home24 SE
Berlin
ISIN DE000A14KEB5 WKN A14KEB
Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung 2023
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Freitag, den 30. Juni 2023, um 12:00 Uhr (MESZ)
unter
https://www.home24.com/hv
virtuell abzuhaltenden
ordentlichen Hauptversammlung 2023
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten eingeladen („virtuelle Hauptversammlung“).
Der Veranstaltungsort im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der
home24 SE in der Otto-Ostrowski-Straße 3, 10249 Berlin, Deutschland.
Angaben gemäß Artikel 4 und Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
für die Mitteilung nach Art. 53 SE-VO i.V.m. § 125 AktG
der home24 SE
A. Inhalt der Mitteilung
1. |
Eindeutige Kennung: Ordentliche virtuelle Hauptversammlung der home24 SE 2023 am 30. Juni 2023; im Format gemäß EU-DVO 2018/1212: GMETH2400623
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2. |
Art der Mitteilung: Einberufung der Hauptversammlung; im Format gemäß EU-DVO 2018/1212: NEWM
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B. Angaben zum Emittenten
1. |
ISIN: DE000A14KEB5
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2. |
Name des Emittenten: home24 SE
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C. Angaben zur Hauptversammlung
1. |
Datum der Hauptversammlung: 30. Juni 2023; im Format gemäß EU-DVO 2018/1212: 20230630
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2. |
Uhrzeit der Hauptversammlung: 12:00 Uhr (MESZ); im Format gemäß EU-DVO 2018/1212: 10:00 Uhr (UTC) (koordinierte Weltzeit)
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3. |
Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten; im Format gemäß EU-DVO 2018/1212: GMET
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4. |
Ort der Hauptversammlung: https://www.home24.com/hv Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: Otto-Ostrowski-Straße 3, 10249 Berlin
|
5. |
Aufzeichnungsdatum: 9. Juni 2023, 00:00 Uhr (MESZ) im Format gemäß EU-DVO 2018/1212: 20230608
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6. |
Uniform Resource Locator (URL): https://www.home24.com/hv
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Überblick über die Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022,
des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2022 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß der §§ 289a Abs. 1, 289f Abs. 1
und 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
|
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
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4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen
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5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022
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6. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015/III und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter
Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Änderungen der Satzung
|
7. |
Beschlussfassung über Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2023 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie
entsprechende Änderung der Satzung
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8. |
Beschlussfassung über die Wahl von vier Aufsichtsratsmitgliedern
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9. |
Beschlussfassung über die Ergänzung von § 15 der Satzung um eine Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen
Hauptversammlung vorzusehen
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10. |
Beschlussfassung über die Ergänzung von § 15 der Satzung zur Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der
Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
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11. |
Beschlussfassung über die Ergänzung der Überschrift von § 15 der Satzung
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12. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags zwischen der home24 SE und der Ideenreich
Invest GmbH
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Abhaltung im Wege einer virtuellen Hauptversammlung
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die diesjährige ordentliche Hauptversammlung
der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abzuhalten.
Diese Beschlüsse erfolgten auf Grundlage des § 26n Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) sowie des § 118a
Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG).
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft,
an der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Die Mitglieder des Vorstands, die Mitglieder des Aufsichtsrats, der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und der die Niederschrift
der Hauptversammlung durchführende Notar werden am Aufenthaltsort des Versammlungsleiters zugegen sein.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022,
des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2022 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß der §§ 289a Abs. 1, 289f Abs. 1
und 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen
und auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom
Vorstand beziehungsweise - im Falle des Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen
ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, Fragen zu den Vorlagen zu stellen.
|
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2022 Entlastung zu erteilen.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2022 Entlastung zu erteilen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, Büro Berlin, Friedrichstraße 140, 10117 Berlin, zu bestellen
a) |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023;
|
b) |
für den Fall einer prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5, 117 Nr.
2 des Wertpapierhandelsgesetzes) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2023 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht;
sowie
|
c) |
für den Fall einer prüferischen Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes)
für das erste und/oder dritte Quartal des Geschäftsjahres 2023 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2024 zum
Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht.
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Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte
ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne des Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen
von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt
wurde.
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5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022
Nach § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft jährlich einen Vergütungsbericht über die
Vergütung der Organmitglieder zu erstellen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche
Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach §
162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu beschließen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 ist im Anschluss an die Tagesordnung in Abschnitt II. „Berichte und Anlagen“
enthalten und von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter
https://www.home24.com/hv |
abrufbar.
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6. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015/III und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter
Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Änderungen der Satzung
Gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 17. Mai 2023 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 21.769,00 (in Worten: Euro einundzwanzigtausend siebenhundertneunundsechzig) durch
Ausgabe von bis zu 21.769 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Sacheinlagen zu erhöhen („Genehmigtes Kapital
2015/III“).
Das Genehmigte Kapital 2015/III wird zum Zeitpunkt der ordentlichen virtuellen Hauptversammlung am 30. Juni 2023 durch Ablauf
der maximalen Dauer der Ermächtigung bereits ausgelaufen sein und der Gesellschaft nicht mehr zur Verfügung stehen.
Das Genehmigte Kapital 2015/III dient ausschließlich der Ausgabe von neuen Stückaktien zum Zwecke der Erfüllung von Geldforderungen,
die Geschäftsführern und Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen aus den virtuellen Optionsprogrammen
2010 und 2013/2014 (zusammen das „Virtuelle Optionsprogramm“) gegen die Gesellschaft gegenwärtig oder künftig zustehen, und
Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2015/III dürfen nur zu diesem Zweck ausgegeben werden.
Der Vorstand soll weiterhin ermächtigt sein, das weiterhin laufende Virtuelle Optionsprogramm zu bedienen und in diesem Rahmen
Aktien der Gesellschaft auszugeben. Zu diesem Zweck soll daher das auslaufende Genehmigte Kapital 2015/III aufgehoben und
ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden, welches an die Stelle des bisherigen, nicht genutzten Genehmigten Kapitals
2015/III tritt und dasselbe Volumen haben soll. Zur sprachlichen Differenzierung zu dem Genehmigten Kapital 2023, dessen Schaffung
der Hauptversammlung unter dem Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagen werden soll, sowie zur Anknüpfung an die und Verdeutlichung
der Zweckrichtung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2015/III soll das unter diesem Tagesordnungspunkt zur Schaffung vorgeschlagene
genehmigte Kapital ebenfalls als Genehmigtes Kapital 2015/III bezeichnet werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2015/III)
Die von der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 18. Mai 2018 erteilte Ermächtigung des Vorstands, gemäß
§ 4 Abs. 4 der Satzung das Grundkapital in der Zeit bis zum 17. Mai 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals
um insgesamt bis zu EUR 21.769,00 (in Worten: Euro einundzwanzigtausend siebenhundertneunundsechzig) durch Ausgabe von bis
zu 21.769 auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/III), wird aufgehoben.
|
b) |
Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2015/III)
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 29. Juni 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 21.769,00 (in Worten: Euro einundzwanzigtausend siebenhundertneunundsechzig)
durch Ausgabe von bis zu 21.769 auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/III).
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Das Genehmigte Kapital 2015/III dient ausschließlich der Ausgabe von neuen
Stückaktien zum Zwecke der Erfüllung von Geldforderungen, die Geschäftsführern und Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit
ihr verbundener Unternehmen aus den virtuellen Optionsprogrammen 2010 und 2013/2014 (zusammen das „Virtuelle Optionsprogramm“)
gegen die Gesellschaft gegenwärtig oder künftig zustehen, und Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2015/III dürfen nur zu diesem
Zweck ausgegeben werden.
Der Ausgabebetrag beträgt für die bis zu 21.769 neuen Aktien EUR 1,00 je Aktie. Die Einlagen auf die neuen Aktien werden durch
Einbringung der Geldforderungen erbracht, die den Optionsinhabern aus dem Virtuellen Optionsprogramm gegen die Gesellschaft
zustehen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen. Die Ausgabe von Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft bedarf zusätzlich der Zustimmung
des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der durchgeführten Kapitalerhöhung aus dem
Genehmigten Kapital 2015/III oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist im Hinblick auf das Grundkapital und das Genehmigte Kapital
2015/III zu ändern.
|
c) |
Änderung der Satzung
§ 4 Abs. 4 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 29. Juni 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 21.769,00 (in Worten: Euro einundzwanzigtausend siebenhundertneunundsechzig)
durch Ausgabe von bis zu 21.769 auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/III).
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Das Genehmigte Kapital 2015/III dient ausschließlich der Ausgabe von neuen
Stückaktien zum Zwecke der Erfüllung von Geldforderungen, die Geschäftsführern und Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit
ihr verbundener Unternehmen aus den virtuellen Optionsprogrammen 2010 und 2013/2014 (zusammen das „Virtuelle Optionsprogramm“)
gegen die Gesellschaft gegenwärtig oder künftig zustehen, und Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2015/III dürfen nur zu diesem
Zweck ausgegeben werden.
Der Ausgabebetrag beträgt für die bis zu 21.769 neuen Aktien EUR 1,00 je Aktie. Die Einlagen auf die neuen Aktien werden durch
Einbringung der Geldforderungen erbracht, die den Optionsinhabern aus dem Virtuellen Optionsprogramm gegen die Gesellschaft
zustehen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen. Die Ausgabe von Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft bedarf zusätzlich der Zustimmung
des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der durchgeführten Kapitalerhöhung aus dem
Genehmigten Kapital 2015/III oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist im Hinblick auf das Grundkapital und das Genehmigte Kapital
2015/III zu ändern.“
|
d) |
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende werden angewiesen, die Aufhebung der Ermächtigung gemäß vorstehendem Buchstaben
a) dieses Tagesordnungspunkts 6, die Ermächtigung unter vorstehendem Buchstaben b) dieses Tagesordnungspunkts 6 sowie die
unter vorstehendem Buchstaben c) dieses Tagesordnungspunkts 6 beschlossenen Änderungen des § 4 Abs. 4 der Satzung zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden.
Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende werden ermächtigt, die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015/III und die Schaffung
des Genehmigten Kapitals 2015/III unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
|
|
7. |
Beschlussfassung über Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2023 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie
entsprechende Änderung der Satzung
Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, auf zukünftige Finanzierungserfordernisse zu reagieren und die Eigenkapitaldecke
bei Bedarf kurzfristig zu stärken, soll ein neues Genehmigtes Kapital 2023 im Umfang von knapp 20 % des derzeitigen Grundkapitals
der Gesellschaft geschaffen werden. Für dieses soll der Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten Fällen möglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2023)
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 29. Juni 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu
insgesamt EUR 6.732.626,00 (in Worten: Euro sechs Millionen siebenhundertzweiunddreißigtausend sechshundertsechsundzwanzig)
durch Ausgabe von bis zu 6.732.626 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig
oder mehrmals zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2023“).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en)
oder Unternehmen im Sinne von Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen
im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2023 auszuschließen,
- |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
- |
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass der rechnerisch
auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien
entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt die Grenze von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft weder zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2023 noch - wenn dieser Betrag geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten
Kapitals 2023 überschreiten darf. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals
anzurechnen, (i) der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2023 aufgrund einer Ermächtigung
zur Veräußerung eigener Aktien gemäß Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Ausschluss eines Bezugsrechts veräußert werden; (ii) der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Bezugsrechten oder in
Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder -pflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen Schuldverschreibungen) ausgegeben werden
oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2023 in entsprechender
Anwendung des Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben
werden; sowie (iii) der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2023 auf der Grundlage anderer
Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von Artikel 5 SE-VO in Verbindung
mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
|
- |
soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder durch deren
nachgeordnete Konzernunternehmen ausgegeben werden, bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder der Erfüllung einer
Wandlungs- bzw. Optionspflicht neue Aktien der Gesellschaft gewähren zu können sowie, soweit es erforderlich ist, um Inhabern
von Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen oder
Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben werden, ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach
Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten als Aktionäre zustünde;
|
- |
im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch
mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder
Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften;
oder
|
- |
zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen
Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Scrip Dividend).
|
Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats
festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend von Artikel
9 Abs. 1 lit. c) i) SE-VO in Verbindung mit § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden
kann.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2023 die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.
|
b) |
Änderung der Satzung
Die Satzung der Gesellschaft wird um folgenden § 4 Abs. 7 ergänzt:
„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 29. Juni 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu
insgesamt EUR 6.732.626,00 (in Worten: Euro sechs Millionen siebenhundertzweiunddreißigtausend sechshundertsechsundzwanzig)
durch Ausgabe von bis zu 6.732.626 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig
oder mehrmals zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2023“).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en)
oder Unternehmen im Sinne von Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen
im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2023 auszuschließen,
- |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
- |
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass der rechnerisch
auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien
entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt die Grenze von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft weder zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2023 noch - wenn dieser Betrag geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten
Kapitals 2023 überschreiten darf. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals
anzurechnen, (i) der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2023 aufgrund einer Ermächtigung
zur Veräußerung eigener Aktien gemäß Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Ausschluss eines Bezugsrechts veräußert werden; (ii) der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Bezugsrechten oder in
Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder -pflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen Schuldverschreibungen) ausgegeben werden
oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2023 in entsprechender
Anwendung des Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben
werden; sowie (iii) der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2023 auf der Grundlage anderer
Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von Artikel 5 SE-VO in Verbindung
mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
|
- |
soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder durch deren
nachgeordnete Konzernunternehmen ausgegeben werden, bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder der Erfüllung einer
Wandlungs- bzw. Optionspflicht neue Aktien der Gesellschaft gewähren zu können sowie, soweit es erforderlich ist, um Inhabern
von Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen oder
Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben werden, ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach
Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten als Aktionäre zustünde;
|
- |
im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch
mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder
Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften;
oder
|
- |
zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen
Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Scrip Dividend).
|
Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats
festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend von Artikel
9 Abs. 1 lit. c) i) SE-VO in Verbindung mit § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden
kann.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2023 die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.“
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c) |
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende werden angewiesen, die Ermächtigung unter vorstehendem Buchstaben a) dieses
Tagesordnungspunkts 7 sowie die unter vorstehendem Buchstaben b) dieses Tagesordnungspunkts 7 beschlossene Ergänzung der Satzung
um einen § 4 Abs. 7 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende werden ermächtigt, die Schaffung des Genehmigten Kapitals 2023 unabhängig von
den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
|
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8. |
Beschlussfassung über die Wahl von vier Aufsichtsratsmitgliedern
Die Amtszeit aller vier derzeit bestellten Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der diesjährigen Hauptversammlung am 30.
Juni 2023.
Nach Art. 40 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE) (die „SE-VO“) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 des SE-Ausführungsgesetzes und § 9 Abs. 1 der derzeit gültigen Fassung der Satzung
der home24 SE setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus vier Mitgliedern zusammen, die von den Anteilseignern zu wählen
sind.
Der Aufsichtsrat teilt mit, dass Herr Michael Seifert, Frau Nikola Seifert und Herr Michael Ley auf Anregung der XXXLutz Gruppe
zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen werden. Die XXXLutz Gruppe ist über die XXXLutz KG, die RAS Beteiligungs GmbH,
die LSW GmbH und die SGW-Immo-GmbH gemäß Stimmrechtsmitteilungen vom 4. Mai 2023 zu 93,76 % an der home24 SE beteiligt und
damit Mehrheitsaktionärin der home24 SE. Im Rahmen der Angebotsunterlage zum öffentlichen Übernahmeangebot der RAS Beteiligungs
GmbH, der LSW GmbH und der SGW-Immo-GmbH an die Aktionäre der home24 SE haben die Bieterinnen bereits ihre Absicht erklärt,
nach Vollzug des Übernahmeangebots eine Vertretung im Aufsichtsrat in einem Verhältnis anzustreben, das die Kapitalbeteiligung
der Bieterinnen an der home24 SE widerspiegelt. Die vor diesem Hintergrund durch die XXXLutz Gruppe zur Wahl vorgeschlagenen
Kandidaten Herr Michael Seifert, Frau Nikola Seifert und Herr Michael Ley üben diverse Management-Funktionen in der XXXLutz
Gruppe aus. Es bestehen darüber hinaus zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten und der XXXLutz Gruppe, ihren Organen oder
einem wesentlich an ihr beteiligten Aktionär keine weiteren maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Kandidaten als Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen:
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Herr Michael Seifert, wohnhaft in Wien, Österreich, österreichischer Staatsbürger, Geschäftsführer der XXXLutz Gruppe
Herr Michael Seifert ist zudem Geschäftsführer der RAS Beteiligungs GmbH, die derzeit knapp 40 % der Anteile an der home24
SE hält. Darüber hinaus ist er Geschäftsführer der XXXLutz Verwaltungs GmbH, einer Komplementärin der XXXLutz KG, die 99,50
% an der RAS Beteiligungs GmbH hält.
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• |
Frau Nikola Seifert, wohnhaft in Wels, Österreich, österreichische Staatsbürgerin, Geschäftsführerin der XXXLutz Gruppe
Frau Nikola Seifert ist zudem Geschäftsführerin der XXXLutz Verwaltungs GmbH, einer Komplementärin der XXXLutz KG, die 99,50
% an der RAS Beteiligungs GmbH hält.
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Herr Philipp Kreibohm, wohnhaft in Berlin, deutscher Staatsbürger, Frühphaseninvestor in zahlreichen Internet- und Technologieunternehmen
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Herr Matthias Ley, wohnhaft in Pfaffstätten, Österreich, deutscher und österreichischer Staatsbürger, Beteiligungsmanager
Deutschland, Frankreich, Schweiz und M&A-Manager der XXXLutz Gruppe
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Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über diese Kandidaten entscheiden zu lassen.
Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 30. Juni 2023 bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 beschließt.
Über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG verfügen insbesondere
Herr Matthias Ley und Herr Michael Seifert: Herr Seifert vor allem auf dem Gebiet der Rechnungslegung und Herr Ley vor allem
auf dem Gebiet der Abschlussprüfung.
Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen das vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung erarbeitete Diversitätskonzept.
Die vorgeschlagenen Kandidaten haben sich vorab bereit erklärt, das Amt für den Fall ihrer Wahl anzunehmen.
Weitere Informationen über die zur Wahl gestellten Kandidaten befinden sich im Anschluss an die Tagesordnung.
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9. |
Beschlussfassung über die Ergänzung von § 15 der Satzung um eine Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen
Hauptversammlung vorzusehen
Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie
insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt I Nr. 27 2022, S. 1166 ff.) hat die virtuelle
Hauptversammlung eine dauerhafte Regelung im Aktiengesetz erfahren. Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen
oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, das heißt ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung, abgehalten wird. In der Satzung der home24
SE soll eine solche Ermächtigung des Vorstands aufgenommen werden, wobei von der im Gesetz vorgesehenen maximal möglichen
Laufzeit von fünf Jahren Gebrauch gemacht werden soll. Für zukünftige Hauptversammlungen soll jeweils gesondert und unter
Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und
eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Der Vorstand wird seine Entscheidungen unter Berücksichtigung
der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso
wie Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, die Praxis anderer börsennotierter Unternehmen, Aufwand und Kosten sowie
Nachhaltigkeitserwägungen in den Blick nehmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Nach § 15 Absatz 2 der Satzung der home24 SE wird folgender Absatz 3 neu eingefügt:
„(3) Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt bis zum 30. Juni 2028.“
Der bisherige Absatz 3 wird dadurch zu Absatz 4.
Die derzeit gültige Satzung der home24 SE ist über unsere Internetseite unter
https://www.home24.com/hv |
abrufbar. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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10. |
Beschlussfassung über die Ergänzung von § 15 der Satzung zur Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der
Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
Grundsätzlich nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats persönlich an der Hauptversammlung teil. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG
kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden, um eine Teilnahme
auch in Situationen zu ermöglichen, in denen eine physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem
Aufwand möglich wäre. Sofern eine unmittelbare Interaktion aller oder einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats mit der Hauptversammlung
erforderlich sein sollte, soll dies durch die Zuschaltung dieser Aufsichtsratsmitglieder im Wege einer Zwei-Wege-Direktverbindung
ermöglicht werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 15 der Satzung der home24 SE wird um folgenden neuen Absatz 5 ergänzt:
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„(5) Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung in den Fällen gestattet, in denen ihnen aufgrund rechtlicher Einschränkungen, ihres Aufenthalts
im Ausland, ihres notwendigen Aufenthalts an einem anderen Ort im Inland oder aufgrund anderer Umstände, die eine Anreise
als unangemessen erscheinen lassen, die physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand
möglich wäre oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.“
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Die derzeit gültige Satzung der home24 SE ist über unsere Internetseite unter
https://www.home24.com/hv |
abrufbar. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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11. |
Beschlussfassung über die Ergänzung der Überschrift von § 15 der Satzung
§ 15 der Satzung der home24 SE, welcher im 3. Abschnitt der Satzung zur Hauptversammlung steht, ist derzeit mit der Überschrift
„Ort und Einberufung“ versehen. Diese Überschrift spiegelt die derzeitigen Absätze 1, 2 und 3 inhaltlich wider, nicht aber
die unter den Tagesordnungspunkten 9 und 10 dieser Einberufung vorgeschlagenen Satzungsänderungen. Deshalb, um auch die durch
die Tagesordnungspunkte 9 und 10 vorgenommen Satzungsänderungen widerzuspiegeln, soll die Überschrift um das Wort „Durchführung“
ergänzt werden, sodass sie im vollständigen Wortlaut lautet: „Ort, Durchführung und Einberufung“.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Überschrift von § 15 der Satzung der home24 SE wird um das Wort „Durchführung“ ergänzt.
Die derzeit gültige Satzung der home24 SE ist über unsere Internetseite unter
https://www.home24.com/hv |
abrufbar. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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12. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags zwischen der home24 SE und der Ideenreich
Invest GmbH
Die home24 SE und die Ideenreich Invest GmbH beabsichtigen, einen Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen. Der Ergebnisabführungsvertrag
beinhaltet im Wesentlichen die Pflicht der Ideenreich Invest GmbH als abhängige Gesellschaft zur Abführung des ganzen Gewinns
der Ideenreich Invest GmbH an die home24 SE als herrschende Gesellschaft sowie die Pflicht der home24 SE, den während der
Vertragslaufzeit sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Ideenreich Invest GmbH auszugleichen. Der Ergebnisabführungsvertrag
dient insbesondere der Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft.
Die home24 SE ist alleinige Gesellschafterin der Ideenreich Invest GmbH. Der Ergebnisabführungsvertrag bedarf der Zustimmung
der Gesellschafterversammlung der Ideenreich Invest GmbH. Daneben bedarf es zur Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrags
auch der Zustimmung der Hauptversammlung der home24 SE. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, dem Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags
zuzustimmen.
Der zu schließende Vertrag wird den folgenden Inhalt haben:
„ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG |
zwischen
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(1) |
home24 SE, Otto-Ostrowski-Str. 3, 10249 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 196337 B,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Marc Appelhoff und Philipp Steinhäuser, - nachfolgend „Organträger“ genannt - und
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(2) |
Ideenreich Invest GmbH, Hohenzollernring 16-18, 50672 Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 92530, vertreten durch
die Geschäftsführer Wilhelm Josten und Jörg Funke, - nachfolgend „Organgesellschaft“ genannt.
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(1) |
Der Organträger ist die alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft.
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(2) |
Der Organträger und die Organgesellschaft beabsichtigen, eine steuerliche Organschaft zu begründen und zu diesem Zweck einen
Ergebnisabführungsvertrag entsprechend § 301 ff. Aktiengesetz („AktG“) abzuschließen
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:
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§ 1 Gewinnabführung und Verlustübernahme
(1) |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung an den Organträger abzuführen.
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(2) |
Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des Organträgers von der Organgesellschaft
aufzulösen und als Gewinn abzuführen.
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(3) |
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklagen
(§ 272 Abs. 3 Handelsgesetzbuch) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist.
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(4) |
Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem
Zeitpunkt fällig.
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(5) |
Der Organträger ist verpflichtet, einen während der Vertragsdauer entstandenen Jahresfehlbetrag in entsprechender Anwendung
von § 302 AktG in der jeweiligen gültigen Fassung auszugleichen.
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§ 2 Wirksamwerden, Dauer und Beendigung dieses Vertrages
(1) |
Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung
der Organgesellschaft abgeschlossen.
|
(2) |
Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt ab dem 1. Januar 2023.
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(3) |
Der Vertrag wird für die Dauer von mindestens fünf Zeitjahren nach dem Beginn des Wirtschaftsjahres, für das die Rechtsfolgen
des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG erstmals eintreten, bis zum 31. Dezember 2028 abgeschlossen. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf
der Vertragsdauer schriftlich gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.
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(4) |
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
der Wegfall der zur Anerkennung der Organschaft steuerlich erforderlichen finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft
in den Organträger durch
a) |
die Veräußerung von Anteilen an der Organgesellschaft im Wege des Verkaufs oder der Einbringung oder
|
b) |
die Verschmelzung, Spaltung oder Auflösung von Organträger oder Organgesellschaft.
|
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§ 3 Schlussbestimmungen
(1) |
Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung der Schriftformklausel.
|
(2) |
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, so wird die Gültigkeit und Durchführbarkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen
Fall sind die Parteien verpflichtet, den Vertrag so zu ändern, dass der mit der ursprünglichen Vertragsfassung beabsichtigte
wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt im Fall einer Vertragslücke oder einer ggfs. für die steuerliche
Wirksamkeit erforderlich werdenden Änderungen.
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(3) |
Dieser Vertrag unterliegt in seiner Anwendung und Auslegung dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.“
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Die folgenden Unterlagen werden von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über unsere Internetseite
unter
https://www.home24.com/hv
zugänglich sein:
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• |
der Entwurf des Ergebnisführungsvertrags zwischen der home24 SE und der Ideenreich Invest GmbH;
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• |
die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der home24 SE für die Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022 sowie die Lageberichte
der home24 SE und die Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022;
|
• |
die Jahresabschlüsse der Ideenreich Invest GmbH für die Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022 sowie die Lageberichte der Ideenreich
Invest GmbH für die Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022; sowie
|
• |
der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der home24 SE und der Geschäftsführung der Ideenreich Invest
GmbH.
|
|
|
In der Hauptversammlung wird der Ergebnisabführungsvertrag vom Vorstand mündlich erläutert.
|
1. |
Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022
Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Juni 2022 gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung der home24 SE ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 13. Juni 2027 um bis zu insgesamt
EUR 3.046.366,00 (in Worten: Euro drei Millionen sechsundvierzigtausend dreihundertsechsundsechzig) durch Ausgabe von bis
zu 3.046.366 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2022“).
Der Vorstand der home24 SE hat von dieser Ermächtigung im Geschäftsjahr 2022 vollumfänglich Gebrauch gemacht und mit Beschluss
vom 5. Oktober 2022, mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag, das Genehmigte Kapital 2022 in Höhe von EUR 3.046.366,00
ausgenutzt und eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen durchgeführt (die „Kapitalerhöhung 2022“). Dabei wurde das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Die Kapitalerhöhung wurde am 7. Oktober 2022 in das Handelsregister
eingetragen. Das im Handelsregister eingetragene Grundkapital der home24 SE von EUR 30.479.736,00 wurde hierdurch um EUR 3.046.366,00
auf EUR 33.526.102,00 durch Ausgabe von 3.046.366 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil
an Grundkapital von jeweils EUR 1,00 (die „Neuen Stückaktien“) erhöht. Der auf die Neuen Stückaktien entfallende Anteil am eingetragenen Grundkapital der home24 SE beträgt circa 9,05
%.
Die Kapitalerhöhung erfolgte im Zusammenhang mit der Abgabe des freiwilligen Übernahmeangebots durch die RAS Beteiligungs
GmbH (die „RAS“), einer österreichischen Tochtergesellschaft der österreichischen XXXLutz KG (die „XXXLutz“), vom 11. November 2022 für alle ausstehenden Aktien der home24 SE gegen Zahlung einer Gegenleistung von EUR 7,50 je Aktie
der home24 SE. XXXLutz ist wie die home24 SE im Möbel- und Einrichtungshandel tätig. Der Abgabe des freiwilligen Übernahmeangebots
liegt ein zwischen der home24 SE, XXXLutz und RAS am 5. Oktober 2022 abgeschlossenes Business Combination Agreement zu Grunde.
Mit dem Abschluss des Business Combination Agreement und der Durchführung des Angebots beabsichtigten XXXLutz und die Gesellschaft,
ihre Geschäftsmodelle zu bündeln. In dem Business Combination Agreement hat sich RAS zudem verpflichtet, unabhängig von Abgabe
und Erfolg des freiwilligen Übernahmeangebots eine Kapitalerhöhung der Gesellschaft zu zeichnen. Vor diesem Hintergrund hat
RAS in der Kapitalerhöhung 2022 als alleinige Zeichnerin die 3.046.366 Neuen Stückaktien zu einem Bezugspreis von EUR 7,50
je Neuer Stückaktie erworben. Mit der Kapitalerhöhung erzielte die Gesellschaft einen Bruttoemissionserlös in Höhe von EUR
22.847.745,00.
Die Neuen Stückaktien haben die gleiche Dividendenberechtigung wie alle anderen Aktien der home24 SE und sind erstmals für
das Geschäftsjahr 2022 dividendenberechtigt. Die Neuen Stückaktien wurden prospektfrei zum Handel im regulierten Markt der
Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen und in die bestehende Notierung einbezogen.
Die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre lag im Interesse der Gesellschaft
und diente der Deckung des Kapitalbedarfs der Gesellschaft, insbesondere ermöglichte es im Rahmen des Unternehmensgegenstandes,
den Gesellschaftszweck durch daraus folgende Investitionsmöglichkeiten in unter anderem Umlaufvermögen, Marketing, Technologie
und potentielles Wachstum zu fördern und zum anderen der Gesellschaft die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung
zu stellen, um die Ablösung von Vergütungsansprüchen von Führungskräften und Mitarbeitern der home24 SE, die aus langfristigen
Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen erwachsen, zu finanzieren.
Mit dem Bezugspreis von EUR 7,50 je Neuer Stückaktie orientierte sich die Gesellschaft an der im Business Combination Agreement
vereinbarten Gegenleistung unter dem freiwilligen Übernahmeangebot der RAS von EUR 7,50 je Aktie der home24 SE. Der Bezugspreis
sowie auch die Gegenleistung unter dem freiwilligen Übernahmeangebot entsprachen damit einem Aufschlag von ca. 124 % je Neuer
Stückaktie bzw. Aktie der home24 SE auf den XETRA-Schlusskurs vom 4. Oktober 2022 und einem Aufschlag von ca. 142 % auf den
volumengewichteten Durchschnittskurs während der letzten drei Monate vor Unterzeichnung des Business Combination Agreements,
in dem die Kapitalerhöhung 2022 sowie der Abgabe des freiwilligen Übernahmeangebots vereinbart wurde.
Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts wurde von der im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2022 erteilten und in § 4 Abs. 7 der
Satzung der home24 SE enthaltenen Ermächtigung des Vorstands Gebrauch gemacht, dass Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung
des Aufsichtsrats für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis
der bereits börsennotierten Aktien der home24 SE nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen Neuen Stückaktien weder im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2022 noch im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Kapitalerhöhung 2022 insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft überschreiten.
Diese Voraussetzungen lagen vor. Im Zeitpunkt des Vorstandsbeschlusses, am 5. Oktober 2022, war zu erwarten, dass die am selben
Tage erfolgende Ankündigung der Absicht von RAS ein freiwilliges Übernahmeangebot durchzuführen, wozu sich RAS im Business
Combination Agreement verpflichtet hatte, dazu führt, dass sich der Börsenkurs der Gesellschaft sehr zeitnah auf den Angebotspreis
von EUR 7,50 je Aktie der home24 SE einpendelt und sich nach Markterfahrung dort bis zum Ablauf der Angebotsfrist auch stabilisieren
würde. Mithin betrug der Anteil der durch RAS gezeichneten Neuen Stückaktien zu keiner Zeit mehr als 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft.
Überdies lag der Bezugsrechtsausschluss auch im Interesse der Gesellschaft, da sich für die Gesellschaft durch die Zeichnung
von RAS - unabhängig von der tatsächlichen Durchführung des freiwilligen Übernahmeangebots - die Möglichkeit bot, sehr kurzfristig
eine attraktive Finanzierungsmöglichkeit in einem angespannten Börsenumfeld zu nutzen. Demgegenüber schien die Vorbereitung
einer Bezugsrechtskapitalerhöhung sehr viel zeitaufwendiger und kostspieliger und wegen der Ungewissheit geopolitischer und
makroökonomischer Rahmenbedingungen sowie etwaiger Instabilitäten an den Kapitalmärkten nicht gleichermaßen erfolgversprechend.
Insbesondere dürfte es angesichts des seit Jahresanfang 2022 bis zur Ankündigung des öffentlichen Übernahmeangebots durch
RAS gesunkenen Aktienkurses der Gesellschaft keine Investoren gegeben haben, die eine Kapitalerhöhung zu einem Bezugspreis
zeichnen würden, der den zuvor herrschenden Börsenkurs um ein Mehrfaches übersteigt, nämlich um ca. 142 % im Vergleich volumengewichteten
Durchschnittskurs der letzten drei Monate vor dem Vorstandsbeschluss über die Kapitalerhöhung 2022.
Die Verhältnismäßigkeit des Bezugsrechtsausschlusses ist dabei insbesondere darauf zurückzuführen, dass abzusehen war, dass
sich der Aktienkurs der Gesellschaft nach Ankündigung des freiwilligen Übernahmeangebots durch RAS bis zu dessen Abschluss
um den Angebotspreis von EUR 7,50 je Aktie der Gesellschaft stabilisieren würde. Folglich war nicht davon auszugehen, dass
der Börsenkurs den Bezugspreis mehr als nicht wesentlich unter- oder überschreitet. Mithin wäre es den Aktionären der Gesellschaft
zumutbar gewesen, eine etwaige Verwässerung ihrer Beteiligung durch Zukäufe zu einem mutmaßlichen Aktienkurs von EUR 7,50
je Aktie der Gesellschaft zu verringern.
Vor diesem Hintergrund war der unter Beachtung der Vorgaben des Genehmigten Kapitals 2022 bei dessen Ausnutzung vorgenommene
Bezugsrechtsausschluss insgesamt sachlich gerechtfertigt.
|
2. |
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 (zu Tagesordnungspunkt 5)
Im nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 Aktiengesetz (AktG) wird die Vergütung der gegenwärtigen und früheren Mitglieder
des Vorstands und des Aufsichtsrats der home24 SE im Geschäftsjahr 2022 dargestellt und erläutert.
a) |
Rückblick auf das Geschäftsjahr 2022
a) |
Geschäftsentwicklung und Aktienkurs
home24 hat es in einem herausfordernden Marktumfeld geschafft, trotz rückläufiger Umsätze (währungsbereinigt -5%) und vor
dem Hintergrund einer eingetrübten Konsument:innenstimmung Fortschritte in Bezug auf die gesteckten Profitabilitätsziele zu
erzielen. Unter anderem hat die erfolgreiche Integration von Butlers sowie Start und Ausrollen des home24-Marktplatzes dazu
geführt, dass am Ende des Jahres eine bereinigte EBITDA-Marge von 2,5 % erreicht wurde. Diese lag innerhalb der initial zum
Jahresanfang kommunizierten Guidance.
|
b) |
Neues Vorstandsvergütungssystem
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 14. Juni 2022 ein vom Aufsichtsrat vorgeschlagenes angepasstes Vorstandsvergütungssystem
mit einer Zustimmungsquote von 99,80 % gebilligt. Das neue Vorstandsvergütungssystem gilt für alle ab dem 14. Juni 2022 abgeschlossenen
Vorstandsanstellungsverträge und wurde dementsprechend bei der Verlängerung der Vorstandsanstellungsverträge aller drei Vorstandsmitglieder
im Oktober 2022 berücksichtigt (siehe 1.1.3).
Die Hauptversammlung der home24 SE hatte zuletzt am 17. Juni 2021 über die Billigung des Vorstandsvergütungssystems beschlossen
und das vorgelegte Vorstandsvergütungssystem mit 68,39 % der abgegebenen Stimmen gebilligt. Gegen die Billigung des Vorstandsvergütungssystems
votierten Aktionärinnen bzw. Aktionärsvertreterinnen mit 31,61 % der abgegebenen Stimmen. Der rechtlich unverbindliche Beschluss
der Hauptversammlung über die Billigung des Vorstandsvergütungssystems bedarf nach § 120a Abs. 1 AktG einer einfachen Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, sodass das vorgelegte Vergütungssystem auch 2021 wirksam gebilligt wurde. Der Aufsichtsrat strebte
allerdings eine deutlich höhere Zustimmungsquote für dieses wichtige Thema an, um eine möglichst starke Übereinstimmung von
Aktionäri:nnen- und Managementinteressen sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund wurde der ordentlichen Hauptversammlung am
14. Juni 2022 ein neues, überarbeitetes Vorstandsvergütungssystem vorgelegt, das auf die von Investor:innen geäußerten Veränderungswünsche
eingeht. Im Verhältnis zu dem von der Hauptversammlung am 17. Juni 2021 gebilligten Vorstandsvergütungssystem enthält es insbesondere
folgende wesentliche Änderungen:
• |
Die Struktur der Ziel-Gesamtvergütung wurde leicht angepasst. Der Anteil der festen Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung
beträgt nun 17-39 % (bislang: 15-35 %). Der Anteil der kurzfristigen variablen Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung liegt
bei 4-18 % (bislang: 3-10 %), während die langfristige variable Vergütung mit 50-76 % (bislang 60-80 %) den leicht reduzierten,
aber überwiegenden Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung darstellt.
|
• |
Hinsichtlich der kurzfristigen variablen Vergütung (STI) sind für zukünftige Anstellungsverträge Erfolgsziele festgelegt worden.
Zudem ist vorgesehen, dass der Bonus mit einem Zielbetrag von 100 % angesetzt wird und die Auszahlung des Bonus je nach Zielerreichungsgrad
0-150 % dieses Zielbetrags beträgt.
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• |
Auch hinsichtlich der langfristigen variablen Vergütung (LTI) sind die Erfolgsziele festgelegt worden, die innerhalb von einer
Performance-Periode von mindestens drei Jahren zu erreichen sind. Die Anzahl der einem Vorstandsmitglied zu gewährenden Performance
Shares erfolgt auf Grundlage einer angenommenen zukünftigen Zielerreichung von 100 %. Nach Ablauf der Performance-Periode
wird die finale Anzahl der Performance Shares je nach Zielerreichungsgrad ermittelt, der 0-150 % betragen kann und zur Anpassung
der zu Beginn der Performance-Periode vorläufig gewährten Performance Shares führen kann.
|
• |
Die Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds ist für zukünftige Anstellungsverträge von maximal EUR 15 Mio. pro Jahr herabgesetzt
auf maximal EUR 10 Mio. pro Jahr für den Vorstandsvorsitzenden und EUR 7 Mio. pro Jahr für ein ordentliches Vorstandsmitglied.
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• |
Für alle Bestandteile der variablen Vergütung sollen die zukünftigen Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder Regelungen
enthalten, die dem Aufsichtsrat das Recht einräumen, nach billigem Ermessen variable Vergütungsbestandteile in bestimmten
Fällen teilweise oder vollständig einzubehalten („Malus”) oder zurückzufordern („Clawback”).
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c) |
Verlängerung der Vorstandsmandate
Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder lief am 31. Dezember 2022 ab. Aufsichtsrat und Vorstand haben frühzeitig Verhandlungen
über eine Verlängerung der Vorstandsmandate aufgenommen, um eine stabile Leitung der Gesellschaft in den kommenden Jahren
sicherzustellen.
Am 4. Oktober 2022 wurden die Vorstandsmandate aller drei Vorstandsmitglieder für mehrere Jahre verlängert:
• |
Marc Appelhoff (Vorstandsvorsitzender) bis zum 31. Dezember 2026,
|
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Brigitte Wittekind bis zum 31. Dezember 20251 und
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Philipp Steinhäuser bis zum 31. Dezember 2024.
|
1 Der hier abgedruckte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 ist so im Geschäftsbericht der home24 SE 2022 abgedruckt
worden und spiegelt den Wissensstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Das Vorstandsmitglied Frau Brigitte Wittekind
wird ihr Vorstandsmandat zum 31. Mai 2023 niederlegen. Diese zum Zeitpunkt der Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung
2023 der home24 SE bereits wirksam gewordene Veränderung ist somit noch nicht im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022
reflektiert.
Mit allen drei Vorstandsmitgliedern wurden neue Vorstandsanstellungsverträge geschlossen und die Vorgaben des am 14. Juni
2022 mit großer Zustimmung von der Hauptversammlung gebilligten Vorstandsvergütungssystem berücksichtigt. Der Aufsichtsrat
sah sich allerdings gezwungen, in einzelnen Punkten gemäß § 87a Abs. 2 Satz 1 AktG im Interesse der Gesellschaft vorübergehend
vom Vorstandsvergütungssystem abzuweichen:
• |
Struktur der Gesamt-Zielvergütung
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Gemäß dem Vorstandsvergütungssystem beträgt der Anteil der Festvergütung an der Gesamt-Zielvergütung 17-39 %, der Anteil der
Nebenleistungen 1-7 %. Die kurzfristige variable Vergütung macht 4-18 % der Gesamt-Zielvergütung aus, während die langfristige
variable Vergütung mit 50-76 % den weit überwiegenden Teil der Gesamt-Zielvergütung darstellt.
Diese Werte im Vorstandsvergütungssystem berücksichtigen nicht den Anfang des Jahres 2022 unvorhersehbaren Kursverlauf der
home24-Aktie, der wie andere E-Commerce- und Technologiewerte maßgeblich auch durch die makroökonomischen Verwerfungen in
Folge des Krieges in der Ukraine stark eingebrochen war. Durch das sehr niedrige Kursniveau von etwa EUR 3 im Zeitraum vor
Abschluss der Vorstandsanstellungsverträge lag der nach Black-Scholes ermittelte Zeitwert der Performance Shares aus dem LTIP
2019 auf einem entsprechend niedrigen Niveau. Nach Ansicht des Aufsichtsrats spiegelte der Aktienkurs in den Wochen vor Abschluss
der Vorstandsanstellungsverträge den fairen Wert der Gesellschaft jedoch nicht angemessen wider, sondern war zumindest in
gewissem Umfang verzerrt und von der allgemeinen Situation an den Aktienmärkten beeinflusst.
Der Aufsichtsrat hat daher mit den Vorstandsmitgliedern vereinbart, dass die LTI-Komponente der Gesamtzielvergütung kleiner
sein soll, als es das Vorstandsvergütungssystem vorsieht (38,6 % für Marc Appelhoff und 36,1 % für Brigitte Wittekind und
Philipp Steinhäuser). Es erschien dem Aufsichtsrat als im besten Interesse der Gesellschaft, insoweit vom Vorstandsvergütungssystem
abzuweichen, da es anderenfalls notwendig gewesen wäre, den Vorstandsmitgliedern jeweils eine sehr große Anzahl von Performance
Shares unter dem LTIP 2019 zuzusagen. Sobald sich der Aktienkurs des Unternehmens nach der aktuellen Wirtschaftskrise wieder
normalisieren würde, hätten diese LTIP- Tranchen eine potenziell große Hebelwirkung. Dies könnte dazu führen, dass das von
der Hauptversammlung der Gesellschaft beschlossene Bedingte Kapital 2019 nicht ausreicht, um die jeweiligen Vergütungsansprüche
mit neuen Aktien der Gesellschaft zu begleichen, und somit zu einer erheblichen Barverbindlichkeit der Gesellschaft werden.
Ferner würde die Abgeltung der LTIP-Performance Shares zu einer erheblichen, aus Sicht des Aufsichtsrats, nicht zu rechtfertigenden
Verwässerung der Aktionär:innen führen. Der Aufsichtsrat ist daher der Ansicht, dass die Abweichung vom Vergütungssystem in
dieser Hinsicht im besten Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionär:innen war, um die potenzielle Verwässerung und die
potenzielle Barverbindlichkeit auf einem vertretbaren Niveau zu halten.
Sollte sich die Annahme des Aufsichtsrats, dass sich der Aktienkurs der Gesellschaft im Laufe der nächsten Monate normalisieren
wird, nicht bewahrheiten, beabsichtigt der Aufsichtsrat, der nächsten Hauptversammlung ein neues Vergütungssystem vorzuschlagen,
das die neue Struktur der Gesamtzielvergütung berücksichtigen wird.
Im Übrigen macht die langfristige variable Vergütung weiterhin einen erheblichen Teil der Gesamtzielvergütung aus und übersteigt
insbesondere die kurzfristige variable Vergütung deutlich. Damit hält der Aufsichtsrat an dem Grundgedanken fest, den Vorstand
in hohem Maße an der langfristigen Entwicklung des Unternehmens zu beteiligen.
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Einführung von Change-of-Control Klauseln
|
Bei Abschluss der Vorstandsanstellungsverträge war ungewiss, wie sich die von der XXXLutz-Gruppe angestrebte Übernahme der
Gesellschaft weiter entwickeln wird. Es bestand zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, dass XXXLutz über die bietenden Gesellschaften
ein Mehrheitsaktionär und strategischer Partner der Gesellschaft wird, ohne dass sich die derzeitige Unternehmensstruktur
der Gesellschaft ändert. In diesem Fall würden die derzeitigen gesetzlichen und Corporate-Governance-Anforderungen für börsennotierte
Unternehmen weiterhin gelten. Der Aufsichtsrat hielt es jedoch ebenfalls für möglich, dass XXXLutz nach erfolgreichem Abschluss
der Übernahme in absehbarer Zeit ein Delisting mit möglicherweise anschließendem Squeeze- Out der Minderheitsaktionär:innen
durchführen könnte.
Es erschien dem Aufsichtsrat auch denkbar, dass die Gesellschaft nach Abschluss der Strukturmaßnahmen in die Rechtsform einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt wird, um die Komplexität und die damit verbundenen Kosten zu verringern.
Dadurch könnte sich die Notwendigkeit ergeben, die Vergütungsstruktur des Vorstands an diese veränderten Umstände anzupassen.
Der Aufsichtsrat hat deshalb die Möglichkeit in Erwägung gezogen, dieser Unsicherheit durch eine Verlängerung des Mandats
des Vorstands um nur ein Jahr zu begegnen. Der Aufsichtsrat sah es jedoch gleichzeitig als seine Pflicht an, die Kontinuität
im Vorstand auch unabhängig von der Entwicklung der öffentlichen Übernahmepläne von XXXLutz sicherzustellen. Ein Zuwarten
bis zum Abschluss des Übernahmeangebots kam aus Sicht des Aufsichtsrats nicht in Betracht. Daher hat der Aufsichtsrat beschlossen,
dass die neuen Vorstandsanstellungsverträge eine - im Vorstandsvergütungssystem nicht vorgesehene - Change-of-Control-Klausel
enthalten sollen, die dem Aufsichtsrat die Möglichkeit gibt, die Vergütung mit den Vorstandsmitgliedern neu zu verhandeln,
falls ein:e Aktionär:in eine 50 %-Mehrheit an der Gesellschaft erwirbt und/oder die Börsennotierung der Gesellschaft eingestellt
wird. Sind diese Verhandlungen nicht erfolgreich, legt der Aufsichtsrat die neue Vergütung einseitig fest (einseitiges Bestimmungsrecht).
Ist ein einzelnes Vorstandsmitglied mit der festgelegten Vergütung nicht einverstanden, so hat es das Recht, den Vorstandsanstellungsvertrag
zu kündigen und erhält in diesem Fall eine Abfindung in Höhe von 9/12 seines jährlichen Grundgehalts.
Der Aufsichtsrat sieht es als im besten Interesse der Gesellschaft, durch die Einführung der beschriebenen Change-of-Control-Klausel
vom Vorstandsvergütungssystem abzuweichen. Dies ermöglichte es der Gesellschaft, mehrjährige Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern
abzuschließen, um Kontinuität im Vorstand zu gewährleisten.
Gleichzeitig war die notwendige Flexibilität der Gesellschaft gewährleistet, auf veränderte Umstände in Abhängigkeit vom Ausgang
der Übernahmepläne von XXXLutz zu reagieren.
|
|
b) |
Grundzüge des aktuellen Vorstandsvergütungssystems
Das Vorstandsvergütungssystem leistet einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung
der Gesellschaft. Es ist klar und verständlich gestaltet und entspricht den Vorgaben des § 87a AktG sowie im Wesentlichen
den Empfehlungen des Deutschen Corporate-Governance-Kodex („DCGK”). Der Vorstand wird durch die über die Vergütung gesetzten
Anreize dazu motiviert, sich für den nachhaltigen Unternehmenserfolg einzusetzen. Das Vorstandsvergütungssystem dient damit
den Interessen sowohl der Aktionär:innen als auch der Arbeitnehmenden, Kund:innen und weiteren Stakeholdern. Gleichzeitig
soll die marktübliche und wettbewerbsfähige Vergütung des Vorstands dafür sorgen, dass die Gesellschaft am Markt auch weiterhin
erfolgreich national und international um die besten Kandidat:innen für das Vorstandsamt bei der Gesellschaft konkurrieren
kann.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. Die feste,
erfolgsunabhängige Vergütung umfasst die jährliche feste Barvergütung sowie marktübliche Nebenleistungen. Die variable Vergütung
besteht aus einer kurzfristigen Komponente (Bonus) sowie einer langfristigen Komponente (LTIP).
Die jährliche Ziel-Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds legt der Aufsichtsrat vorab fest und berücksichtigt dabei neben
einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds auch die wirtschaftliche Lage sowie den
Erfolg und die Perspektiven der Gesellschaft. Außerdem trägt der Aufsichtsrat dafür Sorge, dass die Ziel-Gesamtvergütung marktüblich
ist. An der Ziel-Gesamtvergütung hat die langfristige variable Vergütung einen weit überwiegenden Anteil.
Zusammensetzung der Ziel-Gesamtvergütung gemäß dem am 17. Juni 2021 gebilligten Vorstandsvergütungssystem:
Ziel-Gesamtvergütung
Fest (Leistungsunabhängig) |
Variabel (Leistungsabhängig) |
Grundgehalt + Nebenleistungen |
Bonus (kurzfristig) |
LTIP (langfristig) |
Barvergütung |
Aktienbasierte Vergütung |
Zusammensetzung der Ziel-Gesamtvergütung gemäß dem am 14. Juni 2022 gebilligten Vorstandsvergütungssystem:
|
Vergütungskomponente |
Prozentualer Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung
|
Feste Vergütung |
Festes Grundgehalt |
17-39 % |
Nebenleistungen |
1-7 % |
Variable Vergütung |
Kurzfristige variable Vergütung (STI) |
4-18 % |
Langfristige variable Vergütung (LTI) |
50-76 % |
Wie unter 1.1.2. beschrieben, wurden an dem von der Hauptversammlung am 17. Juni 2021 gebilligten Vergütungssystem einige
Anpassungen vorgenommen. Da diese Anpassungen erst für die Vorstandsanstellungsverträge Anwendung finden, die nach dem 14.
Juni 2022 abgeschlossen wurden, sind sie in diesem Vergütungsbericht nicht zu berücksichtigen.
Das geltende Vergütungssystem sowie weitere Informationen sind auf der Unternehmenswebseite der Gesellschaft unter
https://www.home24.com/websites/homevierundzwanzig/German/1400/ corporate-governance.html#compensation-management
|
veröffentlicht.
|
c) |
Anwendung des Vorstandsvergütungssystems im Geschäftsjahr 2022
Im Folgenden wird die Anwendung des Vorstandsvergütungssystems im Geschäftsjahr 2022 für die einzelnen Vergütungsbestandteile
im Einzelnen erläutert.
a) |
Festvergütung
Die feste, erfolgsunabhängige Barvergütung, die sich der Höhe nach an Verantwortungsbereich und Erfahrung des jeweiligen Vorstandsmitglieds
orientiert, wird in zwölf Monatsraten ausbezahlt. Im Berichtszeitraum belief sich die jährliche Fixvergütung auf EUR 250.000
für den Vorstandsvorsitzenden Marc Appelhoff sowie das Vorstandsmitglied Brigitte Wittekind und auf EUR 200.000 für das Vorstandsmitglied
Philipp Steinhäuser.
Die Vorstandsmitglieder haben außerdem im Einklang mit dem Vergütungssystem marktübliche Nebenleistungen erhalten, zu denen
insbesondere Zuschüsse zur Krankenversicherung und monatliche Bruttobeträge, die den Arbeitgeberbeiträgen zur gesetzlichen
Renten- und Arbeitslosenversicherung entsprechen, sowie die Übernahme der Kosten für eine D&O-Versicherung sowie einer Unfall-/
Invaliditätsversicherung gehören. Im Geschäftsjahr 2022 betrugen die Kosten für D&O-Versicherungen TEUR 130 (2021: TEUR 93).
Die Vorstandsmitglieder haben zudem weitere Nebenleistungen in Höhe von TEUR 39 (2021: TEUR 42) erhalten.
Die im Geschäftsjahr 2022 gewährte Festvergütung steht insgesamt im Einklang mit den Vorgaben des maßgeblichen von der Hauptversammlung
am 17. Juni 2021 gebilligten Vergütungssystems. Es ist sichergestellt, dass die Gesellschaft auch weiterhin am Markt erfolgreich
national und international um die besten Kandidat:innen für das Vorstandsamt bei der Gesellschaft konkurrieren kann.
|
b) |
Kurzfristige variable Vergütung
Die kurzfristige variable Vergütung besteht aus einem Jahresbonus, dessen maximale Höhe in den jeweiligen Vorstandsanstellungsverträgen
geregelt ist. Bei den Vorstandsmitgliedern Marc Appelhoff und Philipp Steinhäuser betrug der maximal zu erreichende Bonus
für das Geschäftsjahr 2022 EUR 50.000, bei Brigitte Wittekind waren es maximal EUR 100.000. Über die konkrete Höhe des jeweils
verdienten Bonus für ein Geschäftsjahr hat der Aufsichtsrat unter Berücksichtigung der Erreichung der jeweils zu Beginn eines
Geschäftsjahrs bestimmten Ziele innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs 2022 entschieden. Gleichwohl wird
der Jahresbonus der für das Geschäftsjahr 2022 im Sinne von § 162 AktG geschuldeten Vergütung zugerechnet, da die zugrundeliegende
Tätigkeit des Vorstands bereits vollständig erbracht ist.
(1) |
Leistungskriterien für den Jahresbonus 2022
Im Einklang mit den Vorgaben des maßgeblichen, von der Hauptversammlung am 17. Juni 2021 gebilligten Vergütungssystems legte
der Aufsichtsrat zu Beginn des Geschäftsjahres 2022 ambitionierte Leistungskriterien für den jeweils vertraglich geschuldeten
Jahresbonus der Vorstandsmitglieder fest, die sich - neben operativen - auch an strategischen Zielsetzungen orientieren. Neben
finanziellen Erfolgszielen waren dies auch nichtfinanzielle Leistungskriterien.
Die konkrete Auswahl der Leistungskriterien erfolgte durch den Aufsichtsrat unter Berücksichtigung der geschäftlichen Rahmenbedingungen,
insbesondere des für 2022 verabschiedeten gemeinsamen Budgets für die home24 und die Butlers-Gruppe und der für 2022 angestrebten
Verbesserung nichtfinanzieller Aspekte. Daher wurden zum einen finanzielle Ziele im Hinblick auf die Umsatzentwicklung, die
Profitabilität auf Basis des bereinigten EBITDA und den Barmittelbestand zum Ende des Jahres 2022 festgelegt. Je nach Erreichungsgrad
der finanziellen Ziele konnte der Vorstand bis zu 80 % des maximal für 2022 zu erreichenden Bonus verdienen. Zum anderen hat
der Aufsichtsrat festgelegt, dass er bei der Bewertung der Erreichung der nichtfinanziellen Ziele insbesondere Aspekte der
Verbesserung der Nachhaltigkeit und der Kund:innenzufriedenheit berücksichtigen wird. Je nach Erreichungsgrad der nicht-finanziellen
Ziele konnte der Vorstand bis zu 20 % des maximal für 2022 zu erreichenden Bonus verdienen. Die genaue Darstellung der vereinbarten
Ziele, sowie deren Erreichungsgrad sind nachfolgend unter 2. dargestellt, wobei die Bonusauszahlung aufgrund der Erreichung
von finanziellen Zielen auf insgesamt maximal 80 % des zugesagten Maximalbonus begrenzt ist. Da die Leistungskriterien für
den Jahresbonus vom Aufsichtsrat unter Berücksichtigung der Unternehmensstrategie bestimmt wurden, dient die Anreizstruktur
durch die kurzfristige variable Vergütung der Umsetzung der Unternehmensstrategie sowie langfristigem und nachhaltigem Wachstum
der Gesellschaft.
|
(2) |
Anwendung der Leistungskriterien
Nach Ablauf des Geschäftsjahres 2022 hat der Aufsichtsrat auf Grundlage der erzielten Ergebnisse die zugehörige Zielerreichung
wie aus der untenstehenden Übersicht ersichtlich festgestellt. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand dabei bewusst als Team betrachtet
und die Zielerreichung für alle drei Vorstandsmitglieder gemeinsam festgelegt.
Bei der Ermessensausübung zur Festlegung der Zielerreichung der nichtfinanziellen Ziele hat der Aufsichtsrat vor allem die
CSR-Berichterstattung berücksichtigt, beispielsweise die Reduzierung der Scope I und II-CO2-Emissionen sowie die weitere Verbesserung
eines ESG-Ratings durch eine externe Rating-Agentur.
|
|
|
Bewertungsrelevante Kriterien
|
Zielerreichung
|
Finanzielle Ziele (Gewichtung: 80 %)
|
Umsatzwachstum der home24-Gruppe unter konstanter Währung1 |
Wenn das Umsatzwachstum unterhalb von 23 % liegt, wird kein Bonus ausgezahlt |
0 % |
|
Wenn das Umsatzwachstum bei 33 % liegt, wird ein Bonus in Höhe von 26,7 % ausgezahlt |
|
|
Ab einem Umsatzwachstum von 43 %, wird ein Bonus in Höhe von bis zu 53,4 % ausgezahlt |
|
Profitabilität auf Basis des bereinigten EBITDA2 |
Wenn das bereinigte EBITDA unterhalb von 1,5 % liegt, wird kein Bonus ausgezahlt |
5,1 % |
|
Bei einem bereinigten EBITDA von 6,5 % wird ein Bonus in Höhe von 26,7 % ausgezahlt |
|
Barmittelbestand zum Jahresende3 |
Wenn der Barmittelbestand zum Jahresende EUR 48,3 Mio. oder weniger beträgt, wird kein Bonus ausgezahlt |
|
|
Ab einem Barmittelbestand zum Jahresende von EUR 88,6 Mio., wird ein Bonus in Höhe von 26,7 % ausgezahlt |
24,7 % |
|
Bei einem Barmittelbestand zum Jahresende von EUR 98,3 Mio. wird ein Bonus in Höhe von bis zu 53,4 % ausgezahlt |
|
Nichtfinanzielle Ziele (Gewichtung: 20 %)
|
Nachhaltigkeit |
Berücksichtigung von Nachhaltigkeits-/GRC-Aspekten im Ermessen des Aufsichtsrats |
20 % |
Kund:innenzufriedenheit |
Berücksichtigung der Entwicklung kund:innenbezogener operativer KPIs wie NPS, Out-of-Stock Rate, Lieferzeitentreue im Ermessen
des Aufsichtsrats
|
|
1 Bei einem Umsatzwachstum zwischen 23 % und 43 % wird linear interpoliert.
2 Bei einem bereinigten EBITDA zwischen 1,5 % und 6,5 % wird linear interpoliert.
3 Bei einem Barmittelbestand zwischen EUR 48,3 Mio. und EUR 98,3 Mio. wird linear interpoliert.
Für das Geschäftsjahr 2022 ergibt sich auf Basis der festgelegten Zielerreichung folgender Jahresbonus, der im zweiten Quartal
2023 ausgezahlt wird:
Vorstandsmitglied
|
Auszahlungsbetrag
(in TEUR)
|
Marc Appelhoff |
25 |
Brigitte Wittekind |
50 |
Philipp Steinhäuser |
25 |
c) |
Langfristige variable Vergütung
Mit den Vorstandsmitgliedern ist keine Regelung zu betrieblicher Altersversorgung vereinbart. Als langfristige, aktienbasierte
variable Vergütung erhält der Vorstand Performance Shares unter dem LTIP der Gesellschaft.
(1) |
Beschreibung des LTIP
Das LTIP ermöglicht es dem Vorstand, an Steigerungen des Eigenkapitalwertes zu partizipieren, da die Wertentwicklung der Performance
Shares an die Wertentwicklung der Aktien der Gesellschaft geknüpft ist. Die Performance Shares sind wie Optionen ausgestaltet.
Der:die Begünstigte erhält die Wertdifferenz zwischen dem Aktienkurs zum Ausübungszeitpunkt und dem bei Ausgabe der Performance
Shares festgelegtem Ausübungspreis (Base Price). Es liegt im Ermessen der Gesellschaft, diese Wertdifferenz entweder in Form
von Aktien der Gesellschaft oder in bar abzugelten. Der Erdienungszeitraum (Vesting) entspricht im Regelfall zwölf Monate
nach dem Tag der wirtschaftlichen Gewährung (Effective Date). Performance Shares sind nach den aktuell gültigen LTIP-Bedingungen
grundsätzlich nach Ablauf einer vierjährigen Haltefrist ausübbar, soweit sie unverfallbar sind und die durchschnittliche,
um Sondereffekte bereinigte Wachstumsrate des Umsatzwachstums der home24-Gruppe in den vier Jahren ab Gewährung der Performance
Shares mindestens 10 % beträgt (Waiting Period). Die Performance Shares können innerhalb von vier Jahren nach Ablauf der Haltefrist
ausgeübt werden (Exercise Period):
|
|
Stand: 2021
|
|
Soweit die Gesellschaft die Ansprüche aus ausgeübten Performance Shares in Form von Aktien bedient, unterliegt der Begünstigte
keinen Vorgaben bezüglich des Haltens der entsprechenden Aktien.
|
|
|
(2) |
Einbeziehung des Vorstands in den LTIP im Jahr 2022
Die Vorstandsmitglieder haben für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2022 die folgenden Performance Shares mit wirtschaftlicher
Wirkung zum 1. Januar 2022 erhalten:
Vorstandsmitglied
|
Anzahl
|
Grant Date1
|
Base Price
(in EUR)
|
Marc Appelhoff |
103.438 |
31.01.2022 |
15,91 |
Brigitte Wittekind |
85.500 |
31.01.2022 |
15,91 |
Philipp Steinhäuser |
72.000 |
31.01.2022 |
15,91 |
1 Grant Date im Sinne der LTIP Bedingungen, Beginn der vierjährigen Haltefrist
In den zugrundeliegenden Anstellungsverträgen der Vorstandsmitglieder Marc Appelhoff und Philipp Steinhäuser mit mehrjähriger
Laufzeit ist die Anzahl der für jedes Vertragsjahr zu gewährenden Performance Shares und die Methodik zur Bestimmung des Base
Price für die jährlichen Tranchen vereinbart.
Als Base Price hat der Aufsichtsrat für die im Geschäftsjahr 2022 an den Vorstand gewährten Performance Shares vertragsgemäß
jeweils den Durchschnittsschlusskurs der home24-Aktie im XETRA Handel im dritten Quartal des Jahres 2021 zugrunde gelegt.
Der Vorstand wird durch die langfristige, aktienbasierte variable Vergütung mit Performance Shares, die einen weit überwiegenden
Teil seiner Gesamtvergütung ausmacht, in besonderer Weise dazu incentiviert, sich für den langfristen und nachhaltigen Erfolg
des Unternehmens einzusetzen.
|
(3) |
Ausübung von LTIP Performance Shares im Geschäftsjahr 2022
Im Geschäftsjahr 2022 haben die Vorstandsmitglieder Brigitte Wittekind und Philipp Steinhäuser jeweils Performance Shares
mit einem Ausübungspreis (Base Price) von EUR 0,02 aus dem LTIP ausgeübt, die ihnen im Jahr 2018 gewährt worden waren. Zum
Zeitpunkt der Gewährung waren weder Brigitte Wittekind noch Philipp Steinhäuser Vorstandsmitglieder der Gesellschaft, so dass
die entsprechenden Performance Shares keine Vorstandsvergütung darstellen.
Zur Abgeltung der Ansprüche aus den ausgeübten Performance Shares wurden den Vorstandsmitgliedern jeweils gegen Abtretung
ihrer jeweiligen Vergütungsansprüche aus dem LTIP an die Gesellschaft neue Aktien aus dem Bedingten Kapital 2019 der Gesellschaft
wie folgt gewährt:
Organmitglied
|
Position
|
Anspruch aus aus-
geübten Perfor-
mance Shares (in TEUR)
|
Anzahl der zur Abgeltung gewährten Aktien
|
Datum
|
Brigitte Wittekind |
Vorstand |
29 |
9.579 |
15.07.2022 |
Philipp Steinhäuser |
Vorstand |
14 |
4.760 |
14.07.2022 |
Die aktuell amtierenden Vorstandsmitglieder haben die ihnen gewährten Aktien an der Gesellschaft im Berichtszeitraum nicht
veräußert und sind deshalb auch über ihre Stellung als Aktionär:innen der Gesellschaft auf die nach- haltige Steigerung des
Unternehmenswerts incentiviert.
|
|
d) |
Einhaltung Maximalvergütung
Die Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds wird durch den jeweiligen Vorstandsanstellungsvertrag auf maximal EUR 15 Mio.
pro Jahr begrenzt, was der Vorgabe des maßgeblichen, von der Hauptversammlung am 17. Juni 2021 gebilligten Vorstandsvergütungssystems
entspricht. Aufgrund der Gesamtstruktur der Vergütung mit einem überwiegenden Teil langfristiger, variabler Vergütung, die
an die Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft geknüpft ist, kann diese Höchstgrenze allerdings nur erreicht werden,
wenn sich die Unternehmensbewertung während der Laufzeit einer LTIP-Tranche vervielfacht. Die mögliche Kappung des die betragsmäßige
Höchstgrenze überschreitenden Betrags erfolgt bei der Erfüllung der Ansprüche aus den für das entsprechende Jahr ausgegebenen
LTIP-Performance Shares nach Ablauf der Wartezeit. Im Geschäftsjahr 2022 wurde diese Regelung zur Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder
eingehalten.
|
e) |
Claw-back
Nach Auszahlung des Jahresbonus ist ein Vorstandsmitglied grundsätzlich frei, über den entsprechenden Betrag zu verfügen.
Allerdings sieht das Vergütungssystem seit dem 11. November 2020 vor, dass der Aufsichtsrat innerhalb von drei Jahren nach
Auszahlung des Jahresbonus die Möglichkeit haben soll, die teilweise oder vollständige Rückzahlung des ausgezahlten Betrages
zu verlangen, wenn sich herausstellt, dass die Bestimmung der Bonus- höhe durch den Aufsichtsrat unwissentlich auf Grundlage
falscher Informationen erfolgte („Claw-Back”). In der Berichtsperiode sahen noch nicht alle Vorstandsanstellungsverträge diese
Claw-Back-Möglichkeit vor.
Durch das neue, von der Hauptversammlung am 14. Juni 2022 gebilligte Vorstandsvergütungssystem wurden weitergehende Vorgaben
für Claw-Back-Klauseln vorgesehen. Diese Vorgaben sind beim Abschluss der neuen Vorstandsanstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern
im Oktober 2022 berücksichtigt worden.
Im Geschäftsjahr 2022 wurden keine variablen Vergütungsbestandteile von Vorstandsmitgliedern zurückgefordert.
|
f) |
Sonstiges
(1) |
Leistungen bei Vertragsbeendigung
Es bestehen keine vertraglichen Zusagen im Falle der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit. Im Falle einer dauernden
Arbeitsunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds endet der Anstellungsvertrag des jeweiligen Vorstandsmitglieds mit Ablauf des
Kalendervierteljahrs, in dem die dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird.
|
(2) |
Nachvertragliches Wettbewerbsverbote
Die Vorstandsanstellungsverträge enthalten jeweils ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Danach ist es den Vorstandsmitgliedern
untersagt, in einem Zeitraum von sechs Monaten nach Ende des Vorstandsanstellungsvertrags für Wettbewerber der Gesellschaft
tätig zu werden.
|
(3) |
Leistungen Dritter
Im Geschäftsjahr 2022 wurden keinem Vorstandsmitglied Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied
zugesagt oder gewährt.
|
(4) |
Vergütung für AR-Tätigkeiten
Den Vorstandsmitgliedern wurde im Geschäftsjahr 2022 weder für konzerninterne noch konzernexterne Aufsichtsratsmandate eine
Vergütung zugesagt oder gewährt.
|
|
|
d) |
Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft ist in § 14 der Satzung geregelt. Gemäß § 14 der Satzung haben
die Aufsichtsratsmitglieder Anspruch auf eine feste Vergütung, die nach Ablauf des Geschäftsjahrs zahlbar ist. Die Höhe der
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats bemisst sich nach den Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. seinen Ausschüssen, die vom
jeweiligen Mitglied übernommen werden. Ein ordentliches Aufsichtsratsmitglied erhält eine feste jährliche Vergütung in Höhe
von TEUR 30. Abweichend hiervon erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine feste jährliche Vergütung in Höhe von TEUR 90
und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats eine solche Vergütung in Höhe von TEUR 45. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
erhält zusätzlich eine feste jährliche Vergütung von TEUR 30 und Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten zusätzlich eine
solche Vergütung in Höhe von TEUR 10. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nur für einen Teil
des Geschäftsjahres angehören, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind von einer D&O-Versicherung der Gesellschaft abgedeckt. Außerdem ersetzt die Gesellschaft
den Aufsichtsratsmitgliedern die ihnen bei Ausübung ihres Aufsichtsratsmandats vernünftigerweise entstehenden Auslagen sowie
die etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtende Umsatzsteuer.
Im Geschäftsjahr 2022 wurde das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat im Einklang mit den Vorgaben der Satzung in § 14 angewendet.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben im Berichtsjahr keine weiteren Vergütungen bzw. Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen,
insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, erhalten. Den Aufsichtsratsmitgliedern wurden darüber hinaus weder Kredite
noch Vorschüsse gewährt noch wurden zu ihren Gunsten Haftungsverhältnisse eingegangen.
|
e) |
Vergütungshöhe
a) |
Vorstand
Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten
festen und variablen Vergütungsbestandteile einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG dar. Es handelt
sich dabei um die im Geschäftsjahr ausbezahlte Festvergütung, die im Geschäftsjahr angefallenen Nebenleistungen, den Jahresbonus
für das Geschäftsjahr 2022 sowie die im Geschäftsjahr 2022 ausgeübten Performance Shares, die den gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern
Brigitte Wittekind2 und Philipp Steinhäuser im Jahr 2018 gewährt worden waren. Hinsichtlich der dem Vorstand im Geschäftsjahr 2022 zugesagten
Performance Shares wird auf die Ausführungen unter 2. Einbeziehung des Vorstands in das LTIP im Jahr 2022 verwiesen.
2 Frau Brigitte Wittekind wird zum Zeitpunkt der Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung 2023 der home24 SE aus dem Vorstand
ausgeschieden sein. Siehe näher Fußnote 1.
|
|
|
Marc Appelhoff Vorstandsvorsitzender seit 01.01.2020 |
Brigitte Wittekind Ordentliches Vorstandsmitglied seit 01.01.2020 |
Philipp Steinhäuser Ordentliches Vorstandsmitglied seit 01.01.2021 |
|
2022
|
2021
|
2022
|
2021
|
2022
|
2021
|
|
TEUR
|
in %
|
TEUR
|
in %
|
TEUR
|
in %
|
TEUR
|
in %
|
TEUR
|
in %
|
TEUR
|
in %
|
Erfolgsunabhän-gige Bezüge |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Festvergütung |
250 |
87% |
250 |
14% |
250 |
73 % |
250 |
73% |
200 |
79% |
200 |
74% |
Nebenleistungen |
13 |
5% |
13 |
1% |
12 |
4% |
12 |
4% |
13 |
5% |
13 |
5% |
Summe erfolgs-unabhängige Bezüge |
263 |
91% |
263 |
14% |
262 |
77% |
262 |
77% |
213 |
85% |
213 |
79% |
Einjährige variable Vergütung |
25 |
9% |
25 |
1% |
50 |
15 % |
25 |
7% |
25 |
10% |
25 |
9% |
Mehrjährige variable Vergütung |
0 |
0% |
1.549 |
84% |
29 |
9% |
54 |
16% |
14 |
6% |
33 |
12% |
Summe erfolgsabhängige Bezüge |
25 |
9% |
1.574 |
86% |
79 |
23% |
79 |
23% |
39 |
15% |
58 |
21% |
Versorgungsauf-wand |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
Gesamtvergütung |
288 |
100% |
1.837 |
100% |
341 |
100% |
341 |
100% |
252 |
100% |
271 |
100% |
|
|
Im abgelaufenen Geschäftsjahr wurde früheren Vorstandsmitgliedern keine Vergütung gewährt oder geschuldet.
|
|
|
b) |
Aufsichtsrat
Die Vergütung des Aufsichtsrats beinhaltet keine variablen Vergütungsbestandteile. In der folgenden Tabelle ist die gewährte
und geschuldete feste Vergütung der gegenwärtigen und früheren Aufsichtsratsmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr gemäß
§ 162 AktG dargestellt.
|
|
|
2022
|
2021
|
in TEUR
|
Grundver-
gütung
|
Zusätzliche
Vergütung
Ausschuss-
tätigkeit
|
Summe
|
Grundver-
gütung
|
Zusätzliche
Vergütung
Ausschuss-
tätigkeit
|
Summe
|
Lothar Lanz |
90 |
10 |
100 |
90 |
10 |
100 |
Dr. Philipp Kreibohm (seit 17. Juni 2021)
|
45 |
0 |
45 |
24 |
0 |
24 |
Verena Mohaupt |
30 |
30 |
60 |
30 |
30 |
60 |
Nicholas C. Denissen (seit 17. Juni 2021)
|
30 |
10 |
40 |
16 |
5 |
21 |
Franco Danesi (bis 17. Juni 2021)
|
0 |
0 |
0 |
14 |
5 |
19 |
Magnus Agervald (bis 17. Juni 2021)
|
0 |
0 |
0 |
21 |
0 |
21 |
Summe
|
195
|
50
|
245
|
195
|
50
|
245
|
f) |
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen
und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung des Konzerns und der Vergütung von Arbeitnehmenden
auf Vollzeitäquivalenzbasis dar, wobei für Letztere auf die durchschnittlichen Löhne und Gehälter der Mitarbeitenden der Gesamtbelegschaft
der home24-Gruppe in Deutschland abgestellt wird. Im Einklang mit der Übergangsregelung in § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG ist
die vergleichende Darstellung nur auf die Geschäftsjahre 2022, 2021 und 2020 bezogen.
|
g) |
Ausblick auf das Geschäftsjahr 2023
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft wird am 30. Juni 2023 stattfinden. Im Einklang mit § 120a Abs. 4 Satz 1
AktG wird dieser Vergütungsbericht der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt werden.
Da die kartellrechtliche Freigabe für das Übernahmeangebot sämtlicher ausstehender Aktien der home24 SE um die XXXLutz-Gruppe
zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Jahresabschlusses noch nicht vorliegt,3 können keine spezifischen Aussagen zu weiteren die Vergütung betreffenden Implikationen getroffen werden.
3 Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung liegt die kartellrechtliche Freigabe vor.
Gewährte und geschuldete Vergütung
(in TEUR)
|
2022
|
2021
|
Veränderung
|
Gegenwärtige Mitglieder des Vorstandes
|
|
|
|
|
Marc Appelhoff |
288 |
1.837 |
- 1.549 |
- 84% |
Brigitte Wittekind4 |
340 |
341 |
- 1 |
0% |
Philipp Steinhäuser |
252 |
271 |
- 19 |
- 7% |
Frühere Mitglieder des Vorstandes
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|
|
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Dr. Philipp Kreibohm1 |
0 |
346 |
- 346 |
- 100% |
Christoph Cordes |
0 |
1.161 |
- 1.161 |
- 100% |
Johannes Schaback |
0 |
72 |
- 72 |
- 100 % |
Vergütung von Arbeitnehmern
auf Vollzeitäquivalenzbasis
1
|
|
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|
|
(in TEUR) |
40 |
38 |
2 |
4% |
Ertragsentwicklung des Konzerns
(in EUR Mio.)
|
|
|
|
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Jahresfehlbetrag |
-49,7 |
- 35,4 |
- 12,1 |
- 34% |
Bereinigtes EBITDA |
15,2 |
1,4 |
13,8 |
>100% |
4 Frau Brigitte Wittekind wird zum Zeitpunkt der Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung 2023 der home24 SE aus dem Vorstand
ausgeschieden sein. Siehe näher Fußnote 1.
1 Für die Vergütung als Mitglied des Aufsichtsrates verweisen wir auf 1.5.2.
|
|
3. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6: Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015/III und die
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Änderungen der Satzung
Zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung erstattet der Vorstand gemäß Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 203 Abs. 2 Satz
2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe
der neuen Aktien diesen Bericht:
Das neue Genehmigte Kapital 2015/III soll an die Stelle des von der außerordentlichen Hauptversammlung am 18. Mai 2018 beschlossenen
Genehmigten Kapitals 2015/III treten. Dieses bisher für die Bedienung des Virtuellen Optionsprogramms zur Verfügung stehende
genehmigte Kapital läuft am 17. Mai 2023 aus. Das neue Genehmigte Kapital 2015/III soll der Gesellschaft auch in Zukunft die
Möglichkeit bieten, neue Aktien im Rahmen des Virtuellen Optionsprogramms an Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Gesellschaft
auszugeben. Hierzu muss das Bezugsrecht der übrigen Aktionäre ausgeschlossen werden.
Die home24 SE ermöglicht Mitarbeitern und Führungskräften, sich über das Virtuelle Optionsprogramm am Unternehmen und an seiner
Entwicklung zu beteiligen. Die Bedienung des Virtuellen Optionsprogramms soll die Identifikation der Arbeitnehmer mit dem
Unternehmen, die Bindung an das Unternehmen und die Übernahme unternehmerischer Mitverantwortung stärken. Um neue Aktien aus
dem Genehmigten Kapital 2015/III an die unter dem Virtuellen Optionsprogramm Anspruchsberechtigten ausgeben zu können, ist
es erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Andernfalls wären die mit dem Virtuellen Optionsprogramm angestrebten
Vorteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nicht erreichbar. Bei Abwägung der genannten Umstände hält der Vorstand den
Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen auch unter Berücksichtigung eines möglichen Verwässerungseffekts für sachlich
gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. Die Ausgabe neuer Aktien unter dem Virtuellen Optionsprogramm
liegt grundsätzlich im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Sie wird vom Gesetzgeber gefördert und vom Gesetz in
mehrfacher Weise erleichtert. Vor Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/III wird der Vorstand jeweils sorgfältig prüfen,
ob eine Ausnutzung im konkreten Einzelfall im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt.
Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/III unterrichten.
|
4. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7: Beschlussfassung über Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2023 mit der Möglichkeit
zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Änderung der Satzung
Zu Tagesordnungspunkt 7 der Einladung zur Hauptversammlung erstattet der Vorstand gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 203
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien diesen Bericht:
Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, um bei Bedarf ihre Eigenmittel durch bezugsrechtsfreie Ausgaben von neuen
Aktien gegen Bareinlage zu verstärken, soll ein neues genehmigtes Kapital beschlossen und die Satzung entsprechend angepasst
werden. Das unter Buchstabe a) des Tagesordnungspunkts 7 vorgeschlagene neue genehmigte Kapital soll den Vorstand ermächtigen,
das Grundkapital in der Zeit bis zum 29. Juni 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 6.732.626,00 (in
Worten: Euro sechs Millionen siebenhundertzweiunddreißigtausend sechshundertsechsundzwanzig) durch Ausgabe von bis zu 6.732.626
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2023“).
Das Genehmigte Kapital 2023 soll es der Gesellschaft ermöglichen, auch weiterhin kurzfristig das für die Fortentwicklung des
Unternehmens erforderliche Kapital an den Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer Aktien aufzunehmen und flexibel sowie schnell
ein günstiges Marktumfeld zur Deckung ihres künftigen Finanzierungsbedarfs zu nutzen. Da Entscheidungen über die Deckung eines
künftigen Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom
Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen oder von der langen Einberufungsfrist einer außerordentlichen Hauptversammlung
abhängig ist. Diesen Umständen hat der Gesetzgeber mit dem Instrument des genehmigten Kapitals Rechnung getragen.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen haben die Aktionäre grundsätzlich
ein Bezugsrecht (Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 203 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG), wobei auch ein mittelbares
Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG genügt. Die Ausgabe von Aktien unter Einräumung eines solchen mittelbaren Bezugsrechts
ist bereits nach dem Gesetz nicht als Bezugsrechtsausschluss anzusehen. Den Aktionären werden letztlich die gleichen Bezugsrechte
gewährt wie bei einem direkten Bezug. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden lediglich ein oder mehrere Kreditinstitute
an der Abwicklung beteiligt.
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen
zu können.
i. |
Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen können. Dieser Bezugsrechtsausschluss
zielt darauf, die Abwicklung einer Emission mit grundsätzlichem Bezugsrecht der Aktionäre zu erleichtern, weil dadurch ein
technisch durchführbares Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Der Wert der Spitzenbeträge ist je Aktionär in der Regel
gering, deshalb ist der mögliche Verwässerungseffekt ebenfalls als gering anzusehen. Demgegenüber ist der Aufwand für die
Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der leichteren Durchführung
einer Emission. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf
an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Vorstand und Aufsichtsrat halten den möglichen
Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und unter Abwägung mit den Interessen der Aktionäre
auch für angemessen.
|
ii. |
Das Bezugsrecht kann ferner bei Barkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden, wenn die Aktien zu einem Betrag ausgegeben werden,
der den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet und eine solche Kapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet
(erleichterter Bezugsrechtsausschluss nach Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Die Ermächtigung versetzt
die Gesellschaft in die Lage, flexibel auf sich bietende günstige Kapitalmarktsituationen zu reagieren und die neuen Aktien
auch sehr kurzfristig, d. h. ohne das Erfordernis eines mindestens zwei Wochen dauernden Bezugsangebots, platzieren zu können.
Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles Agieren und eine Platzierung nahe am Börsenkurs, d. h. ohne
den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Dadurch wird die Grundlage dafür geschaffen, um einen möglichst hohen Veräußerungsbetrag
und eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Die Ermächtigung zu dem erleichterten Bezugsrechtsauschluss
findet ihre sachliche Rechtfertigung nicht zuletzt in dem Umstand, dass häufig ein höherer Mittelzufluss generiert werden
kann. Eine solche Kapitalerhöhung darf 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Ermächtigung und auch zum Zeitpunkt ihrer Ausübung besteht. Der Beschlussvorschlag sieht zudem eine Anrechnungsklausel vor.
Auf die maximal 10 % des Grundkapitals, die dieser Bezugsrechtsausschluss betrifft, sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung
von Bezugsrechten oder in Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder -pflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen: „Schuldverschreibungen“) ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals
2023 in entsprechender Anwendung des Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre ausgegeben werden. Ferner ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser
Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit §§ 71 Abs. 1
Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts erfolgt. Schließlich erfolgt auch eine Anrechnung
von Aktien, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2023 auf der Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden.
Der erleichterte Bezugsrechtsausschluss setzt zwingend voraus, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht
wesentlich unterschreitet. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenkurs oder vom volumengewichteten Börsenkurs während eines
angemessenen Zeitraums vor der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags wird, vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls,
voraussichtlich nicht über ca. 5 % des entsprechenden Börsenkurses liegen. Damit wird auch dem Schutzbedürfnis der Aktionäre
hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Durch diese Festlegung des Ausgabepreises
nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der Wert, den ein Bezugsrecht für die neuen Aktien hätte, praktisch sehr gering
ist. Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung durch einen Zukauf über die Börse aufrechtzuerhalten.
Vorstand und Aufsichtsrat halten den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt
und unter Abwägung mit den Interessen der Aktionäre auch für angemessen.
|
i. |
Zudem soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht ausschließen können, soweit es erforderlich ist,
um Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder durch deren nachgeordnete Konzernunternehmen
ausgegeben werden, bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder der Erfüllung einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht
neue Aktien der Gesellschaft gewähren zu können sowie, soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- bzw. Optionsrechten
bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen oder Optionsschuldverschreibungen, die
von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten
als Aktionäre zustünde. Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten sehen
in ihren Ausgabebedingungen regelmäßig einen Verwässerungsschutz vor, der den Inhabern bzw. Gläubigern bei nachfolgenden Aktienemissionen
und bestimmten anderen Maßnahmen ein Bezugsrecht auf neue Aktien gewährt. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits
Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der
Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Das dient der leichteren Platzierung der Schuldverschreibungen und damit
den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. Zudem hat der Ausschluss des Bezugsrechts
zugunsten der Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen den Vorteil, dass im Fall einer Ausnutzung der Ermächtigung
der Options- oder Wandlungspreis für die Inhaber bzw. Gläubiger bereits bestehender Schuldverschreibungen nicht nach den jeweiligen
Bedingungen der Schuldverschreibungen ermäßigt zu werden braucht.
|
ii. |
Das Bezugsrecht kann zudem bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden. Die Gesellschaft soll auch weiterhin
insbesondere Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen oder sonstige Vermögensgegenstände erwerben können oder auf Angebote
zu Akquisitionen bzw. Zusammenschlüssen reagieren können, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken sowie die Ertragskraft und
den Unternehmenswert zu steigern. Die Praxis zeigt, dass die Anteilseigner attraktiver Akquisitionsobjekte zum Teil ein starkes
Interesse haben - z. B. zur Wahrung eines gewissen Einflusses auf den Gegenstand der Sacheinlage - Stückaktien der Gesellschaft
als Gegenleistung zu erwerben. Für die Möglichkeit, die Gegenleistung nicht ausschließlich in Barleistungen, sondern auch
in Aktien oder nur in Aktien zu erbringen, spricht unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzstruktur zudem, dass in dem
Umfang, in dem neue Aktien als Akquisitionswährung verwendet werden können, die Liquidität der Gesellschaft geschont, eine
Fremdkapitalaufnahme vermieden wird und der bzw. die Verkäufer an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Das führt zu einer
Verbesserung der Wettbewerbsposition der Gesellschaft bei Akquisitionen. Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Akquisitionswährung
einzusetzen, gibt der Gesellschaft damit den notwendigen Handlungsspielraum, solche Akquisitionsgelegenheiten schnell und
flexibel zu ergreifen, und versetzt sie in die Lage, selbst größere Einheiten gegen Überlassung von Aktien zu erwerben. Auch
bei Wirtschaftsgütern sollte es möglich sein, sie unter Umständen gegen Aktien zu erwerben. Für beides muss das Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Weil solche Akquisitionen häufig kurzfristig erfolgen müssen, ist es wichtig,
dass sie in der Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden. Es bedarf eines
genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats schnell zugreifen kann.
Wenn sich Möglichkeiten zum Zusammenschluss mit anderen Unternehmen oder zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen zeigen, wird der Vorstand in jedem Fall sorgfältig prüfen,
ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung durch Gewährung neuer Aktien Gebrauch machen soll. Dies umfasst insbesondere
auch die Prüfung der Bewertungsrelation zwischen der Gesellschaft und der erworbenen Unternehmensbeteiligung oder den sonstigen
Vermögensgegenständen und die Festlegung des Ausgabepreises der neuen Aktien und der weiteren Bedingungen der Aktienausgabe.
Der Vorstand wird das genehmigte Kapital nur dann nutzen, wenn er der Überzeugung ist, dass der Zusammenschluss bzw. Erwerb
des Unternehmens, des Unternehmensanteils oder der Beteiligungserwerb gegen Gewährung von neuen Aktien im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung nur erteilen, wenn
er ebenfalls zu dieser Überzeugung gelangt ist.
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iii. |
Das Bezugsrecht kann ferner bei der Durchführung von Aktiendividenden (auch als Scrip Dividend bekannt) ausgeschlossen werden,
in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise- und/oder wahlweise) zur Erfüllung von Dividendenansprüchen der Aktionäre
verwendet werden. Dadurch soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, eine Aktiendividende zu optimalen Bedingungen auszuschütten.
Bei einer Aktiendividende wird den Aktionären angeboten, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen
Anspruch auf Auszahlung der Dividende ganz oder teilweise als Sacheinlage in die Gesellschaft einzulegen, um im Gegenzug neue
Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Ausschüttung einer Aktiendividende kann als Bezugsrechtsemission insbesondere unter
Beachtung der Bestimmungen von Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen) und
§ 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen. Im Einzelfall
kann es je nach Kapitalmarktsituation indes vorzugwürdig sein, die Ausschüttung einer Aktiendividende so auszugestalten, dass
der Vorstand zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes
(Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 53a AktG) neue Aktien zum Bezug gegen Einlage ihres Dividendenanspruchs anbietet und
damit wirtschaftlich den Aktionären ein Bezugsrecht gewährt, jedoch das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien rechtlich
insgesamt ausschließt. Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die Ausschüttung der Aktiendividende ohne die vorgenannten
Beschränkungen des Artikels 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 1 und 2 AktG und damit zu flexibleren Bedingungen. Angesichts
des Umstands, dass allen Aktionären die neuen Aktien angeboten werden und überschießende Dividendenbeträge durch Barzahlung
der Dividende abgegolten werden, erscheint ein Bezugsrechtsausschluss in einem solchen Fall als gerechtfertigt und angemessen
|
Sofern der Vorstand während eines Geschäftsjahres eine der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen
einer Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2023 ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten.
|
5. |
Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 8
Herr Michael Seifert absolvierte ein Diplom-Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftsuniversität
Wien. Nach seinem Studienabschluss im Jahr 2006 begann er seinen beruflichen Werdegang bei der Beratungsgesellschaft Schwabe,
Ley & Greiner. Nach einer circa vierjährigen Tätigkeit in der Beratung schloss er sein Masterstudium an der London School
of Business and Finance mit einem Master of Science in Finance and Mergers & Acquisitions ab. 2011 sammelte Herr Seifert Erfahrungen
als Analyst bei der Investmentbank Investec Bank plc. in London und wechselte sodann im selben Jahr zur XXXLutz KG nach Österreich.
Herr Seifert ist seit 2015 Mitglied der Geschäftsleitung und insbesondere für die Vertriebsschiene XXXLutz in Österreich,
Deutschland und der Schweiz tätig. Zusätzlich betreut er wesentliche Bereiche der Zentralverwaltung. In dieser Funktion ist
er auch Letztverantwortlich für die Rechnungslegung bzw. der Jahresabschlussprüfungen der XXXLutz Gruppe.
Nach Abschluss des Rechtswissenschaftsstudiums an der Innsbrucker Universität 2016 hat Frau Nikola Seifert ihre Karriere bei
der XXXLutz Gruppe begonnen. Hier konnte sie weitreichende Erfahrungen unter anderem, im Vertrieb, Einkauf, Produktion, Finanzen,
Organisation, Marketing und im E-Commerce in Österreich, Deutschland, der Schweiz und in anderen europäischen Ländern sammeln.
Seit 2019 ist sie Geschäftsführerin der XXXLutz Gruppe und ist seit 2021 Mitglied im Aufsichtsrat des Möbeleinzelhändlers
BUT in Frankreich und seit 2022 dem polnischen Möbelproduzenten und -hersteller Black Red White.
Frau Seifert ist derzeit Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 Aktiengesetz:
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• |
Mobilux 2 SAS (BUT) (Mitglied des Aufsichtsrats)
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Mobilux Confo SAS (Conforama France) (Mitglied des Aufsichtsrats)
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• |
Black Red White S.A. (Mitglied des Aufsichtsrats)
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c) |
Herr Dr. Philipp Kreibohm
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Dr. Philipp Kreibohm wurde 1976 in Arnsberg geboren. Er studierte an der Freien Universität Berlin und wurde von der Rechtsanwaltskammer
Berlin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Außerdem promovierte er in Rechtswissenschaften an der Freien Universität Berlin.
Im Jahr 2005 fing Herr Dr. Kreibohm als Rechtsanwalt bei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP an. Im Jahr 2007 wechselte er
zur The Boston Consulting Group GmbH als Senior Associate. Im selben Jahr wechselte Herr Dr. Kreibohm zur Rocket Internet
SE (damals Rocket Internet GmbH) als einer der Gründungsgeschäftsführer. Im Jahr 2009 war er einer der beiden Gründer der
FP Commerce GmbH, der Rechtsvorgängerin der home24 SE, und war bis 2019 Mitglied des Vorstands. Seitdem ist Herr Dr. Kreibohm
aktiver Investor in verschiedenen führenden Internet- und Technologieunternehmen.
Herr Dr. Kreibohm ist derzeit Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz
5 Halbsatz 1 Aktiengesetz:
Herr Dr. Kreibohm ist derzeit Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 Aktiengesetz:
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• |
MODIFI B.V. (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
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|
Abgesehen von der aktiven Verwaltung seiner Investments übt Herr Dr. Kreibohm derzeit keine weiteren wesentlichen Tätigkeiten
im Sinne von Ziffer C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex aus.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Dr. Kreibohm einerseits und den Gesellschaften des home24 SE-Konzerns, deren
Organen oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
andererseits, auch weil er seit mehr als vier Jahren nicht mehr Mitglied des Vorstands der Gesellschaft ist, sodass Herr Dr.
Kreibohm als unabhängig im Sinne von Ziffer C.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex gilt.
Matthias Ley absolvierte zunächst ein Diplomstudium der Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Wiener Neustadt, Österreich
gefolgt von einem MBA-Studium an der IESE Business School in Barcelona. In der Zwischenzeit sammelte er Erfahrung unter anderem
in der Unternehmensberatung im Bereich Corporate Finance und Treasury Management bei Schwabe, Ley & Greiner (2008-2014). Daneben
war er bis 2014 als COO der Officer MagicLine GmbH tätig. Seit 2014 ist er in der XXXLutz Gruppe als Beteiligungsmanager und
M&A-Manager aktiv und hält Aufsichtsratsmandate bei den französischen Möbeleinzelhändlern BUT (seit 2016) und Conforama France
(seit 2020) bzw. bei Conforama Suisse (seit 2021). In diesen Firmen sitzt er in den sogenannten Audit Committees, welche für
die Kontrolle der Rechnungslegungsvorschriften bzw. des Jahresabschlussprüfung zuständig sind.
Herr Ley ist derzeit Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 Aktiengesetz:
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Mobilux 2 SAS (BUT) (Mitglied des Aufsichtsrats)
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Mobilux Confo SAS (Conforama France) (Mitglied des Aufsichtsrats)
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• |
Conforama Suisse SA (Mitglied des Verwaltungsrats)
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|
6. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 12
Der Vorstand der home24 SE und die Geschäftsführung der Ideenreich Invest GmbH haben gemäß § 293a AktG einen gemeinsamen Bericht
erstattet. Dieser Bericht ist ab Einberufung der Hauptversammlung zusammen mit dieser Einberufung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.home24.com/hv |
abrufbar.
|
III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
|
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 33.663.131,00 und ist eingeteilt
in 33.663.131 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung grundsätzlich eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme-
und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit grundsätzlich 33.663.131. Die Gesellschaft hält zum
Zeitpunkt der Einberufung 2.735 eigene Aktien, aus der ihr keine Stimmrechte zustehen.
|
2. |
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
Der Vorstand der home24 SE hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische
Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
ist daher ausgeschlossen. Grundlage dieser Entscheidung ist § 26n Abs. 1 EGAktG, wonach der Vorstand für Hauptversammlungen,
die bis einschließlich 31. August 2023 einberufen werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden kann, dass die Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten wird. § 118a AktG und die weiteren korrespondierenden gesetzlichen
Neuregelungen zur Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung wurden durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen
von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt
I Nr. 27 2022, S. 1166 ff.) eingeführt und sind am 27. Juli 2022 in Kraft getreten.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung am 30. Juni 2023 als virtuelle Hauptversammlung innerhalb der neuen gesetzlichen
Rahmenbedingungen führt zu einigen Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie der Ausübung der Rechte der Aktionäre
sowohl gegenüber einer physischen Hauptversammlung als auch gegenüber der zuletzt abgehaltenen virtuellen Hauptversammlung
nach der Sondergesetzgebung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Daher bitten wir die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise, insbesondere zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild
und Ton, zur Anmeldung zur Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte.
Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ist voraussichtlich ab Freitag, den 9. Juni 2023 ein internetgestütztes
und passwortgeschütztes Hauptversammlungssystem, das Online-Portal, unter der Internetadresse
https://www.home24.com/hv |
verfügbar und steht ihnen auch am Tag der Hauptversammlung und während ihrer vollständigen Dauer zur Verfügung.
|
3. |
Elektronische Zuschaltung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten zur virtuellen Hauptversammlung
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können sich zur Hauptversammlung über
das Online-Portal elektronisch zuschalten und diese dort live in Bild und Ton verfolgen. Das Online-Portal steht voraussichtlich
ab Freitag, den 9. Juni 2023 zur Verfügung und ist über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.home24.com/hv |
erreichbar.
Die Anmeldung im Online-Portal erfolgt mit den Zugangsdaten, welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten
zusammen mit der Anmeldebestätigung („HV-Ticket“) erhalten.
Bei Nutzung des passwortgeschützten Online-Portals und Anklicken der Schaltfläche „Betreten der Hauptversammlung“ während
der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 30. Juni 2023, d.h. zwischen der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu ihrer
Schließung durch den Versammlungsleiter, sind die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten für die Dauer der Nutzung elektronisch
zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet im Sinne von § 121 Abs. 4b Satz 1 AktG. Die elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten
oder vertretenen Aktionäre und die elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Vertreter von Aktionären werden in das Teilnehmerverzeichnis
aufgenommen (§ 129 Abs. 1 Satz 3 AktG) und können ihre Rechte wie in dieser Einberufung beschrieben ausüben.
Weder die Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton noch die elektronische Zuschaltung über das Online-Portal ermöglicht
darüber hinaus eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG oder eine Stimmrechtsausübung
über elektronische Teilnahme im Sinne des § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG.
|
4. |
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre der Gesellschaft können die gesamte Hauptversammlung (einschließlich Generaldebatte
und Abstimmungen) am Freitag, den 30. Juni 2023, ab 12:00 Uhr (MESZ), nach Eingabe der individuellen Zugangsdaten im passwortgeschützten
Online-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.home24.com/hv |
verfolgen. Bitte entnehmen Sie die erforderlichen individuellen Zugangsdaten zum Online-Portal Ihrer Anmeldebestätigung, die
Ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung übermittelt wird.
Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des Online-Portals und zur Ausübung von Aktionärsrechten
sind eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät erforderlich. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.
Die Gesellschaft kann keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste,
der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie für die jederzeitige Verfügbarkeit des
Online-Portals übernehmen. Die Gesellschaft empfiehlt den Aktionären daher, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten,
insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen.
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5. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen
Hauptversammlung (siehe unten) sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung zur
virtuellen Teilnahme nachweisen.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft daher spätestens am Freitag, den 23. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachstehenden Adresse
|
home24 SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland E-Mail: anmeldung@better-orange.de
|
zugegangen sein, und die Inhaberaktionäre müssen der Gesellschaft gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
haben, dass sie zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also am Freitag, den 9. Juni 2023, 00:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag)
Aktionär der Gesellschaft waren. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Mitteilung der Gesellschaft nach § 125 AktG, welche
in Form und Inhalt gemäß EU-DVO 2018/1212 aufzustellen ist, in Feld C5 der Tabelle 3 der EU-DVO 2018/1212 als Aufzeichnungsdatum
der 22. Tag vor der Hauptversammlung angegeben wird. In dieser Hinsicht folgt die Gesellschaft der Empfehlung des Umsetzungsleitfadens
des Bundesverbandes Deutscher Banken zur Aktionärsrechtsrichtlinie II/ARUG II für den deutschen Markt. Dieses in der Mitteilung
gemäß § 125 AktG genannte Aufzeichnungsdatum (im vorliegenden Fall: 8. Juni 2023) ist daher nicht identisch mit dem gesetzlichen
Nachweisstichtag (sog. Record Date) im Sinne von § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG. Denn gemäß dieser aktienrechtlichen Vorschrift
bezieht sich der Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (im vorliegenden Fall
den 9. Juni 2023, 00:00 Uhr (MESZ)).
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes ist ein durch das depotführende Institut erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes
zu erbringen; hierzu reicht in jedem Fall ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus.
Wie auch die Anmeldung muss der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am
Freitag, den 23. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform
(§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung werden zusammen mit der Anmeldebestätigung (HV-Ticket) individualisierte Zugangsdaten (Zugangskennung
und Passwort) zum Online-Portal der Gesellschaft an ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten übersandt.
Um einen rechtzeitigen Erhalt der Zugangsdaten zu gewährleisten, werden Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Anmeldung und
die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Unter
https://www.home24.com/hv |
wird die Gesellschaft voraussichtlich ab Freitag, dem 9. Juni 2023 ein Online-Portal unterhalten. Über das Online-Portal können
die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre sowie deren Bevollmächtigte ihre Aktionärsrechte ausüben, also unter anderem ihr
Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen und Fragen einreichen. Um das Online-Portal nutzen zu können, müssen Aktionäre sich
mit dem Zugangscode einloggen, den sie mit ihrer Stimmrechtskarte erhalten. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung von
Aktionärsrechten erscheinen dann in Form von Schaltflächen und Menüs auf der Benutzeroberfläche des Online-Portals.
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6. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit
dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich (das heißt Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Stimmrechts). Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für
die von ihnen gehaltenen Aktien nur stimmberechtigt, wenn und soweit sie sich von dem am Nachweisstichtag Berechtigten bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
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7. |
Verfahren für die Stimmabgabe
Aktionäre können ihr Stimmrecht im Wege elektronischer Briefwahl sowie durch Vollmachtserteilung ausüben. Zur Ausübung des
Stimmrechts der Aktionäre über elektronische Briefwahl sowie Vollmachtserteilung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die spätestens am Freitag, den 23. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), ordnungsgemäß angemeldet sind und den Nachweis des Anteilsbesitzes
ordnungsgemäß erbracht haben (wie oben angegeben). Für die ausgeübten Stimmrechte ist der zum Nachweisstichtag nachgewiesene
Aktienbestand maßgeblich.
Briefwahlstimmen können elektronisch im Online-Portal der Gesellschaft ab Freitag, dem 9. Juni 2023, bis zum Zeitpunkt der
Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am Freitag, den 30. Juni 2023, abgegeben,
geändert oder widerrufen werden.
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8. |
Vertretung bei Stimmrechtsausübung, Wahrnehmung des Auskunftsrechts oder sonstiger Aktionärsrechte oder virtueller Teilnahme
Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. seine sonstigen Aktionärsrechtrechte, wie insbesondere das Rede- und Auskunftsrecht,
im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Die Aktionäre, die eine Vollmacht erteilen
möchten, müssen sich ebenfalls wie vorstehend ausgeführt fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung
nachweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
der Textform; § 135 AktG bleibt unberührt.
Die Vollmacht kann ab der Freischaltung des Online-Portals und auch noch während der virtuellen Hauptversammlung unter Verwendung
der Daten der Anmeldebestätigung über das Online-Portal erteilt werden.
Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie der Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
können bis zum Tag der virtuellen Hauptversammlung auch durch Übermittlung in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Aktionäre werden
gebeten, hierzu das Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereithält. Die Verwendung des Formulars ist nicht
zwingend. Entsprechende Übermittlungen in Textform können, aus organisatorischen Gründen bis Donnerstag, den 29. Juni 2023,
24:00 Uhr (MESZ) (Zugang maßgeblich), an die folgende Adresse erfolgen:
|
home24 SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland home24@better-orange.de
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Nach dem vorgenannten Zeitpunkt sowie am Tag der virtuellen Hauptversammlung können vorgenannte Handlungen mit Bezug zur Vollmacht
in Textform (§ 126b BGB) nur noch über das Online-Portal erfolgen.
Im Hinblick auf die Ausübung der Aktionärsrechte finden die jeweils in dieser Einberufung genannten Fristen gleichermaßen
auf Bevollmächtigte Anwendung.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Intermediäre sowie an Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater, Personen oder
Institutionen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG erteilt, so ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten.
Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher
Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten
Personen und Institutionen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die
Form der Vollmacht abzustimmen. Auch diese Personen können sich unter Einhaltung der genannten Frist der elektronischen Briefwahl
bedienen.
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre Stimmrechte in der virtuellen Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen durch Stimmrechtsvertreter
ausüben zu lassen, die von der Gesellschaft zu diesem Zweck benannt sind. Auch in diesem Fall muss sich der Aktionär - wie
zuvor beschrieben - fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und seinen Anteilsbesitz fristgerecht nachweisen. Wenn ein
Aktionär die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchte, muss er ihnen zu jedem Beschlussvorschlag,
über den abgestimmt wird, Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Eine Ausübung der Stimmrechte
durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht möglich.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zur Ausübung des Auskunftsrechts unter den in dieser Einladung wiedergegebenen Voraussetzungen
entgegennehmen. Weiterhin nehmen die Stimmrechtvertreter keine Aufträge zu Stellungnahmen, Redebeiträgen, zum Stellen von
Anträgen oder zum Unterbreiten von Wahlvorschlägen entgegen.
Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können elektronisch im Online-Portal der Gesellschaft
abgegeben werden. Die Vollmachts- und Weisungserteilung über das Online-Portal ist auch noch während der Hauptversammlung
bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 30. Juni
2023 möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt können auch bereits erteilte Vollmachten und Weisungen jederzeit geändert oder widerrufen
werden.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen an diese können
ferner per E-Mail, aus organisatorischen Gründen bis spätestens Donnerstag, den 29. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Zugang maßgeblich),
bei der Gesellschaft über die folgende E-Mail-Adresse erfolgen:
Zur Vollmachts- und Weisungserteilung per E-Mail an die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
für Aktionäre kann das Formular verwendet werden, das Aktionäre bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung mit der
Anmeldebestätigung (Zugangsberechtigungskarte) zur Hauptversammlung erhalten. Die Verwendung des Formulars ist nicht zwingend.
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9. |
Weitere Rechte der Aktionäre
a) |
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-VO in Verbindung mit § 50 Abs. 2 des SE-Ausführungsgesetzes,
§ 122 Abs. 2 AktG
Gemäß Art. 56 Satz 3 SE-VO in Verbindung mit § 50 Abs. 2 des SE-Ausführungsgesetzes und § 122 Abs. 2 AktG können ein oder
mehrere Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies
entspricht 500.000 Aktien) erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor
der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher
Zugangstermin ist also Dienstag, der 30. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Etwaige Ergänzungsverlangen können an nachfolgende Adresse gerichtet werden:
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home24 SE - Vorstand - c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland
|
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.home24.com/hv |
bekannt gemacht und den Aktionären nach Art. 53 SE-VO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
|
b) |
Gegenanträge von Aktionären gemäß Art. 53 SE-VO in Verbindung mit § 126 Abs. 1 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung zu stellen.
Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung,
wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Donnerstag, den 15. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung und/oder
Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.home24.com/hv |
zugänglich gemacht (vgl. Art. 53 SE-VO in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 3 AktG).
Anträge von Aktionären, die nach § 126 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 AktG zugänglich zu machen sind, gelten im Zeitpunkt der Zugänglichmachung
als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
angemeldet ist. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist,
muss der Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen,
bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich
insoweit die Gegenanträge erledigt.
In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen etwaige Begründung nicht über
die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese Gründe sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.home24.com/hv |
beschrieben. Eine etwaige Begründung braucht insbesondere dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr
als 5.000 Zeichen beträgt.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen nebst etwaiger Begründung ist ausschließlich folgende Adresse maßgeblich:
|
home24 SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland E-Mail: antraege@better-orange.de
|
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht. Aktionäre werden gebeten, ihre im Zeitpunkt der Übersendung
des Gegenantrags bestehende Aktionärseigenschaft nachzuweisen.
Gegenanträge und sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation,
mithin im Rahmen des Rederechts, gestellt werden.
|
c) |
Wahlvorschläge von Aktionären gemäß Art. 53 SE-VO in Verbindung mit den §§ 126, 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge zur auf der Tagesordnung stehenden Wahl des Abschlussprüfers
(Tagesordnungspunkt 4) sowie zu den auf der Tagesordnung stehenden Wahlen von Mitgliedern des Aufsichtsrats (Tagesordnungspunkt
8) zu unterbreiten.
Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung,
wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens Donnerstag, den 15. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sind, werden unverzüglich zugänglich gemacht über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.home24.com/hv |
Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 127 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 AktG zugänglich zu machen
sind, gelten im Zeitpunkt der Zugänglichmachung als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag
unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Sofern der Aktionär, der den Wahlvorschlag
unterbreitet hat, nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Wahlvorschlag in der Hauptversammlung
nicht behandelt werden.
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen,
bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich
insoweit die (abweichenden) Wahlvorschläge erledigt.
Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf
und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten. Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.
In Art. 53 SE-VO in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG, § 126 Abs. 2 AktG sowie Art. 53 SE-VO in Verbindung mit § 127 Satz 3
AktG, § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sind weitere Gründe genannt, bei deren Vorliegen die Wahlvorschläge
von Aktionären nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese Gründe sind auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.home24.com/hv |
beschrieben.
Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich:
|
home24 SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland E-Mail: antraege@better-orange.de
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Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.
Wahlvorschläge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation, mithin im Rahmen des
Rederechts, gestellt werden.
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d) |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß Art. 53 SE-VO in Verbindung mit § 130a Abs. 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre haben gemäß Art. 53 SE-VO in Verbindung mit § 130a Abs. 1 bis 4 AktG
das Recht, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung in Textform im Wege elektronischer
Kommunikation über das zugangsgeschützte Online-Portal unter
https://www.home24.com/hv |
einzureichen.
Stellungnahmen sind in Textform als Datei im PDF-Format einzureichen und sollten die empfohlene Dateigröße von maximal 50
MB nicht überschreiten, um eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu ermöglichen. Mit dem Einreichen erklärt sich
der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung seines Namens im zugangsgeschützten
Online-Portal zugänglich gemacht wird.
Die Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, also bis spätestens Samstag, den 24. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), einzureichen. Eingereichte Stellungnahmen werden, soweit nicht ausnahmsweise von einer Zugänglichmachung
nach § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG abgesehen werden darf, bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens
Sonntag, den 25. Juni 2023, 24:00 Uhr, im zugangsgeschützten Online-Portal zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der
Verwaltung werden ebenfalls im Online-Portal veröffentlicht.
Für Fragen und Widersprüche sowie Gegenanträge und Wahlvorschläge gilt dagegen das in dieser Einberufung jeweils gesondert
beschriebene Verfahren. Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen, Widersprüche, Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die in einer
Stellungnahme enthalten sind, aber nicht wie in dieser Einberufung beschrieben eingereicht wurden, unberücksichtigt bleiben.
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e) |
Rederecht gemäß Art. 53 SE-VO in Verbindung mit § 130a Abs. 5 und 6 AktG
Zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte, die elektronisch zu der virtuellen Hauptversammlung
zugeschaltet sind, haben in der Hauptversammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn
der Hauptversammlung werden über das zugangsgeschützte Online-Portal, abrufbar unter
https://www.home24.com/hv |
die Funktion für die Wortmeldung und die Antragstellung aktiviert, über die ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren
Bevollmächtigten ihren Redebeitrag bzw. Antrag anmelden können („virtueller Wortmeldetisch“). Das Rederecht umfasst insbesondere
auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG zu stellen sowie das in der Hauptversammlung
bestehende Auskunftsrecht (wie nachstehend unter „Auskunftsrecht“ beschrieben) geltend zu machen.
Das Rederecht kann auch von bevollmächtigten Dritten eines Aktionärs ausgeübt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
üben das Rederecht nicht für die sie bevollmächtigenden Aktionäre aus.
Die komplette virtuelle Hauptversammlung einschließlich der Videokommunikation wird im passwortgeschützten Internetservice
über das System BetterMeeting von Better Orange IR & HV AG abgewickelt. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die ihren Redebeitrag
über den virtuellen Wortmeldetisch anmelden wollen, benötigen für die Zuschaltung des Rede-beitrags entweder ein nicht-mobiles
Endgerät (PC, Notebook, Laptop) mit dem installierten Browser Chrome ab Version 89, Edge ab Version 88 oder Safari ab Version
13.1 oder ein mobiles Endgerät (z.B. Smartphone oder Tablet). Mobile Endgeräte mit ANDROID-Betriebssystem benötigen als installierten
Browser Chrome ab Version 89; mobile Endgeräte mit iOS-Betriebssystem benötigen als installierten Browser Safari ab Version
13.1. Für Redebeiträge müssen auf den Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon, auf die vom Browser aus zugegriffen werden
kann, zur Verfügung stehen. Eine weitere Installation von Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten ist nicht erforderlich.
Für die elektronische Zuschaltung im Wege der Videokommunikation benötigen Aktionäre oder deren Bevollmächtigte einen Internetzugang
sowie ein entsprechendes Endgerät (z.B. Laptop, PC, Smartphone oder Tablet, jeweils mit Kamera und Mikrofon, auf die vom Browser
aus zugegriffen werden kann).
Personen, die sich über das Online-Portal für einen Redebeitrag bzw. eine Antragstellung angemeldet haben, werden im zugangsgeschützten
Online-Portal für ihren Redebeitrag bzw. ihre Antragsstellung freigeschaltet. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit
der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag
bzw. der Antragstellung zu überprüfen und diese zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
Gemäß § 17 Abs. 3 der Satzung der home24 SE kann der Versammlungsleiter die Reihenfolge der Redebeiträge bestimmen und ist
ermächtigt, das Rederecht zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung
oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für Redebeiträge festzusetzen.
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f) |
Auskunftsrecht gemäß Art. 53 SE-VO in Verbindung mit § 131 Abs. 1 AktG
Ordnungsgemäß zur Versammlung angemeldete Aktionäre haben ein Auskunftsrecht in der Hauptversammlung. Auf Verlangen sind jedem
Aktionär gemäß Art. 53 SE-VO in Verbindung mit § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskünfte über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung erforderlich sind. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.
Eine Einreichung von Fragen im Vorfeld der Hauptversammlung ist nicht möglich. Auskunftsverlangen dürfen Bestandteil eines
Redebeitrags im vorstehenden Sinne sein. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegen
wird, dass das Auskunftsrecht ausschließlich über die von der Gesellschaft angebotene Videokommunikation im Online-Portal
auszuüben ist, womit zur Ausübung eine elektronische Zuschaltung der Aktionäre zur Hauptversammlung erforderlich ist. Die
Ausübung erfordert, dass jeder Aktionär oder sein Bevollmächtigter zuvor über die im Online-Portal vorgesehene Wortmeldefunktion
eine Wortmeldung abgibt. Dies ist ausschließlich am Tag der Hauptversammlung ab 12:00 Uhr (MESZ) bis zu dem vom Versammlungsleiter
festgelegten Zeitpunkt möglich. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation
ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.
Das Auskunftsrecht kann auch von bevollmächtigten Dritten eines Aktionärs ausgeübt werden. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter üben das Auskunftsrecht nicht für die sie bevollmächtigenden Aktionäre aus.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und
Gesellschaft in der Versammlung zuvor zu überprüfen und die Wortmeldung zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht
sichergestellt ist.
Gemäß § 17 Abs. 3 der Satzung der home24 SE ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Auskunftsrecht zeitlich angemessen
zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich
angemessenen Rahmen für Fragebeiträge festzusetzen.
Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionären in der Versammlung ein Nachfragerecht gem. § 131 Abs. 1d AktG
zu. Für dieses Nachfragerecht gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend, insbesondere in Bezug auf die zeitlich angemessene
Beschränkung durch den Versammlungsleiter.
§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb
der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen
in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich
ist.
Zudem bestimmt § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG, dass dann, wenn einem Aktionär eine Auskunft verweigert wird, er verlangen kann,
dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen
werden.
Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch
zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Ver-langen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG sowie ihr Verlangen nach § 131 Abs.
5 Satz 1 AktG außer im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen des Rederechts und des dafür vorgesehenen Verfahrens (vgl.
dazu im Detail oben unter lit. e), auch im Wege der elektronischen Kommunikation über das zugangsgeschützte Online-Portal
in der Hauptversammlung übermitteln können.
|
g) |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 und 53 SE-VO in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz
und § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 130a, § 131 Abs. 2 AktG stehen auf der folgenden Internetseite der Gesellschaft unter:
https://www.home24.com/hv |
zur Verfügung.
|
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10. |
Widerspruch gegen Beschlüsse gemäß Art. 56 SE-VO
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Der Widerspruch kann während der gesamten Dauer der virtuellen Hauptversammlung
bis zu ihrem Ende im Wege der elektronischen Kommunikation über das Online-Portal zu Protokoll des Notars erklärt werden.
Hierfür ist im Online-Portal die Schaltfläche „Widerspruch“ vorgesehen. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von
Widersprüchen über das Online-Portal ermächtigt und erhält die Widersprüche über das Online-Portal.
Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des die
Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären.
|
11. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß Art. 53 SE-VO in Verbindung mit § 124a AktG
Ab Einberufung der Hauptversammlung stehen zusammen mit dieser Einberufung zugänglich zu machende Unterlagen (insbesondere
die unter Tagesordnungspunkt 1 vorzulegenden Unterlagen) sowie Informationen im Zusammenhang mit der ordentlichen Hauptversammlung
(auch zu den Rechten der Aktionäre) auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.home24.com/hv |
zum Abruf zur Verfügung.
Etwaige rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge oder Ergänzungsverlangen
von Aktionären werden ebenfalls über die zuvor genannte Internetseite zugänglich gemacht werden.
Die Unterlagen werden dort auch während der Hauptversammlung am Freitag, den 30. Juni 2023, zugänglich sein.
Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der oben genannten Internetadresse bekanntgegeben.
|
12. |
Stimmbestätigung gemäß Art. 53 SE-VO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 Satz 2 AktG bzw. Nachweis der Stimmzählung
gemäß Art. 53 SE-VO in Verbindung mit § 129 Abs. 5 AktG
Nach § 118 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AktG ist bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts (durch Vollmacht und Weisung
an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder Erteilung von Briefwahlstimmen) dem Abgebenden der Zugang der abgegebenen
Stimme nach den Anforderungen gemäß Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der EU-DVO 2018/1212 von der Gesellschaft
elektronisch zu bestätigen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 118 Abs.
1 Satz 4 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. Ferner können Aktionäre, die sich an den Abstimmungen beteiligt haben,
von der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie
ihre Stimme gezählt wurde. Ein entsprechendes Verlangen zur Anforderung der Bestätigung der Stimmenzählung kann per E-Mail
an
gerichtet werden.
|
13. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) („DSGVO“), der über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet, ist:
|
home24 SE Otto-Ostrowski-Straße 3 10249 Berlin Deutschland Telefax: +49 30 2016329499
|
Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen Aktionäre (auch für Fragen zum Datenschutz) wie folgt:
|
home24 SE z. Hd. Datenschutzbeauftragter Otto-Ostrowski-Straße 3 10249 Berlin Deutschland E-Mail: datenschutzbeauftragter@home24.de
|
Im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung werden regelmäßig folgende Kategorien personenbezogener
Daten verarbeitet:
|
• |
Vor- und Nachname, Titel, Anschrift, E-Mail-Adresse;
|
• |
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer des HV-Tickets, einschließlich der Zugangsdaten zur virtuellen
Hauptversammlung sowie die Erteilung von Vollmachten;
|
• |
bei einem von einem Aktionär etwaig benannten Vertreter auch dessen personenbezogene Daten (insbesondere dessen Name und Wohnort
sowie im Rahmen der Stimmabgabe angegebenen Kontaktdaten);
|
• |
sofern ein Aktionär oder ein Vertreter mit der Gesellschaft in Kontakt tritt, zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die
erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die von Aktionären oder ihren Vertretern angegebenen Kontaktdaten,
wie zum Beispiel Telefonnummern und E-Mailadressen);
|
• |
Informationen zu Teilnahme, Stellungnahmen, Wortmeldungen, Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären;
sowie
|
• |
Nutzungsdaten bei Nutzung des Online-Portals.
|
|
Im Falle von zugänglich zu machenden Gegenanträgen, Wahlvorschlägen oder Ergänzungsverlangen werden diese einschließlich des
Namens des Aktionärs zudem im Internet unter
https://www.home24.com/hv |
veröffentlicht.
Die virtuelle Hauptversammlung der Gesellschaft wird für alle ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre der Gesellschaft und ihre
Vertreter im Internet über das Online-Portal übertragen. Aktionären steht über das Online-Portal die Möglichkeit offen, von
ihren Aktionärsrechten Gebrauch zu machen. Hierbei werden weitere personenbezogene Daten wie IP-Adressen verarbeitet.
Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur
Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Das Teilnehmerverzeichnis kann von Aktionären und Aktionärsvertretern
bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung (§ 129 Abs. 4 Satz 2 AktG) eingesehen werden.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO die Vorschriften der SE-VO,
des SE-Ausführungsgesetzes, des AktG, insbesondere §§ 118 ff. AktG, um die Hauptversammlung vorzubereiten, durchzuführen und
nachzubereiten sowie um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Zudem erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO aufgrund des berechtigten Interesses
der Gesellschaft an der ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptversammlung, einschließlich der Ermöglichung der Ausübung von
Aktionärsrechten sowie der Kommunikation mit den Aktionären.
Die Dienstleister der Gesellschaft, die zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung im Wege der Auftragsverarbeitung eingesetzt
werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung
erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann verpflichtet
sein, personenbezogene Daten an weitere Empfänger zu übermitteln, die die personenbezogenen Daten in eigener Verantwortung
verarbeiten (Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung), insbesondere an öffentliche Stellen wie die zuständige Aufsichtsbehörde.
Die personenbezogenen Daten von Aktionären bzw. Vertretern, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen (einschließlich
ggf. Bild- und Tonaufnahmen), sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter einsehbar.
Darüber hinaus sind alle Mitarbeiter der Gesellschaft sowie die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben Zugriff auf personenbezogene Daten haben müssen und/oder diese verarbeiten, dazu verpflichtet, diese Daten
vertraulich zu behandeln.
Die Gesellschaft verwendet die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erhobenen personenbezogenen Daten nicht zur Vornahme
von Entscheidungen, die auf automatisierter Verarbeitung beruhen und führt kein Profiling durch.
Die Gesellschaft beziehungsweise die damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten eines Aktionärs
in der Regel über die Anmeldestelle von dem Intermediär, den der Aktionär mit der Verwahrung seiner Aktien der Gesellschaft
beauftragt hat (sogenannte Depotbank).
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre, soweit
nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften die Gesellschaft zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder
die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher, außergerichtlicher oder behördlicher
Verfahren aus Anlass der Hauptversammlung. Nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen haben Aktionäre oder ihre Vertreter mit Blick auf ihre personenbezogenen Daten
beziehungsweise deren Verarbeitung Rechte auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO),
Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) und auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO, siehe hierzu näher nachstehend). Ferner
haben die Aktionäre oder ihre Vertreter ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO. Daneben tritt die Möglichkeit
die einmal erteilte Einwilligung gem. Art. 7 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.
Die Aktionäre oder ihre Vertreter können der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gem. Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung
widersprechen, wenn diese auf Grundlage berechtigter Interessen verarbeitet werden. Im Falle eines Widerspruchs wird die Gesellschaft
die betroffenen personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, es können zwingende schutzwürdige Gründe für
die Verarbeitung nachgewiesen werden, welche den Interessen, Rechten und Freiheiten überwiegen, oder wenn die Verarbeitung
der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient.
Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich geltend machen, indem sie den oben genannten Datenschutzbeauftragten
der Gesellschaft kontaktieren.
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.
Die für die Gesellschaft zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist:
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Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Friedrichstraße 219 10969 Berlin Deutschland Tel.: +49 30 13889-0 Fax: +49 30 2155050 E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de
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Diese Einberufung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 24. Mai 2023 veröffentlicht und wurde solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten.
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Berlin, im Mai 2023
home24 SE
Der Vorstand
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