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HOCHTIEF Aktiengesellschaft

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DGAP-CMS News vom 02.10.2014

HOCHTIEF Aktiengesellschaft: Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003

HOCHTIEF Aktiengesellschaft / Aktienrückkauf
02.10.2014 11:30

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HOCHTIEF Aktiengesellschaft: Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003

Der Vorstand der HOCHTIEF Aktiengesellschaft hat am 1. Oktober 2014 beschlossen, dass im Zeitraum vom 7. Oktober 2014 bis spätestens zum 31. Dezember 2015 bis zu 6.916.000 Stückaktien der HOCHTIEF Aktiengesellschaft (ISIN DE0006070006), das entspricht rd. 10 % des Grundkapitals, zu den nachfolgenden Bedingungen erworben werden sollen.

Der Vorstand nutzt hierbei die Ermächtigung der Hauptversammlung der HOCHTIEF
Aktiengesellschaft vom 07. Mai 2014, bis zum 06. Mai 2019 Aktien in Höhe von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zurückzukaufen. Die zurückgekauften Aktien können zu allen im Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 07. Mai 2014 vorgesehenen Zwecken verwendet werden.
Der Rückkauf erfolgt im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft durch eine von der Gesellschaft beauftragte Bank. Das Recht der HOCHTIEF Aktiengesellschaft, das Auftragsverhältnis mit der Bank vorzeitig zu beenden und den Auftrag auf eine andere Bank zu übertragen, bleibt unberührt. Die Bank trifft ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien und das jeweilige Erwerbsvolumen unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft. Der Rückkauf erfolgt über die Börse und wird so günstig wie möglich für die HOCHTIEF Aktiengesellschaft durchgeführt. Der Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf hierbei den arithmetischen Mittelwert der Kurse der Stückaktien der HOCHTIEF Aktiengesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 10 Börsenhandelstage vor dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes ohne Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.

Die Bank ist hierbei verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 (EG-VO) zu beachten. Dementsprechend darf die Bank keinen Kaufpreis zahlen, der über dem Kurs des letzten an der betreffenden Börse unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) des letzten höchsten unabhängigen Angebots an der Börse, an welcher der Kauf stattfindet, liegt. Die Bank darf an einem Tag nicht mehr als 25% des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an welcher der Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der letzten 20 Börsentage vor dem Zeitpunkt des Erwerbs.

Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen werden.
Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 4 Abs. 4 EG-VO entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach ihrer Ausführung bekannt gegeben. Zudem wird die HOCHTIEF Aktiengesellschaft regelmäßig über die Fortschritte des Aktienrückkaufs unter www.hochtief.de informieren.


Essen, 2. Oktober 2014
HOCHTIEF Aktiengesellschaft
Der Vorstand



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