Bekanntmachung nach Artikel 5 Abs. 1 lit. b) und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) i.V.m. Artikel 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
Frankfurt am Main, den 10. Februar 2020 - Die Godewind Immobilien AG, Frankfurt am Main (ISIN DE000A2G8XX3) ('Gesellschaft'), hat im Zeitraum vom 3. Februar 2020 bis einschließlich 7. Februar 2020 insgesamt 74.719 Aktien der Gesellschaft im Rahmen ihres Aktienrückkaufprogramms erworben. Mit Bekanntmachung vom 14. Januar 2020 gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 wurde als Beginn des Rückerwerbs eigener Aktien der 16. Januar 2020 mitgeteilt.
Aktien wurden wie folgt erworben:
Datum |
Gesamtvolumen täglich zurückerworbener Aktien (Stück) |
Täglicher volumengewichteter Durchschnittskurs in EUR
(ohne Erwerbsnebenkosten, kaufmännisch gerundet auf vier Nachkommastellen) |
03.02.2020 |
11.544 |
5,3661 |
04.02.2020 |
7.141 |
5,3952 |
05.02.2020 |
4.411 |
5,3990 |
06.02.2020 |
13.450 |
5,3991 |
07.02.2020 |
38.173 |
5,3809 |
Das Gesamtvolumen der bislang im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms seit dem 16. Januar 2020 durch die Gesellschaft zurückerworbenen Aktien beläuft sich daher auf 361.222 Stück.
Weitere Informationen gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit. b) und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 i.V.m. Artikel 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 sind auf der Website der Gesellschaft unter https://www.godewind-ag.com/aktienrueckkauf_2020/ abrufbar.
Der Erwerb der Aktien der Gesellschaft erfolgte durch ein von der Gesellschaft beauftragtes Kreditinstitut ausschließlich über die Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA-Handel).