HENSOLDT AG
Taufkirchen
ISIN: DE000HAG0005
Wertpapierkennnummer: HAG000
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2025 der HENSOLDT AG am 27. Mai 2025
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der HENSOLDT AG,
die am Dienstag, den 27. Mai 2025, um 10.00 Uhr (MESZ), Einlass ab 9.00 Uhr (MESZ), in der
Wappenhalle München Konrad-Zuse-Platz 7 - (Messe München/Riem) (Eingang über Konrad-Zuse-Platz 2) 81829 München
stattfindet.
Übersicht mit Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
A. Inhalt der Mitteilung
1. |
Eindeutige Kennung des Ereignisses: Ordentliche Hauptversammlung der HENSOLDT AG 2025 (Formale Angabe nach EU-DVO: GMETHAG125BS)
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2. |
Art der Mitteilung: Einberufung der Hauptversammlung (Formale Angabe nach EU-DVO: NEWM)
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B. Angaben zum Emittenten
1. |
ISIN: DE000HAG0005
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2. |
Name des Emittenten: HENSOLDT AG
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C. Angaben zur Hauptversammlung
1. |
Datum der Hauptversammlung: Dienstag, 27. Mai 2025 (Formale Angabe nach EU-DVO: 20250527)
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2. |
Uhrzeit der Hauptversammlung (Beginn): 10:00 Uhr (MESZ) (Formale Angabe nach EU-DVO: 8:00 Uhr UTC)
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3. |
Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung (Formale Angabe nach EU-DVO: GMET)
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4. |
Ort der Hauptversammlung: Konrad-Zuse-Platz 7 (Messe München/Riem), 81829 München (Eingang über Konrad-Zuse-Platz 2) (Formale Angabe nach EU-DVO: Konrad-Zuse-Platz 7 (Messe München/Riem), 81829 München.)
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5. |
Aufzeichnungsdatum (Nachweisstichtag): Montag, 5. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), (Formale Angabe nach EU-DVO: 20250505; 22:00 Uhr UTC)
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6. |
Internetseite zur Hauptversammlung / URL: hensoldt.net/hv
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Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212):
Weitere Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angabe der
Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite zu finden: hensoldt.net/hv
Überblick über die Tagesordnung
TOP 1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für
die HENSOLDT AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum Geschäftsjahr 2024
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TOP 2 |
Verwendung des Bilanzgewinns
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TOP 3 |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands
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TOP 4 |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
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TOP 5 |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2024
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TOP 6 |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers, des Prüfers für die prüferische Durchsicht
des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Prüfers für eine etwaige gesetzlich vorgeschriebene Prüfung
des Nachhaltigkeitsberichts
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TOP 7 |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020/I gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung mit gleichzeitiger Schaffung
eines neuen genehmigten Kapitals gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie
über die entsprechende Satzungsänderung
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TOP 8 |
Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2025
(Satzungsänderung) unter Aufhebung des Bedingten Kapitals 2020/I
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TOP 9 |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8
AktG mit möglichem Ausschluss von Bezugs- und Andienungsrechten
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TOP 10 |
Erneuerung der Ermächtigung des Vorstands, die virtuelle Abhaltung von Hauptversammlungen vorzusehen (Satzungsänderung)
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TOP 11 |
Neuwahlen zum Aufsichtsrat
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TOP 12 |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
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TOP 13 |
Anpassung von § 8 Abs. 2 der Satzung infolge des endgültigen Ausscheidens der Square Lux Holding II S.à r.l. als Aktionärin
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I. |
Anlagen zur Tagesordnung
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II. |
Weitere Angaben und Hinweise
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Tagesordnung
TOP 1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für
die HENSOLDT AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum Geschäftsjahr 2024
|
Die vorstehenden Unterlagen enthalten den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a und § 315a des Handelsgesetzbuchs
sowie den Vergütungsbericht. Die genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort näher erläutert
werden. Die genannten Unterlagen sind auf unserer Internetseite unter hensoldt.net/hv zugänglich. Der Nachhaltigkeitsbericht
einschließlich des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts für die HENSOLDT AG und den Konzern für das Geschäftsjahr
2024 ist als Teil des Lageberichts ebenfalls über unsere Internetseite abrufbar.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss
zu fassen.
TOP 2 |
Verwendung des Bilanzgewinns
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Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn der HENSOLDT AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2024 von insgesamt
EUR 67.843.305,19 in Höhe von EUR 57.750.000,00 zur Ausschüttung einer Dividende von
EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie
zu verwenden und im Übrigen auf neue Rechnung vorzutragen.
Es ergibt sich damit die folgende Verwendung des Bilanzgewinns:
Verteilung an die Aktionäre |
EUR 57.750.000,00 |
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Gewinnvortrag |
EUR 10.093.305,19 |
|
Bilanzgewinn:
|
EUR 67.843.305,19
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Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien, die gemäß § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt
sind und daher beim Gewinnverwendungsvorschlag zu berücksichtigen wären. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr
2024 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend
angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,50 je dividendenberechtigte
Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsieht.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag,
also am Freitag, den 30. Mai 2025, fällig.
TOP 3 |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands
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Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
TOP 4 |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
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Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
TOP 5 |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2024
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Vorstand und Aufsichtsrat legen der Hauptversammlung den nach § 162 AktG erstellten und von der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Niederlassung München, geprüften Vergütungsbericht der HENSOLDT AG für das Geschäftsjahr 2024 einschließlich des Vermerks
nach § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG vor und schlagen vor, diesen zu billigen. Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.hensoldt.net/hv zugänglich und wird dort auch während
der Hauptversammlung zugänglich sein.
TOP 6 |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers, des Prüfers für die prüferische Durchsicht
des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Prüfers für eine etwaige gesetzlich vorgeschriebene Prüfung
des Nachhaltigkeitsberichts
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6.1 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung München, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2025 zu bestellen.
6.2 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung München, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts
für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen.
Die Bestellung zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung erfolgt vorsorglich vor dem Hintergrund der
Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung
von Unternehmen. Hiernach ist der deutsche Gesetzgeber zur Einführung einer entsprechenden Nachhaltigkeitsberichterstattung
verpflichtet. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung wurde ein entsprechendes Gesetz noch nicht verabschiedet.
Die jeweiligen Vorschläge des Aufsichtsrats sind auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses gestützt. Sowohl die jeweilige
Empfehlung des Prüfungsausschusses an den Aufsichtsrat als auch der jeweilige Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei von einer
ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeit im Hinblick auf die
Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung
beschränkt hätten.
TOP 7 |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020/I gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung mit gleichzeitiger Schaffung
eines neuen genehmigten Kapitals gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie
über die entsprechende Satzungsänderung
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Der Vorstand wurde durch die am 11. August 2020 durch außerordentliche Gesellschaftersammlung beschlossene Satzung ermächtigt,
das Grundkapital bis zum Ablauf des 11. August 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 36.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2020/I). Die Gesellschaft hat am 7. Dezember 2023 von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und unter Ausschluss des Bezugsrechts
10.500.000 Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben. Dadurch hat sich das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 10.500.000,00 auf
EUR 115.500.000,00, eingeteilt in 115.500.000 Stückaktien, erhöht. Durch diese Ausübung hat sich das Genehmigte Kapital 2020/I
auf einen Betrag von EUR 25.500.000,00 reduziert und die Ermächtigung des Vorstands zum vereinfachten Ausschluss des Bezugsrechts
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei der Ausgabe neuer Aktien ist erschöpft.
Um auch zukünftig Flexibilität bei der Deckung eines etwaigen Finanzierungsbedarfs der Gesellschaft zu haben, soll das Genehmigte
Kapital 2020/I aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2025 in Höhe von EUR 23.100.000,00 ersetzt werden. Zu diesem
Zweck soll § 4 Abs. 3 der Satzung entsprechend angepasst werden.
Weiteres genehmigtes Kapital besteht bei der Gesellschaft nicht. Insgesamt soll das Volumen von (i) Aktien, die aus dem Genehmigten
Kapital 2025 ausgegeben werden können, und (ii) Aktien, die zur Bedienung einer mit oder ohne Ausschluss des Bezugsrechts
begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren
sind, vorausgesetzt, diese Schuldverschreibung wurde während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2025 begeben, auf nominal
EUR 23.100.000,00 und damit nicht über 20 % des zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals, begrenzt
sein.
Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz über die Gründe
für die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im
Internet unter hensoldt.net/hv zugänglich und wird auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre
zugänglich sein.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Mit Eintragung des nachstehend unter lit. b) vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2025 in das Handelsregister wird die Ermächtigung
des Vorstands der Gesellschaft gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung, das Grundkapital in der Zeit bis zum Ablauf des 11. August 2025
mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I), aufgehoben.
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b) |
Es wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 23.100.000,00 geschaffen, durch das der Vorstand ermächtigt wird, das
Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats, ggf. unter Ausschluss des Bezugsrechts, um bis zu EUR 23.100.000,00 durch Ausgabe
neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Hierzu wird § 4 Abs. 3 der Satzung mit
folgendem Wortlaut neu gefasst:
"Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum Ablauf des 26. Mai 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe
neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR
23.100.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025).
Insgesamt ist das Volumen von (i) Aktien, die aus dem Genehmigten Kapital 2025 ausgegeben werden, und (ii) Aktien, die zur
Bedienung einer mit oder ohne Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibung ausgegeben
oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind, vorausgesetzt, diese Schuldverschreibung wurde während der Laufzeit
des Genehmigten Kapitals 2025 begeben, auf nominal EUR 23.100.000,00 beschränkt.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
• |
um Spitzenbeträge bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- oder Sacheinlagen von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
|
• |
um Inhabern oder Gläubigern der von der Gesellschaft oder von deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften
gewährten Options- oder Wandlungsrechten oder auferlegten Options- oder Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf neue auf den
Inhaber lautende Stückaktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder
bei Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde.
|
• |
sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, beim (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen oder im Rahmen
von Unternehmenszusammenschlüssen;
|
• |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien den Börsenpreis
zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah zur Platzierung der auf den Inhaber lautenden
Stückaktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG). Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 % des
bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - bei Beschlussfassung über die erstmalige Ausnutzung
dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist der
anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals
2025 aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Ausschluss eines Bezugsrechts veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen ist der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf
die Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2025 aufgrund von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe
von Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung von
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Weiterhin ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf die
Aktien entfällt, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht
ausgegeben werden können oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals
2025 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
|
Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der insgesamt auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
aus dem Genehmigten Kapital 2025 ausgegeben werden, darf 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung
oder, wenn dieses niedriger sein sollte, des Grundkapitals im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung, nicht überschreiten. Auf diese Kapitalgrenze
wird dasjenige anteilige Grundkapital nicht angerechnet, das auf Aktien entfällt, die für Spitzenbeträge aus dem Genehmigten
Kapital 2025 ausgegeben werden. Anzurechnen ist dagegen das anteilige Grundkapital, das entfällt auf
• |
Aktien, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss begebenen Wandel- beziehungsweise
Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind;
|
• |
Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur jeweiligen Beschlussfassung über die bezugsrechtsfreie Ausgabe
der Schuldverschreibung als eigene Aktien aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG unter
Ausschluss des Bezugsrechts veräußert bzw. verwendet werden, mit Ausnahme eines Bezugsrechtsausschlusses für Spitzenbeträge.
|
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs. 2 Aktiengesetz abweichend festlegen, dass die neuen Aktien
vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung
über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Die neuen Aktien können gemäß § 186 Abs. 5
AktG auch von einem Kreditinstitut, Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festzulegen."
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c) |
Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2020/I gemäß lit. a) sowie die Beschlussfassung
über § 4 Abs. 3 der Satzung gemäß lit. b) mit der Maßgabe zum Handelsregister anzumelden, dass die Eintragung in der vorgenannten
Reihenfolge erfolgt und dass die Eintragung der Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2020/I gemäß lit. a) erst erfolgt,
wenn sichergestellt ist, dass unmittelbar im Anschluss die Beschlussfassung über § 4 Abs. 3 der Satzung gemäß lit. b) eingetragen
wird.
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TOP 8 |
Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2025
(Satzungsänderung) unter Aufhebung des Bedingten Kapitals 2020/I
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Die Hauptversammlung hat am 18. August 2020 den Vorstand unter Tagesordnungspunkt 1 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 11. August 2025 einmalig oder mehrmals gegen Bareinlage oder Sacheinlage auf den Inhaber oder auf den Namen lautende
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder eine Kombination dieser
Instrumente im Gesamtbetrag von bis zu EUR 500.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben und den Inhabern oder
Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen oder Optionsgenussscheinen oder Optionsgewinnschuldverschreibungen Optionsrechte
oder-pflichten oder den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen oder Wandelgenussscheinen oder Wandelgewinnschuldverschreibungen
Wandlungsrechte oder -pflichten auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des
Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 16.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen dieser Schuldverschreibungen zu
gewähren oder aufzuerlegen.
Von dieser Ermächtigung wurde bislang nicht Gebrauch gemacht. Die Gesellschaft hat am 7. Dezember 2023 unter Ausschluss des
Bezugsrechts gem. §§ 203 Abs. 2 i.V.m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 10.500.000 Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben. Aufgrund einer
entsprechenden Anrechnungsregelung ist durch diese Ausübung der Ermächtigung vom 11. August 2020 auch die Ermächtigung des
Vorstands zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erschöpft.
Um der Gesellschaft in den kommenden vier Jahren weiterhin Flexibilität bei der Finanzierung ihrer Aktivitäten zu ermöglichen,
wird vorgeschlagen, unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und des Bedingten Kapitals 2020/I eine neue Ermächtigung
zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von
bis zu EUR 600.000.000,00 sowie ein neues bedingtes Kapital in Höhe von EUR 23.100.000,00 d.h. nicht mehr als 20 % des bei
Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft, zu beschließen.
Insgesamt soll das Volumen von (i) Aktien, die aus dem der Hauptversammlung unter TOP 7 vorgeschlagenen Genehmigten Kapital
2025 ausgegeben werden, und (ii) Aktien, die zur Bedienung einer mit oder ohne Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel-
beziehungsweise Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind, vorausgesetzt,
diese Schuldverschreibung wurde während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2025 begeben, auf nominal EUR 23.100.000,00
und damit nicht über 20 % des zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals begrenzt sein.
Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung
des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter hensoldt.net/hv
zugänglich und wird auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre zugänglich sein.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen und Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2020/I
Mit Eintragung des nachstehend unter lit. c) vorgeschlagenen Bedingten Kapitals 2025 in das Handelsregister werden die von
der Hauptversammlung am 18. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 1 beschlossene Ermächtigung des Vorstands der Gesellschaft,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. August 2025 einmalig oder mehrmals gegen Bareinlage oder Sacheinlage auf den
Inhaber oder auf den Namen lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen
oder eine Kombination dieser Instrumente im Gesamtbetrag von bis zu EUR 500.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung
auszugeben und den Inhabern oder Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen oder Optionsgenussscheinen oder Optionsgewinnschuldverschreibungen
Optionsrechte oder -pflichten oder den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen oder Wandelgenussscheinen oder Wandelgewinnschuldverschreibungen
Wandlungsrechte oder -pflichten auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des
Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 16.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen dieser Schuldverschreibungen zu
gewähren oder aufzuerlegen und das Bedingte Kapital 2020/I aufgehoben.
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b) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts
|
aa) |
Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl
Der Vorstand wird bis zum Ablauf des 26. Mai 2029 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals, auch
gleichzeitig in verschiedenen Serien, auf den Inhaber oder auf den Namen lautende nachrangige oder nicht nachrangige Wandel-
und/oder Optionsanleihen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachfolgend
zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 600.000.000,00 auszugeben und den Inhabern oder Gläubigern
der Schuldverschreibungen (nachfolgenden zusammen „Inhaber“) Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf insgesamt bis zu 23.100.000
auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR
23.100.000,00 (das entspricht 20% des Grundkapitals) nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen (nachfolgend
„Anleihebedingungen“) zu gewähren. Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann gegen Geld- und/oder Sachleistung erfolgen.
Insgesamt ist das Volumen von (i) Aktien, die aus dem unter Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vorgeschlagenen Genehmigten
Kapital 2025 ausgegeben werden, und (ii) Aktien, die zur Bedienung einer mit oder ohne Ausschluss des Bezugsrechts begebenen
Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind, vorausgesetzt,
diese Schuldverschreibung wurde während der Laufzeit dieser Ermächtigung begeben, auf nominal EUR 23.100.000,00 begrenzt.
Die Anleihebedingungen können auch eine Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt
oder zu einem bestimmten Ende vorsehen. Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden
Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Bei der Begebung in einer anderen Währung als
in Euro ist der entsprechende Gegenwert, berechnet nach dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank am Vortag der Beschlussfassung
über die Begebung der Schuldverschreibung, zugrunde zu legen. Sie können auch durch ein nachgeordnetes Konzernunternehmen
der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden; für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern Options- oder
Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren
oder aufzuerlegen. Die Schuldverschreibungen können mit oder ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden und Options- bzw. Wandlungsrechte
und/oder Options- bzw. Wandlungspflichten zum Ende der Laufzeit oder zu jedem anderen Zeitpunkt während der Laufzeit vorsehen.
Die Schuldverschreibungen können mit einer festen oder mit einer variablen Verzinsung ausgestattet werden. Ferner kann die
Verzinsung auch wie bei einer Gewinnschuldverschreibung vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende der Gesellschaft
abhängig sein.
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bb) |
Bezugsrechtsgewährung und Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Das Bezugsrecht kann auch in der Weise
eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten,
Wertpapierinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Werden Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft der
HENSOLDT AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre
der Gesellschaft nach Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
• |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
• |
um den Inhabern beziehungsweise Gläubigern von Options- und/oder Wandlungsrechten beziehungsweise den Schuldnern entsprechender
Options- und/oder Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten, die von der
Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften im Sinne von § 18 AktG bereits zuvor ausgegeben wurden, in dem Umfang ein Umtausch-
oder Bezugsrecht auf neue Aktien zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts beziehungsweise
nach Erfüllung einer etwaigen Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde;
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• |
soweit Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen ausgegeben werden, um die Schuldverschreibungen Dritten als (Teil-) Gegenleistung
zum mittelbaren oder unmittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen
sowie beim Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich von Rechten und Forderungen anzubieten;
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soweit die Schuldverschreibungen gegen Barzahlung ausgegeben werden, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der
Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibung ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der
auf Aktien entfällt, die aufgrund von Schuldverschreibungen auszugeben oder zu gewähren sind, welche unter dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden, darf 10 % des Grundkapitals
nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser
Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien
der Gesellschaft in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben oder veräußert
werden. Weiterhin anzurechnen sind Aktien, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibung ausgegeben
oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind.
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Soweit Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, wird der Vorstand
ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese Gewinnschuldverschreibungen
obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am
Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns
oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen
den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen.
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cc) |
Gesamtumfang des Bezugsrechtsausschlusses
Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der insgesamt auf Aktien entfällt, die aufgrund von Wandlungs-/Optionsrechten und/oder
Wandlungs-/Optionspflichten aus Schuldverschreibungen auszugeben oder zu gewähren sind, welche unter dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens, oder - falls dieser
Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung nicht überschreiten.
Auf die vorgenannte Kapitalgrenze ist das anteilige Grundkapital anzurechnen, das entfällt auf Aktien, die
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während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aus genehmigtem Kapital ausgegeben werden, mit
Ausnahme eines Bezugsrechtsausschlusses für Spitzenbeträge;
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aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibung
ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind;
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während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur jeweiligen Beschlussfassung über die bezugsrechtsfreie Ausgabe der Schuldverschreibung
als eigene Aktien aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
veräußert bzw. verwendet werden, mit Ausnahme eines Bezugsrechtsausschlusses für Spitzenbeträge.
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dd) |
Teilschuldverschreibungen
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder einzelnen Schuldverschreibung (nachfolgend auch "Teilschuldverschreibung")
ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen
zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Für auf Euro lautende, durch die Gesellschaft
begebene Optionsschuldverschreibungen können die Optionsbedingungen vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung
von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des Grundkapitals,
der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht
übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options-
oder Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Entsprechendes
gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden.
Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht und/oder Wandlungspflicht erhalten die Inhaber das Recht
bzw. übernehmen die Pflicht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den Anleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien
der Gesellschaft umzutauschen. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages bzw. - wenn der Ausgabebetrag
unter dem Nennbetrag liegt - des Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für
eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; dabei
können eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt
werden. Die Anleihebedingungen können ein variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des Wandlungspreises (vorbehaltlich
des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des
Kurses der Stückaktie der Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe vorsehen. Entsprechendes gilt für Wandelgenussrechte
und Wandelgewinnschuldverschreibungen.
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ee) |
Wandlungs- und Optionspreis
Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen, die Wandlungs- oder Optionsrechte gewähren, muss der jeweils festzusetzende
Options- oder Wandlungspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft - mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options- oder Wandlungspflicht
oder ein Aktienlieferungsrecht vorgesehen ist - mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der
Stückaktien der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten 10 Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibung
betragen oder - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen
Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- oder
Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, betragen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199
AktG bleiben unberührt.
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ff) |
Wandlungs- oder Optionspflicht
Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt
begründen oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen den Inhabern ganz oder teilweise
anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft
zu gewähren. In diesen Fällen kann der Options- oder Wandlungspreis für eine Aktie nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen
dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der 10 Börsentage vor oder nach der Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs
unterhalb des oben genannten Mindestpreises liegt.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft darf
den Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.
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gg) |
Verwässerungsschutz
Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der jeweiligen Bedingungen in bestimmten Fällen Verwässerungsschutz
zu gewähren bzw. Anpassungen vorzunehmen, soweit die Anpassungen nicht schon im Gesetz geregelt sind. Verwässerungsschutz
bzw. Anpassungen können insbesondere vorgesehen werden, wenn es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen zu Kapitalveränderungen
bei der Gesellschaft kommt (etwa einer Kapitalerhöhung bzw. -herabsetzung oder einem Aktiensplit), aber auch im Zusammenhang
mit Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer Wandel-/Optionsschuldverschreibungen sowie im Fall außergewöhnlicher Ereignisse,
die während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. der Optionsscheine eintreten (wie z.B. einer Kontrollerlangung durch
einen Dritten). Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen können insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung
des Wandlungs-/Optionspreises sowie durch die Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden. § 9 Abs. 1
AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
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hh) |
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Schuldverschreibung, die mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten
verbunden ist, nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in neue Aktien aus genehmigtem Kapital
der Gesellschaft, in bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt
werden kann oder das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt oder bei Optionspflicht mit Lieferung solcher Aktien
bedient werden kann. Die Anleihebedingungen können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung oder Optionsausübung
nicht neue Stückaktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen.
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ii) |
Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- oder Wandlungszeitraum
sowie im vorgenannten Rahmen den Wandlungs- und Optionspreis, zu bestimmen oder im Einvernehmen mit den Organen des die Options-
oder Wandelanleihe begebenden Konzernunternehmens der Gesellschaft festzulegen.
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c) |
Schaffung eines Bedingten Kapitals 2025
Es wird ein neues bedingtes Kapital 2025 geschaffen und § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"(4) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 23.100.000,00 durch Ausgabe von bis zu 23.100.000 neuen, auf den
Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2025). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt,
wie aufgrund von Wandel- oder Optionsanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
jeweils mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten, die aufgrund der von der Hauptversammlung
am 27. Mai 2025 beschlossenen Ermächtigung bis zum Ablauf des 26. Mai 2029 von der HENSOLDT AG oder von Konzerngesellschaften
der HENSOLDT AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden, von Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch gemacht wird bzw. zur
Wandlung oder Optionsausübung verpflichtete Inhaber von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Wandlung oder Optionsausübung
erfüllen bzw. die Gesellschaft ihr Recht wahrnimmt, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen den Inhabern der jeweiligen Teilschuldverschreibungen
ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, und soweit nicht
andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten
Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn
des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und von § 60 Abs. 2 Satz 3 AktG abweichend, auch für ein bereits
abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen."
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TOP 9 |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8
AktG mit möglichem Ausschluss von Bezugs- und Andienungsrechten
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Die Hauptversammlung hat am 18. August 2020 den Vorstand unter Tagesordnungspunkt 2 ermächtigt, bis zum 11. August 2025 eigene
Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Von dieser Ermächtigung
wurde bislang nicht Gebrauch gemacht.
Der Beschluss ermächtigt den Vorstand auch, eigene Aktien der Gesellschaft nach Maßgabe näherer Bestimmungen zu verwenden
und hierbei das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die Gesellschaft hat am 7. Dezember 2023 unter Ausschluss des Bezugsrechts
gem. §§ 203 Abs. 2 i.V.m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 10.500.000 Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben. Aufgrund einer entsprechenden
Anrechnungsregelung ist durch diese Ausübung der Ermächtigung vom 11. August 2020 auch die Ermächtigung des Vorstands, unter
Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eigene Aktien in anderer Weise als über die
Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, aufgebraucht.
Vor diesem Hintergrund und um auch zukünftig Flexibilität der Gesellschaft im Hinblick auf den Erwerb und die Verwendung eigener
Aktien zu erhalten, soll die ursprüngliche Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nunmehr aufgehoben und
durch eine neue Ermächtigung mit einer Laufzeit bis zum Ablauf des 26. Mai 2029 ersetzt werden.
Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung
des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter hensoldt.net/hv
zugänglich und wird auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
Die in der Hauptversammlung vom 18. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 2 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb
eigener Aktien in einem Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft und zur Verwendung eigener Aktien wird aufgehoben.
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b) |
Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 26. Mai 2029 eigene Aktien der Gesellschaft in Höhe von
bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung kann, jeweils einzeln oder gemeinsam,
durch die Gesellschaft oder durch Konzerngesellschaften der Gesellschaft im Sinn von § 18 AktG oder von Dritten für Rechnung
der Gesellschaft oder eine ihrer Konzerngesellschaften im Sinn von § 18 AktG ausgeübt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen,
insbesondere § 71 Abs. 2 AktG, vorliegen. Die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung der eigenen Aktien kann jeweils ganz
oder teilweise, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen
mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr zuzurechnen
sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen.
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c) |
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (i) über die Börse, (ii) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots, (iii) mittels einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten, (iv) mittels eines öffentlichen
Tauschangebots gegen Aktien einer im Sinne von § 3 Abs. 2 Aktiengesetz börsennotierten Gesellschaft oder (v) mittels der Einräumung
von Andienungsrechten.
• |
Im Fall eines Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis pro Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs
der Stückaktien an der Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei
vorausgehenden Börsenhandelstagen um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr als 20 % unterschreiten.
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• |
Im Fall eines öffentlichen Kaufangebots darf der angebotene und gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen
Schlusskurs der Stückaktien an der Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an drei vorausgehenden Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung des Kaufangebots um nicht mehr als 10 % über- und nicht
mehr als 20 % unterschreiten.
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• |
Im Falle der öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten oder eines Erwerbs durch Einräumung von Andienungsrechten
darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der
Stückaktien an der Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den jeweils
drei vorausgehenden Börsenhandelstagen vor dem Tag der Annahme der Verkaufsofferten beziehungsweise dem Tag der endgültigen
Entscheidung des Vorstands über die Einräumung von Andienungsrechten um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr als 20 %
unterschreiten.
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• |
Ergeben sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots, einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten
oder nach der Einräumung von Andienungsrechten erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder von
den Grenzwerten einer etwaigen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so können das öffentliche Kaufangebot, die Einladung zur Abgabe
von Verkaufsofferten bzw. die Andienungsrechte angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach
dem entsprechenden Kurs am letzten Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 10 %- bzw. 20 %-Grenze für
das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden.
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• |
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Tauschangebot gegen Aktien einer im Sinne von § 3 Abs. 2 Aktiengesetz börsennotierten
Gesellschaft („Tauschaktien“), darf der von der Gesellschaft geleistete Tauschpreis (in Form einer oder mehrerer Tauschaktien,
etwaiger rechnerischer Bruchteile sowie einer etwaigen Barkomponente) je Aktie der HENSOLDT AG (ohne Erwerbsnebenkosten) den
maßgeblichen Wert einer Aktie der HENSOLDT AG um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.
Als Basis für die Berechnung des maßgeblichen Werts ist dabei für jede Aktie der HENSOLDT AG und für jede Tauschaktie jeweils
der durchschnittliche Schlusskurs im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den jeweils drei vorausgehenden
Börsenhandelstagen vor der Entscheidung des Vorstands über das Angebot beziehungsweise die Annahme von Angeboten der Aktionäre
anzusetzen. Werden die Tauschaktien nicht im Xetra-Handel gehandelt, ist der Schlusskurs derjenigen Börse maßgeblich, an der
die Tauschaktien im vorausgegangenen abgelaufenen Kalenderjahr den höchsten Handelsumsatz erzielten.
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d) |
Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots, Tauschangebots bzw. der öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten
kann begrenzt werden. Sofern ein öffentliches Kaufangebot, Tauschangebot oder eine öffentliche Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten
überzeichnet ist, muss die Annahme nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen. Eine bevorrechtigte
Annahme bzw. ein bevorrechtigter Erwerb geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen
werden. Darüber hinaus kann zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien abgerundet werden. Ein etwaiges weitergehendes
Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. Auch das Volumen der den Aktionären insgesamt angebotenen Andienungsrechte
kann begrenzt werden. Werden den Aktionären zum Zwecke des Erwerbs Andienungsrechte eingeräumt, so werden diese den Aktionären
im Verhältnis zu ihrem Aktienbesitz entsprechend der Relation des Volumens der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien
zum Grundkapital zugeteilt. Bruchteile von Andienungsrechten müssen nicht zugeteilt werden; für diesen Fall werden etwaige
Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Die nähere Ausgestaltung des jeweiligen Erwerbs, insbesondere eines etwaigen Kaufangebots
oder einer etwaigen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten, bestimmt der Vorstand. Dies gilt auch für die nähere Ausgestaltung
etwaiger Andienungsrechte, insbesondere hinsichtlich der Laufzeit und ggf. ihrer Handelbarkeit. Dabei sind auch kapitalmarktrechtliche
und sonstige gesetzliche Beschränkungen und Anforderungen zu beachten.
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e) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung oder früherer Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien wie
folgt zu verwenden:
(i) |
Die eigenen Aktien können über die Börse oder mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre
im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote veräußert werden.
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(ii) |
Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot
an alle Aktionäre veräußert werden, vorausgesetzt, dass die Veräußerung gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet
(vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Die aufgrund dieser Ermächtigung veräußerten Aktien
dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des
Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Ferner vermindert sich diese Grenze
um Aktien, die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten ausgegeben wurden oder ausgegeben werden können, sofern die
Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegeben wurden.
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(iii) |
Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats an Dritte gegen Sachleistung übertragen werden, als (Teil-) Gegenleistung
zum mittelbaren oder unmittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen
sowie beim Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich von Rechten und Forderungen.
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(iv) |
Die eigenen Aktien können zur Erfüllung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder einem
Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten, die die Gesellschaft
oder eine ihrer Konzerngesellschaften im Sinn von § 18 AktG aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung begibt oder begeben
hat, verwendet werden.
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(v) |
Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats zugunsten von Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der
Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften im Sinn von § 18 AktG stehen oder standen, sowie zugunsten von Organmitgliedern
entsprechender Konzerngesellschaften verwendet werden, wobei das Arbeits-, sonstige Anstellungs- oder Organverhältnis jedenfalls
zum Zeitpunkt des Angebots oder der Zusage bestehen muss. Die weiteren Einzelheiten etwaiger Zusagen und Übertragungen, einschließlich
einer etwaigen direkten Gegenleistung, etwaiger Anspruchsvoraussetzungen, Halte- oder Sperrfristen und Verfalls- oder Ausgleichsregelungen,
insbesondere für Sonderfälle wie die Pensionierung, die Erwerbsunfähigkeit oder den Tod, werden vom Vorstand festgelegt.
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(vi) |
Sie können zur Einführung von Aktien der Gesellschaft an ausländischen Börsen, an denen sie bisher nicht zum Handel zugelassen
sind, verwendet werden. Der Preis, zu dem diese Aktien an ausländischen Börsen eingeführt werden, darf den arithmetischen
Mittelwert der Kurse der Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Tag der Einführung an der ausländischen
Börse ohne Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 5% unterschreiten.
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(vii) |
Die eigenen Aktien können ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden. Die Einziehung führt grundsätzlich zur
Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich stattdessen
durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem
Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.
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f) |
Erfolgt die Verwendung der erworbenen eigenen Aktien zu einem oder mehreren der in lit. e (ii) bis (vi) genannten Zwecke,
ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Die Ermächtigungen in lit. e) (ii) bis (vi) können auch durch nachgeordnete
Konzernunternehmen der Gesellschaft oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer nachgeordneten Konzernunternehmen
ausgeübt werden. Für den Fall einer Veräußerung durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre, das den Grundsätzen des
Gleichbehandlungsgrundsatzes genügt, ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht für Spitzenbeträge auszuschließen.
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g) |
Die aufgrund dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss verwendeten bzw. veräußerten Aktien dürfen insgesamt 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten; maßgeblich ist dabei das niedrigste bestehende Grundkapital der Gesellschaft
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausübung dieser Ermächtigung.
Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der entfällt
auf
(i) |
Aktien, die aufgrund von Schuldverschreibungen mit einem Options- bzw. Wandlungsrecht oder einer Options- bzw. Wandlungspflicht
oder einem Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft ausgegeben werden oder werden können, sofern die Schuldverschreibungen während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben worden sind;
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(ii) |
neue Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aus genehmigtem Kapital ausgegeben
werden, mit Ausnahme eines Bezugsrechtsausschlusses für Spitzenbeträge.
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TOP 10 |
Erneuerung der Ermächtigung des Vorstands, die virtuelle Abhaltung von Hauptversammlungen vorzusehen (Satzungsänderung)
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Die Hauptversammlung am 12. Mai 2023 hat den Vorstand ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die dahingehende
Satzungsänderung in § 13 Abs. 3 der Satzung der HENSOLDT AG wurde am 23. Mai 2023 ins Handelsregister eingetragen. Da die
Regelung für Hauptversammlungen gilt, die in einem Zeitraum von zwei Jahren nach dieser Eintragung abgehalten werden, läuft
die Ermächtigung am 23. Mai 2025 aus.
Um auch zukünftig von der Möglichkeit zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen Gebrauch machen zu können, soll die Satzungsregelung
erneuert werden. Die Ermächtigung soll erneut auf einen Zeitraum von zwei Jahren begrenzt werden. Der Vorstand wird während
der Laufzeit der Ermächtigung jeweils entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die jeweilige Hauptversammlung gegebenenfalls
als virtuelle Hauptversammlung einberufen werden soll. Er wird hierbei seine Entscheidung jeweils anhand der konkreten Umstände
nach pflichtgemäßem Ermessen im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre treffen.
Wie die Durchführung der letzten ordentlichen Hauptversammlungen im Präsenzformat zeigt, ist damit keine Vorentscheidung gegen
eine Durchführung zukünftiger Hauptversammlungen im Präsenzformat verbunden. Vorstand und Aufsichtsrat halten es aber schon
im Hinblick auf nicht auszuschließende zukünftige pandemische Lagen für geboten, Handlungsfähigkeit zu sichern. Eine Begrenzung
der Ermächtigung zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in der Satzung hielten Vorstand und Aufsichtsrat angesichts der
damit zwangsläufig verbundenen Rechtsunsicherheit nicht für sinnvoll.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu beschließen: § 13 Abs. 3 der Satzung der HENSOLDT AG wird wie folgt neu
gefasst:
"Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller
Hauptversammlungen im Zeitraum bis zum 30. Juni 2027."
Die derzeit gültige Satzung ist über unsere Internetseite unter https://investors.hensoldt.net/de/corporate-governance/ zugänglich.
Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
TOP 11 |
Neuwahlen zum Aufsichtsrat
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Die Amtszeiten der derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder Herren Reiner Winkler, Marco Fuchs und Giuseppe Panizzardi enden mit
dem Ablauf der diesjährigen Hauptversammlung am 27. Mai 2025. Das frühere Aufsichtsratsmitglied Letizia Colucci hat zudem
mit Wirkung zum 31. Mai 2024 ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt. Das Amtsgericht München hat auf Antrag des
Vorstands gem. § 104 AktG mit Beschluss vom 25.06.2024 Frau Raffaella Luglini zum Mitglied des Aufsichtsrats als Vertreterin
der Anteilseigner bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum Ablauf der anstehenden Hauptversammlung. Weil die Amtszeit
von Frau Colucci mit dem Ablauf der diesjährigen Hauptversammlung ausgelaufen wäre, kommt eine Ergänzungswahl nach § 8 Abs.
4 der Satzung der HENSOLDT AG nicht in Betracht. Aus diesem Grund muss die Hauptversammlung insgesamt vier neue Anteilseignervertreter
in den Aufsichtsrat wählen.
Der Aufsichtsrat der HENSOLDT AG besteht gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) und § 8 Abs. 1 der Satzung der HENSOLDT AG aus zwölf Mitgliedern, und zwar aus sechs
Mitgliedern, die durch die Anteilseigner bestimmt werden (Anteilseignervertreter), und sechs Mitgliedern, deren Wahl sich
nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes richtet (Arbeitnehmervertreter). Die Anteilseignervertreter werden durch
die Hauptversammlung gewählt, soweit nicht nach § 8 Abs. 2 der Satzung der HENSOLDT AG die Bundesrepublik Deutschland zur
Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat berechtigt ist. Nach den Beteiligungsverhältnissen im Zeitpunkt der Einberufung
steht der Bundesrepublik Deutschland das Recht zu, zwei Mitglieder der auf die Aktionäre entfallenden Mitglieder in den Aufsichtsrat
zu entsenden.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 MitbestG zu mindestens 30 % aus Frauen
und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Derzeit sind fünf der zwölf Aufsichtsratsmitglieder Frauen, davon drei Anteilseigner-
und zwei Arbeitnehmervertreterinnen. Das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG würde damit mit der Wahl der vorgeschlagenen
Kandidaten sowohl für den Gesamtaufsichtsrat als auch die Anteilseignerseite erfüllt. Der Beschlussvorschlag genügt somit
dem Mindestanteilsgebot des § 96 Abs. 2 AktG.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf einen entsprechenden Vorschlag seines Nominierungsausschusses, vor,
a) Herrn Reiner Winkler (wohnhaft Riemerling, Deutschland), Selbständiger Berater
b) Herrn Marco R. Fuchs (wohnhaft Lilienthal, Deutschland), Vorstandsvorsitzender der OHB SE
c) Herrn Giuseppe Panizzardi (wohnhaft Rom, Italien), Senior Vice President M&A and Equity Investments der Leonardo S.p.A. und
d) Frau Raffaella Luglini (wohnhaft Rom, Italien), Chief Sustainability Officer, Leonardo S.p.A.
jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung der Gesellschaft am 27. Mai 2025 als Vertreter der Anteilseigner in
den Aufsichtsrat zu wählen. Die Bestellung erfolgt gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft jeweils für einen Zeitraum
bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn
der Amtszeit beschließt. Das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird hierbei nicht mitgerechnet.
Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden. Es ist vorgesehen, dass Herr Reiner Winkler im Fall seiner Wahl durch
die Hauptversammlung für den Vorsitz im Aufsichtsrat vorgeschlagen wird.
Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat am 5. Dezember 2023 für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und
strebt die Ausfüllung des gleichzeitig vom Aufsichtsrat beschlossenen Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Der Lebenslauf
und weitere Angaben zu den Kandidaten sowie Hinweise zu den Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex finden
sich im Anschluss an die Tagesordnung in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 11.
TOP 12 |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
|
Der Aufsichtsrat hat eine Modifikation im Wortlaut des Vergütungssystems beschlossen. Dieses sieht gegenüber dem bislang geltenden
System eine Angleichung der nach den Share Ownership Guidelines von den Vorstandsmitgliedern - mit Ausnahme des Vorstandsvorsitzenden
- zu haltenden Aktien vor.
Der Aufsichtsrat legt der Hauptversammlung das vom Aufsichtsrat am 26. März 2025 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
vor und schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Präsidiums - vor, dieses zu billigen.
Das Vergütungssystem ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter hensoldt.net/hv
zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
TOP 13 |
Anpassung von § 8 Abs. 2 der Satzung infolge des endgültigen Ausscheidens der Square Lux Holding II S.à r.l. als Aktionärin
|
§ 8 Abs. 2 der Satzung der HENSOLDT AG hat derzeit folgenden Wortlaut:
"Die Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung gemeinsam mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie oder dem entsprechenden in der jeweiligen Funktion nachfolgenden Ministerium) ist, sobald und solange
sie Aktionärin der Gesellschaft ist, berechtigt, eines der auf die Aktionäre entfallenden Mitglieder in den Aufsichtsrat zu
entsenden. Das Entsendungsrecht ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand der Gesellschaft auszuüben. Solange die Square
Lux Holding II S.à r.l. mit Sitz im Großherzogtum Luxemburg (eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister von Luxemburg
(registre de commerce et des sociétés) unter B202695) Aktionärin der Gesellschaft ist, besteht das Entsendungsrecht der Bundesrepublik
Deutschland nach Satz 1 als gemeinsames Entsendungsrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Square Lux Holding II S.à
r.l. das durch gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Square Lux Holding II S.à r.l. an den Vorstand
der Gesellschaft auszuüben ist. Das nach Satz 1 entsendete Mitglied des Aufsichtsrats soll, solange das Entsendungsrecht der
Square Lux Holding II S.à r.l. nach Satz 3 besteht, von der Square Lux Holding II S.à r.l. einerseits und, solange das Entsendungsrecht
der Bundesrepublik Deutschland nach Satz 1 besteht, von der Bundesrepublik Deutschland andererseits jeweils in dem Sinne unabhängig
sein, dass die zu entsendende Person weder Organmitglied oder Angestellter der Square Lux Holding II S.à r.l. oder einer ihrer
unmittelbaren oder mittelbaren herrschenden Gesellschafter noch Beamter oder Angestellter der Bundesrepublik Deutschland,
einer anderen Gebietskörperschaft oder einer öffentlich-rechtlichen Anstalt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt,
ein weiteres Mitglied der auf die Aktionäre entfallenden Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, solange der Bundesrepublik
Deutschland unmittelbar oder mittelbar Aktien im Umfang von mindestens 25,1 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft gehören.
Dieses Entsendungsrecht ist ebenfalls durch schriftliche Erklärung an den Vorstand der Gesellschaft auszuüben. Absatz 3 und
Absatz 4 gelten für entsendete Aufsichtsratsmitglieder entsprechend."
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 26. Mai 2021 mittelbar über die Kreditanstalt für Wiederaufbau ("KfW"), einem öffentlich-rechtlichen
Kreditinstitut, das von der Bundesrepublik Deutschland beherrscht wird, erstmals Aktien der HENSOLDT AG in Höhe von 25,1 Prozent
des Grundkapitals erworben. Im Rahmen der Kapitalerhöhung der HENSOLDT AG am 8. Dezember 2023 hat die Bundesrepublik Deutschland
mittelbar über die KfW weitere Aktien erworben, um ihre Beteiligung in Höhe von 25,1 Prozent aufrechtzuerhalten. Die frühere
Alleinaktionärin Square Lux Holding II S.à r.l. ist am 1. April 2022 endgültig als Aktionärin der HENSOLDT AG ausgeschieden.
Infolge des Ausscheidens der Square Lux Holding II S.à r.l. steht der Bundesrepublik Deutschland das Entsendungsrecht nach
§ 8 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der HENSOLDT AG als alleiniges Entsendungsrecht zu. Die derzeitige Regelung des Entsendungsrechts
in § 8 Abs. 2 Satz 1-4 der Satzung der HENSOLDT AG kann daher vereinfacht werden, indem die Bezugnahmen auf die Square Lux
Holding II S.à r.l. gestrichen werden.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 5 der Satzung der HENSOLDT AG ist die Bundesrepublik Deutschland zudem berechtigt, ein weiteres Mitglied
der auf die Aktionäre entfallenden Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, solange die Bundesrepublik unmittelbar oder
mittelbar Aktien im Umfang von mindestens 25,1 Prozent des Grundkapitals der HENSOLDT AG hält. Durch die Ergänzung des Wortes
"sobald" in dieser Bestimmung soll entsprechend der gleichlautenden Formulierung von § 8 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der HENSOLDT
AG redaktionell klargestellt werden, dass dieses Entsendungsrecht der Bundesrepublik Deutschland nach einem Unterschreiten
der Beteiligungsschwelle von 25,1 Prozent wiederauflebt, sobald die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland diesen Schwellenwert
erneut erreicht. Mit einer weiteren redaktionellen Änderung wird die Bezeichnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz (vormals Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) aktualisiert.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung vor, wie folgt zu beschließen:
§ 8 Abs. 2 der Satzung der HENSOLDT AG wird wie folgt neu gefasst:
"Die Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung gemeinsam mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz oder dem entsprechenden in der jeweiligen Funktion nachfolgenden Ministerium) ist, sobald und
solange sie Aktionärin der Gesellschaft ist, berechtigt, eines der auf die Aktionäre entfallenden Mitglieder in den Aufsichtsrat
zu entsenden. Das Entsendungsrecht ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand der Gesellschaft auszuüben. Das nach Satz
1 entsendete Mitglied des Aufsichtsrats soll, solange das Entsendungsrecht besteht, von der Bundesrepublik Deutschland in
dem Sinne unabhängig sein, dass die zu entsendende Person weder Beamter noch Angestellter der Bundesrepublik Deutschland,
einer anderen Gebietskörperschaft oder einer öffentlich-rechtlichen Anstalt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt,
ein weiteres Mitglied der auf die Aktionäre entfallenden Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, sobald und solange der
Bundesrepublik Deutschland unmittelbar oder mittelbar Aktien im Umfang von mindestens 25,1 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft
gehören. Dieses Entsendungsrecht ist ebenfalls durch schriftliche Erklärung an den Vorstand der Gesellschaft auszuüben. Absatz
3 und Absatz 4 gelten für entsendete Aufsichtsratsmitglieder entsprechend."
I. |
Anlagen zur Tagesordnung
|
Anlage zu Tagesordnungspunkt 11 -
Weitere Angaben zu den zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen
Reiner Winkler
Selbständiger Berater
Mitglied des Aufsichtsrats der HENSOLDT AG seit 2022 und Vorsitzender des Aufsichtsrats seit 2023
Persönliche Daten:
Geburtsdatum: |
31.07.1961 |
Nationalität: |
Deutsch |
Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Seit 2023 |
Selbständiger Berater |
2014-2022 |
MTU Aero Engines AG, Vorstandsvorsitzender und Arbeitsdirektor |
2001 - 2013 |
MTU Aero Engines AG, Finanzvorstand und Arbeitsdirektor |
1993 - 2001 |
TEMIC Telefunken microelectronics GmbH, verschiedene kaufmännische Leitungsaufgaben, dabei zuletzt kaufmännischer Geschäftsführer |
1988 - 1993 |
Daimler Benz AG, Referent Strategische Planung |
1985 - 1988 |
Siemens AG, betriebswirtschaftlicher Sacharbeiter |
Ausbildung
Abschluss eines Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Philipps-Universität Marburg
Besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Aufsichtsratstätigkeit bei der HENSOLDT AG:
Herr Winkler hat langjährige Industrieerfahrung, gerade auch in der Verteidigungsindustrie. Er hat ferner sowohl besondere
fachliche Kenntnisse als auch umfassende Expertise in der Führung eines international tätigen börsennotierten Unternehmens
sowie in den Bereichen Corporate Governance, Compliance, Risikomanagement und Rechnungswesen, ferner auch Digitalisierung
und IT. Er hat darüber hinaus langjährige Erfahrungen mit der deutschen Mitbestimmung und war zwischen 2020 und 2023 Mitglied
der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex.
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
keine
Herr Winkler ist im Falle seiner Wahl nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig von Vorstand und Gesellschaft sowie von
einem kontrollierenden Aktionär und hat sich vorab bereit erklärt, als Mitglied des Aufsichtsrats zur Verfügung zu stehen.
Marco R. Fuchs
Vorstandsvorsitzender der OHB SE
Mitglied des Aufsichtsrats der HENSOLDT AG seit 2023
Persönliche Daten:
Geburtsdatum: |
29.06.1962 |
Nationalität: |
deutsch und italienisch |
Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Seit 2000 |
Vorstandsvorsitzender der OHB SE (vormals: OHB Technology AG), börsennotierte Gesellschaft |
1995-2000 |
Verschiedene Positionen in der OHB System AG |
1992-1995 |
Anwaltskanzlei Jones Day in New York und Frankfurt am Main |
Ausbildung:
Erstes und Zweites Juristisches Staatsexamen, Studium in Berlin und Hamburg; LL.M. an der New York University
Besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Aufsichtsratstätigkeit bei der HENSOLDT AG:
Herr Fuchs hat langjährige Industrieerfahrung als Vorstandsvorsitzender der OHB SE, Deutschlands erstem börsennotierten Raumfahrtunternehmen.
Er hat insofern sowohl besondere fachliche Kenntnisse als auch umfassende Expertise in der Führung eines international tätigen
börsennotierten Unternehmens sowie in den Bereichen Corporate Governance, Compliance, Regulatorisches und Risikomanagement.
Er hat darüber hinaus langjährige Erfahrungen mit der deutschen Mitbestimmung.
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
• |
MT Aerospace AG, Vorsitzender des Aufsichtsrats (Konzernunternehmen der OHB SE)
|
• |
ZARM Technik AG, Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
• |
Rocket Factory Augsburg AG, Mitglied des Aufsichtsrats (Konzernunternehmen der OHB SE)
|
• |
OHB System AG, Mitglied des Aufsichtsrats (Konzernunternehmen der OHB SE)
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
• |
OHB Italia S.p.A., Mailand, Italien, Vorsitzender des Verwaltungsrats (Konzernunternehmen der OHB SE)
|
• |
OHB Sweden AB, Kista, Schweden, Vorsitzender des Verwaltungsrats (Konzernunternehmen der OHB SE)
|
• |
Antwerp Space N.V., Antwerpen, Belgien, Vorsitzender des Verwaltungsrats (Konzernunternehmen der OHB SE)
|
• |
LuxSpace Sàrl, Betzdorf, Luxemburg, Vorsitzender des Verwaltungsrats (Konzernunternehmen der OHB SE)
|
Herr Fuchs ist im Falle seiner Wahl nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig von Vorstand und Gesellschaft sowie von
einem kontrollierenden Aktionär und hat sich vorab bereit erklärt, als Mitglied des Aufsichtsrats zur Verfügung zu stehen.
Giuseppe Panizzardi
Senior Vice President M&A and Equity Investments bei der Leonardo S.p.A.
Mitglied des Aufsichtsrats der HENSOLDT AG seit 2023
Persönliche Daten:
Geburtsdatum: |
19.04.1963 |
Nationalität: |
italienisch |
Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Seit 2009 |
Senior Vice President M&A and Equity Investments, Leonardo S.p.A., Rom |
2008-2009 |
Mitglied des "Consiglio degli Esperti" (interner Berater), Cassa Depositi e Prestiti, Rom |
2002-2008 |
Senior Coverage Banker, UBS Investment Bank, Mailand |
1996-2002 |
European M&A, UBS Investment Bank, London |
Ausbildung:
Master in Business Administration, London Business School; Studium mit Abschluss MSc Electronics Engineering an der Politecnico
di Torino, Turin.
Besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Aufsichtsratstätigkeit bei der HENSOLDT AG:
Herr Panizzardi verfügt über langjährige Erfahrungen im Bereich Investment Banking und Corporate M&A und in der Unternehmensführung
eines internationalen Unternehmens aus der Branche der HENSOLDT AG, die für das Verständnis und die Bewertung von Geschäfts-
und Strategieplänen und anorganischen Wachstumsmöglichkeiten relevant sind. Er verfügt zudem über umfangreiche Fachkenntnisse
insbesondere im Bereich Kapitalmärkte und dazu in den Bereichen Risk Management, Außen- und Sicherheitspolitik, Corporate
Governance und Rechnungs- und Prüfungswesen.
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Keine
Herr Panizzardi ist im Falle seiner Wahl nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig von Vorstand und Gesellschaft. Herr
Panizzardi ist Senior Vice President M&A and Equity Investments der Leonardo S.p.A., die zum Zeitpunkt der Einberufung ca.
22,8% der Anteile der HENSOLDT AG hält. Er hat sich vorab bereit erklärt, als Mitglied des Aufsichtsrats zur Verfügung zu
stehen.
Raffaella Luglini
Chief Sustainability Officer bei der Leonardo S.p.A.
Mitglied des Aufsichtsrats der HENSOLDT AG seit 2024
Persönliche Daten:
Geburtsdatum: |
29.04.1971 |
Nationalität: |
italienisch |
Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Seit 2023 |
Chief Sustainability Officer bei Leonardo S.p.A. |
Seit 2017 |
Vorsitzende der Ansaldo Stiftung |
2022-2023 |
Senior Vice President External and Institutional Relations bei Telespazio S.p.A. |
2019-2022 |
Geschäftsführerin der Leonardo Stiftung |
2002-2019 |
Verschiedene Positionen bei Leonardo S.p.A. einschließlich Head of Investor Relations and Sustainable Responsible Investors
(SRI) und Chief Stakeholder Officer (CSO)
|
2000-2001 |
Gründerin und CFO der italienischen Niederlassung des Internet Start-Ups Doyoo.com |
1997-2000 |
Investor Relations Officer bei ENI S.p.A. |
Ausbildung:
Hochschulabschluss in Volkswirtschaftslehre und Finanzierung nebst MBA.
Qualifikation als Wirtschafts- und Rechnungsprüferin
Besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Aufsichtsratstätigkeit bei der HENSOLDT AG:
Frau Luglini verfügt über herausragende Erfahrung im Bereich Nachhaltigkeit, Corporate Communications, Investor Relations
und Kapitalmärkte. Ihre Erfahrung schließt langjährige spezifische Branchenkenntnis und Erfahrung in den Bereichen Corporate
Governance und Compliance mit ein, abgerundet durch ihre Qualifikation im Rechnungswesen.
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
keine
Frau Luglini ist im Falle ihrer Wahl nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig von Vorstand und Gesellschaft. Frau Luglini
ist Chief Sustainability Officer der Leonardo S.p.A., die zum Zeitpunkt der Einberufung ca. 22,8% der Anteile der HENSOLDT
AG hält. Sie ist zudem Vorsitzende der Ansaldo Stiftung, die unter anderem von der Leonardo S.p.A. gegründet wurde und deren
Vorstandsmitglieder teilweise von der Leonardo S.p.A. ernannt werden. Frau Luglini hat sich vorab bereit erklärt, als Mitglied
des Aufsichtsrats zur Verfügung zu stehen.
Angaben zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex sowie weitere Hinweise zu der zur Wahl in den Aufsichtsrat
vorgeschlagenen Personen
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der zur Wahl vorgeschlagen
Personen zum Unternehmen oder den Organen der Gesellschaft, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung
als maßgebend ansehen würde.
Nach Einschätzung der Anteilseignerseite sind die zur Wahl vorgeschlagenen Personen unabhängig von der Gesellschaft und vom
Vorstand im Sinne der Empfehlung C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 ("DCGK"). Insgesamt werden damit nach Einschätzung des Aufsichtsrats die Mindestanteile unabhängiger Vertreterinnen und Vertreter
der Anteilseigner gemäß Empfehlungen C.6 Abs. 1 und C.7 DCGK erfüllt.
Der Aufsichtsrat hat sich bei der zur Wahl vorgeschlagenen Personen versichert, dass ihnen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
als Aufsichtsratsmitglied der HENSOLDT AG genügend Zeit zur Verfügung steht.
Weitere Informationen zum Kompetenzprofil einschließlich des Diversitätskonzepts für den Aufsichtsrat und zum Stand seiner
Umsetzung, zur Unabhängigkeit im Aufsichtsrat sowie zur Arbeitsweise und zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats finden Sie
in der Erklärung zur Unternehmensführung. Diese finden Sie als Bestandteil der unter Tagesordnungspunkt 1 zugänglich gemachten
Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter hensoldt.net/hv.
II. |
Weitere Angaben und Hinweise
|
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
|
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 115.500.000,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt
in 115.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt
somit 115.500.000. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
2. |
Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung
|
Zur besseren Vorbereitung der Aktionäre auf die Hauptversammlung werden die wesentlichen Inhalte der Rede des Vorstandsvorsitzenden
voraussichtlich ab Dienstag, 20. Mai 2025 unter hensoldt.net/hv zugänglich sein. Anpassungen für den Tag der Hauptversammlung
bleiben vorbehalten.
Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 14 der Satzung der Gesellschaft diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich zuvor bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung angemeldet haben und ihre Berechtigung nachweisen.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der HENSOLDT AG spätestens bis
Dienstag, 20. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ),
unter der nachstehenden Adresse
Hauptversammlung HENSOLDT AG c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg
oder per E-Mail: anmeldestelle-inhaberaktien@adeus.de
zugegangen sein. Die Anmeldung einschließlich der Übermittlung des Nachweises des Aktienbesitzes kann auch über Intermediäre
gemäß § 67c AktG bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt an eine der oben genannten Adressen übermittelt werden. Aktionäre, die
diese Möglichkeit nutzen möchten, werden gebeten, sich hierzu an ihren jeweiligen Letztintermediär, z. B. ihre Depotbank,
zu wenden.
Zum Nachweis der Berechtigung ist ein Nachweis des Letztintermediärs erforderlich; ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch
den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Der Nachweis über den Anteilsbesitz muss sich
auf den 5. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen
der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere
des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes frist- und formgerecht erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, ergeben sich dabei ausschließlich
aus dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag ist nicht relevant für die Dividendenberechtigung.
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien
auch nach erfolgter Anmeldung weiter frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach
Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Sie können sich aber nach den nachfolgenden Bestimmungen bevollmächtigen
lassen.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes wird den teilnahmeberechtigten Aktionären eine Eintrittskarte
zur Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung,
sondern dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an den Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung.
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des
Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Wir bitten die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben
wollen, möglichst frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut die erforderliche Anmeldung sowie den Nachweis des Anteilsbesitzes
zu veranlassen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre können sich im Rahmen der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten - zum Beispiel einen hierzu bereiten
Intermediär (beispielsweise das depotführende Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige Person ihrer Wahl
- vertreten und insbesondere ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung
ist eine rechtzeitige Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den vorstehenden Ausführungen unter „Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“ erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft unter den Voraussetzungen von § 134
Abs. 3 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 der Aktionärsrechterichtlinie (Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften)
berechtigt, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.
Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG und § 14 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135
AktG erteilt wird.
Außer in den Fällen einer Vollmacht nach § 135 AktG kann die Vollmacht entweder gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar
gegenüber dem bevollmächtigten Dritten erteilt werden. Bei Erteilung gegenüber dem Dritten bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft in Textform.
Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Briefwahl- und Vollmachtsformular verwenden, das sie nach ordnungsgemäßer
Anmeldung erhalten. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht ausstellen; ein entsprechendes Briefwahl-
und Vollmachtsformular steht im Internet unter hensoldt.net/hv zum Download bereit. Die Bevollmächtigung ist aber auch auf
jede andere formgerechte Weise möglich.
Die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sind aus
organisatorischen Gründen bis zum 26. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ) in Textform an die nachstehende Adresse zu übermitteln (Zugang entscheidend):
Hauptversammlung HENSOLDT AG c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg
oder per E-Mail: anmeldestelle-inhaberaktien@adeus.de
Die Bevollmächtigung kann auch am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle an einem der Akkreditierungsschalter nachgewiesen
werden. Die vorangegangenen Erläuterungen gelten entsprechend für einen eventuellen Widerruf der Vollmacht.
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären (insbesondere Kreditinstitute) und sonstigen nach § 135 AktG Gleichgestellten (beispielsweise
Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung erbieten) sind in der Regel Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung
nach § 135 AktG erteilen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu bevollmächtigenden
Dritten zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen.
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Die HENSOLDT AG bietet ihren Aktionären zudem an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
in der Hauptversammlung vertreten zu lassen.
Auch im Falle einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist eine rechtzeitige Anmeldung
und der Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den Ausführungen oben unter „Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“ erforderlich.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben,
zu denen die Vollmachtgeber eine ausdrückliche und eindeutige Weisung erteilen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter
für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen oder Fragen, zum Stellen von
Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen.
Bereits vor der Hauptversammlung in Textform erteilte Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
müssen spätestens bis zum 26. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter folgender Anschrift eingegangen sein:
Hauptversammlung HENSOLDT AG c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg
oder per E-Mail: anmeldestelle-inhaberaktien@adeus.de
Vollmachten und Weisungen können auch über Intermediäre gemäß § 67c AktG bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt an eine der oben
genannten Adressen übermittelt werden. Aktionäre, die diese Möglichkeit nutzen möchten, werden gebeten, sich hierzu an ihren
jeweiligen Letztintermediär, z. B. ihre Depotbank, zu wenden.
In der Hauptversammlung selbst können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bis zum Ende der Generaldebatte bei der Einlasskontrolle an einem der Akkreditierungsschalter in Textform erteilt werden.
Entsprechendes gilt für eine Änderung oder einen Widerruf von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter.
Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl in Textform ausüben, ohne an der Hauptversammlung selbst oder durch einen
Bevollmächtigten teilzunehmen. Dies erfordert die ordnungsgemäße Anmeldung und den ordnungsgemäßen Nachweis des Anteilsbesitzes
entsprechend den Ausführungen oben unter „Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“.
Briefwahlstimmen müssen bis spätestens 26. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), wie folgt bei der Gesellschaft eingehen; dies gilt auch für eine Änderung oder einen Widerruf von Briefwahlstimmen:
Hauptversammlung HENSOLDT AG c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg
oder per E-Mail: anmeldestelle-inhaberaktien@adeus.de
Briefwahlstimmen können auch über Intermediäre gemäß § 67c AktG bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt an eine der oben genannten
Adressen übermittelt werden. Aktionäre, die diese Möglichkeit nutzen möchten, werden gebeten, sich hierzu an ihren jeweiligen
Letztintermediär, z. B. ihre Depotbank, zu wenden.
Für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl steht das nach ordnungsgemäßer Anmeldung übersandte Briefwahl- und
Vollmachtsformular zur Verfügung, das auch auf der Internetseite hensoldt.net/hv zugänglich und ausdruckbar ist.
Auch Bevollmächtigte, einschließlich Intermediäre sowie sonstige nach § 135 AktG Gleichgestellte, können sich der Briefwahl
bedienen.
Briefwahlstimmen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.
Weitere Informationen zur Stimmabgabe
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als
entsprechende Stimmabgabe bzw. Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. eine Weisung zu dem unter Tagesordnungspunkt 2 bekannt gemachten Gewinnverwendungsvorschlag
behält ihre Gültigkeit auch bei einer etwaigen Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags in der Hauptversammlung, wie unter
Tagesordnungspunkt 2 beschrieben.
Eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. die Erteilung von Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
im Vorfeld der Hauptversammlung ist nur in Bezug auf solche Anträge und Wahlvorschläge möglich, zu denen es mit dieser Einberufung
oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach
§§ 122 Abs. 2, 126, 127 AktG gibt.
Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung an sonstige Bevollmächtigte oder an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
beziehungsweise nach erfolgter Briefwahl die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen
des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten in der Hauptversammlung gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht
bzw. zuvor abgegebener Briefwahlstimmen.
Reihenfolge der Behandlung von abgegebenen Briefwahlstimmen, Vollmachten und Weisungen
Erfolgt auf mehreren Übermittlungswegen (z.B. Post, E-Mail) eine Stimmabgabe per Briefwahl und/oder erhalten die Stimmrechtsvertreter
auf mehreren Übermittlungswegen Vollmachten und Weisungen, wird unabhängig vom Übermittlungsweg jeweils die zuletzt bei der
Gesellschaft zugegangene formgültige Erklärung als verbindlich erachtet.
Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende formgültige Erklärungen bei der Gesellschaft ein und
ist nicht erkennbar, welche zuletzt zugegangen ist, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (1) per E-Mail,
(2) über Intermediäre gemäß § 67c AktG übermittelte Erklärungen, (3) in Papierform übersandte Erklärungen.
3. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
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Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des
Grundkapitals der Gesellschaft erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der HENSOLDT AG zu richten. Es muss der Gesellschaft bis spätestens Samstag,
den 26. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
An den Vorstand der HENSOLDT AG Willy-Messerschmitt-Straße 3 82024 Taufkirchen
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit
findet § 70 AktG Anwendung. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem
Samstag oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187
bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
hensoldt.net/hv bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übersenden.
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären, einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung, den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich
zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse
übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin
ist somit Montag, 12. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ). Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der
Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht,
wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m.
§ 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe,
bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen
und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten
auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge
oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung
finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG und § 127 AktG sind ausschließlich
zu richten an
HENSOLDT AG Investor Relations Willy-Messerschmitt-Straße 3 82024 Taufkirchen
oder per E-Mail an: hauptversammlung@hensoldt.net
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von
Anträgen - der Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse hensoldt.net/hv zugänglich gemacht. Etwaige
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Auskunftsrecht nach § 131 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Von einer Beantwortung einzelner
Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen.
Der Versammlungsleiter kann gemäß § 15 Abs. 4 der Satzung das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.
Er ist insbesondere ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen
für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Frage- und Redebeiträge festzusetzen.
4. |
Informationen nach § 124a AktG und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre, Nachweis der Stimmenzählung
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Diese Einberufung der Hauptversammlung, die nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung können im Internet unter hensoldt.net/hv eingesehen und heruntergeladen werden. Dort
finden sich auch weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1
AktG.
Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der gleichen Internetadresse zugänglich gemacht.
Eine vollständige oder teilweise Übertragung der Hauptversammlung im Internet ist nicht vorgesehen.
Die Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG wird auf Verlangen des Abstimmenden postalisch bereitgestellt.
5. |
Information zum Datenschutz für Aktionäre
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5.1 |
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
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HENSOLDT AG Willy-Messerschmitt-Straße 3 82024 Taufkirchen, Deutschland +49 (0) 89 51518 0 info@hensoldt.net
5.2 |
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
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Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
die Datenschutzbeauftragte der HENSOLDT AG unter:
HENSOLDT AG Datenschutzbeauftragter Willy-Messerschmitt-Straße 3 82024 Taufkirchen datenschutz@hensoldt.net
5.3 |
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
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Die HENSOLDT AG verarbeitet als Verantwortliche im Zusammenhang mit der Durchführung der Hauptversammlung personenbezogene
Daten der Aktionäre und gegebenenfalls der Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Folgende personenbezogene
Daten sind unter anderem betroffen:
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Namensdaten: Anrede, Name, Vorname
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- |
Kontaktdaten: Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer
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Aktienbezogene Daten: z.B. Aktienanzahl, Aktiengattung und Besitzart der Aktien
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Hauptversammlungsbezogene Daten: Nummer der Eintrittskarte, Ausübung von Stimmrechten, Briefwahlstimmen/Weisungen und Wortmeldungen
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Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung
der HENSOLDT AG, für die Stimmrechtsausübung sowie für die Teilnahme rechtlich erforderlich. Hierunter fällt auch die Ton-
und Bildübertragung der Hauptversammlung in das Back-Office für Zwecke der Transkription und Beantwortung von Wortmeldungen.
Da die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zur Erfüllung unserer gesetzlichen Verpflichtungen erforderlich ist, ist
die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO i.V.m. §§ 67, 67e, 118 ff. AktG.
Zudem verarbeitet die HENSOLDT AG personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern gegebenenfalls zur Erfüllung
weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben oder aktien-, handels- und/oder steuerrechtlicher
Aufbewahrungspflichten.
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in diesen Fällen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO i.V.m. der gesetzlichen
Vorschrift, aus der eine entsprechende Verpflichtung zur Datenverarbeitung folgt.
In Einzelfällen verarbeitet die HENSOLDT AG personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern auch, soweit dies
für die Organisation der Hauptversammlung zweckdienlich und daher zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen (Art. 6 Abs. 1
Satz 1 lit. f) DSGVO) erforderlich ist (zum Beispiel für die Aktionärskommunikation und für statistische Zwecke).
Die HENSOLDT AG erhält die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut,
das die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbank). In einigen Fällen kann die HENSOLDT AG
personenbezogene Daten auch unmittelbar von den Aktionären erhalten.
Wenn Aktionäre sich im Rahmen der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, teilen sie dabei der HENSOLDT
AG den Namen, Wohnort und gegebenenfalls auch die genaue Anschrift des Bevollmächtigten mit.
Die von der HENSOLDT AG für die Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen
Daten der Aktionäre bzw. der Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der HENSOLDT AG und nur, soweit dies für die Ausführung
der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Bei der Beauftragung von Dienstleister kann es zu einer Übermittlung personenbezogener
Daten in Länder außerhalb der EU kommen. In diesen Ländern gelten möglicherweise andere Datenschutzvorschriften. Die HENSOLDT
AG trifft in diesen Fällen Vorkehrungen, um den angemessenen Schutz Ihrer personenbezogenen Daten in solchen Ländern sicherzustellen,
z.B. durch den Abschluss sogenannter EU-Standardverträge mit dem jeweiligen Empfänger der Daten.
Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die an der Hauptversammlung teilnehmen,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG) für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter
einsehbar. Personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern werden ferner bei Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung,
Gegenanträgen, Wahlvorschlägen oder eingereichten Widersprüchen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen
veröffentlicht oder anderen Aktionären und Aktionärsvertretern sowie Intermediären und Aktionärsvereinigungen zugänglich gemacht
oder zur Verfügung gestellt.
Soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptversammlung oder zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen erforderlich
ist, übermittelt die HENSOLDT AG zudem ggfs. personenbezogene Daten an von ihr beauftragte Notare und Rechtsanwälte, die einer
berufsrechtlichen Schweigepflicht unterliegen.
Die HENSOLDT AG kann weiterhin verpflichtet sein, personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter an weitere
Empfänger zu übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten.
Rechtsgrundlage ist in diesen Fällen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO i.V.m. §§ 67, 67e, 118 ff. Aktiengesetz bzw., soweit
keine gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung der personenbezogenen Daten besteht, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO (berechtigte
Interessen der HENSOLDT AG).
Die HENSOLDT AG löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter im Einklang mit den gesetzlichen
Regelungen, sobald die zweijährige Einsichtnahmefrist nach § 129 Abs. 4 AktG abgelaufen ist, die personenbezogenen Daten für
die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit
etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder anderen Rechtfertigungsgründe
für die Speicherung bestehen.
5.7 |
Pflicht zur Bereitstellung personenbezogener Daten
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Ohne Mitteilung der für die Durchführung der Hauptversammlung erforderlichen personenbezogenen Daten ist eine Teilnahme nicht
möglich. Soweit die personenbezogenen Daten auf Grundlage berechtigter Interessen der HENSOLDT AG verarbeitet werden, ist
es nicht erforderlich, dass Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter ihre personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen.
5.8 |
Keine automatisiere Entscheidungsfindung (einschließlich Profiling)
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Wir haben nicht die Absicht, von Ihnen erhobene personenbezogene Daten für ein Verfahren zur automatisierten Entscheidungsfindung
(einschließlich Profiling) zu verwenden.
5.9 |
Rechte im Hinblick auf Ihre personenbezogenen Daten
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Sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen, stehen Ihnen die folgende Rechte zu, die Sie gegenüber dem Verantwortlichen
unter Ziff. 5.1 geltend machen können:
a) |
Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO i.V.m. § 34 BDSG
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Sie haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob wir personenbezogene Daten verarbeiten, die Sie betreffen.
Ist dies der Fall, so haben Sie das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten sowie auf weitere Informationen,
z.B. die Verarbeitungszwecke, die Kategorien verarbeiteter personenbezogener Daten, die Empfänger und die geplante Dauer der
Speicherung bzw. die Kriterien für die Festlegung der Dauer.
b) |
Recht auf Berichtigung und Vervollständigung nach Art. 16 DSGVO
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Sie haben das Recht, unverzüglich die Berichtigung unrichtiger Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung
haben Sie das Recht, die Vervollständigung unvollständiger Daten zu verlangen.
c) |
Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) nach Art. 17 DSGVO i.V.m. § 35 BDSG
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Sie haben ein Recht zur Löschung, soweit die Datenverarbeitung nicht mehr erforderlich ist.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Ihre Daten für die ursprünglichen Zwecke nicht mehr notwendig sind oder die Daten unrechtmäßig
verarbeitet wurden.
d) |
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO
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Sie haben ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, z.B. wenn Sie der Meinung sind, die personenbezogenen Daten seien
unrichtig.
e) |
Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO
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Sie haben das Recht, die Sie betreffenden personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren
Format zu erhalten.
f) |
Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO
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Sie können einer Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, widersprechen. Dies gilt
jedoch lediglich in solchen Fällen, in denen wir eine Datenverarbeitung zur Erfüllung eines berechtigten Interesses vornehmen.
Falls Sie einen solchen Grund vortragen können und wir kein zwingendes, schutzwürdiges Interesse an der weiteren Verarbeitung
geltend machen können, werden wir diese Daten für den jeweiligen Zweck nicht mehr verarbeiten.
g) |
Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO
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Sie können jederzeit Beschwerde bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einlegen, beispielsweise wenn Sie der Meinung
sind, dass die Datenverarbeitung nicht im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften steht.
Zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde:
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Hausanschrift
Promenade 18 91522 Ansbach Deutschland
Postanschrift
Postfach 1349 91504 Ansbach Deutschland Tel.: 0981/180093-0 Fax: 0981/180093-800 E-Mail: poststelle@lda.bayern.de Homepage: https://www.lda.bayern.de
Taufkirchen, im März 2025 / HENSOLDT AG
Der Vorstand
HENSOLDT Aktiengesellschaft
Vorstand: Oliver Dörre (Vorstandsvorsitzender), Christian Ladurner und Dr. Lars Immisch Aufsichtsratsvorsitzender: Reiner Winkler Sitz der Gesellschaft: Taufkirchen Registergericht: Amtsgericht München, HRB 258711 USt ID / VAT: DE 332 900 063
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