Fielmann Group AG
Hamburg
ISIN DE0005772206
Einladung an alle Aktionäre
Übersicht mit Angaben gemäß § 125 Abs. 1 und Abs. 5 Aktiengesetz in Verbindung mit Art. 4 und Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212
A. Inhalt der Mitteilung
1. |
Eindeutige Kennung des Ereignisses: Ordentliche Hauptversammlung der Fielmann Group AG 2024; im Format gemäß Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212: FIE072024oHV
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2. |
Art der Mitteilung: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung; im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212:
NEWM
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B. Angaben zum Emittenten
1. |
ISIN: DE0005772206
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2. |
Name des Emittenten: Fielmann Group AG
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C. Angaben zur Hauptversammlung
1. |
Datum der Hauptversammlung: 11. Juli 2024; im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: 20240711
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2. |
Uhrzeit der Hauptversammlung: 10:00 Uhr (MESZ); im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: 08:00 Uhr UTC (koordinierte
Weltzeit)
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3. |
Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung mit physischer Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (Präsenzversammlung);
im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: GMET
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4. |
Ort der Hauptversammlung: Barclays Arena, Sylvesterallee 10, 22525 Hamburg, Deutschland
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5. |
Aufzeichnungsdatum (Nachweisstichtag): 19. Juni 2024, 24:00 Uhr MESZ; im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212:
20240619; 22:00 Uhr UTC
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6. |
Internetseite zur Hauptversammlung/URL: https://www.fielmann-group.com/hv2024
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Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212)) betreffend die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angabe der
Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.fielmann-group.com/hv2024
zu finden.
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die am Donnerstag, dem 11. Juli 2024, um 10:00 Uhr MESZ in der Barclays Arena, Sylvesterallee 10, 22525 Hamburg, stattfinden wird.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Fielmann Group AG, des gebilligten Konzernabschlusses des Fielmann-Konzerns,
des Lageberichts für die Fielmann Group AG und des Lageberichts für den Fielmann-Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2023 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 18. April 2024 gebilligt.
Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt
ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen. Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss,
der Lagebericht für die Fielmann Group AG und der Lagebericht für den Fielmann-Konzern, der Bericht des Aufsichtsrats und
der Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz
einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen.
Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sowie der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns
liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Weidestraße 118 a, 22083 Hamburg)
zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und sind ab dem genannten Zeitpunkt über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.fielmann-group.com/hv2024 |
zugänglich. Sie werden der Hauptversammlung auch zugänglich gemacht und erläutert.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Bilanzgewinn der Fielmann Group AG des Geschäftsjahrs 2023 in Höhe von 84.000.000,00 € wird wie folgt verwendet:
Verteilung an die Aktionäre (= Ausschüttung einer Dividende von 1,00 € je dividendenberechtigter Stückaktie)
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=
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83.982.729,00 €
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Gewinnvortrag auf neue Rechnung |
= |
17.271,00 € |
Bilanzgewinn |
= |
84.000.000,00 € |
Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung gehaltenen
eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der dividendenberechtigten
Aktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 1,00 € je dividendenberechtigter
Stückaktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.
Der Anspruch auf die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag,
das heißt am 16. Juli 2024, fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für die Fielmann Group AG und den Fielmann-Konzern für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für die Fielmann Group AG und den Fielmann-Konzern für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 („EU-Abschlussprüferverordnung“)
erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung
beschränkende Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde.
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6. |
Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für die Fielmann Group AG und den Fielmann-Konzern für das Geschäftsjahr 2024
Nach der am 5. Januar 2023 in Kraft getretenen Corporate Sustainability Reporting Directive (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember
2022 („CSRD“) müssen große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern bereits für nach dem 31. Dezember
2023 beginnende Geschäftsjahre ihren (Konzern-)Lagebericht um einen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht erweitern, der extern
durch den Abschlussprüfer oder - nach Wahlmöglichkeit des jeweiligen Mitgliedstaats - einen anderen (Abschluss-)Prüfer oder
einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen zu prüfen ist. Damit müssen also Unternehmen, die wie die Fielmann
Group AG bereits heute der nichtfinanziellen Berichterstattung i.S.d. §§ 289b Abs. 1, 315b Abs. 1 HGB unterliegen, erstmals
für das Geschäftsjahr 2024 einen Nachhaltigkeitsbericht für die Gesellschaft und den Konzern aufstellen und extern prüfen
lassen.
Die EU-Mitgliedstaaten haben die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen. Es ist somit davon auszugehen,
dass der deutsche Gesetzgeber ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht („CSRD-Umsetzungsgesetz“) verabschieden
und das CSRD-Umsetzungsgesetz bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist in Kraft treten wird. Das Bundesministerium der Justiz hat
hierzu am 22. März 2024 einen Referentenentwurf vorgelegt.
Der Aufsichtsrat schlägt daher auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, mit Wirkung zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts der Fielmann
Group AG und des Fielmann-Konzerns für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen. Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung
erfolgt nur für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der Abschlussprüfer-RL 2006/43/EG i.d.F.
der CSRD eine ausdrückliche Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangt, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
also nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegt.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung gemäß Art. 16 Abs. 2 EU-Abschlussprüferverordnung erklärt, dass diese frei
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkende
Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde.
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7. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Ablauf der Hauptversammlung am 11. Juli 2024 wird ein Sitz im Aufsichtsrat vakant, nachdem das langjährige Aufsichtsratsmitglied
Herr Hans Joachim Oltersdorf sein Amt zum 31. Dezember 2023 niedergelegt hat und die gerichtliche Bestellung des an dessen
Stelle getretenen Aufsichtsratsmitglieds Herrn Georg Alexander Zeiss, der sein Amt als Vorstandsmitglied der Fielmann Group
AG zum 31. Dezember 2023 niedergelegt hat, mit Beendigung der Hauptversammlung am 11. Juli 2024 enden wird.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 Var. 1, 101 Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG und § 8 Abs. 1 der Satzung aus sechzehn Mitgliedern zusammen, von denen acht Mitglieder von den Aktionären
(Anteilseignervertreter) nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes (AktG) und acht weitere Mitglieder von den Arbeitnehmern
(Arbeitnehmervertreter) nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) gewählt werden.
Zudem muss sich der Aufsichtsrat gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu jeweils mindestens 30 Prozent aus Frauen und aus Männern
zusammensetzen (Mindestanteilsgebot). Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen (vgl. § 96 Abs. 2 Satz
2 AktG). Dem Aufsichtsrat müssen damit insgesamt mindestens fünf Frauen und mindestens fünf Männer angehören, um das Mindestanteilsgebot
zu erfüllen. Dem Aufsichtsrat der Gesellschaft gehören derzeit sechs Frauen und (mit Herrn Georg Alexander Zeiss, dessen gerichtliche
Bestellung bis zum Ablauf dieser Hauptversammlung befristet ist) zehn Männer an, wobei sowohl der Anteilseigner- als auch
der Arbeitnehmerseite jeweils drei Frauen und fünf Männer angehören. Der nachfolgende Beschlussvorschlag erfüllt somit das
Mindestanteilsgebot des § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG.
Die KORVA SE mit Sitz in Berlin, die insgesamt rund 51,19 Prozent der Stimmrechte an der Fielmann Group AG hält, hat dem Aufsichtsrat
der Fielmann Group AG gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 letzter Halbsatz AktG vorgeschlagen, Herrn Georg Alexander Zeiss in
den Aufsichtsrat zu wählen. Der Aufsichtsrat der Fielmann Group AG schließt sich diesem Vorschlag an.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses vor, Herrn Dipl.-Kfm. Georg Alexander Zeiss, Ahrensburg,
Geschäftsführer der INTEROPTIK-Verwaltungs-GmbH mit Sitz in Hamburg und Vorstandsmitglied der KORVA SE mit Sitz in Berlin,
ab der Beendigung der Hauptversammlung am 11. Juli 2024 als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. Die
Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zum 31. Dezember
2024 endende Geschäftsjahr beschließt.
Der vorgenannte Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele.
Herr Georg Alexander Zeiss ist bei den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats
oder eines vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen:
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- |
Hettich Holding GmbH & Co. oHG, Kirchlengern (Mitglied des Beirats)
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Herr Georg Alexander Zeiss erfüllt aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Finanzvorstand der Fielmann Group AG die gesetzlichen
Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 Halbsatz 1 AktG als Mitglied des Aufsichtsrats sowohl hinsichtlich des Sachverstands auf
dem Gebiet der Rechnungslegung als auch hinsichtlich des Sachverstands auf dem Gebiet der Abschlussprüfung.
Herr Georg Alexander Zeiss war bis zum 31. Dezember 2023 Mitglied des Vorstands der Fielmann Group AG und Geschäftsführer
verschiedener ihrer Konzernunternehmen und ist bereits Mitglied des Aufsichtsrats der Fielmann Group AG. Abgesehen davon bestehen
nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex zwischen Herrn Georg Alexander Zeiss und
der Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen oder den Organen der Gesellschaft. Zwischen Herrn Georg Alexander Zeiss und
einem kontrollierenden Aktionär der Gesellschaft bestehen folgende persönliche oder geschäftliche Beziehungen im Sinne des
Deutschen Corporate Governance Kodex: Herr Georg Alexander Zeiss ist Geschäftsführer der INTEROPTIK-Verwaltungs-GmbH mit Sitz
in Hamburg, welche die persönlich haftende Gesellschafterin der fielmann INTER-OPTIK GmbH & Co. mit Sitz in Hamburg ist und
mit welcher auch ein Anstellungsverhältnis besteht; zudem ist Herr Georg Alexander Zeiss Mitglied des Vorstands der KORVA
SE mit Sitz in Berlin, die insgesamt rund 51,19 Prozent der Stimmrechte an der Fielmann Group AG hält.
Der Aufsichtsrat hat sich versichert, dass Herrn Zeiss für die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft
genügend Zeit zur Verfügung steht.
Ein Lebenslauf, der Auskunft über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen von Herrn Zeiss gibt und auch
eine Übersicht über dessen wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat enthält, ist im Internet unter
https://www.fielmann-group.com/hv2024 |
abrufbar.
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8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
Gemäß § 162 AktG ist von Vorstand und Aufsichtsrat ein Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a
Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht
beigefügt.
Der Vergütungsbericht mit dem Vermerk des Abschlussprüfers ist als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 8 im Anschluss an die
Tagesordnung wiedergegeben und außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.fielmann-group.com/hv2024 |
auch während der Hauptversammlung zugänglich.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 zu billigen.
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9. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft wurde der Hauptversammlung
zuletzt am 8. Juli 2021 gemäß § 120a Abs. 1 AktG zur Billigung vorgelegt und von der Hauptversammlung mit großer Mehrheit
beschlossen. Das Vergütungssystem wurde turnusmäßig nach drei Jahren überprüft.
Das vom Aufsichtsrat infolge der turnusmäßigen Überprüfung auf Empfehlung seines Personalausschusses beschlossene Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 9 im Anschluss an die Tagesordnung
wiedergegeben und beschrieben. Es ist auch im Internet unter
https://www.fielmann.com/hv2024 |
zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Personalausschusses - vor, das als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt
9 im Anschluss an die Tagesordnung wiedergegebene, vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Januar 2024 beschlossene Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
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10. |
Änderung der Satzung in § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 zur Anpassung an Gesetzesänderungen
§ 13 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bestimmt, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nachzuweisen ist. § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft sollen an den diesen Regelungen zugrundeliegenden
geänderten Gesetzeswortlaut von §§ 123 Abs. 4 Satz 1, § 67c Abs. 3 AktG und § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG angepasst werden. So
wurde zuletzt § 124 Abs. 4 Satz 2 AktG durch das am 14.12.2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2023 I Nr. 354 vom 14.12.2023)
veröffentlichte Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) geändert.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich nunmehr nicht wie bisher
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, sondern auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung.
Die Gesetzesänderung erfolgte ausschließlich zum Zwecke der Angleichung an die Definition des Nachweisstichtags in der zugrundeliegenden
EU-Durchführungsverordnung (vgl. Artikel 1 Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September
2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung
der Aktionärsrechte). Eine materielle Änderung der eben genannten Frist ist damit nicht verbunden.
Zur Angleichung an die betreffenden Gesetzeswortlaute sollen die Bestimmungen in § 13 Abs. (2) Sätze 1 und 2 der Satzung der
Gesellschaft entsprechend angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
§ 13 (Teilnahmerecht) Abs. (2) Sätze 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft werden geändert und lauten künftig wie folgt:
„Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein Nachweis
des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22.
Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.“
§ 13 (Teilnahmerecht) Abs. (2) Sätze 3 und 4 der Satzung der Gesellschaft bleiben unverändert.
Die derzeit gültige Satzung der Gesellschaft ist neben den anderen Unterlagen zur Hauptversammlung auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.fielmann-group.com/hv2024 |
öffentlich zugänglich.
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II. |
Berichte und Anlagen zur Tagesordnung
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Anlage zu Tagesordnungspunkt 8 - Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 gemäß § 162 AktG einschließlich des Prüfungsvermerks
Fielmann Group AG
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023
Vorbemerkungen
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat der Fielmann Group AG (nachfolgend „Gesellschaft“ und gemeinsam mit allen (un-)mittelbaren Tochtergesellschaften nachfolgend „Fielmann-Konzern“) einen jährlichen Vergütungsbericht zu erstellen. Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, dass der Vergütungsbericht alle nach
§ 162 Abs. 1 und 2 AktG vorgeschriebenen Angaben enthält und darüber einen Prüfungsvermerk zu erstellen. Der vom Abschlussprüfer
in diesem Sinn geprüfte Vergütungsbericht ist der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Der vorliegende Vergütungsbericht
erläutert die den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft im Geschäftsjahr
2023 (nachfolgend „Berichtsjahr“) gewährte und geschuldete Vergütung1.
1 Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich einzelne Zahlen in diesem Bericht nicht genau zur angegebenen Summe addieren
und dass dargestellte Prozentangaben nicht genau die absoluten Werte widerspiegeln, auf die sie sich beziehen.
Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wurde von den Aktionären der Gesellschaft in der Hauptversammlung am 13.
Juli 2023 mit großer Mehrheit gebilligt. Vorstand und Aufsichtsrat sehen dies als Bestätigung des beim Vergütungsbericht für
das Geschäftsjahr 2022 angewendeten Formats. Es wird daher weitgehend auch für den vorliegenden Vergütungsbericht für das
Berichtsjahr beibehalten.
Veränderung in der Besetzung von Vorstand und Aufsichtsrat
Herr Steffen Bätjer wurde mit Wirkung zum 15. August 2023 zum Vorstandsmitglied der Gesellschaft bestellt, zuständig zunächst
für das Ressort Controlling. Seit dem 1. Januar 2024 ist er für den Geschäftsbereich Finanzen (einschließlich Controlling)
zuständig, welcher auch die Ressorts Recht und Compliance umfasst. Herr Georg Alexander Zeiss, der bislang die Ressorts Finanzen,
Immobilien, Recht/Compliance, Produktion & Logistik verantwortete, ist auf eigenen Wunsch zum 31. Dezember 2023 aus dem Vorstand
ausgeschieden. Ansonsten hat es in der Zusammensetzung des Vorstands im Berichtsjahr keine Veränderungen gegeben.
Was die Zusammensetzung des Aufsichtsrats anbetrifft, so hat es mit Ausnahme von Herrn Hans Joachim Oltersdorf, der zum 31.
Dezember 2023 ebenfalls auf eigenen Wunsch aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden ist, im Berichtsjahr keine Veränderungen gegeben.
Allgemeine Regelungen zur Vergütung des Vorstands
Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands durch die Aktionäre
Das aktuelle Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wurde durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft mit Wirkung zum
1. Januar 2021 beschlossen und von den Aktionären der Gesellschaft in der Hauptversammlung am 8. Juli 2021 mit großer Mehrheit
gebilligt. Es gilt für alle aktiven Mitglieder des Vorstands im Berichtsjahr.
Allgemeine Grundzüge des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung
ausgerichtet. Es leistet insofern einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft. Das System setzt Anreize für eine wertschaffende und langfristige Entwicklung der Gesellschaft.
Das Vergütungssystem zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs angemessen
zu vergüten, wobei sowohl der Leistung der Vorstandsmitglieder als auch der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg des Unternehmens
angemessen Rechnung getragen werden soll. Das Vergütungssystem soll die Festsetzung einer im nationalen und internationalen
Vergleich wettbewerbsfähigen Vergütung ermöglichen und so einen Anreiz für engagierte und erfolgreiche Arbeit leisten. Der
Aufsichtsrat achtet bei der Festsetzung der Gesamtvergütung darauf, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben
und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens steht und die übliche Vergütung nicht ohne Weiteres
übersteigt. Vergleichsmaßstab sind dabei, bezogen auf das Horizontalverhältnis, andere im SDAX und, wegen der langjährigen
Zugehörigkeit der Gesellschaft zum MDAX in der Vergangenheit, im MDAX notierte Gesellschaften.
Das Vergütungssystem der Gesellschaft sieht zum einen eine Festvergütung vor, neben die übliche Nebenleistungen (z. B. private
Nutzungsmöglichkeit des Dienst-PKW, Unfallversicherung) treten. Zum anderen sieht das Vergütungssystem eine erfolgsbezogene
variable Vergütung vor, die aus zwei Komponenten besteht: dem einjährigen Short Term Incentive (intern auch „Tantieme I“ genannt
und nachfolgend „STI“) und dem mehrjährigen Long Term Incentive (intern auch „Tantieme II“ genannt und nachfolgend „LTI“). Das Vergütungssystem enthält finanzielle und nichtfinanzielle Leistungskriterien, die sich neben operativen vor allem
an strategischen Zielsetzungen orientieren. Sowohl in der kurzfristigen als auch in der langfristigen variablen Vergütung
spiegelt sich die Kundenzufriedenheit als das wesentliche Merkmal der Unternehmensphilosophie des Fielmann-Konzerns wider.
Vergütungssystem des Vorstands im Berichtsjahr im Überblick
Im Berichtsjahr bestand die den Mitgliedern des Vorstands im Einklang mit dem Vergütungssystem gewährte und geschuldete Vergütung
aus den folgenden festen und variablen Vergütungsbestandteilen:
Feste Vergütungsbestandteile
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Variable Vergütungsbestandteile
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Festvergütung
|
Nebenleistungen
|
STI
|
LTI
|
Festvergütung - Höhe; Ziel und Bezug zur Unternehmensstrategie; Vorgehen
Jedes Vorstandsmitglied erhält eine erfolgsunabhängige Festvergütung, welche in zwölf gleichen Teilen monatlich ausgezahlt
wird. Hinzu kommt ein dreizehntes Gehalt in Höhe eines Monatsgehalts, welches jeweils zur Hälfte mit der Abrechnung der Gehälter
für die Monate Juni und November ausgezahlt wird. Beginnt oder endet der Dienstvertrag im Verlauf des für die Zahlung der
Vergütung maßgeblichen Geschäftsjahres, wird die Festvergütung für dieses Geschäftsjahr zeitanteilig gezahlt.
Zusammen mit den anderen Vergütungsbestandteilen bilden die Festvergütungsbestandteile die Grundlage dafür, dass die für die
Entwicklung und Umsetzung der Unternehmensstrategie erforderlichen hochqualifizierten Mitglieder für den Vorstand gewonnen
und gehalten werden können.
Die Vergütung soll den Fähigkeiten, der Erfahrung und den Aufgaben des einzelnen Mitglieds des Vorstands entsprechen. Für
die Festsetzung der Festvergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat insbesondere die vorgenannten allgemeinen Grundzüge.
Die Festvergütung der Mitglieder des Vorstands betrug im Berichtsjahr:
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Vorstandsmitglied
|
Festvergütung
(in Tsd. €)
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Vorstandstätigkeit
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Marc Fielmann |
1.033 |
vom 01.01. bis 31.12.2023 |
Steffen Bätjer |
189 |
vom 15.08. bis 31.12.2023 |
Katja Groß |
442 |
vom 01.01. bis 31.12.2023 |
Dr. Bastian Körber |
585 |
vom 01.01. bis 31.12.2023 |
Georg Alexander Zeiss |
585 |
vom 01.01. bis 31.12.2023 |
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Nebenleistungen - Ziel und Bezug zur Unternehmensstrategie; Vorgehen
Neben der Festvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen. Diese sollen als Ergänzung der Festvergütung marktübliche
Leistungen beinhalten, sodass geeignete Kandidaten für die Gesellschaft gewonnen und langfristig gehalten werden können.
Bei den Nebenleistungen handelt es sich, neben dem Ersatz angemessener Auslagen, zum einen um die Zurverfügungstellung eines
auch privat nutzbaren Dienstwagens nach den jeweils aktuellen Richtlinien oder einer entsprechenden Ausgleichszahlung bei
Nicht-Nutzung des Fahrzeugs. Zum anderen werden für jedes Vorstandsmitglied folgende Versicherungen abgeschlossen:
- |
Eine Unfallversicherung, die auch eine Leistung an Erben des Vorstandsmitglieds im Todesfall vorsehen kann.
|
- |
Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) unter Beachtung von § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG (sofern man den
Abschluss einer solchen Versicherung als Vergütungsbestandteil im aktienrechtlichen Sinne ansieht).
|
Etwaige Steuerlasten aufgrund dieser Nebenleistungen trägt das betreffende Vorstandsmitglied.
Der Wert des jeweiligen Dienstwagens sowie der Versicherungsleistungen, die ein einzelnes Mitglied des Vorstands jährlich
erhält, wird im Rahmen der unten dargestellten Maximalvergütung als Nebenleistung berücksichtigt.
Variable Vergütungsbestandteile - Ziel und Bezug zur Unternehmensstrategie; Vorgehen
Die variablen Vergütungsbestandteile sollen die Mitglieder des Vorstands dazu motivieren, während eines Geschäftsjahrs anspruchsvolle
und herausfordernde finanzielle, operative und strategische Ziele zu erreichen. Die Ziele spiegeln die Unternehmensstrategie
wider und sind darauf gerichtet, den Unternehmenswert nachhaltig zu steigern. Dies erfolgt insbesondere durch die Anknüpfung
an den bereinigten Jahresüberschuss des Fielmann-Konzerns sowie unterschiedliche Indikatoren der Kundenzufriedenheit (wie
jeweils nachfolgend definiert).
Jedes Vorstandsmitglied erhält für seine Tätigkeit neben der festen Vergütung eine variable Vergütung auf der Grundlage eines
für jedes Vorstandsmitglied festzulegenden individuellen Prozentsatzes des bereinigten Jahresüberschusses des Fielmann-Konzerns.
Die variable Vergütung gliedert sich in einen am kurzfristigen Erfolg des Fielmann-Konzerns orientierten STI und in einen
am langfristigen Erfolg des Fielmann-Konzerns orientierten LTI.
Der STI und der LTI errechnen sich, indem der bereinigte Jahresüberschuss des Fielmann-Konzerns für das jeweilige Geschäftsjahr
entsprechend der für den STI und den LTI jeweils festgelegten Gewichtung mit dem individuell festgelegten Prozentsatz des
Vorstandsmitglieds multipliziert wird und die so errechnete Ausgangsgröße über einen Korrekturfaktor (= Indikator der Kundenzufriedenheit,
s.u.) bewertet und angepasst wird.
Der bereinigte Jahresüberschuss des Fielmann-Konzerns ermittelt sich wie folgt:
|
Jahresüberschuss des Fielmann-Konzerns wie im Konzernabschluss für das jeweilige Jahr ausgewiesen |
+/- |
Aufwand/Ertrag aus der Tantiemerückstellung |
+/- |
außerordentlicher Aufwand/Ertrag (im Sinne des § 277 Abs. 4 HGB in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung, auch wenn ein
gesonderter Ausweis nach IAS nicht erfolgt)
|
+/- |
wesentliche Sondereffekte aus Unternehmensakquisitionen/-veräußerungen etc., die nach Maßgabe der Vorgabe des Aufsichtsrats
auf einen voraussichtlichen Nutzungszeitraum linear zu verteilen sind
|
Grundlegender Faktor zur Bewertung und Anpassung der Ausgangsgröße im Rahmen der Tantiemeberechnung ist (mit unterschiedlichen
Bemessungszeiträumen) sowohl für den STI als auch für den LTI der Indikator der Kundenzufriedenheit als Korrekturfaktor. Alle
betriebswirtschaftlichen Einflussgrößen für den Fielmann-Konzern werden über diesen Faktor erfasst. Die Kundenzufriedenheit
ist Maßstab des Erfolgs des laufenden Geschäftsjahrs und zugleich über die Kundenbindung und den Wiederkauf Grundlage des
künftigen Erfolgs. Das Zielsystem der Kundenzufriedenheit ist zugleich Steuerungsgröße des Vertriebs, der Niederlassungen,
der Personalführung, der Beschaffung, der Logistik und der Qualitätssicherung. Dieses Zielsystem wird aufgrund laufender Analysen
entwickelt und aufgrund detaillierter Marktanalysen und Datenerhebungen laufend verfeinert und angepasst. Die Sicherung und
soweit möglich Steigerung der Kundenzufriedenheit ist ein wesentlicher Orientierungspunkt des Vorstandshandelns. Die Gewichtung
trägt dem Rahmen der erwarteten Kundenzufriedenheit und der Bedeutung von Veränderungen auf die aktuelle und künftige Ertragslage
Rechnung. Die maßgeblichen Abweichungswerte und die Gewichtung für Zwecke der Tantiemeberechnung werden vom Aufsichtsrat jeweils
im Rahmen der Jahresplanung unter Berücksichtigung des Zielwerts des Kundenzufriedenheitsindexes festgelegt. Dieser wird fortlaufend
durch ein unabhängiges Marktforschungsinstitut gemessen. Maßgeblich für die Zielerreichung ist die Auswertung eines Fragebogens,
dessen Ergebnisse gemäß den vom Aufsichtsrat vor dem Geschäftsjahr festgelegten Vorgaben skaliert und gewichtet werden.
Die Höchstgrenze der variablen Vergütung (nachfolgend „Cap“) beträgt, unbeschadet der Maximalvergütung, nach dem Vergütungssystem für den Vorstandsvorsitzenden 220 Prozent der Festvergütung,
für die sonstigen Vorstandsmitglieder maximal 200 Prozent der Festvergütung.
STI
Als kurzfristig variablen Vergütungsbestandteil sieht das Vergütungssystem den STI vor. Diesem liegt ein einjähriger Bemessungszeitraum
zugrunde. Der bereinigte Jahresüberschuss des Fielmann-Konzerns (wie oben beschrieben) für das jeweilige Geschäftsjahr wird
dabei mit 70 Prozent gewichtet und mit dem für jedes Vorstandsmitglied individuell festgelegten Prozentsatz multipliziert.
Als Korrekturfaktor ist für den STI der jeweils ungewichtete Durchschnitt der für das jeweilige Geschäftsjahr kumulierten
Kundenzufriedenheit maßgeblich (d.h. am Ende des jeweiligen Geschäftsjahrs: [Summe der Kundenzufriedenheit der Monate 1 bis
12] / 12).
Zusammengefasst berechnet sich der STI demnach anhand folgender Formel:
STI = Ausgangsgröße (= bereinigter Jahresüberschuss des Fielmann-Konzerns für das jeweilige Geschäftsjahr x 70 Prozent x individueller
Prozentsatz) x Korrekturfaktor (= Indikator der Kundenzufriedenheit über den einjährigen Bemessungszeitraum)
Der STI ist mit Ablauf des Tages fällig, an dem der Aufsichtsrat den Jahresabschluss der Gesellschaft für das betreffende
Geschäftsjahr festgestellt und den Konzernabschluss der Gesellschaft gebilligt hat.
Eine nachträgliche Änderung der finanziellen und nicht-finanziellen Leistungskriterien ist ausgeschlossen.
LTI
Als langfristig variablen Vergütungsbestandteil sieht das Vergütungssystem den LTI vor. Diesem liegt, bezogen auf den Korrekturfaktor,
ein dreijähriger Bemessungszeitraum zugrunde. Der bereinigte Jahresüberschuss des Fielmann-Konzerns (wie oben beschrieben)
für das jeweilige Geschäftsjahr wird dabei mit 30 Prozent gewichtet und mit dem für jedes Vorstandsmitglied individuell festgelegten
Prozentsatz multipliziert.
Als Korrekturfaktor ist für den LTI der jeweils ungewichtete Durchschnitt der für das jeweilige Geschäftsjahr und die folgenden
zwei Geschäftsjahre („Performance Period“) kumulierten Kundenzufriedenheit maßgeblich, wobei für jede Abrechnungsperiode der
Durchschnitt wie bei dem STI zu ermitteln ist. Der LTI wird rollierend ermittelt, so dass für Zwecke einer vorläufigen Abrechnung
die Kundenzufriedenheit mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs kumuliert fortgeschrieben wird.
Zusammengefasst berechnet sich der LTI demnach anhand folgender Formel:
LTI = Ausgangsgröße (= bereinigter Jahresüberschuss des Fielmann-Konzerns für das jeweilige Geschäftsjahr x 30 Prozent x individueller
Prozentsatz) x Korrekturfaktor (= Indikator der Kundenzufriedenheit über den dreijährigen Bemessungszeitraum)
Der endgültige Anspruch auf den LTI entsteht und wird zur Zahlung fällig mit Ablauf des Tages, an dem der Aufsichtsrat den
zum Ablauf des Bemessungszeitraums maßgeblichen Jahresabschluss der Gesellschaft festgestellt und den Konzernabschluss der
Gesellschaft gebilligt hat. Der auf Basis der Ausgangsgröße vorläufig ermittelte LTI wird zu 90 Prozent ausgezahlt und ist
zur Zahlung fällig, sobald der Aufsichtsrat den Jahresabschluss der Gesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr festgestellt
und den Konzernabschluss der Gesellschaft gebilligt hat. Die endgültige Ermittlung der Kundenzufriedenheit über den Bemessungszeitraum
sowie die endgültige Abrechnung erfolgt mit Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des Konzernabschlusses der Gesellschaft
durch den Aufsichtsrat für das letzte Geschäftsjahr des für den LTI maßgeblichen Bemessungszeitraums. Soweit der endgültige
Auszahlungsbetrag die Vorauszahlung übersteigt, ist die Differenz von der Gesellschaft an das Vorstandsmitglied zu zahlen.
Soweit die Vorauszahlung den endgültigen Auszahlungsbetrag übersteigt, ist die Differenz von dem Vorstandsmitglied an die
Gesellschaft zu zahlen.
Eine nachträgliche Änderung der finanziellen und nicht-finanziellen Leistungskriterien ist ausgeschlossen.
Möglichkeiten der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern
Die Gesellschaft ist zur Aufrechnung mit und Zurückbehaltung von variablen Vergütungsbestandteilen sowie zur Rückforderung
von Vorauszahlungen auf den LTI berechtigt, soweit sich nach Ende des für den betreffenden Vergütungsbestandteil maßgeblichen
Bemessungszeitraums herausstellt, dass das Vorstandsmitglied gegen geltende Rechtsvorschriften und/oder Compliance-Vorgaben
verstoßen hat, welche nach § 93 Abs. 2 AktG zu Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft führen. Im Berichtszeitraum bestand
kein Anlass für eine derartige Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Rückforderung.
Versorgungsleistungen/Pensionsrückstellungen
Das aktuelle Vergütungssystem sieht keine Versorgungsleistungen für Mitglieder des Vorstands vor. Ein ehemaliges Vorstandsmitglied
erhält derzeit Pensionszahlungen aufgrund einer Altregelung.
Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder
Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Aufwandshöchstbetrag der Gesellschaft aus der Summe aller für das
betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge, einschließlich festem Jahresgehalt, Nebenleistungen, variablen
Vergütungsbestandteilen aber ohne etwaige Beendigungsleistungen) der Vorstandsmitglieder - unabhängig davon, ob sie in diesem
Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird - ist nach oben absolut begrenzt (nachfolgend „Maximalvergütung“). Die Maximalvergütung im Sinne des Vergütungssystems beträgt für den Vorstandsvorsitzenden Tsd. € 3.800 und für die sonstigen
Vorstandsmitglieder jeweils Tsd. € 2.000. Wie in der ausführlichen Darstellung der individuellen Vergütung der Mitglieder
des Vorstands (s.u.) im Einzelnen zu ersehen ist, wurde die Maximalvergütung in Bezug auf die im Berichtsjahr gewährte und
geschuldete Vergütung, welche neben der Festvergütung (und den Nebenleistungen) für das Berichtsjahr als Vergütungsbestandteile
auch den STI und die Vorauszahlung auf den LTI für das Geschäftsjahr 2022 beinhaltete, eingehalten. Ansonsten kann eine abschließende
Aussage in Bezug auf die Einhaltung der Maximalvergütung für das Berichtsjahr erst nach Fälligkeit und Auszahlung des endgültigen
STI und des endgültigen LTI für das Berichtsjahr getroffen werden.
Leistungen im Falle der Beendigung des Vorstandsdienstvertrags
Im Falle eines unterjährigen Beginns und einer unterjährigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags werden sowohl die Festvergütung
als auch der STI und der LTI nur zeitanteilig gewährt. Die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestanteile (STI und
LTI) erfolgt nach den ursprünglich vereinbarten Zielvorgaben und Leistungskriterien und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten.
Im Falle von Herrn Bätjer ist ergänzend vereinbart, dass im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses im ersten Vertragsjahr
aus triftigem Grund für das nachvertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot eine Karenzentschädigung von einem Jahresgehalt
(zahlbar in 12 monatlichen Teilbeträgen) und der jährlichen Tantieme auf Basis der individuell getroffenen Vergütungsvereinbarung
und dem Jahresergebnis 2023 zu zahlen ist (zahlbar ebenfalls in 12 monatlichen Teilbeträgen).
Individuelle Vergütung der Mitglieder des Vorstands im Berichtsjahr
Nachfolgend wird die gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG für das Berichtsjahr dargestellt.
Darunter ist die im Berichtsjahr zugeflossene Vergütung sowie die Vergütung zu verstehen, die nach rechtlichen Kategorien
fällig, aber (bisher) noch nicht zugeflossen ist.
Ermittlung des STI und LTI
Die im Berichtsjahr gewährte und geschuldete variable Vergütung der Vorstandsmitglieder betrafen den STI und die Vorauszahlung
auf den LTI für das Geschäftsjahr 2022.
In Bezug auf den Korrekturfaktor (Kundenzufriedenheit) für den STI und den LTI wurden die maßgeblichen Abweichungswerte und
die Gewichtung vom Aufsichtsrat im Rahmen der Jahresplanung unter Berücksichtigung des Zielwerts des Kundenzufriedenheitsindexes
für das Geschäftsjahr 2022 dergestalt festgelegt, dass Voraussetzung für eine Zielerreichung von 100 Prozent eine Kundenzufriedenheit
von 89,5 bis 91,5 Prozent war. Dieser Zielwert wurde mit 91 Prozent auf Basis der Umfrage des von der Gesellschaft beauftragten
Marktforschungsinstituts erreicht. Dementsprechend hat es für den im Berichtsjahr ausgezahlten STI für das Geschäftsjahr 2022
keine Korrektur der Ausgangsgröße gegeben (Korrekturfaktor demzufolge: 1,0). Für den LTI hat es für das Geschäftsjahr 2022
ebenfalls keine Korrektur der Ausgangsgröße gegeben (Korrekturfaktor demzufolge vorläufig ebenfalls: 1,0). Endgültig wird
der LTI für das Geschäftsjahr 2022 jedoch erst nach Ermittlung der Kundenzufriedenheit in den beiden Folgejahren und der Feststellung
des Jahresabschlusses und Billigung des Konzernabschlusses der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat für das letzte Geschäftsjahr
des für den LTI maßgeblichen (dreijährigen) Bemessungszeitraums feststehen. Im Berichtsjahr erfolgte, wie bereits erwähnt,
eine Vorauszahlung von 90 Prozent auf Basis der Ausgangsgröße.
Zusammenfassend ergibt sich für den STI und den LTI für die Ermittlung der im Berichtsjahr gewährten und geschuldeten variablen
Vergütung (für das Geschäftsjahr 2022), hierdurch Folgendes:
STI-Ermittlung für das Jahr 2022
|
Vorstandsmitglied
|
Bereinigter
Jahresüberschuss
Fielmann-Konzern
GJ 2022
(in Tsd. €)
|
Gewichtung
|
Individueller
Prozentsatz
|
Korrekturfaktor
|
Cap
(in %)
|
Auszahlungsbetrag
im Berichtsjahr
(in Tsd. €)
|
Marc Fielmann |
113.052 |
70% |
1,200% |
1,0 |
220 |
950 |
Steffen Bätjer2 |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
Katja Groß |
113.052 |
70% |
0,375% |
1,0 |
150 |
297 |
Dr. Bastian Körber |
113.052 |
70% |
0,500% |
1,0 |
200 |
396 |
Georg Alexander Zeiss |
113.052 |
70% |
0,500% |
1,0 |
200 |
396 |
LTI-Ermittlung für das Jahr 20223
|
Vorstandsmitglied
|
Bereinigter
Jahresüberschuss
Fielmann-Konzern
GJ 2022
(in Tsd. €)
|
Gewichtung
|
Individueller
Prozentsatz
|
Korrekturfaktor
|
Cap
(in %)
|
Auszahlungsbetrag
im Berichtsjahr4
(in Tsd. €)
|
Marc Fielmann |
113.052 |
30% |
1,200% |
1,0 |
220 |
366 |
Steffen Bätjer5 |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
Katja Groß |
113.052 |
30% |
0,375% |
1,0 |
150 |
114 |
Dr. Bastian Körber |
113.052 |
30% |
0,500% |
1,0 |
200 |
153 |
Georg Alexander Zeiss |
113.052 |
30% |
0,500% |
1,0 |
200 |
153 |
2 Herr Steffen Bätjer erhielt aufgrund seines Eintritts in den Vorstand zum 15. August 2023 noch keine Zahlungen auf den STI
und den LTI für das Jahr 2022.
3 Vorläufig. Die endgültige Ermittlung erfolgt erst nach Ermittlung der Kundenzufriedenheit in den beiden Folgejahren und der
Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des Konzernabschlusses für das letzte Geschäftsjahr des für den LTI maßgeblichen
(dreijährigen) Bemessungszeitraums.
4 Vorauszahlung auf den LTI von 90 Prozent auf Basis der Ausgangsgröße.
5 Herr Steffen Bätjer erhielt aufgrund seines Eintritts in den Vorstand zum 15. August 2023 noch keine Zahlungen auf den STI
und den LTI für das Jahr 2022.
Marc Fielmann
Vorstandsvorsitzender
Eintritt: 2016
|
Art der Zuwendung
|
2023 (in Tsd. €)
|
2023 (in %)
|
2022 (in Tsd. €)
|
2022 (in %)
|
Festvergütung |
1.033 |
43,8 |
1.033 |
37,3 |
Nebenleistungen |
8 |
0,3 |
8 |
0,3 |
Summe
|
1.041 |
44,1 |
1.041 |
37,6 |
STI |
950 |
40,3 |
1.247 |
45,1 |
LTI6 |
366 |
15,5 |
480 |
17,3 |
Summe
|
1.316 |
55,8 |
1.727 |
62,4 |
Gesamtvergütung
|
2.357 |
100,0 |
2.768 |
100,0 |
Steffen Bätjer
Vorstand
Eintritt: 15.08.2023
|
Art der Zuwendung
|
2023 (in Tsd. €)
|
2023 (in %)
|
2022 (in Tsd. €)
|
2022 (in %)
|
Festvergütung |
189 |
97,9 |
n/a |
n/a |
Nebenleistungen |
4 |
2,1 |
n/a |
n/a |
Summe
|
193 |
100,0 |
n/a |
n/a |
STI7 |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
LTI8 |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
Summe
|
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
Gesamtvergütung
|
193 |
100,0 |
n/a |
n/a |
6 Vgl. dazu die Anmerkungen in Fußnoten 3 und 4.
7 Vgl. dazu die Anmerkungen in Fußnote 2.
8 Vgl. dazu die Anmerkungen in Fußnote 5.
Katja Groß
Vorstand
Eintritt: 2021
|
Art der Zuwendung
|
2023 (in Tsd. €)
|
2023 (in %)
|
2022 (in Tsd. €)
|
2022 (in %)
|
Festvergütung |
442 |
50,6 |
442 |
48,5 |
Nebenleistungen |
20 |
2,3 |
20 |
2,2 |
Summe
|
462 |
52,9 |
462 |
50,7 |
STI |
297 |
34,0 |
325 |
35,6 |
LTI9 |
114 |
13,1 |
125 |
13,7 |
Summe
|
411 |
47,1 |
450 |
49,3 |
Gesamtvergütung
|
873 |
100,0 |
912 |
100,0 |
Dr. Bastian Körber
Vorstand
Eintritt: 2015
|
Art der Zuwendung
|
2023 (in Tsd. €)
|
2023 (in %)
|
2022 (in Tsd. €)
|
2022 (in %)
|
Festvergütung |
585 |
50,4 |
585 |
44,0 |
Nebenleistungen |
26 |
2,2 |
26 |
2,0 |
Summe
|
611 |
52,6 |
611 |
46,0 |
STI |
396 |
34,1 |
520 |
39,1 |
LTI10 |
153 |
13,2 |
200 |
15,0 |
Summe
|
549 |
47,3 |
720 |
54,1 |
Gesamtvergütung
|
1.160 |
100,0 |
1.331 |
100,0 |
9 Vgl. dazu die Anmerkungen in Fußnoten 3 und 4.
10 Vgl. dazu die Anmerkungen in Fußnoten 3 und 4.
Georg Alexander Zeiss
Vorstand
Eintritt: 2004
|
Art der Zuwendung
|
2023 (in Tsd. €)
|
2023 (in %)
|
2022 (in Tsd. €)
|
2022 (in %)
|
Festvergütung |
585 |
50,6 |
585 |
44,1 |
Nebenleistungen |
21 |
1,8 |
22 |
1,7 |
Summe
|
606 |
52,4 |
607 |
45,8 |
STI |
396 |
34,3 |
520 |
39,2 |
LTI11 |
153 |
13,2 |
200 |
15,1 |
Summe
|
549 |
47,5 |
720 |
54,3 |
Gesamtvergütung
|
1.155 |
100,0 |
1.327 |
100,0 |
11 Vgl. dazu die Anmerkungen in Fußnoten 3 und 4.
Die dem ehemaligen Vorstandsmitglied Günter Schmid (Austritt: 30.06.2017) im Berichtsjahr zugeflossenen Pensionsleistungen
betragen Tsd. € 244 (Vorjahr: Tsd. € 226).
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung für die Mitglieder des Vorstands
|
Gewährte und
geschuldete
Vergütung 2023
|
Gewährte und
geschuldete
Vergütung 2022
|
Veränderung
2023
ggü. 2022
|
Veränderung
2022
ggü. 2021
|
Veränderung
2021
ggü. 2020
|
Veränderung
2020
ggü. 201912
|
Veränderung
2019
ggü.
2018
|
|
in Tsd. €
|
in Tsd. €
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
Im Berichtsjahr amtierende Vorstandsmitglieder
|
|
Marc Fielmann |
2.357 |
2.768 |
- 411 |
- 14,8 |
252 |
10,0 |
- 384 |
- 13,2 |
282 |
10,8 |
1.09413 |
71,8 |
Steffen Bätjer |
193 |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
Katja Groß |
873 |
912 |
- 39 |
- 4,3 |
53714 |
143,2 |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
Dr. Bastian Körber |
1.160 |
1.331 |
- 171 |
- 12,8 |
100 |
8,1 |
- 232 |
- 15,8 |
- 54 |
- 3,6 |
151 |
11,1 |
Georg Alexander Zeiss |
1.155 |
1.327 |
- 172 |
- 13,0 |
100 |
8,1 |
- 229 |
- 15,7 |
- 58 |
- 3,8 |
5 |
0,3 |
Vor Beginn des Berichtsjahres ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
|
Günter Schmid (bis 30. Juni 2017)
|
244 |
226 |
18 |
8,0 |
0 |
0,0 |
5 |
2,3 |
5 |
2,3 |
0 |
0,0 |
Arbeitnehmer
|
Ø Arbeitnehmer der Fielmann Group AG und der Tochterunternehmen in Deutschland15 |
44 |
43 |
1 |
2,3 |
3 |
7,5 |
- 216 |
- 4,8 |
4 |
10,5 |
1 |
2,7 |
Ertragsentwicklung
|
Jahresüberschuss Fielmann-Konzern
|
130.640 |
109.735 |
20.905 |
19,1 |
- 34.842 |
- 24,1 |
20.760 |
17,2 |
- 56.487 |
- 31,9 |
3.662 |
2,1 |
Jahresüberschuss Fielmann Group AG
|
112.257 |
119.919 |
-7.662 |
-6,4 |
- 45.924 |
- 27,7 |
42.599 |
34,6 |
- 65.732 |
- 34,8 |
6.769 |
3,7 |
12 Verzicht der Vorstandsmitglieder auf 20 Prozent der fixen Bezüge für den Zeitraum April bis Oktober 2020 vor dem Hintergrund
der Corona-Pandemie.
13 Ernennung zum Vorstandsvorsitzenden mit Wirkung zum 01.04.2018.
14 Eintritt in den Vorstand erst zum 01.03.2021, daher noch kein STI und LTI für das Geschäftsjahr 2020.
15 Die Angabe bezieht sich auf sämtliche festangestellten Arbeitnehmer der Fielmann Group AG und der Tochterunternehmen in Deutschland
auf Vollzeitäquivalenzbasis.
16 Durch die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld oder durch die Aufstockung auf 100 Prozent des Netto-Entgeltes haben sich
im Geschäftsjahr 2021 bzgl. des von der Gesellschaft bzw. ihren deutschen Tochtergesellschaften gezahlten Brutto-Gehalts Kürzungen
ergeben.
Allgemeine Regelungen zur Vergütung des Aufsichtsrats
Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats durch die Aktionäre
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats wurde von den Aktionären der Gesellschaft in der Hauptversammlung
am 8. Juli 2021 mit großer Mehrheit gebilligt. Darüber hinaus wurde ein die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats bestätigender
Beschluss gefasst.
Allgemeine Grundzüge des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft
Gemäß § 11 der Satzung der Gesellschaft wird die Höhe der jährlichen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder von der Hauptversammlung
festgesetzt. Die Aufsichtsratsvergütung ermöglicht es aufgrund ihrer marktgerechten Ausgestaltung, geeignete Kandidaten für
das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds zu gewinnen. Dadurch trägt die Aufsichtsratsvergütung dazu bei, dass der Aufsichtsrat
insgesamt seine Pflichten zur Überwachung und Beratung des Vorstands sachgerecht und kompetent wahrnehmen kann und fördert
so die Geschäftsstrategie sowie die langfristige Entwicklung der Gesellschaft. Entsprechend der Anregung in G.18 Satz 1 DCGK
sind ausschließlich, also zu 100 Prozent, fixe Vergütungsbestandteile nebst Auslagenersatz, nicht aber variable Vergütungselemente
vorgesehen. Die Fixvergütung stärkt die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder bei Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgabe
und leistet so ebenfalls einen Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Bei der Bemessung der Fixvergütung
werden der für die Ausübung des Amts zu erwartende Zeitaufwand und die Praxis in Unternehmen vergleichbarer Größe, Branche
und Komplexität berücksichtigt.
Ziel und Bezug zur Unternehmensstrategie
Es sollen hochqualifizierte Mitglieder des Aufsichtsrats gewonnen und gehalten werden. Dadurch werden die Effizienz der Arbeit
des Aufsichtsrats sowie die langfristige Entwicklung der Gesellschaft gefördert.
Vergütungsbestandteile
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für ihre Tätigkeit bis zu einer abweichenden Beschlussfassung der Hauptversammlung
eine Vergütung nach folgenden Regelungen gezahlt:
- |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit neben der Erstattung ihrer Auslagen eine jährliche Basisvergütung
in Höhe von Tsd. € 40. Der stellvertretende Vorsitzende erhält das 1,5-fache, der Vorsitzende das 3-fache dieser Vergütung.
|
- |
Die Mitglieder eines Ausschusses erhalten zusätzlich zu ihrer Basisvergütung eine Vergütung in Höhe von Tsd. € 5, der Vorsitzende
das 1,5-fache. Darüber hinaus wird die Teilnahme an einer Ausschusssitzung mit einer Aufwandsentschädigung in Höhe von Tsd.
€ 2,5 vergütet.
|
- |
Eine etwaig anfallende Umsatzsteuer wird gesondert abgerechnet.
|
Ferner werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine von der Gesellschaft unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung) für Organmitglieder einbezogen (sofern man den Abschluss einer solchen Versicherung als Vergütungsbestandteil
im aktienrechtlichen Sinne ansieht).
Vergütung des Aufsichtsrats im Berichtsjahr
Insgesamt gewährte und geschuldete Vergütung des Aufsichtsrats
in Tsd. € |
2023 |
2022 |
Basisvergütung |
740 |
740 |
Vergütung für Ausschusstätigkeit |
87,5 |
87,5 |
Ausschusssitzungsgelder |
45 |
37,5 |
Gesamt
|
872,5
|
865
|
Erstattet wurden überdies Reisekosten und Auslagen in Höhe von Tsd. € 5 (Vorjahr: Tsd. € 5). Die Bezüge des Aufsichtsrats
beliefen sich danach zusammen mit dem Reisekosten- und Auslagenersatz auf Tsd. € 877,5 (Vorjahr: Tsd. € 870).
Individuell gewährte und geschuldete Vergütung des Aufsichtsrats
Gegenwärtige Aufsichtsratsmitglieder |
Basisvergütung |
Vergütung für Ausschusstätigkeit
|
Ausschusssitzungsgelder |
Gesamt
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
Prof. Dr. Mark K. Binz |
120 |
76,2 |
25 |
15,9 |
12,5 |
7,9 |
157,5 |
Hans-Georg Frey |
40 |
76,2 |
10 |
19,0 |
2,5 |
4,8 |
52,5 |
Carolina Müller-Möhl |
40 |
88,9 |
5 |
11,1 |
0 |
0,0 |
45 |
Hans Joachim Oltersdorf |
40 |
61,5 |
12,5 |
19,2 |
12,5 |
19,2 |
65 |
Marie-Christine Ostermann |
40 |
100,0 |
0 |
0,0 |
0 |
0,0 |
40 |
Pier Paolo Righi |
40 |
88,9 |
5 |
11,1 |
0 |
0,0 |
45 |
Sarna Marie Elisabeth Röser |
40 |
100,0 |
0 |
0,0 |
0 |
0,0 |
40 |
Hans-Otto Schrader |
40 |
100,0 |
0 |
0,0 |
0 |
0,0 |
40 |
Ralf Greve |
60 |
68,6 |
15 |
17,1 |
12,5 |
14,3 |
87,5 |
Heiko Diekhöner |
40 |
100,0 |
0 |
0,0 |
0 |
0,0 |
40 |
Sieglinde Frieß |
40 |
100,0 |
0 |
0,0 |
0 |
0,0 |
40 |
Jana Furcht |
40 |
84,2 |
5 |
10,5 |
2,5 |
5,3 |
47,5 |
Nathalie Hintz |
40 |
84,2 |
5 |
10,5 |
2,5 |
5,3 |
47,5 |
Frank Schmiedecke |
40 |
100,0 |
0 |
0,0 |
0 |
0,0 |
40 |
Frank Schreckenberg |
40 |
100,0 |
0 |
0,0 |
0 |
0,0 |
40 |
Mathias Thürnau |
40 |
88,9 |
5 |
11,1 |
0 |
0,0 |
45 |
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung für die Mitglieder des Aufsichtsrats
|
Gewährte und
geschuldete
Vergütung 2023
|
Gewährte und
geschuldete
Vergütung 2022
|
Veränderung 2023
ggü. 2022
|
Veränderung 2022
ggü. 2021
|
Veränderung 2021
ggü. 2020
|
Veränderung 2020
ggü. 201917
|
Veränderung 2019
ggü. 2018
|
|
in Tsd. € |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
Im Berichtsjahr amtierende Mitglieder des Aufsichtsrats
|
Prof. Dr. Mark K. Binz |
158 |
155 |
3 |
1,9 |
7 |
4,7 |
15 |
11,3 |
- 10 |
- 7,0 |
- 2 |
- 1,4 |
Hans-Georg Frey |
53 |
53 |
0 |
0 |
- 5 |
- 8,6 |
6 |
11,5 |
- 1 |
- 1,9 |
- 2 |
- 3,6 |
Carolina Müller-Möhl |
45 |
45 |
0 |
0 |
0 |
0,0 |
9 |
25,0 |
- 4 |
- 10,0 |
0 |
0,0 |
Hans Joachim Oltersdorf |
65 |
63 |
2 |
3,2 |
10 |
18,9 |
8 |
17,8 |
- 3 |
- 6,3 |
- 2 |
- 4,0 |
Marie-Christine Ostermann |
40 |
40 |
0 |
0 |
0 |
0,0 |
4 |
11,1 |
- 4 |
- 10,0 |
0 |
0,0 |
Pier Paolo Righi |
45 |
45 |
0 |
0 |
0 |
0,0 |
2 |
4,7 |
- 2 |
- 4,4 |
0 |
0,0 |
Sarna Marie Elisabeth Röser |
40 |
40 |
0 |
0 |
0 |
0,0 |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
Hans-Otto Schrader |
40 |
40 |
0 |
0 |
0 |
0,0 |
4 |
11,1 |
1 |
2,5 |
0 |
0,0 |
Ralf Greve |
88 |
85 |
3 |
3,5 |
7 |
9,0 |
33 |
73,3 |
- 7 |
- 14,6 |
- 2 |
- 4,0 |
Heiko Diekhöner |
40 |
40 |
0 |
0 |
0 |
0,0 |
4 |
11,1 |
- 4 |
- 10,0 |
0 |
0,0 |
Sieglinde Frieß |
40 |
5 |
35 |
700 |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
Jana Furcht |
48 |
48 |
0 |
0 |
- 5 |
- 9,4 |
12 |
29,3 |
- 4 |
- 8,9 |
0 |
0,0 |
Nathalie Hintz |
48 |
48 |
0 |
0 |
- 5 |
- 9,4 |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
Frank Schmiedecke |
40 |
40 |
0 |
0 |
0 |
0,0 |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
Frank Schreckenberg |
40 |
40 |
0 |
0 |
0 |
0,0 |
4 |
11,1 |
- 4 |
- 10,0 |
0 |
0,0 |
Mathias Thürnau |
45 |
45 |
0 |
0 |
0 |
0,0 |
- 23 |
- 33,8 |
- 5 |
- 6,8 |
- 2 |
- 2,7 |
Arbeitnehmer
|
Ø Arbeitnehmer der Fielmann Group AG und der Tochterunternehmen in Deutschland18 |
44 |
43 |
1 |
2,3 |
3 |
7,5 |
- 2 |
- 4,8 |
4 |
10,5 |
1 |
2,7 |
Ertragsentwicklung
|
Jahresüberschuss Fielmann-Konzern
|
130.640 |
109.735 |
20.905 |
19,1 |
- 34.842 |
- 24,1 |
20.760 |
17,2 |
- 56.487 |
- 31,9 |
3.662 |
2,1 |
Jahresüberschuss Fielmann Group AG
|
112.257 |
119.919 |
-7.662 |
-6,4 |
- 45.924 |
- 27,7 |
42.599 |
34,6 |
- 65.732 |
- 34,8 |
6.769 |
3,7 |
17 Verzicht der Mitglieder des Aufsichtsrats auf 10 Prozent der ihnen nach der Satzung zustehenden Vergütungsansprüche für die
12 Monate seit der Hauptversammlung 2019 vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie.
18 Die Angabe bezieht sich auf sämtliche festangestellten Arbeitnehmer der Fielmann Group AG und der Tochterunternehmen in Deutschland
auf Vollzeitäquivalenzbasis.
Hamburg, den 18. April 2024
|
Der Vorstand
|
|
|
Marc Fielmann
|
|
|
Steffen Bätjer
|
Katja Groß
|
Dr. Bastian Körber
|
|
|
|
|
|
|
|
Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
|
|
Professor Dr. Mark K. Binz
|
|
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Fielmann Group AG, Hamburg
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Fielmann Group AG, Hamburg, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023
daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit
§ 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und
der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben
wir eingehalten.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen
der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Hamburg, den 18. April 2024
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Thorsten Dzulko
Wirtschaftsprüfer
|
Claudia Niendorf-Senger
Wirtschaftsprüferin
|
|
Anlage zu Tagesordnungspunkt 9 - Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
Fielmann Group AG
Vergütungssystem Vorstand
1. |
Grundzüge des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der Fielmann Group AG
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Fielmann Group AG ist auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung
ausgerichtet. Es leistet insofern einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft. Das System setzt Anreize für eine wertschaffende und langfristige Entwicklung der Gesellschaft.
Das Vergütungssystem zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs angemessen
zu vergüten, wobei sowohl der Leistung der Vorstandsmitglieder als auch der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg des Unternehmens
angemessen Rechnung getragen werden soll. Das Vergütungssystem soll die Festsetzung einer im nationalen und internationalen
Vergleich wettbewerbsfähigen Vergütung ermöglichen und so einen Anreiz für engagierte und erfolgreiche Arbeit leisten. Der
Aufsichtsrat achtet bei der Festsetzung der Gesamtvergütung darauf, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben
und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens steht und die übliche Vergütung nicht ohne Weiteres
übersteigt.
Das Vergütungssystem der Fielmann Group AG sieht zum einen eine Festvergütung vor, neben die zusätzliche Nebenleistungen treten.
Zum anderen sieht das Vergütungssystem eine erfolgsbezogene variable Vergütung vor, die aus zwei Komponenten besteht: dem
einjährigen Short Term Incentive (kurz STI, intern auch Tantieme I genannt) und dem mehrjährigen Long Term Incentive (kurz
LTI, intern auch Tantieme II genannt). Das Vergütungssystem enthält finanzielle und nichtfinanzielle Leistungskriterien, die
sich neben operativen vor allem an strategischen Zielsetzungen orientieren. Sowohl in der kurzfristigen als auch in der langfristigen
variablen Vergütung spiegelt sich die Kundenzufriedenheit als das wesentliche Merkmal der Unternehmensphilosophie von Fielmann
wider.
Mit dieser Vergütung sind grundsätzlich alle Tätigkeiten für die Gesellschaft sowie für die mit der Gesellschaft nach den
§§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen abgegolten. Sofern für Mandate bei verbundenen Unternehmen eine Vergütung vereinbart
wird, wird diese auf die Festvergütung angerechnet. Bei der Übernahme konzernfremder Mandate oder für Funktionen in Verbänden
oder ähnlichen Zusammenschlüssen, denen die Gesellschaft oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen angehört, entscheidet über
eine solche Anrechnung der Aufsichtsrat.
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist klar und verständlich gestaltet und entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes,
insbesondere denen der §§ 87, 87a AktG. Soweit einzelnen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) nicht
entsprochen wird, wird dies in der Entsprechenserklärung der Gesellschaft gemäß § 161 AktG einschließlich einer Begründung
erläutert.
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wurde der Hauptversammlung am 8. Juli 2021 gemäß § 120a Abs. 1 AktG zur
Billigung vorgelegt und von der Hauptversammlung mit großer Mehrheit beschlossen. Das Vergütungssystem wurde turnusmäßig nach
drei Jahren überprüft. Infolge der Überprüfung wurde das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft angepasst
und vom Aufsichtsrat auf Empfehlung seines Personalausschusses neu beschlossen.
Das angepasste Vergütungssystem gilt für sämtliche Vorstandsmitglieder ab dem 1. Januar 2024 sowie für alle neu abzuschließenden
Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern und für Vertragsverlängerungen.
Um das Vergütungssystem umzusetzen, hat der Aufsichtsrat im Namen der Fielmann Group AG mit den bestehenden Vorstandsmitgliedern
entsprechende Anpassungen der Dienstverträge vereinbart und die Werte für das Geschäftsjahr 2024 entsprechend dem vorliegenden
Vergütungssystem festgesetzt.
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem (Verfahren und Regelungen zu Vergütungsstruktur) und dessen einzelnen
Bestandteilen (Art, Höhe und Gewährungszeitpunkt) sowie in Bezug auf einzelne Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems,
einschließlich der Zielvorgaben für die variablen Vergütungsbestandteile, abweichen oder neue Vergütungsbestandteile oder
zusätzliche oder alternative Ziele einführen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Fielmann Group AG
notwendig ist. Der Aufsichtsrat behält sich solche Abweichungen für außergewöhnliche Umstände, wie zum Beispiel eine Wirtschafts-
oder Unternehmenskrise, Pandemien, Naturkatastrophen, Kriege, gestörte Lieferketten oder ähnliche Sachverhalte, vor. Solche
Abweichungen können vorübergehend für den Vorstandsvorsitzenden oder weitere Vorstandsmitglieder zu einer Abweichung von der
Maximalvergütung, dem Cap für die variablen Vergütungsbestandteile und/oder den relativen Anteilen der Vergütungsbestandteile
zueinander führen.
|
2. |
Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder
Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Aufwandshöchstbetrag der Gesellschaft aus der Summe aller für das
betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge, einschließlich festem Jahresgehalt, Nebenleistungen, variablen
Vergütungsbestandteilen aber ohne etwaige Beendigungsleistungen) der Vorstandsmitglieder - unabhängig davon, ob sie in diesem
Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird - ist nach oben absolut begrenzt („Maximalvergütung“). Die
Maximalvergütung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden € 5.000.000,00 und für die sonstigen Vorstandsmitglieder jeweils €
3.000.000,00.
|
3. |
Darstellung des Verfahrens zur Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem wird durch das Aufsichtsratsplenum festgesetzt, das dabei durch den Personalausschuss des Aufsichtsrats
unterstützt wird. Hierzu entwickelt der Personalausschuss die Struktur und die einzelnen Komponenten des Vergütungssystems
und berichtet hierüber dem Aufsichtsratsplenum, um so dessen Diskussion und Beschlussfassung vorzubereiten. Sowohl der Personalausschuss
als auch das Aufsichtsratsplenum können dabei auf externe Vergütungsexperten zurückgreifen, auf deren Unabhängigkeit zu achten
ist. Ferner können auch externe Berater hinzugezogen werden.
Das Vergütungssystem wird regelmäßig alle drei Jahre sowie bei jeder anstehenden Vereinbarung einer Vorstandsvergütung durch
den Personalausschuss geprüft, der dem Aufsichtsrat ggf. Vorschläge für eine Anpassung des Vergütungssystems unterbreitet.
Die Hauptversammlung beschließt über das Vergütungssystem bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens
jedoch alle vier Jahre. Hat die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht gebilligt, so ist spätestens in der darauffolgenden
ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorzulegen.
Im Rahmen der Entwicklung und Überprüfung des vorliegenden Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat, unterstützt durch den Personalausschuss,
die bisherige Struktur der Vorstandsvergütung der Gesellschaft einer Angemessenheitsprüfung unterzogen.
In die ausführliche Befassung mit der Vorstandsvergütung ist insbesondere zum einen ein horizontaler Vergütungsvergleich eingeflossen,
bei dem die Höhe der Ziel- als auch der Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder mit den Vergütungen ins Verhältnis gesetzt
wurden, die bei im SDAX und, wegen der langjährigen Zugehörigkeit der Fielmann Group AG zum MDAX in der Vergangenheit, im
MDAX notierten Gesellschaften gezahlt werden. Der Vergleich erfolgte dabei unter Berücksichtigung von Umsatz-Rentabilität,
Jahresüberschuss, Umsatz und Mitarbeiterzahl des Fielmann-Konzerns.
Zum anderen hat der Aufsichtsrat einen vertikalen Vergütungsvergleich angestellt, bei dem die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen
der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Fielmann-Konzerns berücksichtigt wurden. Als maßgebliche Vergleichsgruppen wurden
dabei die erste Führungsebene unterhalb des Vorstands sowie die Belegschaft aller deutschen Gesellschaften des Fielmann-Konzerns
herangezogen.
Der Aufsichtsrat hat in Anbetracht des Geschäftsmodells der Gesellschaft nach sorgfältiger Abwägung entschieden, die Kriterien
für die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile für sämtliche Vorstandsmitglieder einheitlich festzulegen. Das Vergütungssystem
sieht dabei für einzelne Parameter, die für die Höhe der Vergütung maßgeblich sind, Bandbreiten vor, innerhalb derer die für
das einzelne Vorstandsmitglied maßgeblichen Werte festgesetzt werden können.
Es ist bisher nicht zu Interessenkonflikten einzelner Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen der Entscheidung über das Vergütungssystem
für den Vorstand bzw. seiner Überprüfung gekommen. Sollte ein solcher Interessenkonflikt bei der Fest- und Umsetzung sowie
der Überprüfung des Vergütungssystems auftreten, wird der Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln, wie andere Interessenkonflikte
in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds, sodass das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beschlussfassung oder, im
Falle eines schwereren Interessenkonflikts, auch an der Beratung nicht teilnehmen wird. Sollte es zu einem dauerhaften und
unlösbaren Interessenkonflikt kommen, wird das betreffende Aufsichtsratsmitglied sein Amt niederlegen. Dabei wird durch eine
frühzeitige Offenlegung von Interessenkonflikten sichergestellt, dass die Entscheidungen von Aufsichtsratsplenum und Personalausschuss
nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst werden.
Die Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied setzt sich aus der Summe aller für die Gesamtvergütung maßgeblichen Vergütungsbestandteile
zusammen. Die Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung kann auch für einen mehrjährigen Zeitraum erfolgen und von dem Aufsichtsrat
jeweils für das bevorstehende Geschäftsvorjahr, vorbehaltlich etwaiger außerordentlicher Entwicklungen, bestätigt werden.
Dies gilt auch für die Zielvorgaben für die variablen Vergütungsbestandteile. Für die Festlegung der Zielvergütung der variablen
Vergütungsbestandteile ist kein absoluter Betrag vorgesehen. Anknüpfungspunkt ist für jedes Vorstandsmitglied ein individuell
für jedes Vorstandsmitglied bestimmter Prozentsatz des bereinigten Jahresüberschusses des Fielmann-Konzerns.
|
4. |
Feste und variable Vergütungsbestandteile
Das Vergütungssystem sieht feste und variable Vergütungsbestandteile vor.
Feste Vergütungsbestandteile
|
Variable Vergütungsbestandteile
|
Festvergütung |
Nebenleistungen |
STI |
LTI |
Jedes Vorstandsmitglied erhält für seine Tätigkeit neben der festen Vergütung, zu der die Festvergütung und Nebenleistungen
gehören, eine variable Vergütung auf der Grundlage eines für jedes Vorstandsmitglied festzulegenden individuellen Prozentsatzes
des bereinigten Jahresüberschusses des Fielmann-Konzerns. Die variable Vergütung gliedert sich in einen am kurzfristigen Erfolg
des Fielmann-Konzerns orientierten STI und in einen am langfristigen Erfolg des Fielmann-Konzerns orientierten LTI.
Die Höchstgrenze der variablen Vergütung („Cap“) beträgt, unbeschadet der Maximalvergütung, für den Vorstandsvorsitzenden
maximal 250% der Festvergütung, für die sonstigen Vorstandsmitglieder ebenfalls maximal 250% der Festvergütung. Das Cap wird
für die einzelnen Vorstandsmitglieder im Rahmen der vorstehenden Grenzen in den Vorstandsdienstverträgen jeweils individuell
festgelegt.
Der Anteil der festen Vergütung (festes Jahresgehalt und Nebenleistungen) liegt bei ungefähr 30% bis 34%, der Anteil der variablen
Vergütung bei ungefähr 66% bis 70% (unter Zugrundelegung der aktuell gültigen Caps). Dabei liegt der Anteil des STI bei ungefähr
46% bis 49%, der Anteil des LTI bei ungefähr 20% bis 21 (unter Zugrundelegung der aktuell gültigen Caps).
Die genannten Anteile können aufgrund der Anpassung einzelner Vergütungsbestandteile, der Entwicklung der Kosten der vertraglich
zugesagten Nebenleistungen sowie bei etwaigen Neubestellungen abweichen.
|
4.1 |
Feste Vergütungsbestandteile
|
4.1.1 |
Festvergütung
Jedes Vorstandsmitglied erhält eine erfolgsunabhängige Festvergütung, welche in zwölf gleichen Teilen monatlich ausgezahlt
wird. Hinzu kommt ein dreizehntes Gehalt in Höhe eines Monatsgehalts, welches jeweils zur Hälfte mit der Abrechnung der Gehälter
für die Monate Mai und November ausgezahlt wird.
|
4.1.2 |
Nebenleistungen
Neben der Festvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen. Bei diesen handelt es sich, neben dem Ersatz angemessener
Auslagen, im Wesentlichen um die Zurverfügungstellung eines auch privat nutzbaren Dienstwagens nach den jeweils aktuellen
Richtlinien. Zudem werden für jedes Vorstandsmitglied folgende Versicherungen abgeschlossen:
- |
Eine Unfallversicherung, die auch eine Leistung an Erben des Vorstandsmitglieds im Todesfall vorsehen kann.
|
- |
Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) unter Beachtung von § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG (sofern man den
Abschluss einer solchen Versicherung als Vergütungsbestandteil im aktienrechtlichen Sinne ansieht).
|
Etwaige Steuerlasten aufgrund dieser Nebenleistungen trägt das betreffende Vorstandsmitglied.
|
4.2 |
Variable Vergütungsbestandteile
Die erfolgsbezogene variable Vergütung besteht aus einem kurzfristig variablen Vergütungsbestandteil, dem STI, sowie einem
langfristig variablen Vergütungsbestandteil, dem LTI.
Der STI und der LTI errechnen sich, indem der bereinigte Jahresüberschuss des Fielmann-Konzerns für das jeweilige Geschäftsjahr
entsprechend der für den STI und den LTI jeweils festgelegten Gewichtung mit dem individuell festgelegten Prozentsatz des
Vorstandsmitglieds multipliziert wird und die so errechnete Ausgangsgröße über einen Korrekturfaktor (= Indikator der Kundenzufriedenheit,
s.u.) bewertet und angepasst wird.
Der bereinigte Jahresüberschuss des Fielmann-Konzerns ermittelt sich wie folgt:
|
Jahresüberschuss des Fielmann-Konzerns wie im Konzernabschluss für das jeweilige Jahr ausgewiesen |
+/- |
Aufwand/Ertrag aus der Tantiemerückstellung |
+/- |
außerordentlicher Aufwand/Ertrag (im Sinne des § 277 Abs. 4 HGB in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung, auch wenn ein
gesonderter Ausweis nach IAS nicht erfolgt)
|
+/- |
wesentliche Sondereffekte aus Unternehmensakquisitionen/-veräußerungen etc., die nach Maßgabe der Vorgabe des Aufsichtsrats
auf einen voraussichtlichen Nutzungszeitraum linear zu verteilen sind
|
Grundlegender Faktor zur Bewertung und Anpassung der Ausgangsgröße im Rahmen der Tantiemeberechnung ist (mit unterschiedlichen
Bemessungszeiträumen) sowohl für den STI als auch für den LTI der Indikator der Kundenzufriedenheit („Korrekturfaktor“). Alle
betriebswirtschaftlichen Einflussgrößen für den Fielmann-Konzern werden über diesen Faktor erfasst. Die Kundenzufriedenheit
ist Maßstab des Erfolgs des laufenden Geschäftsjahrs und zugleich über die Kundenbindung und den Wiederkauf Grundlage des
künftigen Erfolgs. Das Zielsystem der Kundenzufriedenheit ist zugleich Steuerungsgröße des Vertriebs, der Niederlassungen,
der Personalführung, der Beschaffung, der Logistik und der Qualitätssicherung. Dieses Zielsystem wird aufgrund laufender Analysen
entwickelt und aufgrund detaillierter Marktanalysen und Datenerhebungen laufend verfeinert und angepasst. Die Sicherung und
soweit möglich Steigerung der Kundenzufriedenheit ist ein wesentlicher Orientierungspunkt des Vorstandshandelns. Die Gewichtung
trägt dem Rahmen der erwarteten Kundenzufriedenheit und der Bedeutung von Veränderungen auf die aktuelle und künftige Ertragslage
Rechnung. Die maßgeblichen Abweichungswerte und die Gewichtung für Zwecke der Tantiemeberechnung werden vom Aufsichtsrat unter
Berücksichtigung des Zielwerts des Kundenzufriedenheitsindexes festgelegt. Dieser wird durch die Gesellschaft fortlaufend
digital ermittelt und bildet die Grundlage für die Feststellung der Zielerreichung. Der Aufsichtsrat behält sich eine Anpassung
der Zielwerte bei einer etwaigen Umstellung oder Anpassung des Verfahrens zur Ermittlung der Kundenzufriedenheit oder bei
sonstigen außerordentlichen oder außergewöhnlichen Entwicklungen oder Umständen, die dazu führen, dass die Zielwerte nicht
erreicht werden, auch für laufende Bemessungszeiträume vor. In einem solchen Fall kann der Aufsichtsrat variable Vergütungsbestandteile
auch bei Nichterreichen der ursprünglichen Zielwerte gewähren, nicht aber über eine unterstellte 100%ige Zielerreichung hinaus.
Im Zusammenhang mit der Umstellung der bestehenden Dienstverträge auf das angepasste Vergütungssystem kann es zu gewissen
Abweichungen in Bezug auf den zeitlichen Geltungsbereich der variablen Vergütungsbestandteile und deren einzelnen Voraussetzungen
kommen.
|
4.2.1 |
STI
Als kurzfristig variablen Vergütungsbestandteil sieht das Vergütungssystem den STI vor. Diesem liegt ein einjähriger Bemessungszeitraum
zugrunde. Der bereinigte Jahresüberschuss des Fielmann-Konzerns (wie oben beschrieben) für das jeweilige Geschäftsjahr wird
dabei mit 70% gewichtet und mit dem für jedes Vorstandsmitglied individuell festgelegten Prozentsatz multipliziert.
Als Korrekturfaktor ist für den STI der jeweils ungewichtete Durchschnitt der für das jeweilige Geschäftsjahr kumulierten
Kundenzufriedenheit maßgeblich (d.h. am Ende des jeweiligen Geschäftsjahrs: [Summe der Kundenzufriedenheit der Monate 01 bis
12] / 12).
Zusammengefasst berechnet sich der STI demnach nach folgender Formel:
STI = Ausgangsgröße (= bereinigter Jahresüberschuss des Fielmann-Konzerns für das jeweilige Geschäftsjahr x 70% x individueller
Prozentsatz) x Korrekturfaktor (= Indikator der Kundenzufriedenheit über den einjährigen Bemessungszeitraum)
Der STI ist mit Ablauf des Tages fällig, an dem der Aufsichtsrat den Jahresabschluss der Fielmann Group AG für das betreffende
Geschäftsjahr festgestellt und den Konzernabschluss der Fielmann Group AG gebilligt hat.
Eine nachträgliche Änderung der finanziellen und nicht-finanziellen Leistungskriterien ist ausgeschlossen.
|
4.2.2 |
LTI
Als langfristig variablen Vergütungsbestandteil sieht das Vergütungssystem den LTI vor. Diesem liegt, bezogen auf den Korrekturfaktor,
ein dreijähriger Bemessungszeitraum zugrunde. Der bereinigte Jahresüberschuss des Fielmann-Konzerns (wie oben beschrieben)
für das jeweilige Geschäftsjahr wird dabei mit 30% gewichtet und mit dem für jedes Vorstandsmitglied individuell festgelegten
Prozentsatz multipliziert.
Als Korrekturfaktor ist für den LTI der jeweils ungewichtete Durchschnitt der für das jeweilige Geschäftsjahr und die folgenden
zwei Geschäftsjahre („Performance Period“) kumulierten Kundenzufriedenheit maßgeblich, wobei für jede Abrechnungsperiode der
Durchschnitt wie bei dem STI (vgl. Ziffer 4.2.1) zu ermitteln ist. Der LTI wird rollierend ermittelt, so dass für Zwecke einer
vorläufigen Abrechnung die Kundenzufriedenheit mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs kumuliert fortgeschrieben wird.
Zusammengefasst berechnet sich der LTI demnach nach folgender Formel:
LTI = Ausgangsgröße (= bereinigter Jahresüberschuss des Fielmann-Konzerns für das jeweilige Geschäftsjahr x 30% x individueller
Prozentsatz) x Korrekturfaktor (= Indikator der Kundenzufriedenheit über den dreijährigen Bemessungszeitraum)
Der endgültige Anspruch auf den LTI entsteht und wird zur Zahlung fällig mit Ablauf des Tages, an dem der Aufsichtsrat den
zum Ablauf des Bemessungszeitraums maßgeblichen Jahresabschluss der Fielmann Group AG festgestellt und den Konzernabschluss
der Fielmann Group AG gebilligt hat. Der auf Basis der Ausgangsgröße vorläufig ermittelte LTI wird zu 90% ausgezahlt und ist
zur Zahlung fällig, sobald der Aufsichtsrat den Jahresabschluss der Fielmann Group AG für das betreffende Geschäftsjahr festgestellt
und den Konzernabschluss der Fielmann Group AG gebilligt hat. Die endgültige Ermittlung der Kundenzufriedenheit über den Bemessungszeitraum
sowie die endgültige Abrechnung erfolgt mit Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des Konzernabschlusses der Fielmann
Group AG durch den Aufsichtsrat für das letzte Geschäftsjahr des für den LTI maßgeblichen Bemessungszeitraums. Soweit der
endgültige Auszahlungsbetrag die Vorauszahlung übersteigt, ist die Differenz von der Gesellschaft an das Vorstandsmitglied
zu zahlen. Soweit die Vorauszahlung den endgültigen Auszahlungsbetrag übersteigt, ist die Differenz von dem Vorstandsmitglied
an die Gesellschaft zu zahlen.
Eine nachträgliche Änderung der finanziellen und nicht-finanziellen Leistungskriterien ist ausgeschlossen.
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4.2.3 |
Möglichkeiten der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern
Die Gesellschaft ist zur Aufrechnung mit und Zurückbehaltung von variablen Vergütungsbestandteilen sowie zur Rückforderung
von Vorauszahlungen auf den LTI berechtigt, soweit sich nach Ende des für den betreffenden Vergütungsbestandteil maßgeblichen
Bemessungszeitraums herausstellt, dass das Vorstandsmitglied gegen geltende Rechtsvorschriften und/oder Compliance-Vorgaben
verstoßen hat, welche nach § 93 Abs. 2 AktG zu Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft führen.
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5. |
Laufzeiten und Beendigung der Vorstandsdienstverträge
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder gelten für die Dauer der laufenden Bestellungen (jeweils drei Jahre) und haben
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Vergütungssystem folgende Laufzeiten:
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Dienstvertrag Herr Marc Fielmann: |
30. Juni 2027 |
• |
Dienstvertrag Herr Steffen Bätjer: |
14. August 2026 |
• |
Dienstvertrag Frau Katja Groß: |
28. Februar 2027 |
• |
Dienstvertrag Herr Dr. Bastian Körber: |
31. März 2027 |
Für den Fall, dass der Aufsichtsrat das Vorstandsmitglied abberuft, kann vereinbart werden, dass der Aufsichtsrat das Vorstandsmitglied
von seiner Dienstpflicht unter Fortgeltung des Vertrags im Übrigen freistellt.
Eine ordentliche Kündigung des Vorstandsdienstvertrags ist ausgeschlossen. Möglich ist indes sowohl für das betreffende Vorstandsmitglied
als auch für die Gesellschaft eine Kündigung aus wichtigem Grund.
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6. |
Leistungen im Falle der Beendigung des Vorstandsdienstvertrags
Im Falle eines unterjährigen Beginns und einer unterjährigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags werden sowohl die Festvergütung
als auch der STI und der LTI nur zeitanteilig gewährt.
Die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile (STI und LTI), die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen,
erfolgt nach den ursprünglich vereinbarten Zielvorgaben und Leistungskriterien und nach den im Vorstandsdienstvertrag festgelegten
Fälligkeitszeitpunkten.
Das Vergütungssystem gestattet dem Aufsichtsrat bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit die Zahlung von Abfindungen.
In diesem Fall gilt ein sog. Abfindungs-Cap. Danach sind Zahlungen bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit auf den
Wert von zwei Jahresvergütungen begrenzt und dürfen grundsätzlich nicht mehr als die Summe der Ansprüche während der Restlaufzeit
des Vorstandsdienstvertrags betragen. Ebenfalls zulässig ist die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gegen
Zahlung einer Karenzentschädigung. Eine etwaige Abfindungszahlung ist auf eine Karenzentschädigung anzurechnen.
Eine besondere Regelung für eine Abfindung im Fall eines Kontrollwechsels (sog. Change of Control) sieht das Vergütungssystem
nicht vor.
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III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
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1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2024
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2024 beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 84.000.000,00 € und ist eingeteilt
in 84.000.000 Stammaktien (Stückaktien). Jede Stammaktie (Stückaktie) gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und der
Stimmrechte beträgt daher im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 84.000.000. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung 17.271 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu.
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2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung 2024 und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag und
dessen Bedeutung)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 2024 und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die der
Gesellschaft rechtzeitig unter der nachfolgend genannten Adresse einen durch den Letztintermediär (das ist i.d.R. das depotführende
Kreditinstitut) in Textform (§ 126b BGB) in Deutsch oder Englisch erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes gemäß
§ 67 c Abs. 3 AktG übermitteln und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden:
Fielmann Group AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Telefax: +49 89 889690633 E-Mail-Adresse: anmeldung@linkmarketservices.eu
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss des 19. Juni 2024, 24:00 Uhr MESZ, beziehen (sog. Nachweisstichtag).
§ 13 Abs. 2 Satz 2 der Satzung in der aktuell noch geltenden Fassung, der insofern den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung
vorsieht, findet nach Änderung des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
vom 11. Dezember 2023, BGBl I. 2023 Nr. 354, keine Anwendung mehr.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 4. Juli 2024, 24:00
Uhr MESZ, zugehen.
Nach Anmeldung und Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten für die Hauptversammlung sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft
Sorge zu tragen. Der Besitz einer Eintrittskarte ist anders als die ordnungsgemäße Anmeldung und die Nachweiserbringung jedoch
keine Teilnahmevoraussetzung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.
Der Nachweisstichtag ist auch kein für die Dividendenberechtigung relevantes Datum.
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3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen. Auch
dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht findet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach
der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung und Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes zugeschickt wird;
das Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.fielmann-group.com/hv2024 |
zum Download zur Verfügung.
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen grundsätzlich der Textform gemäß § 126b BGB. Für
die Bevollmächtigung von Intermediären (z.B. Kreditinstitute) sowie diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberatern und Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, gelten
die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Nach letzterer Vorschrift muss die Vollmacht in diesen Fällen einem
bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig
sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Die betreffenden Bevollmächtigten setzen jedoch
unter Umständen besondere Regelungen für ihre eigene Bevollmächtigung fest; die Aktionäre werden daher gebeten, sich gegebenenfalls
mit dem betreffend zu Bevollmächtigenden rechtzeitig über die jeweilige Form und das Verfahren der Bevollmächtigung abstimmen.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht an der Einlasskontrolle
vorweist.
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann auch bereits im Vorfeld der Hauptversammlung durch vorherige
Übermittlung des Nachweises an folgende Postanschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse erfolgen:
Fielmann Group AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Telefax: +49 89 889690655 E-Mail-Adresse: fielmann@linkmarketservices.eu
Aus organisatorischen Gründen bitten wir in diesem Fall um die Übermittlung spätestens bis zum 9. Juli 2024, 24.00 Uhr MESZ
(Eingangsdatum bei der Gesellschaft).
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf
einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils unmittelbar gegenüber der Gesellschaft
erklärt werden.
Darüber hinaus können Vollmachten durch die form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionäre,
Aktionärsvertreter bzw. deren Bevollmächtigte auch noch direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen erteilt,
geändert oder widerrufen werden.
Zur Erleichterung der Ausübung des Stimmrechts bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene
Mitarbeiter der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung als Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Aktionäre, die
von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht zur Hauptversammlung
anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes führen. Die Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform gemäß § 126b BGB.
Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden sollen, muss der Aktionär Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts erteilen; ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Sind Weisungen nicht eindeutig, enthalten sich die Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen
der Stimme; dies gilt immer auch für unvorhergesehene Beschlussgegenstände. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt,
soweit sie nicht geändert oder widerrufen wird, insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Die Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen und nehmen - mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts - auch keine sonstigen
Aktionärsrechte wahr. Eine Stimmabgabe und die Erteilung von Vollmacht und Weisung ist nur in Bezug auf solche Anträge und
Wahlvorschläge möglich, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach §§ 122 Abs. 2, 126, 127 AktG gibt.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie Hinweise zur
Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter findet sich ebenfalls auf der
Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung und Übersendung des Nachweises
des Anteilsbesitzes zugeschickt wird; das Formular steht auch unter
https://www.fielmann-group.com/hv2024 |
zum Download zur Verfügung.
Die Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, welche vor der Hauptversammlung erteilt werden,
sind an folgende Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Anschrift zu übermitteln:
Fielmann Group AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Telefax: +49 89 889690655 E-Mail-Adresse: fielmann@linkmarketservices.eu
Aus organisatorischen Gründen bitten wir in diesem Fall um die Übermittlung spätestens bis zum 9. Juli 2024, 24:00 Uhr MESZ
(Eingangsdatum bei der Gesellschaft).
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern
bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn
der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen, erteilte Weisungen zu ändern oder
erteilte Vollmachten zu widerrufen.
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4. |
Ergänzungsanträge auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € - letzteres
entspricht 500.000 Stückaktien - erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Darüber hinaus kann die Hauptversammlung gemäß § 87 Abs. 4 AktG auf Antrag nach § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG die nach
§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung für den Vorstand herabsetzen. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Die Antragssteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten und, soweit dem Antrag vom Vorstand
nicht entsprochen wird, auch bis zur Entscheidung des Gerichts über das Ergänzungsverlangen halten. Die Regelung des § 121
Abs. 7 AktG findet entsprechende Anwendung. Nach § 70 AktG bestehen bezüglich der Aktienbesitzzeit bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten,
auf die ausdrücklich hingewiesen wird.
Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung
einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB), an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft
nebst Begründung oder Beschlussvorlage sowie dem Nachweis über die Aktienbesitzzeit spätestens bis zum Ablauf des 10. Juni
2024, 24:00 Uhr MESZ, unter nachfolgender Postanschrift
Fielmann Group AG Vorstand Weidestraße 118 a 22083 Hamburg
oder, bei Verwendung elektronischer Form, unter Hinzufügung des Namens des oder der verlangenden Aktionäre mit qualifiziert
elektronischer Signatur unter der E-Mail-Adresse HV2024@fielmann.com zugehen.
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5. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
gemäß §§ 127 Satz 1, 126 Abs. 1 AktG übersenden.
Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten:
Fielmann Group AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München oder Telefax: +49 89 889690655 oder E-Mail-Adresse: antraege@linkmarketservices.eu
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Bis spätestens am Mittwoch, 26. Juni 2024, 24:00 Uhr MESZ, bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft
eingegangene Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) und Wahlvorschläge von Aktionären werden, sofern sie den gesetzlichen
Anforderungen genügen, einschließlich des Namens und des Wohnorts bzw. Sitzes des Aktionärs unverzüglich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.fielmann-group.com/hv2024 |
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
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6. |
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern.
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7. |
Zeitangaben
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit
Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
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8. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen, einschließlich der weitergehenden
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG, sowie einer Übersicht mit
den Angaben gemäß § 125 AktG in Verbindung mit Art. 4 und Anhang Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, ist
auch über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.fielmann-group.com/hv2024 |
zugänglich. Hier finden sich auch die weiteren Informationen gemäß § 124a AktG.
Auf der Internetseite der Gesellschaft werden nach der Hauptversammlung auch die Ergebnisse der Abstimmungen über die Tagesordnungspunkte
veröffentlicht.
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9. |
Information zum Datenschutz für Aktionäre
Die Fielmann Group AG verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien
und Nummer der Eintritts- und Stimmkarten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze und des Aktiengesetzes (AktG), um
den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die
Verarbeitung ist die Fielmann Group AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist das AktG in Verbindung
mit Art. 6 (1) Buchst. c) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Die Dienstleister der Fielmann Group AG, welche zum Zwecke der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten
von der Fielmann Group AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Fielmann Group AG.
Grundsätzlich werden die personenbezogenen Daten gelöscht oder anonymisiert, sobald sie für den oben genannten Zweck nicht
mehr erforderlich sind und gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten nicht zu einer weiteren Speicherung verpflichten.
Es besteht ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Kapitel III DSGVO. Diese Rechte können gegenüber der
Fielmann Group AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse datenschutz@fielmann.com oder über die folgenden Kontaktdaten geltend
gemacht werden:
Fielmann Group AG Weidestraße 118 a 22083 Hamburg
Zudem besteht ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO.
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:
Fielmann Group AG Datenschutzbeauftragter Weidestraße 118 a 22083 Hamburg E-Mail: datenschutz@fielmann.com
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Hamburg, im Mai 2024
Fielmann Group AG
Der Vorstand
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