Die Sparta Aktiengesellschaft, Heidelberg (Mitteilende) hat der Biofrontera AG (Emittentin) am 26.02.2020 gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 WpHG unter Bezugnahme auf die letzte Mitteilung vom 28. Januar 2020 folgendes mitgeteilt:
Wir nehmen Bezug auf die am 3. Februar 2020 veröffentlichte freiwillige Konzernmitteilung nach §§ 33, 34 WpHG von Herrn Wilhelm K. T. Zours. Durch die Unterzeichnung einer Stimmbindungsvereinbarung (der 'Poolvertrag') vom 28. Januar 2020 durch die DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, die SPARTA AG, die Deutsche Balaton Biotech AG, die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die ABC Beteiligungen AG, die Prisma Equity AG und die Heidelberger Beteiligungsholding AG (die 'Poolmitglieder') werden die von jedem Poolmitglied unmittelbar gehaltenen Stimmrechte an der Biofrontera AG den jeweils anderen Poolmitgliedern und deren Muttergesellschaften gemäß § 34 Abs. 2 WpHG zugerechnet. Weitere Informationen zu m Poolvertrag sind der eingangs erwähnten Stimmrechtsmitteilung von Herrn Wilhelm K. T. Zours zu entnehmen.
Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1WpHG teilen wir Ihnen hiermit für die SPARTA AG erstmals die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel mit:
1. Die SPARTA AG beabsichtigt die Zusammenfassung ihrer Interessen mit den Interessen der weiteren Poolmitglieder zur Sicherung des gemeinsamen Einflusses auf die Biofrontera AG. Dies soll insbesondere durch einheitliche Stimmrechtsausübung der Poolmitglieder erfolgen, bei allen in der Hauptversammlung der Biofrontera AG zu fassenden Beschlüssen und durchzuführenden Wahlen. Hierdurch soll gemeinsam durch die Schaffung eines entsprechenden Stimmrechtsblocks auf der Hauptversammlung der Gesellschaft die wirtschaftliche Entwicklung und die Steigerung des Börsenwertes der Gesellschaft fortlaufend vorangetrieben werden.
2. Die SPARTA AG beabsichtigt nicht, innerhalb der nächsten zwölf Monate direkt weitere Stimmrechte an der Biofrontera AG durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen
3. Die SPARTA AG strebt keine direkte Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Biofrontera AG an.
4. Die SPARTA AG strebt keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft an. Insbesondre werden im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik keine Änderungen angestrebt.
5. Der Erwerb der Stimmrechte durch die SPARTA AG erfolgte im Zuge der Zurechnung der Stimmrechte gemäß § 34 Abs. 2 WpHG nach Unterzeichnung des Poolvertrages durch die Poolmitglieder. Für den Erwerb der Stimmrechte wurden somit durch die SPARTA AG keine Mittel aufgewendet.