Bekanntmachung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
Der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin KWS SE hat für die KWS SAAT SE & Co. KGaA (ISIN DE0007074007) am 30.10.2019 beschlossen, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG eigene Aktien für das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zu erwerben. Der Erwerb der Aktien dient ausschließlich dem Zweck, Verpflichtungen aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. c) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu erfüllen.
Der Aktienrückkauf erfolgt nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 i.V.m. der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission.
Der Aktienrückkauf soll in einem Zeitraum vom 9. Januar 2020 bis zum 28. Februar 2020 durchgeführt werden, wobei die Zeichnungsfrist für die Mitarbeiter bereits am 23. Januar 2020 endet. Die Höchstzahl der zurückzukaufenden Aktien bemisst sich nach der für die Aktienausgabe an die Mitarbeiter tatsächlich benötigten Anzahl und ist pro Mitarbeiter auf 2.500 Stückaktien beschränkt. Insgesamt sollen nicht mehr als 125.000 eigene Aktien zurückgekauft werden. Der Umfang des Aktienrückkaufprogramms ist darüber hinaus auf einen Gesamtkaufpreis von 7,5 Millionen Euro (ohne Erwerbsnebenkosten) begrenzt.
Das Rückkaufprogramm soll von einer Bank durchgeführt werden, die im Rahmen des genannten Zeitraums ihre Entscheidungen über den genauen Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft unabhängig und unbeeinflusst von dieser treffen wird. Die Bank wird sich gegenüber der Gesellschaft unter anderem auch verpflichten, die Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 einzuhalten.
Der Rückkauf soll ausschließlich kursschonend über die Börse erfolgen. Der maximale Kaufpreis je erworbener Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktie der KWS SAAT SE & Co. KGaA im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 5 % überschreiten und um nicht mehr als 5 % unterschreiten. Darüber hinaus wird entsprechend den Handelsbedingungen des Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des zuletzt an der Börse, an der der Kauf stattfindet, unabhängig getätigten Abschlusses bzw. über dem des letzten höchsten unabhängigen Angebots an der Börse, an der der Kauf stattfindet, liegt, was auch dann gilt, wenn die Aktien auf unterschiedlichen Handelsplätzen gehandelt werden; maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission wird an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an welcher der jeweilige Kauf erfolgt, erworben; der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin.
Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen werden.
Informationen zu den mit dem Rückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben werden.
Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 S. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 die bekanntgegebenen Geschäfte auf der Website (www.kws.de) im Bereich 'Investor Relations' veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.