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Beta Systems Software AG

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DGAP-AGM News vom 06.11.2009

Beta Systems Software Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.12.2009 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Beta Systems Software Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
06.11.2009 

Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.



 Beta Systems Software Aktiengesellschaft 

 Berlin 

Wertpapier-Kenn-Nummer: 522 440 ISIN: DE0005224406
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der am Mittwoch, dem 16. Dezember 2009, um 10:00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), 
im Ludwig Erhard Haus, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, stattfindenden
 außerordentlichen Hauptversammlung. 

 Tagesordnung 
1. Zustimmung zum Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages zwischen der Beta Systems Software Aktiengesellschaft als übertragendem Rechtsträger und der ECM Solutions GmbH als übernehmendem Rechtsträger Gemäß dem Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages zwischen der Beta Systems Software Aktiengesellschaft (' Beta Systems Software AG ') als übertragendem Rechtsträger und der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zu HRB 122853 B eingetragenen ECM Solutions GmbH, mit Sitz in Berlin, (' ECM Solutions GmbH ') als übernehmendem Rechtsträger beabsichtigt die Beta Systems Software AG sämtliche ihrem Geschäftsbereich ECM (Enterprise Content Management) zuzuordnenden Aktiva und Passiva mit allen Rechten und Pflichten auf ihre 100 %-ige Tochtergesellschaft, die ECM Solutions GmbH, auszugliedern. Die Ausgliederung wird erst mit Eintragung im Handelsregister der Beta Systems Software AG wirksam, nachdem sie zuvor in das Handelsregister der ECM Solutions GmbH eingetragen wurde. Voraussetzung der Eintragung und damit Voraussetzung für die Wirksamkeit sind die Zustimmungen der Hauptversammlung der Beta Systems Software AG und der Gesellschafterversammlung der ECM Solutions GmbH zu dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag oder seinem Entwurf. 
Der Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages wurde vor der Einberufung der Hauptversammlung gemäß §§ 125, 61 UmwG zum Handelsregister der Beta Systems Software AG eingereicht. 
Der Wortlaut des Entwurfs des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages zwischen der Beta Systems Software AG und der ECM Solutions GmbH ist in Anlage A zu dieser Tagesordnung abgedruckt. Der wesentliche Inhalt der Anlagen, die Bestandteil des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages sind, wird im Anschluss an den Wortlaut des Entwurfs des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages unter der Überschrift 'Wesentlicher Inhalt der Anlagen' dargestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der geplanten Ausgliederung wird auf den Gemeinsamen Ausgliederungsbericht des Vorstands der Beta Systems Software AG und der Geschäftsführung der ECM Solutions GmbH verwiesen. 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
Dem Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages (Anlage A der Einberufung) zwischen der Beta Systems Software AG als übertragendem Rechtsträger und der ECM Solutions GmbH als übernehmendem Rechtsträger wird zugestimmt. 
Beschlussfassung zur Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2009/I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und Einfügung eines neuen § 4 Abs. (8) der Satzung  Die
Gesellschaft verfügt derzeit nicht über ein genehmigtes Kapital. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, ein Genehmigtes Kapital 2009/I zu schaffen und wie folgt zu beschließen: 
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von insgesamt bis zu 6.644.457 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 8.637.794,10 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2009/I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen, das den Aktionären grundsätzlich im Wege des mittelbaren Bezugsrechts (§ 186 Abs. 5 AktG) gewährt werden soll. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 *  für Spitzenbeträge,
die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen; 
* soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. den Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustünde; * bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden, die Kapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt - und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung - und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. (3) Satz 4 AktG ausgegeben bzw. veräußert werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Auf diese Begrenzung sind ferner diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. (3) Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Ferner ist auf diese Begrenzung die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. (3) Satz 4 AktG erfolgt. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist; 
* bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen insbesondere zur Gewährung von Aktien im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken, Gebrauchsmustern oder hierauf gerichtete Lizenzen, sowie von urheberrechtlichen Nutzungsrechten oder sonstigen Sacheinlagen. Die Kapitalerhöhung darf 25 % des Grundkapitals nicht übersteigen - und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf den Betrag von 25 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. (3) Satz 4 AktG ausgegeben bzw. veräußert werden. Auf diese Begrenzung sind ferner diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. (3) Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Ferner ist auf diese Begrenzung die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. (3) Satz 4 AktG erfolgt. 
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung gefasst wurde, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Es wird ein neues Genehmigtes Kapital 2009/I geschaffen, indem ein neuer § 4 Abs. (8) in die Satzung eingefügt und wie folgt gefasst wird: 
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von insgesamt bis zu 6.644.457 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 8.637.794,10 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2009/I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen, das den Aktionären grundsätzlich im Wege des mittelbaren Bezugsrechts (§ 186 Abs. 5 AktG) gewährt werden soll. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
* für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen; * soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. den Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustünde; * bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden, die Kapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt - und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung - und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. (3) Satz 4 AktG ausgegeben bzw. veräußert werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Auf diese Begrenzung sind ferner diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. (3) Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Ferner ist auf diese Begrenzung die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. (3) Satz 4 AktG erfolgt. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist; 
* bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen insbesondere zur Gewährung von Aktien im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken, Gebrauchsmustern oder hierauf gerichtete Lizenzen, sowie von urheberrechtlichen Nutzungsrechten oder sonstigen Sacheinlagen. Die Kapitalerhöhung darf 25 % des Grundkapitals nicht übersteigen - und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf den Betrag von 25 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. (3) Satz 4 AktG ausgegeben bzw. veräußert werden. Auf diese Begrenzung sind ferner diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. (3) Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Ferner ist auf diese Begrenzung die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. (3) Satz 4 AktG erfolgt. 
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung gefasst wurde, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. (1), (2), (8) der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital anzupassen.' 
 Hinweise zu Tagesordnungspunkt 1: 
Folgende Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Beta Systems Software AG, Alt-Moabit 90d, 10559 Berlin, zu den üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und sind für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich: 
Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages zwischen Beta Systems Software AG und ECM Solutions GmbH samt Anlagen; Jahresabschlüsse und Lageberichte der Beta Systems Software AG jeweils für die Geschäftsjahre 2006, 2007, 2008; Zwischenbilanz der Beta Systems Software AG zum 30. September 2009; 
Gemeinsamer Ausgliederungsbericht des Vorstands der Beta Systems Software AG und der Geschäftsführung der ECM Solutions GmbH gemäß §§ 127 Satz 2, 8 Abs. 1 Satz 2 - 4 UmwG. 
Diese Unterlagen werden ferner während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme für die Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich kostenlose Abschriften dieser Unterlagen zugesandt. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu dem unter Tagesordnungspunkt 2 vorgesehenen Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 203 Abs. (2) Satz 2, 186 Abs. (4) Satz 2 AktG: 
'Der vorgeschlagene Beschluss zur Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2009/I sieht grundsätzlich vor, die neuen Aktien den Aktionären zum Bezug anzubieten. Er enthält aber auch die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen, ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. 
Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern oder Gläubigern von noch zu beschließenden Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder von noch zu beschließenden mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde. Dies bietet die Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Options- bzw. Wandlungsrechte nach den Options- und Wandlungsbedingungen ermäßigt werden muss. Zudem soll das Bezugsrecht für das Genehmigte Kapital 2009/I ausgeschlossen werden können, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. (3) Satz 4 AktG erfüllt sind. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 10 % des Börsenpreises liegen. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt dadurch zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechts der vorhandenen Aktionäre, die allerdings gleichzeitig die Möglichkeit haben, ihre relative Beteiligungsquote und ihr relatives Stimmrecht über Erwerb der dafür notwendigen Aktienzahl über die Börse zu erhalten. 
Eine solche Kapitalerhöhung darf 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen. Auf diese 10 % des Grundkapitals, die der Bezugsrechtsausschluss betrifft, sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von noch zu beschließenden Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. (3) Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Ferner ist auf diese Begrenzung die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. (3) Satz 4 AktG erfolgt. 
Die Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken, Gebrauchsmustern oder hierauf gerichteten Lizenzen, sowie von urheberrechtlichen Nutzungsrechten oder sonstigen Sacheinlagen (Vermögensgegenständen) zu erhöhen, soll den Vorstand in die Lage versetzen, in einem geeigneten Fall einen solchen Vermögensgegenstand gegen Überlassung von Aktien der Beta Systems Software Aktiengesellschaft erwerben zu können. Der Vorstand möchte durch die Schaffung dieses Genehmigten Kapitals 2009/I zum einen in die Lage versetzt werden, verstärkt seine Strategie umzusetzen, Wachstum dort, wo dies aus eigener Kraft nicht oder nicht mit der gewünschten Geschwindigkeit erreichbar erscheint, auch durch Akquisitionen von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen zu erreichen. Zum anderen möchte er durch den sinnvollen Erwerb geistiger Schutzrechte dazu beitragen können, die Eigenentwicklungen der Softwareprodukte weiterhin effizient zu gestalten. Im Rahmen der Entwicklung stellt die Beta Systems Software AG vielfach selbstentwickelte Softwareprodukte her, die grundsätzlich frei von Schutzrechten Dritter sind. In einigen Fällen kann es aber auch wirtschaftlich sinnvoll oder auch rechtlich notwendig sein, sich durch Abschluss entsprechender Lizenzvereinbarungen zum Beispiel die Verwendung von Softwareprodukten und -verfahren, an denen Dritte Schutzrechte haben, zu sichern. Selbstentwickelte Softwareprodukte werden entsprechend der rechtlichen Möglichkeiten geschützt. Hierzu ist jeweils der Ausschluss des Bezugsrechts notwendige Voraussetzung. Die vorgesehene Ermächtigung schafft die Voraussetzungen für den Vorstand, bei einer sich bietenden Gelegenheit schnell und flexibel mit Zustimmung des Aufsichtsrats handeln und Aktien der Gesellschaft einsetzen zu können, die durch teilweise oder vollständige Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2009/I geschaffen werden. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre festgelegt. Die Kapitalerhöhung darf jedoch 25 % des Grundkapitals nicht übersteigen. Durch diese gesetzlich zwar nicht zwingend vorgesehene, jedoch vom Vorstand vorgeschlagene Beschränkung soll den Interessen der Aktionäre auf Schutz vor Verwässerung ihrer Anteile hinreichend Rechnung getragen werden. Auf diese 25 % des Grundkapitals, die der Bezugsrechtsausschluss betrifft, sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von noch zu beschließenden Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. (3) Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Ferner ist auf diese Begrenzung die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. (3) Satz 4 AktG erfolgt. 
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2009/I berichten.' 
Der Bericht des Vorstands zu Punkt 2 der Tagesordnung liegt vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Alt-Moabit 90d, 10559 Berlin, zu den üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme der Aktionäre aus. 
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache und unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs ist gemäß § 123 Abs. 2 S. 4, Abs. 3 S. 5 AktG nicht mitzurechnen), also bis spätestens 
09. Dezember 2009, 24.00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft),  unter folgender Adresse anmelden: 

Beta Systems Software Aktiengesellschaft c/o Commerzbank AG GS-MO 2.5.1 AGM 60261 Frankfurt am Main Fax: +49 (0) 69 / 136 - 26351 E-Mail: ztbm-hv-eintrittskarten@commerzbank.com Der für die ordnungsgemäße Anmeldung erforderliche Nachweis des Anteilsbesitzes ist mittels einer in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Bestätigung des depotführenden Instituts zu erbringen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung beziehen, also auf den 25. November 2009, 0.00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) (Record Date), 
und muss der Gesellschaft unter der vorstehend mitgeteilten Adresse bis zum 09. Dezember 2009, 24.00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) zugehen. 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat; insbesondere haben Veräußerungen nach dem Record Date für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine Bedeutung. 
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten in der Hauptversammlung 
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
Vollmachten, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution erteilt werden, können in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Ein Vollmachtsformular, das bei der Stimmabgabe durch Vertreter verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre direkt zusammen mit der Eintrittskarte. Darüber hinaus wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen ein Vollmachtsformular zugesandt, und dieses ist außerdem im Internet unter www.betasystems.de abrufbar. 
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten und den Widerruf einer solchen Bevollmächtigung stehen nachfolgend genannte Kontaktdaten, insbesondere auch für die elektronische Übermittlung, zur Verfügung: 
Beta Systems Software Aktiengesellschaft Außerordentliche Hauptversammlung 2009 Abteilung Investor Relations Alt-Moabit 90d D-10559 Berlin Telefax: +49 (0)30/726 118 881 Per E-Mail an: ir@betasystems.com 
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter darf nur gemäß einer ihm vom Aktionär zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt erteilten Weisung abstimmen; auch bei nicht eindeutiger Weisung muss sich ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter zu dem betroffenen Tagesordnungspunkt enthalten. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Zur Bevollmächtigung kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt wird. Dieses kann auch elektronisch übermittelt werden (E-Mail), indem z.B. das zugesandte Eintritts- und Vollmachts-/Weisungsformular als eingescannte Datei beispielsweise im pdf-Format per E-Mail an die nachstehend genannte Adresse übersendet wird. Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 14. Dezember 2009 bei den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft bei der folgenden Adresse, Fax-Nummer oder E-Mailadresse eingehen: 
Beta Systems Software Aktiengesellschaft Außerordentliche Hauptversammlung 2009 Abteilung Investor Relations Alt-Moabit 90d D-10559 Berlin Telefax: +49 (0)30/726 118 881 Per E-Mail: ir@betasystems.com 
Eine Übergabe der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter ist auch noch während der Hauptversammlung möglich. 
 Rechte der Aktionäre: 
 Erweiterung der Tagesordnung, Gegenanträge 
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs ist gemäß § 122 Abs. 2 S. 3 AktG nicht mitzurechnen), also bis spätestens 15. November 2009, 24.00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft),  unter folgender Adresse zugehen: 
Beta Systems Software Aktiengesellschaft Außerordentliche Hauptversammlung 2009 Vorstand Alt-Moabit 90d D-10559 Berlin 
Die Antragsteller haben glaubhaft zu machen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. 
Aktionäre können der Gesellschaft außerdem Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung an folgende Adresse zu richten: Beta Systems Software Aktiengesellschaft Außerordentliche Hauptversammlung 2009 Abteilung Investor Relations Alt-Moabit 90d D-10559 Berlin Telefax: +49 (0)30/726 118 881 Per E-Mail: ir@betasystems.com 
Die mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs ist gemäß § 126 Abs. 1 S. 2 AktG nicht mitzurechnen), also bis spätestens 01. Dezember 2009, 24.00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), unter dieser Adresse eingegangenen ordnungsgemäßen Gegenanträge und eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung werden den Aktionären im Internet unter www.betasystems.de zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). 
 Auskunftsrecht 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet unter www.betasystems.de abrufbar. 
 Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
Gemäß § 30 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG teilen wir mit, dass im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung das Grundkapital der Gesellschaft 17.275.588,20 EUR beträgt und eingeteilt ist in 13.288.914 Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 120.610 eigene Aktien; hieraus stehen ihr keine Rechte zu. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 13.168.304. Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind 
Folgende Informationen sind alsbald nach der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.betasystems.de zugänglich: 
 1. der Inhalt dieser Einberufung; 
2. eine Erläuterung, falls zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll; 
3. die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen; 4. die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung. 
Ein nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehendes Verlangen von Aktionären im Sinne des § 122 Abs. 2 AktG wird unverzüglich nach seinem Eingang bei der Gesellschaft in gleicher Weise ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.betasystems.de zugänglich gemacht. 
 Berlin, im November 2009 
 Beta Systems Software Aktiengesellschaft 
 Der Vorstand 
 Anlage A 

 ENTWURF 

 Ausgliederungs-  und Übernahmevertrag 
 zwischen 
 Beta Systems Software Aktiengesellschaft 
  mit Sitz in
Berlin, AG Charlottenburg, HRB 38 874, Alt-Moabit 90d, 10599 Berlin 
   
nachfolgend 'BSS AG' oder 'übertragender Rechtsträger'  und der 
 ECM Solutions GmbH 
   mit Sitz in Berlin,   AG Charlottenburg,
HRB 122853,   Alt-Moabit 90d, 10599 Berlin 
   
nachfolgend 'ECM GmbH' oder 'übernehmender Rechtsträger'
 I.   Voraussetzungen 
Die im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zu HRB 38 874 eingetragene Beta Systems Software Aktiengesellschaft, mit Sitz in Berlin, ist mit 25.000 Geschäftsanteilen im Nennbetrag von je EUR 1,00 (lfd. Nrn. 1 - 25.000) die alleinige Gesellschafterin der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zu HRB 122853 eingetragenen ECM Solutions GmbH, mit Sitz in Berlin. Das Stammkapital der ECM GmbH ist voll eingezahlt. 
Mit diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag wird die BSS AG als übertragender Rechtsträger das ihrem Teilbetrieb Enterprise Content Management ( 'Teilbetrieb ECM' ) zugeordnete Vermögen in seiner Gesamtheit unter Fortbestand der BSS AG auf die ECM GmbH als übernehmenden Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen an der ECM GmbH gem. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Der Teilbetrieb ECM umfasst die Entwicklung und den Vertrieb von Softwareprodukten und Softwarelösungen im Bereich Enterprise Content Management (ECM), insbesondere die Dokumentenverarbeitung bei der Abwicklung und Bearbeitung des Zahlungsverkehrs und anderer Geschäftsprozesse, sowie den Vertrieb von Scannern und Sortern. 

 II.  Vereinbarungen 

 § 1  Ausgliederung zur Aufnahme 
Die BSS AG überträgt hiermit als übertragender Rechtsträger auf die ECM GmbH als übernehmenden Rechtsträger im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG und nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ihren Teilbetrieb ECM als Gesamtheit unter Fortbestand der BSS AG gegen Gewährung der in § 4 bezeichneten Geschäftsanteile an der ECM GmbH (Ausgliederung zur Aufnahme).
 § 2  Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz 
Die Ausgliederung erfolgt im Verhältnis zwischen der BSS AG und der ECM GmbH mit Wirkung zum 01.01.2010, 00.00 Uhr 'Ausgliederungsstichtag' . Von dem Ausgliederungsstichtag an gelten alle Handlungen und Geschäfte der BSS AG, die im Zusammenhang mit dem übertragenen Vermögen des Teilbetriebs ECM stehen oder dieses betreffen, als für Rechnung der ECM GmbH vorgenommen. Die BSS AG und die ECM GmbH werden sich demgemäß einander so stellen, als wäre der Teilbetrieb ECM bereits am Ausgliederungsstichtag auf die ECM GmbH übergegangen. 
Der Ausgliederung wird die geprüfte Bilanz der BSS AG zum 31.12.2009 (Schlussbilanz) zugrunde gelegt. 
Steuerlicher Übertragungsstichtag ist der 31.12.2009.
 § 3   Auszugliederndes Vermögen 
Gemäß § 1 überträgt die BSS AG den von ihr unterhaltenen Teilbetrieb ECM mit allen diesem zuzuordnenden Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich der vertraglichen und gesetzlichen - auch öffentlich-rechtlichen - Schuldverhältnisse und sonstigen Rechten und Pflichten (zusammen nur 'Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens' ) auf die ECM GmbH. Die genaue Bezeichnung der dem Teilbetrieb ECM zuzuordnenden und auf die ECM GmbH übergehenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens ergibt sich aus den folgenden Absätzen 2-5 und den dort genannten Anlagen. 
Das auszugliedernde Vermögen umfasst, soweit im Folgenden nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, alle Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die für den Teilbetrieb ECM eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen. Hierzu gehören alle Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens der Profitcenter DE10ZVDE, DE10ZVAT, DE10ZVCE, DE10ZVHU. Die genannten Profitcenter bilden - abgesehen von allgemeinen Verwaltungsaufgaben - die heutigen Standorte Augsburg und Budapest/Ungarn der BSS AG. Diese den Teilbetrieb ECM bildenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sind indikativ zum 30.09.2009 in der als Anlage 1 beigefügten Proforma-Bilanz zum 30.09.2009 dargestellt; Zu- und Abgänge seit dem 01.10.2009 sind in dieser indikativen Proforma-Bilanz nicht erfasst. Seit dem 01.10.2009 hat es keine wesentlichen Änderungen der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens gegeben; nach derzeitiger Prognose wird es solche bis zum Ausgliederungsstichtag auch nicht geben. Ausgenommen sind solche Veränderungen, die sich aus der laufenden normalen Geschäftstätigkeit ergeben. 
 Die vorstehend und im
Folgenden verwendeten Bezeichnungen, insbesondere Nummern, der Profitcenter und der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sind dem Buchhaltungssystem SAP R/3 und dem dazugehörigen Schnittstellensystem der BSS AG entnommen, so dass anhand des Rechnungslegungssystems der BSS AG ohne Weiteres im Einzelnen nachvollzogen werden kann, welche Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens den auszugliedernden Teilbetrieb ECM bilden. Übertragen werden sämtliche unmittelbar oder mittelbar dem Teilbetrieb ECM rechtlich oder wirtschaftlich zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich des immateriellen Vermögens und Rechte und unabhängig davon, ob diese Gegenstände bilanzierungsfähig sind oder nicht oder ob sie tatsächlich bilanziert wurden oder nicht. Dies sind insbesondere: 
die dem Teilbetrieb ECM zuzuordnenden Gegenstände des Sachanlagevermögens, immateriellen Vermögensgegenstände und zugehörige Sicherungsrechte, Anlagen, Maschinen und die dazugehörigen Betriebs- und Geschäftsausstattungen, die im Buchhaltungssystem SAP R/3 FI-AA (Anlagenbuchhaltung), Buchungskreis DE10, Standorte Augsburg, Hübnerstraße 3, 86150 Augsburg, und Halderstraße 16, 86150 Augsburg, ( Standort Augsburg ) sowie Budapest, Beta Systems Software, Szombathelyi tér 14, 1119 Budapest, Ungarn ( Standort Budapest ) erfasst sind; 
die auf die BSS AG durch die Verschmelzung der vormals im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg zu HRB 95 eingetragenen Kleindienst Datentechnik Aktiengesellschaft, mit Sitz in Augsburg, sowie die Gesamtrechtsnachfolge nach der vormals im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg zu HRA 12516 eingetragenen Kleindienst Solutions GmbH & Co. KG, mit Sitz in Augsburg, übergegangenen Firmenwerte; die dem Teilbetrieb ECM zuzuordnenden Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und fertige Erzeugnisse und Waren. Diese sind unter Berücksichtigung der Lagerorte mit der sich aus dem Rechnungslegungssystem der BSS AG SAP-MM (Materialwirtschaft) ergebenden Bezeichnungen in Anlage 2  dargestellt; 
die dem Teilbetrieb ECM zuzuordnenden unfertigen Leistungen. Diese umfassen alle Kundenaufträge für Neusysteme, die sich auf die in Anlage 3 beschriebenen Vertragsverhältnisse beziehen. Im Buchhaltungssystem SAP R/3 SAP-PS (Projektsteuerungssystem) sind dies alle die Projekte mit der Kennzeichnung 'C.4xxxxx'. die dem Teilbetrieb ECM zuzuordnenden Vertragsverhältnisse, Vertragsangebote und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie die Kundenbeziehungen. Diese ergeben sich im Einzelnen aus den in Anlage 4 aufgeführten Kundennummern, die in dem Rechnungslegungssystem der BSS AG SAP R/3 SAP-SD (Fakturierung) unter Bezugnahme auf die in Abs. 2 bezeichneten Profitcenter enthalten und diesem entnommen sind. 
Die Anlage 5 kennzeichnet durch Angabe der Kundennummern im vorgenannten Sinne solche Vertragsverhältnisse mit Kunden, die sowohl dem Teilbetrieb ECM als auch anderen Geschäftsbereichen der BSS AG zuzuordnen sind. Diese in Anlage 5 gekennzeichneten Vertragsverhältnisse und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gehen nur insoweit über, wie sie sich auf die in Abs. 2 genannten Profitcenter beziehen; 
die dem Teilbetrieb ECM zuzuordnenden sonstigen Vermögensgegenstände und aktiven Rechnungsabgrenzungsposten. Diese ergeben sich aus solchen Vermögensgegenständen und aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, die sich auf die in Anlage 6 aufgeführten Lieferantennummern beziehen, die in dem Rechnungslegungssystem der BSS AG SAP R/3 SAP-FI (Kreditorenbuchhaltung) unter Bezugnahme auf die in Abs. 2 bezeichneten Profitcenter enthalten und diesem entnommen sind; 
die dem Teilbetrieb ECM zuzuordnenden Vertragsverhältnisse, Vertragsangebote und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, sowie Lieferantenbeziehungen. Diese ergeben sich aus den in Anlage 6 aufgeführten Lieferantennummern, die in dem Rechnungslegungssystem der BSS AG SAP R/3 SAP-FI (Kreditorenbuchhaltung) unter Bezugnahme auf die in Abs. 2 bezeichneten Profitcenter enthalten und diesem entnommen sind. Die wichtigsten Vertragsverhältnisse sind in Anlage 7 gesondert genannt. die dem Teilbetrieb ECM zuzuordnenden Verträge über Dienstwagen und Tankkarten gehen unter der aufschiebenden Bedingung einer entsprechenden Zustimmung durch den Vertragspartner Sixt Leasing AG zur entsprechenden Aufspaltung des momentan globalen Konzernvertrages auf die ECM GmbH über. Die im Einzelnen betroffenen Dienstwagen und Tankkarten ergeben sich aus  Anlage 8 ; 
die dem Teilbetrieb ECM zuzuordnenden Verträge über Mobilfunk, UMTS-Datenkarten (ohne VPN-Infrastruktur), Festnetzanschlüsse, die dazugehörigen Mobiltelefone und BlackBerries (ohne Server und Serverlizenzen) für die in Anlage 10 genannten Mitarbeiter sowie die Datenleitungen und der Festnetzanschluss zur Anbindung des Standortes Augsburg gehen unter der aufschiebenden Bedingung einer entsprechenden Zustimmung zur Aufspaltung der momentan globalen Konzernverträge durch die Vertragspartner Deutsche Telekom, T-Mobile, T-Home, Vodafone, QSC, LEW (bzw. deren Rechtsnachfolger) auf die ECM GmbH über; 
sämtliche Rechte und Pflichten der BSS AG aus unmittelbaren Versorgungszusagen (Pension) gegenüber dem Teilbetrieb ECM zuzuordnenden Mitarbeitern, mit denen am Vollzugsdatum Arbeitsverhältnisse bestehen nach Maßgabe der §§ 324 UmwG, 613a BGB sowie bezüglich der diesem Bereich zuzuordnenden Mitarbeiter, die im Zeitraum zwischen dem Ausgliederungsstichtag und dem Vollzugsdatum ausgeschieden sind oder ausscheiden und gegenüber deren Hinterbliebenen; 
alle den Teilbetrieb ECM betreffenden prozessualen Rechtspositionen zu Dritten, insbesondere ArbG München 15 CA 4770/09, BAG 8 AZN 823/09, ArbG Köln 8 CA 1695/09 sowie die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Vertrag mit dem Kunden zur Projektnr. C.405250. Hinsichtlich der mit den vorstehend erfassten Prozessrechtsverhältnissen und Verwaltungsverfahren verbundenen Auftrags- und Beraterverhältnissen mit Dritten werden sich die Parteien im Innenverhältnis ebenfalls so stellen, als wären diese zum Ausgliederungsstichtag übertragen; 
die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Berechtigungen sowie Mitgliedschaften, soweit sich diese auf den Teilbetrieb ECM beziehen; 
die Geschäftsbücher, Urkunden und sonstigen Unterlagen, die ausschließlich dem Teilbetrieb ECM zuzuordnen sind, insbesondere hinsichtlich der vorstehend beschriebenen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens; der Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 25.600,00 an der im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg zu HRB 13257 eingetragenen Kleindienst Datadress GmbH, mit Sitz in Augsburg und die Beteiligung (4.999.999 Anteile) an der Beta Systems Software Africa Ltd., Lagos, Nigeria; 
die dem Teilbetrieb ECM zuzuordnenden Patente und sonstigen Schutzrechte (insbesondere Patent-Nrn. EP0618544B1, EP0731955B1). Die BSS AG räumt der ECM GmbH sämtliche ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an selbstgeschaffener Software - einschließlich Quellcodes - ein, die ausschließlich im Teilbetrieb ECM verwendet wird und in Anlage 9 genannt ist. Nicht übertragen werden die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Produkten Lizenz Server des Bereichs DCI/IdM (bsslicsrv/ aktuelles Release:1.2 (2009-08-17 - 13:46:53)), EBS Web Connector, Archive Layer für Centera Interface und Archive Layer für Tivoli Storage Manager. Hinsichtlich der Produkte EBS Web Connector, Archive Layer für Centera Interface und Archive Layer für Tivoli Storage Manager wird der ECM GmbH auf Basis eines Lizenzvertrages ein Nutzungsrecht eingeräumt. 
Die Arbeitsverhältnisse der im Teilbetrieb ECM beschäftigten und in Anlage 10 zu diesem Vertrag aufgeführten Arbeitnehmer gehen nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB mit allen Rechten und Pflichten von der BSS AG auf die ECM GmbH über. 

 § 4   Gewährung von Anteilen 
Als Gegenleistung für die vorstehende Vermögensübertragung erhält die BSS AG 25.000 Geschäftsanteile an der ECM GmbH im Nennbetrag von je EUR 1,00, insgesamt also von EUR 25.000,00. Zu diesem Zweck wird die ECM GmbH eine Kapitalerhöhung durchführen und die BSS AG zur Übernahme von 25.000 Geschäftsanteilen im Nennbetrag von je EUR 1,00 mit den lfd. Nrn. 25.001 - 50.000 zulassen. Die Einlageverpflichtung der BSS AG bzgl. dieser neuen Geschäftsanteile wird durch die Übertragung des Teilbetriebs ECM erbracht. 
Die Übertragung der in § 3 dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrages verzeichneten Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens auf die ECM GmbH erfolgt zum Buchwert. Soweit der Wert des im Rahmen der Ausgliederung auf die ECM GmbH übertragenen Vermögens nach Abzug der Schulden den Gesamt-Nennbetrag der nach Abs. 1 der BSS AG zu gewährenden Geschäftsanteile übersteigt, wird dieses als andere Zuzahlung in das Eigenkapital der ECM GmbH i.S.d. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB geleistet. Der übernehmende Rechtsträger ist verpflichtet, die steuerlichen Buchwerte der Wirtschaftsgüter des Teilbetriebes ECM beim übertragenden Rechtsträger in seiner Steuerbilanz fortzuführen und den hierzu erforderlichen Antrag gemäß § 20 Abs. 2 UmwStG ordnungs- und fristgemäß zu stellen. Als steuerlichen Übertragungsstichtag wird der übernehmende Rechtsträger den Stichtag der Schlussbilanz bestimmen; der übernehmende Rechtsträger ist verpflichtet, den Antrag gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG ordnungs- und fristgemäß zu stellen. 
Die der BSS AG gewährten Geschäftsanteile an der ECM GmbH sind ab dem Ausgliederungsstichtag am Gewinn der ECM GmbH beteiligt.
 § 5  Einräumung des Besitzes 
Die BSS AG räumt der ECM GmbH am Tage der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der BSS AG (nachfolgend 'Übertragungsstichtag' oder 'Vollzugsdatum' ) den Besitz an den übertragenen Sachen ein. Soweit die Besitzeinräumung nicht möglich ist, wird die BSS AG die betreffenden Sachen ausschließlich für die ECM GmbH verwahren. Sofern sich einzelne Sachen im Besitz Dritter befinden, wird die Übergabe dadurch ersetzt, dass die BSS AG ihren Herausgabeanspruch auf die ECM GmbH überträgt. Sollten noch weitere Maßnahmen oder Erklärungen zur Besitzverschaffung notwendig sein, wird die BSS AG diese vornehmen bzw. abgeben. 

§ 6 Surrogation, hinzuerworbene Gegenstände, Einzelübertragung, Unwirksamkeit der Übertragung 
Sollten die nach den vorstehenden Bestimmungen zu übertragenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens der BSS AG bis zum Übertragungsstichtag (§ 5 Abs. 1) im regelmäßigen Geschäftsgang veräußert worden sein, so beziehen sich die in § 3 genannten Übertragungspflichten auf die an ihre Stelle getretenen oder am Übertragungsstichtag vorhandenen Surrogate. Übertragen werden auch die bis zum Übertragungsstichtag von der BSS AG erworbenen sonstigen Sachen, Rechte, Verbindlichkeiten, ungewissen Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten, Vertragsverhältnisse und sonstige Rechtsverhältnisse, Risiken und Lasten, soweit diese dem Teilbetrieb ECM zuzuordnen sind. 
Sollten einzelne vorstehend bezeichnete Gegenstände, Verträge, Prozessrechtsverhältnisse oder sonstige Rechtsverhältnisse nicht im Wege einer Ausgliederung zur Aufnahme auf die ECM GmbH übertragen werden können oder aus anderen Gründen endgültig nicht übergehen, so werden die Parteien sicherstellen, dass diese gleichwohl auf die ECM GmbH übergehen. 

 § 7   Auffangbestimmungen 
Soweit bestimmte Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die nach diesem Vertrag auf die ECM GmbH übergehen sollen, nicht durch die Ausgliederung auf die ECM GmbH übergehen, wird die BSS AG der ECM GmbH diese Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens übertragen. Die ECM GmbH wird die Übertragungen annehmen. Im Innenverhältnis werden sich die BSS AG und die ECM GmbH so stellen, als wäre die Übertragung auch im Außenverhältnis zum Ausgliederungsstichtag erfolgt. Ist die Übertragung auf die ECM GmbH im Außenverhältnis nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder unzweckmäßig, werden sich die Parteien im Innenverhältnis ebenfalls so stellen, als wäre die Übertragung auch im Außenverhältnis zum Ausgliederungsstichtag erfolgt. 
Entsprechendes gilt vice versa, wenn bestimmte Gegenstände des Vermögens, die nach diesem Vertrag nicht übergehen sollen, aus rechtlichen Gründen gleichwohl übergehen. 
Kommt es zu Zweifeln hinsichtlich des Umfangs und der Zuordnung der mit diesem Vertrag übertragenen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, so steht dem übertragenden Rechtsträger jeweils ein Bestimmungsrecht nach § 315 BGB zu. 

 § 8   Mitwirkungspflichten 
Die BSS AG und die ECM GmbH werden alle Erklärungen abgeben, alle Urkunden ausstellen und alle sonstigen Handlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der Übertragung des auszugliedernden Vermögens noch erforderlich oder zweckdienlich sind. 
Die ECM GmbH erhält zum Vollzugsdatum sämtliche dem Teilbetrieb ECM zuzuordnenden Geschäftsunterlagen einschließlich aller Urkunden, die zur Geltendmachung der auf sie übergehenden Rechte erforderlich sind. Die ECM GmbH wird die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die BSS AG verwahren und sicherstellen, dass die BSS AG Einblick in diese Geschäftsunterlagen nehmen und sich Ablichtungen fertigen kann. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln. 
Bei behördlichen und gerichtlichen Verfahren, insbesondere bei steuerlichen Außenprüfungen und steuerlichen und sonstigen Rechtstreitigkeiten, die das auszugliedernde Vermögen betreffen, werden sich die Parteien gegenseitig unterstützen. Sie werden sich insbesondere gegenseitig sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die zur Erfüllung steuerlicher oder sonstiger behördlicher Anforderungen oder zur Erbringung von Nachweisen gegenüber Steuerbehörden oder sonstigen Behörden oder Gerichten notwendig oder zweckmäßig sind und wechselseitig auf eine angemessene Unterstützung durch ihre Mitarbeiter hinwirken.
 § 9   Besondere Vorteile und Rechte 
Es werden keine besonderen Rechte im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG für einzelne Anteilsinhaber oder Inhaber besonderer Rechte gewährt, und es sind auch keine besonderen Maßnahmen für solche Personen vorgesehen. 
Ebenso werden keine besonderen Vorteile im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG für ein Mitglied eines Vertretungs- oder Aufsichtsorgans der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger oder andere in § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG genannte Personen gewährt.
§ 10 Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer Die Ausgliederung hat folgende Auswirkungen auf die Arbeitnehmer: Die Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer des Teilbetriebs ECM der BSS AG richten sich nach den §§ 323, 324 UmwG, § 613a BGB. Die BSS AG wird die von der Ausgliederung betroffenen Arbeitnehmer mittels eines Schreibens entsprechend den Bestimmungen des § 613a Abs. 5 BGB vor dem Übertragungsstichtag (§ 5 Abs. 1) über die konkreten Auswirkungen des Übergangs ihres Arbeitsverhältnisses unterrichten. Insgesamt werden die Arbeitnehmer des Teilbetriebs ECM der BSS AG, sofern sie dem Betriebsübergang nicht widersprechen, zu Arbeitnehmern der ECM GmbH, die ihrerseits in alle Rechte und Pflichten der BSS AG aus den bei Wirksamwerden der Ausgliederung bestehenden, dem Teilbetrieb ECM zuzuordnenden Arbeitsverhältnissen eintritt, so dass die Ausgliederung und der damit verbundene Übergang des Arbeitsverhältnisses für die Arbeitnehmer keinerlei Auswirkung haben. 
Durch den Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die ECM GmbH kommt es nicht zum Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen oder sonstiger Maßnahmen zum Personalabbau. Bei der ECM GmbH bestehen derzeit keine Arbeitsverhältnisse. Es ergeben sich keine weiteren Folgen für die Arbeitnehmer. 
Der Betriebsrat der BSS AG am Standort Augsburg führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile - d.h. auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ECM GmbH - nach Maßgabe der Bestimmungen des BetrVG weiter. Die Ausgliederung hat keine Folgen für die weiteren Vertretungen der bei der BSS AG verbleibenden Arbeitnehmer. Sämtliche bei der BSS AG zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung für die nach dem Ausgliederungsvertrag übergehenden Mitarbeiter des Teilbetriebes ECM geltenden Betriebsvereinbarungen, Gesamtbetriebsvereinbarungen, Konzernbetriebsvereinbarungen und sonstige die übergehenden Mitarbeiter des Teilbetriebes ECM betreffenden betrieblichen Regelungsabsprachen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung in der ECM GmbH kollektiv- bzw. individualrechtlich fort. Für die nach der Ausgliederung nach diesem Vertrag bei der BSS AG verbleibenden Arbeitnehmer ändert sich der Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses infolge der Ausgliederung nicht. Die arbeitsvertraglichen, betrieblichen und tarifvertraglichen Regelungen in der Nachwirkung bleiben von der Ausgliederung unberührt. An der Zuständigkeit der Arbeitnehmervertretungsgremien auf betrieblicher, Unternehmens- und Konzernebene ändert sich nichts. Der bei der BSS AG bestehende Aufsichtsrat wird sich im Rahmen von § 325 UmwG aufgrund der Ausgliederung nicht ändern.
 § 11  Grundbesitz 
 Es wird kein Grundbesitz übertragen. 

 § 12  Kosten, Steuern 
Die Notargebühren und die aufgrund der Durchführung dieser Vermögensübertragung entstehenden Kosten und Steuern sowie Kosten der Kapitalerhöhung trägt die BSS AG. 

 § 13  Wirksamwerden, Rücktrittsvorbehalt 
Dieser Ausgliederungs- und Übernahmevertrag wird nur wirksam, wenn die Hauptversammlung der BSS AG und die Gesellschafterversammlung der ECM GmbH ihm zustimmen. 
Jede Partei kann bis zum 31.12.2010 von diesem Vertrag zurücktreten, wenn die Ausgliederung nicht bis zum 30.04.2010 im Handelsregister der ECM GmbH eingetragen ist. Die Erklärung des Rücktritts erfolgt schriftlich. Ein Rücktritt erfolgt mit sofortiger Wirkung. Jede Partei kann auf bestehende Rücktrittsrechte verzichten. Das Rücktrittsrecht erlischt mit Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister der ECM GmbH. 

 § 14  Form, Gerichtsstand, Teilwirksamkeit 
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der notariellen Beurkundung. 
 Gerichtsstand ist Berlin. 
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung, soll eine solche andere Bestimmung gelten, die wirksam bzw. durchführbar ist und die dem in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt, was die Parteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich bzw. rechtlich beabsichtigt haben oder beabsichtigt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht hätten. Gleiches gilt im Falle einer Lücke in diesem Vertrag. Wesentlicher Inhalt der Anlagen des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages  Anlage 1: 
Die Anlage 1 ist eine Proforma-Bilanz zum Stichtag 30.09.2009, in der die zum Teilbetrieb ECM gehörenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens zu diesem Stichtag dargestellt sind. Die Anlage 1 soll verdeutlichen, wie sich der Teilbetrieb ECM zusammensetzt; Zu- und Abgänge seit dem 01.10.2009 sind nicht erfasst.  Anlage 2: 
Die Anlage 2 nennt unter Angabe der Lagerorte die dem Teilbetrieb ECM zuzuordnenden Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie die fertigen Erzeugnisse und Waren. 
 Anlage 3: 
Die Anlage 3 kennzeichnet alle dem Teilbetrieb ECM zuzuordnenden unfertigen Leistungen. 
 Anlage 4: 
Die Anlage 4 nennt alle dem Teilbetrieb ECM zuzuordnenden Vertragsverhältnisse und Vertragsangebote mit Kunden sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. 
 Anlage 5: 
Die Anlage 5 bezeichnet die Vertragsverhältnisse mit Kunden, die sowohl dem Teilbetrieb ECM als auch anderen Geschäftsbereichen der BSS AG zuzuordnen sind und die nur insoweit auf die ECM GmbH übergehen, als sie sich auf den Teilbetrieb ECM beziehen. 
 Anlage 6: 
Die Anlage 6 bezeichnet die dem Teilbetrieb ECM zuzuordnenden Vertragsverhältnisse und Vertragsangebote mit Lieferanten und Dienstleistern sowie Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. 
 Anlage 7: 
Die Anlage 7 bezeichnet die für den Teilbetrieb ECM wichtigsten der in Anlage 6 genannten Vertragsverhältnisse. 
 Anlage 8: 
Die Anlage 8 bezeichnet die dem Teilbetrieb ECM zugeordneten Dienstwagen und Tankkarten. 
 Anlage 9: 
Die Anlage 9 bezeichnet die dem Teilbetrieb ECM zugeordnete selbstgeschaffene Software, die ausschließlich im Teilbetrieb ECM genutzt wird.  Anlage 10: 
Die Anlage 10 benennt die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse gem. § 613a BGB im Zuge der Ausgliederung auf die ECM GmbH übergehen. Dieser Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages wurde am 02.11.2009 aufgestellt: 
   
 BSS AG 
 ECM GmbH 
   
                  gez. Sagl 
                gez. Johnen 
 _______________________________________ 
 _______________________________________ 
 Gernot Sagl Vorstand 
 Bernd Johnen Geschäftsführer 



06.11.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de

 
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