Instone Real Estate Group SE
/ Bekanntgabe zum Aktienrückkauf nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 // Änderungsmeldung
Instone Real Estate Group SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
09.09.2022 / 19:55 CET/CEST
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Zweckerweiterung des Aktienrückkaufprogramms im Zusammenhang mit neuem Mitarbeiteraktienprogramm
Essen – 09. September 2022
Die Instone Real Estate Group SE hat mit Ad-hoc Mitteilung und Bekanntmachung vom 10. Februar 2022 ein Aktienrückkaufprogramm angekündigt, welches seit dem 18. März 2022 durchgeführt wird. Die im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms erworbenen Aktien können zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden, wobei der Vorstand beabsichtigt, die erworbenen Aktien primär zur Finanzierung für zukünftige Wachstumsinvestitionen einzusetzen.
Der Vorstand hat am heutigen Tag gem. § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG beschlossen, einen Teil der im Rahmen des Rückkaufprogramms erworbenen Aktien zur Erfüllung von Verpflichtungen aus einem neuen Mitarbeiteraktienprogramm der Instone-Gruppe zu verwenden und den Zweck des Aktienrückkaufprogramms in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 c) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 entsprechend zu erweitern.
Die Konditionen und Rahmenparameter des Aktienrückkaufprogramms bleiben unverändert. Insbesondere erfolgt keine Anpassung des in der Bekanntmachung vom 10. Februar 2022 mitgeteilten Volumens und des Zeitraums der Aktienrückkäufe.
Essen, 09. September 2022
Instone Real Estate Group SE
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