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Commerzbank Aktiengesellschaft

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DGAP-News News vom 21.10.2009

Veröffentlichung eines ergänzenden Schreibens zur Befreiung von der Abgabe eines Pflichtangebots

Commerzbank AG / Sonstiges

21.10.2009 

Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Veröffentlichung eines ergänzenden Schreibens 
zur Befreiung von der Abgabe eines Pflichtangebots
- Conergy AG - WKN 604002 -


I.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') hat mit Bescheid vom 21. Januar 2009 die Commerzbank Aktiengesellschaft ('Commerzbank') von den Verpflichtungen befreit, gemäß § 35 Abs. 1 WpÜG die Erlangung der Kontrolle über die Conergy AG zu veröffentlichen und gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die Conergy AG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln sowie ein Angebot nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen.

Die von der Commerzbank im Januar 2009 übernommene Dresdner Bank AG hatte neue Aktien aus der im Dezember 2008 durchgeführten Kapitalerhöhung der Conergy AG mit der Verpflichtung gezeichnet und übernommen, sie den Aktionären der Conergy AG zum Bezug anzubieten (§ 186 Abs. 5 AktG) und war ihrerseits von der BaFin von den Verpflichtungen nach § 35 WpÜG befreit worden.

Der Befreiungsbescheid wurde von der Commerzbank am 23. Januar 2009 veröffentlicht.

II.

In Ziffer 3 des Befreiungsbescheides vom 21. Januar 2009 wird der Widerruf der Entscheidung für den Fall vorbehalten, dass nicht innerhalb eines Jahres nach Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals der Conergy AG auf EUR 398.088,928,- ins Handelsregister am 01. Dezember 2008 der Stimmrechtsanteil i.S.v. §§ 29 Abs. 2, 30 WpÜG der Commerzbank an der Conergy AG unter die Schwelle von 30% abgesenkt werden sollte.
Angesichts des demnächst ablaufenden Zeitraums hat die Commerzbank die Verlängerung der o. g. Frist um ein weiteres Jahr bis zum Dezember 2010 beantragt, weil die Beteiligung bisher marktbedingt über die Börse nicht kursschonend abgebaut werden konnte.

Hierzu hat die BaFin der Commerzbank am 02. Oktober 2009 zusammengefasst Folgendes mitgeteilt:

Derzeit sieht die BaFin kein Erfordernis für eine formale Ergänzung des Befreiungsbescheides vom 21. Januar 2009. Der Widerrufsvorbehalt in Ziffer 3 des Befreiungsbescheides vom 21. Januar 2009 wurde seinerzeit aufgenommen, um flexibel auf Änderungen der Marktsituation oder der Lage der Zielgesellschaft reagieren zu können. Formal gesehen, werden die zu berücksichtigenden Umstände im Rahmen eines Widerrufverfahrens abgewogen. So soll auch im vorliegenden Fall verfahren werden.
Nach den jetzigen Erkenntnissen beabsichtigt die BaFin auf Grundlage des Vortrages der Commerzbank nicht, von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, solange die Commerzbank mittels der Ausübung von Stimmrechten kein unternehmerisches Interesse an der Conergy AG verfolgt.
In zeitlicher Hinsicht nimmt die BaFin von der Ausübung des Widerrufsrechts zunächst bis zum 01. Dezember 2010 Abstand.



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Frankfurt am Main, im Oktober 2009

COMMERZBANK
Aktiengesellschaft


21.10.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP

 
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