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KION GROUP AG

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DGAP-CMS News vom 07.09.2015

KION GROUP AG: Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003

KION GROUP AG  / Aktienrückkauf

07.09.2015 12:22

Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.



Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003
Erwerb eigener Aktien 

Der von der KION GROUP AG per Ad-hoc-Mitteilung vom 7. September 2015 angekündigte Aktienrückkauf beginnt am 10. September 2014. Im Zeitraum vom 10. September 2015 bis zum 15. Oktober 2015 sollen eigene Aktien der Gesellschaft in einem Volumen von bis zu 70.000 Stückaktien (das entspricht ca. 0,07 Prozent des Grundkapitals) zurückgekauft werden. Der Vorstand macht damit von der durch die ordentliche Hauptversammlung der KION GROUP AG am 13. Juni 2013 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) Gebrauch. Die Aktien werden zum Zwecke der Verwendung im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms zurückgekauft.

Mit dem Rückkauf wird die Deutsche Bank AG beauftragt, die ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Das Recht der KION GROUP AG, das Mandat der Bank vorzeitig zu beenden und den Auftrag auf eine andere Bank zu übertragen, bleibt unberührt. Der Rückkauf soll günstigst und Interesse wahrend und ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen. Der Kaufpreis je zurück erworbener Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Mittelwert der Schlusskurse der KION GROUP AG Aktie im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem entsprechenden Nachfolgesystem an den letzten fünf Handelstagen vor dem Erwerb um nicht mehr als 10 Prozent über- bzw. um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten. Für den Zeitpunkt des Erwerbs ist der Tag des Zustandekommens des Geschäftsabschlusses maßgeblich.
Darüber hinaus ist/wird die Bank verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 5 der Verordnung Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 (EG-VO) und sämtliche einschlägigen Bestimmungen zu beachten. Entsprechend der EG-VO darf kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots, jeweils an der Börse, an der der Kauf stattfindet, liegt. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der EG-VO wird an einem Tag nicht mehr als 25 Prozent des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an welcher der jeweilige Kauf erfolgt, erworben. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin.

Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen werden.
Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 4 Abs. 4 EG-VO entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben.

Zudem wird die KION GROUP AG über die Fortschritte des Aktienrückkaufs auf ihrer Internetseite (www.kiongroup.com) im Bereich 'Investor Relations' regelmäßig informieren.

Wiesbaden, 7. September 2015 

KION GROUP AG

Der Vorstand



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