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DGAP-Ad-hoc News vom 09.09.2013

Deutsche Börse AG Tochter Clearstream stimmt den Konditionen für einen Vergleich mit US-Klägern zu

Deutsche Börse AG / Schlagwort(e): Vergleich
09.09.2013 14:23

Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


Deutsche Börse AG Tochter Clearstream stimmt den Konditionen für einen Vergleich mit US-Klägern zu

Die zuständigen Gremien der Deutsche Börse AG und der Clearstream Banking S.A. ('Clearstream'), eine 100-prozentige Tochter der Deutsche Börse AG, haben heute den Konditionen für eine Vergleichsvereinbarung zugestimmt. Mit der Vergleichsvereinbarung sollen Ansprüche, die gegen Clearstream in den USA erhoben wurden, erledigt werden.

Im Jahr 2008 leiteten in den USA mehrere Gruppen von Klägern aus Urteilen, die sie gegen den Iran erstritten hatten, ein Vollstreckungsverfahren ein, in dem sie bestimmte Positionen im Depot von Clearstream bei deren US-Intermediärbank einfrieren ließen und die Herausgabe dieser Vermögenswerte beantragten. Obwohl sich Clearstream gegen das Einfrieren und die beantragte Herausgabe zur Wehr setzte, ordnete im Februar 2013 das US-Gericht die Herausgabe der Kundenpositionen an die Kläger an.
Im Jahr 2011 erhoben die Kläger - dieses Mal direkt gegen Clearstream - Schadenersatzklagen in Höhe von USD 250 Millionen in Verbindung mit einem angeblich unberechtigten Transfer eines Teils der eingefrorenen Positionen. Clearstream hält die Klagen für rechtlich unbegründet und hat bei Gericht Klageabweisung beantragt.

Der Vergleich beinhaltet die Erledigung dieser unmittelbar gegen Clearstream gerichteten Klagen und außerdem, dass die Kläger Clearstream nicht weiter auf Schäden aus bestimmten Handlungen vor dem Wirksamwerden des Vergleichs verklagen. Im Gegenzug wird Clearstream nicht weiter gegen die angeordnete Herausgabe der eingefrorenen Positionen an die Kläger vorgehen. Der vorgeschlagene Vergleich bedarf der Unterzeichnung durch eine bestimmte Anzahl Kläger und wird dann wirksam, wenn die erforderliche Anzahl Unterschriften geleistet ist, einige weitere Bedingungen erfüllt sind und das Gericht die unmittelbar gegen Clearstream gerichteten Klagen auf Antrag der Kläger in Einklang mit den Vereinbarungen des Vergleichs abgewiesen hat.


Kontakt:
Nicolas Nonnenmacher
Tel.: +352 2 43-3 61 15


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