktionärsportal erteilt werden. In jedem Fall ist eine Anmeldung bis Freitag, 21. April 2023, 24:00 Uhr (siehe „Voraussetzungen
für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“), erforderlich.
Die Vollmachts- und Weisungserteilung per Brief muss bis Donnerstag, 27. April 2023 (Tag des Posteingangs), unter der nachstehend
genannten postalischen Adresse und die Vollmachts- und Weisungserteilung per E-Mail muss bis Donnerstag, 27. April 2023, 24:00
Uhr, unter der nachstehend genannten E-Mail-Adresse bei der Gesellschaft zugegangen sein:
Bayer Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail-Adresse: anmeldestelle@computershare.de
Die Vollmachts- und Weisungserteilung über das Aktionärsportal (siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) unter Nutzung des dort enthaltenen (Online)Formulars ist bis zur Schließung
der Abstimmung durch den Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung möglich.
Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden sich ebenfalls
auf dem den Aktionären mit den Hauptversammlungsunterlagen übersandten Anmeldeformular sowie auf der Internetseite
www.bayer.de/hauptversammlung
Bevollmächtigung anderer Personen
Wenn die Erteilung einer Vollmacht zugunsten einer anderen Person als der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
erfolgt und nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen
und Stimmrechtsberatern) unterliegt, gilt:
Für die Erteilung und den Widerruf von Vollmachten sowie den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist
Textform (§ 126b BGB) erforderlich. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber
der Gesellschaft, so kann diese in Textform (§ 126b BGB) per Brief unter der oben genannten Adresse bis Donnerstag, 27. April
2023 (Tag des Posteingangs), oder per E-Mail an die oben genannte E-Mail-Adresse bis Donnerstag, 27. April 2023, 24:00 Uhr,
abgegeben werden. Die Erteilung der Vollmacht oder deren Widerruf unter Nutzung des Aktionärsportals (siehe „Voraussetzungen
für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) ist im Hinblick auf eine Stimmrechtsausübung
bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung und im Übrigen bis zur Schließung
der Hauptversammlung möglich.
Wird die Vollmacht nicht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, sondern durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden
erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht aus § 135 AktG etwas anderes
ergibt. Als Weg elektronischer Kommunikation zur Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten bietet
die Gesellschaft die Übermittlung per E-Mail an die E-Mail-Adresse
anmeldestelle@computershare.de
an. Der übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung kann der Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet werden, wenn entweder
sowohl der Name, das Geburtsdatum als auch die Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer angegeben sind. Angegeben werden
sollen auch der Name und die postalische Adresse des Bevollmächtigten.
Im Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern)
wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung.
Deshalb können Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Personen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen.
Bevollmächtigte können das Stimmrecht ausschließlich über Briefwahl oder die Erteilung von (Unter-)Vollmacht und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Für die Nutzung des Aktionärsportals (siehe „Voraussetzungen
für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) benötigen die Bevollmächtigten Zugangsdaten.
Diese erhalten die Bevollmächtigten mit der Vollmachtskarte übersandt. Die Vollmachtserklärung gegenüber der Gesellschaft
bzw. der Nachweis der Bevollmächtigung sollte möglichst frühzeitig erfolgen, um einen rechtzeitigen Zugang der Zugangsdaten
bei dem Bevollmächtigten zu ermöglichen. In jedem Fall ist eine Anmeldung bis Freitag, 21. April 2023, 24:00 Uhr (siehe „Voraussetzungen
für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“), erforderlich.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Die Stimmabgabe kann auch durch Briefwahl erfolgen. Briefwahlstimmen können entweder schriftlich per Brief oder im Wege elektronischer
Kommunikation per E-Mail oder über das Aktionärsportal abgegeben werden. In jedem Fall ist eine Anmeldung bis Freitag, 21.
April 2023, 24:00 Uhr (siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“),
erforderlich.
Die Briefwahl per Brief muss bis Donnerstag, 27. April 2023 (Tag des Posteingangs), unter der nachstehend genannten postalischen
Adresse und die Briefwahl per E-Mail muss bis Donnerstag, 27. April 2023, 24:00 Uhr, unter der nachstehend genannten E-Mail-Adresse
bei der Gesellschaft zugegangen sein:
Bayer Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail-Adresse: anmeldestelle@computershare.de
Die Briefwahl über das Aktionärsportal (siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts“) unter Nutzung des dort enthaltenen (Online-)Formulars ist bis zur Schließung der Abstimmung durch
den Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung möglich.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (per Brief, per E-Mail, über das Aktionärsportal oder gemäß § 67c Abs. 1
und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und Abs. 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU)
2018/1212) durch Briefwahl ausgeübt oder Vollmacht und Weisungen zur Stimmrechtsausübung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. Über das Aktionärsportal, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und Abs. 3 und
Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, 3. per E-Mail und 4. per Brief.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen
haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter;
die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter hat Vorrang gegenüber
der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater sowie
eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter als zur Vertretung
entsprechend den Weisungen bevollmächtigt angesehen.
Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000 (das
entspricht 195.313 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten; es kann wie folgt adressiert werden:
Bayer Aktiengesellschaft Vorstand Gebäude W11 Kaiser-Wilhelm-Allee 1 51373 Leverkusen
Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Dienstag,
28. März 2023, 24:00 Uhr, zugehen. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs
des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden
– unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. Sie sind außerdem unverzüglich über die Internetadresse
www.bayer.de/hauptversammlung
zugänglich.
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Aktionäre können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung übersenden.
Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des Namens
des Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung sowie bei Wahlvorschlägen für Aufsichtsratsmitglieder den Hinweisen und Angaben des Vorstands zur Zusammensetzung
des Aufsichtsrats gemäß § 127 Satz 4 AktG i.V.m. § 96 Abs. 2 AktG unter
www.bayer.de/hauptversammlung
zugänglich machen, wenn sie der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Donnerstag, 13. April 2023,
24:00 Uhr, der Gesellschaft an nachfolgend genannte Adresse
Bayer Aktiengesellschaft Gebäude Q26 (Rechtsabteilung) Kaiser-Wilhelm-Allee 20 51373 Leverkusen E-Mail-Adresse: hv.gegenantraege@bayer.com
übersandt hat und die übrigen Voraussetzungen des § 126 AktG bzw. des § 127 AktG erfüllt sind.
Gemäß § 126 Abs. 4 AktG gelten zugänglich zu machende Anträge im Sinne von § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne von § 127
AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Das Stimmrecht kann zu solchen Anträgen und Wahlvorschlägen ausgeübt
werden, sobald die Aktionäre die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts nachweisen
können, das heißt nach ordnungsgemäßer Anmeldung, die bis Freitag, 21. April 2023, 24:00 Uhr, möglich ist (siehe „Voraussetzungen
für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“). Sofern der den Antrag stellende oder
den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der
Antrag in der Versammlung nicht behandelt werden.
Elektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionäre können gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG i.V.m. § 130a Abs. 5 Satz
3 AktG Anträge und Wahlvorschläge auch in der Hauptversammlung im Rahmen ihres Rederechts im Wege der Videokommunikation über
das Aktionärsportal stellen.
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen
Aktionäre können vor der Hauptversammlung gemäß § 130a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der
Tagesordnung einreichen. Es werden nur Stellungnahmen von Aktionären veröffentlicht, die sich bis Freitag, 21. April 2023,
24:00 Uhr, ordnungsgemäß angemeldet haben (siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts“).
Stellungnahmen sind der Gesellschaft in Textform bis Samstag, 22. April 2023, 24:00 Uhr, im Wege der elektronischen Kommunikation
über das Aktionärsportal unter
www.aktionaersportal.bayer.de
zu übermitteln. Der Umfang einer Stellungnahme darf 10.000 Zeichen nicht überschreiten. Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen
und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung in den eingereichten Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt. Diese
sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert beschriebenen Wegen möglich.
Zugänglich zu machende Stellungnahmen werden gemäß § 130a Abs. 3 und Abs. 4 AktG bis spätestens Sonntag, 23. April 2023, 24:00
Uhr, auf der Internetseite
www.bayer.de/hauptversammlung
unter Offenlegung des Namens des einreichenden Aktionärs veröffentlicht.
Rederecht
Elektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionäre haben im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung ein Rederecht im Wege
der Videokommunikation gemäß § 130a Abs. 5 und Abs. 6 AktG. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG
und sämtliche Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.
Redebeiträge können nach Aufforderung durch den Versammlungsleiter in der Hauptversammlung über das Aktionärsportal (siehe
„Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) angemeldet werden.
Technische Mindestvoraussetzung für eine Videozuschaltung sind ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon, auf die
vom Browser aus zugegriffen werden kann, sowie eine stabile Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale Funktionsfähigkeit
der Videokommunikation sind unter
www.bayer.de/hauptversammlung
einsehbar. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft
in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt
ist.
Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf ein in der Hauptversammlung gestelltes Verlangen in der Hauptversammlung vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Der Versammlungsleiter plant, gemäß § 131 Abs. 1f AktG festzulegen, dass das Auskunfts- und Nachfragerecht in der Hauptversammlung
ausschließlich im Wege der Videokommunikation über das Aktionärsportal (siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) ausgeübt werden kann.
Zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre können Verlangen nach § 131 Abs. 4 und Abs. 5 AktG im Wege der elektronischen
Kommunikation ebenfalls über das Aktionärsportal übermitteln.
Widerspruchsrecht
Elektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionäre haben das Recht, Widerspruch zur Niederschrift gegen die Beschlüsse der
Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation gemäß § 118a Abs.1 Satz 2 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 245 AktG zu
erklären. Solche Widersprüche sind elektronisch über das Aktionärsportal (siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) zu übermitteln und sind ab dem Beginn der Hauptversammlung
bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.
Weitergehende Erläuterungen und Veröffentlichungen auf der Internetseite
Diese Einberufung, weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und die weiteren Informationen gemäß § 124a AktG
sowie die Übersicht mit den Angaben gemäß § 125 AktG in Verbindung mit Artikel 4 und Anhang Tabelle 3 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212 sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.bayer.de/hauptversammlung
zugänglich.
Hinweise zum Datenschutz
Im Rahmen der Hauptversammlung werden personenbezogene Daten verarbeitet. Einzelheiten dazu können den Datenschutzinformationen
unter
www.bayer.de/hauptversammlung
entnommen werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die Datenschutzinformationen
zu informieren.
Leverkusen, im März 2023
Bayer Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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