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CompuGroup Medical SE & Co. KGaA

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DGAP-PVR News vom 02.01.2018

CompuGroup Medical SE: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

CompuGroup Medical SE

02.01.2018 / 16:52
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


Bezugnehmend auf die Stimmrechtsmitteilung von Herrn Dr. Reinhard Koop, Deutschland, wonach er am 29.12.2017 die Stimmrechtsschwellen von 15%, 20% und 25% überschritten hat, hat Herr Dr. Koop uns gemäß § 27a Abs. 1 WpHG folgendes mitgeteilt:

Das Überschreiten der Stimmrechtsschwellen von 15%, 20% und 25% ist nicht auf einen Erwerb von Aktien durch den Mitteilenden zurückzuführen, sondern auf einen Anstieg der Anzahl von Aktien, die der Abstimmung unter einem Stimmpoolvertrag unterliegen, und ihm gemäß § 22 WpHG zuzurechnen sind.

1) Mit dem Stimmrechtserwerb verfolgte Ziele (§ 27a Abs. 1 Satz 3 WpHG)

a) Der der Zurechnung der Stimmrechte zugrundeliegende Sachverhalt dient weder der Erzielung von Handelsgewinnen noch der Umsetzung strategischer Ziele.

b) Ein Erwerb weiterer Stimmrechte innerhalb der nächsten zwölf Monate ist nicht konkret beabsichtigt, jedoch bei sich ändernden Marktbedingungen auch nicht ausgeschlossen.

c) Der Mitteilende strebt derzeit keine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Emittentin an. Ausgenommen hiervon ist die Ausübung von Stimmrechten in der Hauptversammlung gemäß den Bestimmungen des Stimmpoolvertrages betreffend die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates.

d) Der Mitteilende strebt derzeit keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Emittentin, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik, an.

2) Herkunft der verwendeten Mittel (§ 27a Abs. 1 Satz 4 WpHG)

Der Erwerb der Stimmrechte erfolgte lediglich als Folge der Zurechnung von Stimmrechten gemäß § 22 WpHG. Eigen- oder Fremdmittel wurden zur Finanzierung des Erwerbs von Stimmrechten nicht aufgewendet.



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