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EQS-AGM News vom 14.04.2025

Ernst Russ AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2025 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EQS-News: Ernst Russ AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Ernst Russ AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2025 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
14.04.2025 / 10:35 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Ernst Russ AG

Hamburg

ISIN DE000A161077 / WKN A16107

Berichtigung der am 11. April 2025 im Bundesanzeiger veröffentlichten
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
der Ernst Russ AG am Freitag, den 23. Mai 2025


Mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 11. April 2025 hat der Vorstand die ordentliche Hauptversammlung der Ernst Russ AG für Freitag, den 23. Mai 2025, 11:00 Uhr MESZ, einberufen.

Unter Tagesordnungspunkt 9 „Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und Schaffung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2025) mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses unter anderem nach §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und bei Ausnutzung gegen Sacheinlagen sowie Neufassung des § 4 Abs. 3 (Genehmigtes Kapital 2021) der Satzung (Satzungsänderung)“ wird der Unterpunkt c) Satzungsänderung wie folgt korrigiert und neu bekanntgemacht:

c)

Satzungsänderung

§ 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

 

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 22. Mai 2030 (einschließlich) durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ganz oder teilweise einmal oder mehrmals, jedoch insgesamt höchstens um 16.844.655,00 EUR (in Worten: EURO sechzehn Millionen achthundertvierundvierzigtausendsechshundertfünfundfünfzig) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen Aktien ganz oder teilweise von einem oder mehreren Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, insbesondere

(i)

für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;

(ii)

um Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft und/oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Gesellschaften ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer vereinbarten Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustünde;

(iii)

für Aktien im Umfang eines anteiligen Betrags des Grundkapitals, der 20 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, um die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis der bereits ausgegebenen Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Auf diese Begrenzung auf 20 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausübung unter vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausübung aufgrund einer anderen Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden;

(iv)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich von Rechten und Forderungen - auch gegen die Gesellschaft -, oder von Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des genehmigten Kapitals sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“

Im Übrigen verbleibt es unverändert bei der am 11. April 2025 veröffentlichten Fassung der Einberufung. Von einer erneuten Wiedergabe wird daher abgesehen.

 

Hamburg, im April 2025

Der Vorstand



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