Veröffentlichung gemäß §§ 40 Abs.1, 43 WpHG mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung
Mit Stimmrechtsmitteilung vom 4. Dezember 2018 hat die RWE Aktiengesellschaft, Essen, (nachfolgend 'RWE') mitgeteilt, dass die GBV Vierunddreißigste Gesellschaft für Beteiligungsverwaltung mbH, Essen, (nachfolgend 'GBV') die Meldeschwelle von 10 Prozent der Stimmrechte an der innogy SE überschritten hat. Dies ist gemäß § 43 WpHG als wesentliche Beteiligung einzuordnen.
Am 27. Dezember 2018 teilte uns die RWE nach § 43 Abs. 1 S. 3 WpHG folgendes mit:
1. Der Erwerb der Stimmrechte durch die GBV dient der Vorbereitung der am 12. März 2018 bekannt gemachten Transaktion zwischen RWE und der E.ON SE, Essen, und des damit verbundenen Tauschs von Geschäftsaktivitäten zwischen beiden Unternehmen. Danach ist u.a. vorgesehen, dass die E.ON SE von RWE deren 76,8 Prozent-Anteil an der innogy SE erwirbt.
2. RWE beabsichtigt nicht, innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte zu erwerben.
3. Über den aktuellen Status quo hinaus strebt RWE keine weitere Einflussnahme auf die Besetzung des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats der innogy SE an.
4. RWE strebt keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der innogy SE insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik an.
Im Hinblick auf den Erwerb der Stimmrechte durch die GBV teilte die RWE gemäß § 43 Abs. 1 Satz 4 WpHG ferner mit, dass eine Finanzierung des Erwerbs durch Eigen- oder Fremdmitteln nicht erforderlich war. Die Aktien an der innogy SE seien vielmehr innerhalb des RWE-Konzerns durch umwandlungsrechtliche Maßnahme (Verschmelzung) von der RWE Downstream Beteiligungs GmbH als übertragende Gesellschaft auf die GBV als übernehmende Gesellschaft übertragen worden.