Quickborn, 26. Februar 2020 - Die COMMERZBANK Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, ("Commerzbank") hat dem Vorstand der comdirect bank Aktiengesellschaft ("comdirect") heute das förmliche Verlangen nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG übermittelt, das Verfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der comdirect gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit einer Verschmelzung der comdirect auf die Commerzbank durch Aufnahme (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out) durchzuführen und zu diesem Zweck innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Hauptversammlung der comdirect über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der comdirect beschließen zu lassen. Der Verschmelzungsvertrag wird eine Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG enthalten, wonach im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der comdirect als übertragendem Rechtsträger erfolgen soll. Die Höhe der angemessenen Barabfindung, die die Commerzbank den übrigen Aktionären der comdirect für die Übertragung der Aktien gewähren wird, wird die Commerzbank zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen.
Die Commerzbank hat bestätigt, dass sie eine Beteiligung von rund 90,29% am Grundkapital der comdirect hält und damit Hauptaktionärin i.S.d. § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG ist.
Das Wirksamwerden des umwandlungsrechtlichen Squeeze-out hängt noch von dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der comdirect und der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Commerzbank bzw. der comdirect ab.
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26.02.2020 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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