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VERÖFFENTLICHUNG EINER INSIDERINFORMATION GEMÄSS ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG (EU) NR. 596/2014
Urteils des Schweizer Bundesgericht zur Umsatzsteuerpflicht von Sportwetten ist rechtskräftig
Düsseldorf, 11. November 2024.
Die bet-at-home.com AG (nachfolgend „Gesellschaft“) hatte am 11.07.2024 bekannt gegeben, dass das Bundesverwaltungsgericht der Schweiz entschieden hat, dass das Angebot von Sportwetten in der Schweiz durch die Tochtergesellschaft der Gesellschaft, die bet-at-home.com Internet Ltd., Malta, der Umsatzsteuer unterliegt. Die Gesellschaft hat heute Kenntnis davon erlangt, dass diese Entscheidung, die sich auf die Jahre 2014 bis 2017 bezieht, letztinstanzlich bestätigt wurde.
Die Gesellschaft hatte in diesem Zusammenhang bereits eine Rückstellung in Höhe von 4,8 Mio. EUR zum 30.09.2024 gebildet (siehe u.a. Konzernquartalsmitteilung zum 30.09.2024) und seitdem angepasst, so dass nach Auffassung der Gesellschaft die zu erwartenden Steuernachzahlungen (inkl. Zinsen) von der Rückstellung abgedeckt sind. Der Stand der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente innerhalb des Konzerns der Gesellschaft belief sich zum 30.09.2024 auf insgesamt 34,165 Mio. EUR und hat sich seitdem leicht erhöht.
Eine Anpassung der am 05.11.2024 veröffentlichten Prognose für das Geschäftsjahr 2024 ist nicht veranlasst. Zudem werden durch die Entscheidung keine wesentlich nachteiligen Auswirkungen auf die geschäftlichen Aktivitäten in der Schweiz erwartet.
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