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LS telcom AG

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EQS-AGM News vom 30.01.2024

LS telcom Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.03.2024 in www.LStelcom.com/hv2024 mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EQS-News: LS telcom Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
LS telcom Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.03.2024 in www.LStelcom.com/hv2024 mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
30.01.2024 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

LS telcom Aktiengesellschaft

Lichtenau

Wertpapier-Kennnummer 575 440
(ISIN: DE0005754402)

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
(VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG)


Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 7. März 2024 um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit - MEZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 14 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können an der virtuellen Hauptversammlung am 7. März 2024 ab 10:00 Uhr (MEZ) im Internet unter

www.LStelcom.com/hv2024

durch elektronische Zuschaltung teilnehmen und ihre Rechte mittels elektronischer Kommunikation über das HV-Online-Portal ausüben, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.LStelcom.com/hv2024

zur Verfügung steht. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt dabei ausschließlich über Briefwahl im Wege elektronischer Kommunikation oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Räumlichkeiten der LS telcom AG, Im Gewerbegebiet 31-33, 77839 Lichtenau. Bitte beachten Sie, dass Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) nicht physisch vor Ort an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionären, die sich gleichwohl dort einfinden, kann kein Zutritt gewährt werden.


I. TAGESORDNUNG

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzern-Abschlusses zum 30.09.2023, des zusammengefassten Lage- und Konzern-Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2022/2023 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB für das am 30.09.2023 abgelaufene Geschäftsjahr

Auf der Internetseite der Gesellschaft

www.LStelcom.com

unter den Menüpunkten „Über uns“ - „Investor Relations“ - „Hauptversammlung“ sind ab der Einberufung dieser Hauptversammlung der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzern-Abschluss (jeweils zum 30.09.2023), der zusammengefasste Lage- und Konzern-Lagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrats (jeweils für das Geschäftsjahr 2022/2023) und ferner der Ergebnisverwendungsvorschlag des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022/2023 veröffentlicht und auch während der laufenden Hauptversammlung abrufbar.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist demzufolge zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.

Der festgestellte Jahresabschluss weist einen Bilanzverlust in Höhe von EUR 3.614.988,76 aus. Dieser Bilanzverlust ist gesetzlich zwingend auf neue Rechnung vorzutragen. Es ist daher keine Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns vorgesehen.

2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022/2023

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022/2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, über die Entlastung eines jeden im Geschäftsjahr 2022/2023 amtierenden Mitglieds des Vorstands einzeln abstimmen zu lassen (Einzelentlastung).

3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022/2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022/2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats als Versammlungsleiter beabsichtigt, über die Entlastung eines jeden im Geschäftsjahr 2022/2023 amtierenden Mitglieds des Aufsichtsrats einzeln abstimmen zu lassen (Einzelentlastung).

4. Wahl des Abschlussprüfers und Konzern-Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023/2024

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzern-Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023/2024 zu wählen.

5. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022/2023

Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht vor, dass Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht über das vorausgegangene Geschäftsjahr erstellen und diesen der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorzulegen haben.

Der Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer der LS telcom AG daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden und diese formelle Prüfung mit einem Prüfungsvermerk versehen. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022/2023 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer ist nachstehend abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter

www.LStelcom.com/hv2024

zugänglich. Ferner wird der Vergütungsbericht dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022/2023 zu billigen.

6. Beschluss über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) und deren Verwendung einschließlich der Verwendung unter Ausschluss des Erwerbsrechts der Aktionäre

Die von der Hauptversammlung am 14. März 2019 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien läuft am 13. März 2024 aus. Der Vorstand soll erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden. Die neue Ermächtigung soll eine Laufzeit von fünf Jahren haben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Der Vorstand wird bis zum 6. März 2029 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien von bis zu insgesamt 10 % des bei Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a AktG ff. zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Der Erwerb ist nur zulässig, (i) wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Aktionäre verwandt werden darf und (ii) wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag voll geleistet ist. Der Erwerb darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien erfolgen.

Der Erwerb von eigenen Aktien erfolgt über die Börse oder im Rahmen eines öffentlichen Kaufangebots der Gesellschaft an sämtliche Aktionäre. Der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Schlusskurs für die Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der letzten fünf Handelstage vor dem Erwerb eigener Aktien bzw. im Falle eines öffentlichen Kaufangebots vor dem Tag der Veröffentlichung des öffentlichen Kaufangebots um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann das Volumen des Angebots begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden.

Die Ermächtigung wird zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck erteilt, insbesondere zu den folgenden Zwecken:

zur Nutzung der eigenen Aktien als Akquisitionswährung beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch die Gesellschaft;

zur Einziehung der Aktien;

um die betreffenden Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen zum Erwerb anzubieten.

b)

Die Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien hat grundsätzlich über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Angebots zu erfolgen.

Der Vorstand wird aber bis zum 6. März 2029 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine andere Form der Veräußerung vorzunehmen, soweit dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist, um die Aktien wie folgt zu verwenden:

zur Nutzung der eigenen Aktien als Akquisitionswährung beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch die Gesellschaft;

um die betreffenden Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen zum Erwerb anzubieten.

In diesen Fällen ist das Erwerbsrecht der Aktionäre ausgeschlossen und darf der Veräußerungspreis für eine Aktie der Gesellschaft (ohne Veräußerungsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen vor der Veräußerung der eigenen Aktien bzw. vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Veräußerung der eigenen Aktien nicht wesentlich unterschreiten. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden.

c)

Der Vorstand wird weiter bis zum 6. März 2029 ermächtigt, eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall berechtigt, die Angabe der Anzahl der Aktien in der Satzung anzupassen.

7. Beschlussfassung über die Änderung von § 13 Abs. 4 der Satzung

Durch Art. 13 Nr. 6 des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG, BGBl. 2023, Teil I, Nr. 354 vom 14.12.2023) wurde § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG, der den Zeitpunkt des Nachweises des Anteilsbesitzes regelt, geändert. Da diese Gesetzesvorschrift in § 13 Abs. 4 Satz 2 der Satzung eingebettet ist, muss die Satzung an die geänderte gesetzliche Regelung angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, wie folgt zu beschließen:

§ 13 Abs. 4 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Dieser Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine vom Letztintermediär in Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen und sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung beziehen.“

8. Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Das Aufsichtsratsmitglied Prof. Dr. Werner Wiesbeck hat sein Amt als Aufsichtsratsmitglied der LS telcom AG aus gesundheitlichen Gründen mit Wirkung zum Ablauf der heutigen Hauptversammlung niedergelegt.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. mit § 8 Abs. 1 der Satzung in bisheriger Fassung aus drei Mitgliedern zusammen. Damit der Aufsichtsrat beschlussfähig bleibt, ist ein neues Aufsichtsratsmitglied zu wählen.

Der nachfolgende Wahlvorschlag wurde auf der Grundlage der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex und unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten Ziele abgegeben.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung die Wahl des folgenden Aufsichtsratsmitglieds vor:

Prof. Dr.-Ing. Dr. h. c. Winfried Lieber, Rektor der Universität Offenburg a. D., Ohlsbach

Der vorgeschlagene Kandidat nimmt derzeit kein weiteres Amt in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen wahr.

Er steht in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur LS telcom AG, deren Konzernunternehmen, Organen oder einem wesentlich an der LS telcom AG beteiligten Aktionär.

Herr Prof. Dr.-Ing. Lieber verfügt über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung.

Sein Lebenslauf wird wiedergegeben wie folgt:

Geboren am 27.12.1955

1976 - 1982: Diplomstudium zum Elektroingenieur, TU Kaiserslautern
1982 - 1987: Doktorat zum Dr.-Ing. an der TU Kaiserslautern
1987 - 1992: Manager bei der Siemens Group
1992 - 1997: Professor für Telekommunikation und Photonik an der Universität Offenburg
1997 - 2021: Rektor der Universität Offenburg

Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden.

Die Wahl erfolgt für die Zeit ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit entscheidet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Amt angetreten wird, nicht mitgerechnet.

9. Beschlussfassung über die Änderung von § 8 Abs. 1 der Satzung

Nach der bisherigen Fassung von § 8 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus drei Mitgliedern.

Künftig soll die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf vier erhöht werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, wie folgt zu beschließen:

§ 8 Abs. 1 der Satzung der LS telcom AG wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus vier Mitgliedern. Es können Ersatzmitglieder bestellt werden.“

10. Aufschiebend bedingte Wahl eines weiteren Aufsichtsratsmitglieds

Aufschiebend bedingt durch die Erreichung des notwendigen Stimmenquorums bei der satzungsändernden Beschlussfassung zu TOP 9 und die Eintragung des Beschlusses im Handelsregister wird der Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß §§ 95, 96 Abs. 1; 101 Abs. 1 AktG i. V. mit § 8 Abs. 1 der Satzung aus vier Mitgliedern bestehen.

Es ist deshalb ein viertes Aufsichtsratsmitglied zu wählen.

Der nachfolgende Wahlvorschlag wurde auf der Grundlage der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex und unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten Ziele abgegeben.

Deshalb schlägt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung die Wahl des folgenden Aufsichtsratsmitglieds vor:

Paul de Schrijver, Consultant, Gent (Belgien)

Sein Lebenslauf wird wiedergegeben wie folgt:

Geboren am 10.07.1962

1986 - 1992: Senior Business Lawyer bei Loeff Claeys Verbeke, jetzt Allen & Overy, Brüssel
1992 - 1995: General Manager BELUX bei Turbo Data N. V.
1995: Director BELUX bei Turbo Data N. V.
1996 - 1999: Vice President European Business Development & Large Account Management Automatic Data Processing Group Inc.
1999 - 2005: Vice President Corporate Development Europe - Head of M & A Automatic Data Processing Group Inc.
2005 - 2009: Vice President International Operations & Corporate Development bei Real Software, Antwerpen
Seit 2010: Finanzvorstand (CFO) - Legal - Investor Relations bei Inetum Realdolmen Belgium, Brüssel

Der vorgeschlagene Kandidat nimmt derzeit kein weiteres Amt in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen wahr.

Er steht in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur LS telcom AG, deren Konzernunternehmen, Organen oder einem wesentlich an der LS telcom AG beteiligten Aktionär.

Herr de Schrijver verfügt über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung.

Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden.

Die Wahl erfolgt für den Zeitraum ab Eintragung der Satzungsänderung zu TOP 9 bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit entscheidet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Amt angetreten wird, nicht mitgerechnet.

ANHANG ZU TOP 5

VERGÜTUNGSBERICHT DER LS TELCOM AG FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2022/2023

Vorstand und Aufsichtsrat der LS telcom AG haben für das Geschäftsjahr 2022/2023 einen Vergütungsbericht gemäß § 162 Aktiengesetz erstellt.

Der nachfolgende Bericht beschreibt das Vergütungssystems der Mitglieder des Vorstands, das von der Hauptversammlung am 10. März 2022 gebilligt wurde, und erläutert die Höhe und Struktur der Vergütung des Vorstands sowie die satzungsgemäße Vergütung des Aufsichtsrats der LS telcom AG für das Geschäftsjahr 2022/2023. Das von der Hauptversammlung gebilligte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands findet seit dem Geschäftsjahr 2022/2023 auf alle neuen Verträge des Vorstands der Gesellschaft Anwendung.

Im Rahmen dieses Berichts werden die Grundzüge der Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder einzeln offengelegt. Der Vergütungsbericht entspricht den gesetzlichen Anforderungen in § 162 AktG und den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Der Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden, und mit einem Vermerk über die Prüfung versehen. Der Vergütungsbericht sowie der dazugehörige Vermerk des Abschlussprüfers sowie zugehörige Beschlüsse sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Rubrik Corporate Governance zu finden.

Vergütung der Mitglieder des Vorstands

Allgemeines

Zielsetzung des Vergütungssystems für den Vorstand ist es, die Vorstandsmitglieder gemäß ihrem Tätigkeits- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten und dafür Sorge zu tragen, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben, der Verantwortung, den Haftungsrisiken und den Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht. Dabei sollen Leistungsanreize zur nachhaltigen Förderung der Unternehmensziele, zur Steigerung des Shareholder Value und zur langfristigen und nachhaltigen Ausrichtung des Unternehmenserfolgs gesetzt werden.

Die Folgeverträge beider Vorstände wurden mit einer Laufzeit von vier Jahren zum 1. Oktober 2022 abgeschlossen. In diesen Verträgen findet erstmals das am 10. März 2022 von der Hauptversammlung gebilligte Vergütungssystem Anwendung.

Grundzüge des Vergütungssystems

Die Vergütung des Vorstands setzte sich im Geschäftsjahr 2022/2023 aus den folgenden Komponenten zusammen:

1.

Feste Vergütungskomponente (Fixum)

Die feste Vergütungskomponente stellt die monatliche Entlohnung und damit die Grundsicherung der Vorstandsmitglieder dar.

Die feste Vergütungskomponente wird in zwölf gleichen monatlichen Beträgen nachschüssig ausgezahlt. Der Aufsichtsrat prüft regelmäßig, jedoch mindestens im Abstand von zwei Jahren, ob eine Erhöhung der Festvergütung angebracht ist. Hierbei bezieht der Aufsichtsrat neu hinzutretende Aufgaben- und Verantwortungsbereiche, die wirtschaftliche Entwicklung und Profitabilität der Gesellschaft, die Gehaltszuwächse in den übrigen Hierarchieebenen der Gesellschaft sowie die Entwicklung der Lebenshaltungskosten mit ein.

Die Höhe der festen Vergütungskomponenten ist wie folgt geregelt:

Dr. Georg Schöne (Sprecher des Vorstands) EUR 295.000,00 brutto p. a.
Roland Götz (Mitglied des Vorstands) EUR 265.000,00 brutto p. a.
2.

Kurzfristige Erfolgsvergütung (STI)

Der Aufsichtsrat bemisst den kurzfristigen Erfolg des Wirtschaftens der Vorstandsmitglieder am erzielten Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT). Da der LS telcom Konzern inzwischen über eine ganze Anzahl in- und ausländischer Tochter- und Beteiligungsgesellschaften verfügt, hat der Aufsichtsrat eine Konzernbetrachtung gewählt und nicht das Ergebnis der Konzernobergesellschaft (Einzelabschluss der LS telcom AG nach HGB).

Um einen spürbaren Erfolg zu gewährleisten, wurde ein unterer Schwellenwert (sogenannter Floor) definiert, dessen Überschreiten Tatbestandsvoraussetzung für die kurzfristige Erfolgskomponente ist. Bleibt das Konzern-EBIT unterhalb dieses Schwellenwerts, erhält das jeweilige Mitglied des Vorstands keine kurzfristige Erfolgsvergütung. Für 100 % Zielerreichung wird die jeweilige, vom Aufsichtsrat genehmigte Planung für das Konzern-EBIT nach IFRS für das betrachtete Geschäftsjahr herangezogen. Dieser Wert ist jeweils auch im Geschäftsbericht für das zurückliegende Jahr im Rahmen des Prognoseberichts abgedruckt und damit transparent.

Bei 100 % Zielerreichung erhalten beide Vorstandsmitglieder jeweils eine STI von EUR 130.000,00 p. a.

Werden nicht mindestens 30 % des Ziel-EBIT erreicht, erhalten die Mitglieder des Vorstands im betreffenden Wirtschaftsjahr keine STI.

Liegt das erreichte Konzern-EBIT bei partieller Zielerreichung in einem Korridor zwischen 30 % und weniger als 100 % des Ziel-EBIT, erfolgt eine quotal errechnete anteilige Auszahlung des STI.

Wird das Ziel-Konzern-EBIT übertroffen, erhält jedes der beiden Vorstandsmitglieder für jede volle EUR 100.000,00 Überschreitung des Soll-Konzern-EBIT jeweils zusätzlich EUR 7.500,00 gewährt.

Für beide Mitglieder des Vorstands ist die STI der Höhe nach gedeckelt auf jeweils EUR 250.000,00 p. a. je Vorstandsmitglied (sog. Cap).

3.

Langfristige Erfolgskomponenten (LTI):

Die langfristige Erfolgskomponente (LTI) setzt sich aus zwei Bausteinen zusammen, nämlich der Steigerung der Marktkapitalisierung (LTI I), also des Kurses der Aktie der LS telcom AG und damit des Shareholder Value, sowie einer subjektiven Komponente in Gestalt der Steigerung der Umsatzerlöse in den nach Ansicht des Aufsichtsrats als besonders attraktiv und zukunftsweisend erscheinenden Wachstumsmärkten (LTI II).

a.

Langfristige Erfolgskomponente I

Ein geeigneter Parameter für die Bemessung nachhaltiger Erfolge ist die Steigerung des Unternehmenswerts der LS telcom AG. Bei einem börsennotierten Unternehmen ist dieser anhand der Marktkapitalisierung transparent und nachvollziehbar ablesbar. Als eine der beiden langfristigen Erfolgskomponenten wird deshalb die Entwicklung des Kurses der Aktie der LS telcom AG als Bemessungsparameter herangezogen.

Der Betrachtungszeitraum beträgt vier Jahre, von denen jedes separat betrachtet wird. Ergibt sich für ein Jahr ein Kursrückgang, beträgt der für dieses Jahr anzunehmende Wert für die langfristige Erfolgskomponente 0,00 EUR.

Die Partizipation der Mitglieder des Vorstands an der Entwicklung der Marktkapitalisierung der LS telcom AG beläuft sich auf jeweils EUR 1.000,00 pro 1 Cent Kurssteigerung der LS telcom-Aktie im Vergleich zum Vorjahres-Stichtag (jeweils 30.09. d. J.). Als Höchstbetrag (Cap) für diese Vergütungskomponente (LTI I) wurden EUR 150.000,00 p. a. je Vorstandsmitglied definiert.

Die insoweit verdienten Beträge werden an den Vorstand nicht unmittelbar nach Ablauf eines Geschäftsjahres ausgeschüttet, sondern vielmehr über den gesamten vierjährigen Betrachtungszeitraum hinweg angespart. Erst nach Ablauf dieses Zeitraums, der sog. Haltefrist, erfolgt eine Auszahlung an die Vorstandsmitglieder.

Um zu gewährleisten, dass Einwirkungen auf den Aktienkurs der Gesellschaft ausgeschlossen sind, hat der Aufsichtsrat als Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Kurswerts der Aktie der LS telcom AG ein Betrachtungsintervall von 30 Börsenhandelstagen vor dem 01.10. des jeweiligen Betrachtungsjahres und den gewichteten Aktienkurs sämtlicher betreffender Handelstage als Bemessungskriterium herangezogen. Dadurch nivellieren sich temporäre Kursausschläge. Ferner wurde als Kursstichtag jeweils das Ende eines Geschäftsjahres (30.09. d. J.) herangezogen. Damit wird zugleich eine Synchronizität zwischen dem Bemessungsstichtag für die kurzfristige Erfolgskomponente (STI) und demjenigen für die langfristige Erfolgskomponente (LTI I) hergestellt.

Als maßgeblicher Börsen-Handelsplatz für die Ermittlung des Börsenkurses wurde die Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) und das elektronische Handelssystem XETRA gewählt.

Für den Fall, dass die Gesellschaft Kapitalmaßnahmen plant oder umsetzt, welche die Anzahl der ausgegebenen Aktien oder den Nennwert der Aktien verändern, werden der Aufsichtsrat und die Mitglieder des Vorstands die Parameter und Kriterien für die langfristige Erfolgskomponente LTI I unter Berücksichtigung der geänderten Rahmenbedingungen (nach Kapitalmaßnahmen) erforderlichenfalls neu verhandeln.

b.

Langfristige variable Vergütung II

Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat eine subjektive Komponente für die Long Term Incentive definiert (LTI II). Sie besteht in der Steigerung der Umsatzerlöse in denjenigen Marktsegmenten, in welchen der Aufsichtsrat die künftigen nachhaltigen Wachstumstreiber sieht.

In diesen Märkten, dies sind vor allem die Vertikalmärkte der Gesellschaft, wird vom Aufsichtsrat für die Geschäftsjahre ab 2022/2023 jeweils ein jährliches Soll-Wachstum als Bemessungsparameter für Wachstum und Erfolg vorgegeben. Dieses wird stets mindestens 10 % p. a. im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahreswerten betragen.

Bei voller Zielerreichung erhalten insoweit beide Vorstandsmitglieder eine Incentive in Höhe von jeweils 100.000,00 €. Werden die Ziele nur anteilig erreicht, aber mindestens eine Wachstumssteigerung von jeweils 50 % des vom Aufsichtsrat vorgegebenen Zielwerts erzielt, erfolgt eine anteilige Gewährung des Bonus. Unterhalb dieser Steigerungsrate wird kein Bonus gewährt.

Auch hier ist eine Outperformance möglich. Sie führt dazu, dass der Bonus sich entsprechend proportional erhöht, allerdings begrenzt auf eine Obergrenze (Cap) in Höhe von 150.000,00 € p. a. je Vorstandsmitglied.

Die Ansprüche der Vorstandsmitglieder aus LTI II werden erst nach Ablauf einer vierjährigen Haltefrist fällig und werden binnen eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des Konzernjahresabschlusses für das letzte der vier Geschäftsjahre des Betrachtungszeitraums ausbezahlt.

Für die beiden Komponenten des LTI zusammen besteht eine Gesamt-Obergrenze (Gesamt-Cap) von jeweils 250.000,00 € p. a. je Vorstandsmitglied.

4.

Sonstige Vergütungsbestandteile

Abschluss einer Gruppen-Unfallversicherung mit Begünstigung des Lebenspartners im Todesfall, bei Invalidität des Vorstandmitglieds selbst;

Abdeckung eines angemessenen D & O-Versicherungsschutzes;

Dienstwagen mit der Möglichkeit der Privatnutzung bis zu einem Listen-Neupreis von EUR 100.000,00 brutto;

Mobiltelefon und Ausrüstung eines adäquaten Home-Office mit Internetnutzung;

Erstattung der Reisekosten für Dienstreisen, der Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern und sonstiger betrieblich bedingter Auslagen nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften und auf Beleg.

Beiträge zur Altersversorgung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil der gesetzlichen Rentenversicherung zum Höchstbetrag der Sozialversicherungsgrenze);

Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe der Höchstgrenze für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung

Beitrag für eine entgeltumgewandelte Kapital-Lebensversicherung oder ein anderes Ansparinstrument in Höhe von

-

Dr. Georg Schöne bis zu EUR 2.250 p. a.

-

Dipl.- Ing. Roland Götz bis zu EUR 250,00 monatlich

Weitere Regelungen der Vergütung

Wesentliche Zusagen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung seiner Tätigkeit

Den Mitgliedern des Vorstands stehen keine vertraglich zugesagten Entlassungsentschädigungen im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Anstellungs-Dienstvertrages oder ihrer Abberufung als Vorstandsmitglied durch den Aufsichtsrat zu, es sei denn, der Aufsichtsrat beruft ein Vorstandsmitglied während noch laufender fester Vertragsdauer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ab. Für diesen Fall bestehen gesetzliche Ansprüche des jeweiligen Vorstandsmitglieds auf Bezahlung seiner vertraglich vereinbarten Vergütung für die Restlaufzeit des Vertrages.

Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit im Vorstand

Es gibt keine Leistungszusage für den Vorstand im Rahmen der regulären Beendigung seiner Amtszeit.

Im Geschäftsjahr 2022/2023 hat kein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit als Vorstand vorzeitig beendet, so dass keine Zuwendungen anlässlich vorzeitiger Vertragsbeendigung erfolgt sind.

Die Vorstandsmitglieder unterliegen nach den bisherigen vertraglichen Regelungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für die Dauer von jeweils einem Jahr. Die Gesellschaft zahlt den Mitgliedern des Vorstands nach Ausscheiden für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung in Höhe von 85 % der von ihnen zuletzt erhaltenen Bezüge.

Zusagen zur Altersversorgung

Pensionszusagen an die Mitglieder des Vorstands bestehen nicht. Andere Beiträge zur Altersvorsorge werden unter „Grundzüge des Vergütungssystems“ Nr. 4 „Sonstige Vergütungsbestandteile“ beschrieben.

Aktienoptionen

Reale Aktienoptionen sind an Vorstand und Aufsichtsrat nicht ausgegeben. Reale Aktienoptionsprogramme oder andere wertpapierorientierte Anreizsysteme bestanden für das abgelaufene Geschäftsjahr nicht.

Angabe zur Claw-Back-Regelung

Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Anstellungs-Dienstvertrages eines Vorstandsmitglieds hat der Aufsichtsrat ein sog. Claw-Back definiert. Noch nicht ausgeschüttete, aber an sich verdiente variable Vergütungskomponenten können in diesem Fall eine Zeitlang, und zwar für die Dauer von bis zu drei Jahren, einbehalten werden, auch zum Zwecke einer möglichen Aufrechnung gegen Schadensersatzansprüche.

Gehaltsfortzahlung bei Krankheit oder Tod

Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit, die durch Erkrankung oder sonstige vom jeweiligen Mitglied des Vorstands nicht zu vertretende Umstände eintritt, wird die feste Vergütungskomponente ungekürzt für den laufenden Monat und die folgenden 12 Monate weiterbezahlt. Danach erhalten die Mitglieder des Vorstands für die Dauer von 6 Monaten einen Zuschuss zu den Barleistungen ihrer Krankenversicherung, der zusammen mit ihrem Krankengeld die Höhe ihrer monatlichen Nettobezüge der festen Vergütungskomponente erreicht.

Im Falle des Todes eines der Vorstandsmitglieder haben dessen Witwe und ehelichen minderjährigen und volljährigen Kinder, soweit diese das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch in der Berufsausbildung stehen, Anspruch auf Fortzahlung des Grundgehalts für den Sterbemonat und die sechs darauffolgenden Monate.

Regelung im Fall einer Änderung der Anzahl der Mitglieder des Vorstands

Für den Fall einer Änderung der Anzahl der Mitglieder des Vorstands behält sich der Aufsichtsrat eine sachgerechte Anpassung des bestehenden Vergütungssystems vor. Auch das angepasste Vergütungssystem wird nach den Vorschriften der §§ 120 ff AktG der Hauptversammlung zum Zwecke der genehmigenden Beschlussfassung vorgelegt werden.

Zusammensetzung der Gesamtvergütungen der Vorstände bei Erreichen der Maximalvergütung

Im Falle des Erreichens der Maximalvergütung setzt sich die Gesamtvergütung des Vorstandsmitglieds Dr. Georg Schöne zu ca. 40 % aus dem Fixum, zu ca. 30 % aus der kurzfristigen Erfolgsvergütung (STI) und zu weiteren ca. 30 % aus der langfristigen Erfolgskomponente (LTI I und LTI II) zusammen.

Beim Vorstandsmitglied Roland Götz beträgt im Falle des Erreichens der Maximalvergütung der Anteil des Fixums an der Gesamtvergütung ca. 38 %, der Anteil der kurzfristigen Erfolgsvergütung (STI) ca. 31 % und derjenige der langfristigen Erfolgskomponente (LTI I und LTI II) ebenfalls ca. 31 %.

Abweichungen vom Vergütungssystem

Das von der Hauptversammlung am 10.03.2022 beschlossene Vergütungssystem findet seit dem 01.10.2022 (Beginn des Geschäftsjahres 2022/2023) Anwendung. Es bestehen keine Abweichungen vom Vergütungssystem.

Aktienbestand der Vorstandsmitglieder

Zum Bilanzstichtag am 30. September 2023 wurden von den Mitgliedern des Vorstands folgende Stückaktien gehalten:

Dr. Georg Schöne: 1.624.843 Stückaktien (i. V. 1.624.843)

Dipl.-Ing. Roland Götz: 4.148 Stückaktien (i. V. 4.148)

Gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2022/2023

Die folgenden Angaben beziehen sich auf die Leistungen, die dem einzelnen Vorstandsmitglied von der LS telcom AG im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt worden sind. Die Gesamtbezüge für den Vorstand berechnen sich aus der Summe aller Vergütungen in bar und in geldwerten Vorteilen aus Sachbezügen.

Im Geschäftsjahr 2022/2023 gehörten dem Vorstand der LS telcom AG an:

Dr. Georg Schöne, Sprecher des Vorstands, CEO

Dipl.-Ing. Roland Götz, Vorstand, COO

Im Geschäftsjahr 2022/2023 wurden Gehaltsaufwendungen für den Vorstand in Höhe von insgesamt TEUR 804 (i. V. TEUR 759) erfasst. Davon betreffen TEUR 560 (i. V. TEUR 510) die feste Vergütungskomponente und TEUR 49 (i.V. TEUR 49) die erfolgsunabhängigen Nebenleistungen. Die kurzfristige variable Erfolgskomponente belief sich auf TEUR 195 (i. V. TEUR 200).

Im Geschäftsjahr 2022/2023 wurde die Maximalvergütung in Bezug auf alle Vergütungsbestandteile bei beiden Vorständen eingehalten. Die Maximalvergütung von Herr Dr. Schöne lag bei im Geschäftsjahr 2022/2023 bei TEUR 815, wovon er TEUR 412 erreicht hat. Die Maximalvergütung von Herrn Dipl.- Ing. Götz lag bei TEUR 792, davon erreichte er im abgelaufenen Geschäftsjahr TEUR 391.

Die erfolgsunabhängige Festvergütung wurde in den 12 vereinbarten monatlichen Tranchen ausbezahlt.

Die erfolgsunabhängigen Nebenleistungen wurden in Höhe des erfassten Aufwands gemäß untenstehenden Tabellen ausbezahlt. Die Höchstsätze im Rahmen der Sozialversicherung wurden für die Zusatzvergütungen für Renten- und Krankenversicherung nicht überschritten.

Bei der Berechnung und Auszahlung der kurzfristigen variablen Vergütung wurden die Maximalbeträge nicht überschritten. Die Beträge beziehen sich auf das Geschäftsjahr 2021/2022 und folgen demnach in ihrer Ausgestaltung dem alten, abgelösten Vergütungssystem. An Dr. Georg Schöne wurden TEUR 112 (Maximalbetrag TEUR 250) ausbezahlt. Herr Roland Götz erhielt eine Auszahlung in Höhe von TEUR 88 (Maximalbetrag TEUR 175).

Die im Geschäftsjahr 2022/2023 als Aufwand erfasste Vorstandsvergütung (in Klammern Vorjahresangaben) verteilt sich auf die Mitglieder des Vorstands wie folgt:

Angaben in EUR Dr. Georg Schöne Dipl.-Ing. Roland
Feste Vergütungskomponente (Fixum) 294.999,96
(280.008,00)
264.999,96
(230.400,00)
Erfolgsunabhängige Nebenleistungen (Sachbezüge und sonstige Zusatzvergütungen) 20.490,33
(20.001,18)
28.330,77
(28.953,42)
Kurzfristige variable Erfolgskomponente
(STI)
97.500,00
(112.000,00)
97.500,00
(88.000,00)
Langfristige, nachhaltige Erfolgskomponenten
(LTI)
0,00
(0,00)
0,00
(0,00)
Gesamtvergütung (Personalaufwand) 412.990,29
(412.009,18)
390.830,73
(347.353,42)

Die folgende Tabelle zeigt die den Vorständen tatsächlich ausgezahlten Vergütungen (in Klammern Vorjahresangaben) im Geschäftsjahr 2022/2023:

Angaben in EUR Dr. Georg Schöne Dipl.-Ing. Roland
Feste Vergütungskomponente (Fixum) 294.999,96
(280.008,00)
264.999,96
(230.400,00)
Erfolgsunabhängige Nebenleistungen (Sachbezüge und sonstige Zusatzvergütungen) 20.490,33
(20.001,18)
28.330,77
(28.953,42)
Kurzfristige variable Erfolgskomponente
(STI)
106.360,97
(0,00)
85.088,77
(0,00)
Langfristige, nachhaltige Erfolgskomponenten
(LTI)
0,00
(11.400,00)
0,00
(7.600,00)
Gesamtvergütung (Auszahlung) 421.851,26
(311.409,18)
378.419,50
(266.953,42)

Erhalt von Leistungen von Dritten im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied

Die Vorstände haben im Geschäftsjahr keine Leistungen von Dritten im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied erhalten.

Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder hat sich im Geschäftsjahr 2022/2023 wie folgt verteilt:

Angaben
in %
Anteil Fixum inkl. sonstige Vergütungsbestandteile
GJ 2022-2023
Anteil kurzfristige variable Erfolgskomponente
(STI)
GJ 2022-2023
Anteil langfristiger nachhaltiger Erfolgskomponenten
(LTI)
GJ 2022-2023
Dr. Georg Schöne 76,4 23,6 0
Dipl- Ing. Roland Götz 75,1 24,9 0

Anwendung der Claw-Back-Regelung

Es gab keine Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen der Vorstände (Claw-Back-Klausel) im Geschäftsjahr 2022/2023.

Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 12 der Satzung der LS telcom AG geregelt. Das im Geschäftsjahr gültige Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 10. März 2022 gebilligt.

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats besteht aus einer fixen Vergütung, der Erstattung nachgewiesener Fahrtkosten und sonstiger Auslagen sowie der Einbeziehung in eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung (sog. D & O-Versicherung) unter Prämienübernahme durch die LS telcom AG.

Die konkrete Höhe der Fixvergütung bemisst sich nach der Funktion des jeweiligen Mitglieds im Aufsichtsrat als Vorsitzender bzw. als einfaches Mitglied.

Dem Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2022/2023 gehörten an:

Dr. Winfried Holtermüller, Vorsitzender des Aufsichtsrats

Prof. Dr. Werner Wiesbeck, Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats

Prof. Dr. Hans-Peter Burghof

Grundzüge des Vergütungssystems:

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der LS telcom AG wird nach Maßgabe des Aktiengesetzes festgesetzt und ist auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgelegt.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer Auslagen und der Übernahme der Prämien für eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung (D & O-Versicherung) seit dem Beschluss der Hauptversammlung vom 10.03.2022 eine Festvergütung von EUR 22.500,00 jährlich.

Für die Übernahme der mit der Position verbundenen zusätzlichen Verantwortung und Arbeitsbelastung erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats seit 10.03.2022 die doppelte Vergütung, also einen Betrag von EUR 45.000,00 jährlich.

Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während des vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung für das Geschäftsjahr, in welchem sie eintreten oder ausscheiden, zeitanteilig.

Bei der Gesellschaft besteht eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung, in die auch die Mitglieder des Aufsichtsrats einbezogen sind. Die Versicherungsprämien hierfür werden von der Gesellschaft getragen. Diese Versicherung sieht für die Aufsichtsratsmitglieder keinen Selbstbehalt vor.

Die im Geschäftsjahr 2022/2023 auf die Aufsichtsräte entfallende Vergütung wird in der unten abgedruckten Tabelle individualisiert dargestellt.

Aufsichtsratsvergütung im Geschäftsjahr 2022/2023

Die Aufsichtsratsmitglieder erhielten für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2022/2023 Bezüge in Höhe von insgesamt EUR 92.373,06 (i. V. TEUR 79).

Diese Bezüge verteilen sich auf die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats wie folgt:

Angaben in EUR Vergütung
2022/2023
Vergütung
2021/2022
Dr. Winfried Holtermüller 46.402,80 35.000,00
Prof. Dr. Werner Wiesbeck 22.678,80 22.031,00
Prof. Dr. Hans-Peter Burghof (seit 10.03.2022) 23.291,46 12.792,46
Gesamtvergütung 92.373,06 69.823,46

Für Beratungstätigkeiten außerhalb ihrer Aufsichtsratstätigkeit wurden im Berichtsjahr an die Kanzlei des Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Holtermüller für diverse Beratungsleistungen EUR 5.875,00 (i. V. TEUR 15) vergütet.

Zum 30. September 2023 hielten die Mitglieder des Aufsichtsrates 4.148 Stückaktien (i. V. 4.148 Stückaktien).

Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats mit der Ertragsentwicklung und der durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeitenden der LS telcom AG

Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der amtierenden Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder mit der Ertragsentwicklung der LS telcom AG und mit der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmenden auf Vollzeitäquivalentbasis über die letzten fünf Geschäftsjahre betrachtet. Bei Vorstandsmitgliedern wird die gewährte und geschuldete Vergütung des Berichtsjahres zu der des Vorjahres in Relation gesetzt.

Die Veränderungen bei den Aufsichtsräten resultieren bei Herrn Dr. Holtermüller aus der Erhöhung der Bezüge des Aufsichtsratsvorsitzenden im Jahr 2022. Der starke Anstieg in der Vergütung von Prof. Dr. Hans-Peter Burghof ergibt sich aus der Tatsache, dass das Geschäftsjahr 2022/2023 sein erstes vollständiges Geschäftsjahr im Amt war, nachdem er im März 2022 gewählt wurde.

In den Vergleich werden festangestellte Mitarbeitende der LS telcom AG einbezogen. Der Durchschnittswert wird auf Basis des Vollzeitäquivalents verglichen. Kurzzeitbeschäftigte sind ausgenommen.

In % 2022/2023
gegenüber
2021/2022
2021/2022
gegenüber
2020/2021
Gesamtvergütung Vorstand
Dr. Georg Schöne 35,5 5,3
Dipl.-Ing. Roland Götz 41,8 4,7
Gesamtvergütung Aufsichtsrat
Dr. Winfried Holtermüller 32,6 40
Prof. Dr. Werner Wiesbeck 2,9 9,3
Prof. Dr. Hans-Peter Burghof 82,1 Keine Angabe*
Ertragsentwicklung der LS telcom AG und des Konzerns
Konzern-Umsatz -11,8 49,7
Konzern-EBIT -66,6 170,2
Umsatz der LS telcom AG -28,1 98,1
Betriebsergebnis der LS telcom AG -226,1 -127,59

* Prof. Dr. Hans-Peter Burghof wurde im Geschäftsjahr 2021/2022 gewählt, so dass ein Vergleich zum Geschäftsjahr 2020/2021 nicht möglich ist.

In % 2022/2023
gegenüber
2021/2022
2021/2022
gegenüber
2020/2021
2020/2021
gegenüber
2019/2020
2019/2020
gegenüber
2018/2019
Durchschnittlich Vergütung der Belegschaft 13,39 3,06 0,11 3,39

VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG

An die LS telcom AG, Lichtenau

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der LS telcom AG für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870(08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Haftungsbeschränkung

Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit und Haftung gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, die diesem Prüfungsvermerk beigefügten „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ in der vom Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebenen Fassung vom 1. Januar 2017.


Stuttgart, den 24. Januar 2024

Baker Tilly GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
(Düsseldorf)

Peter Schill
Wirtschaftsprüfer
Jürgen Bechtold
Wirtschaftsprüfer

 

ANHANG ZU TOP 6

Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Erwerbsrechts bei der Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8; 186 Abs. 4 Satz 2 AktG (Punkt 6 der Tagesordnung)

Der Vorstand erstattet gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8; 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu TOP 5 über die Gründe für den Ausschluss des Erwerbsrechts den nachfolgend wiedergegebenen Bericht:

Tagesordnungspunkt 6 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, eigene Aktien im Umfang bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Diese Ermächtigung soll bis zum 6. März 2029 erteilt werden.

Diese Ermächtigung soll der LS telcom AG die Möglichkeit geben, eigene Aktien zu den abschließend in dem Beschluss der Hauptversammlung aufgeführten Zwecken zu erwerben. Die Gesellschaft soll insbesondere die Möglichkeit haben, eigene Aktien zu erwerben, um sie Dritten im Rahmen der Vereinbarung von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran anbieten zu können. Die LS telcom AG soll eigene Aktien auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können.

Die LS telcom AG steht an den internationalen Kapitalmärkten in einem starken Wettbewerb. Für die zukünftige geschäftliche Entwicklung sind eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital und die Möglichkeit, zu angemessenen Bedingungen Eigenkapital am Markt zu erhalten, von besonderer Bedeutung.

Die Gesellschaft ist daher bemüht, ihre Aktionärsbasis zu verbreitern und eine Anlage in Aktien der Gesellschaft attraktiv zu gestalten.

Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der LS telcom AG daher den notwendigen Spielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran schnell und flexibel nutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Erwerbsrechts der Aktionäre Rechnung, da eigene Aktien im Bedarfsfall als “Tauschwährung“ bei Unternehmenskäufen genutzt werden können. Der Veräußerungspreis im Falle des Ausschlusses des Erwerbsrechts (TOP 6 d) darf (ohne Veräußerungsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Handelstagen vor der Veräußerung der eigenen Aktien bzw. vor dem Vertragsschluss zur Veräußerung eigener Aktien nicht wesentlich unterschreiten. Damit soll entsprechend der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG eine wesentliche Benachteiligung der Aktionäre, deren Erwerbsrecht ausgeschlossen wurde, vermieden werden.

Die Entscheidung, ob für die vorgenannten Unternehmenskäufe eigene Aktien zurückerworben werden oder Aktien aus dem Genehmigten Kapital genutzt werden, trifft der Vorstand, wobei er sich allein vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lässt.

II. WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG

Wir bitten unsere Aktionärinnen und Aktionäre um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung, Teilnahme und der Ausübung des Stimmrechts sowie zu den weiteren Aktionärsrechten.

1. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG und dessen Bedeutung)

Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär, der sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also den 14. Februar 2024, 24:00 Uhr MEZ, (sog. Nachweisstichtag) bezieht, ausreichend. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft unter der nachstehend bestimmten Adresse bis spätestens Donnerstag, den 29. Februar 2024, 24:00 Uhr MEZ, zugehen:

LS telcom AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 40 6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.

Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Dies bedeutet, dass Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts haben.

Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung.

2. Elektronische Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung und Übertragung im Internet

Die Hauptversammlung wird gemäß § 14 Abs. 7 der Satzung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten (virtuelle Hauptversammlung). Es ist deshalb keine persönliche Teilnahme von Aktionären oder deren Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung möglich.

Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können sich über das HV-Online-Portal der Gesellschaft elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten, diese im Livestream verfolgen sowie weitere Aktionärsrechte elektronisch im HV-Online-Portal ausüben.

Das HV-Online-Portal ist angemeldeten Aktionären unter der Internetadresse

www.LStelcom.com/hv2024

zugänglich.

Aktionäre erhalten nach ihrer Anmeldung ein HV-Ticket mit den Zugangsdaten sowie weitere Informationen.

3. Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte oder Briefwahl

a) Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Gemäß § 14 Abs. 5 der Satzung in Verbindung mit § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtvordruck des HV-Tickets, das sie nach der Anmeldung erhalten, benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Ferner können Vollmachtsformulare unter der Internetadresse

www.LStelcom.com/hv2024

heruntergeladen werden.

Wird ein Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere von § 135 AktG erfasste Institution oder Person bevollmächtigt, besteht das Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft. Nach dem Gesetz genügt es in diesen Fällen, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.

Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere von § 135 AktG erfasste Institution oder Person bevollmächtigen wollen, mit diesen über die Form der Vollmacht ab. Ein Verstoß gegen die in § 135 AktG genannten Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.

Der Nachweis der Bevollmächtigung muss der Gesellschaft bis spätestens zum 6. März 2024 um 18:00 Uhr MEZ unter der folgenden Adresse zugehen:

LS telcom AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 40 6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de

Der Nachweis der Erteilung einer Vollmacht, ihres Widerrufs oder ihrer Änderung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Online-Portal unter der Internetadresse

www.LStelcom.com/hv2024

vorgenommen werden, und zwar bis zur Schließung der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung.

Mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auch Bevollmächtigte nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Das Stimmrecht für von Bevollmächtigten vertretene Aktionäre kann über Briefwahl im Wege elektronischer Kommunikation oder Erteilung von (Unter-)Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden.

b) Stimmrechtsausübung durch die Stimmrechtsvertreter

Wir bieten unseren Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten, jedoch an die Weisungen der Aktionäre gebundenen Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können im Wege der elektronischen Kommunikation auch über das HV-Online-Portal unter der Internetadresse

www.LStelcom.com/hv2024

bevollmächtigt werden. Per Internet können Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter bis zur Schließung der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, das Stimmrecht ausschließlich gemäß den vom Aktionär erteilten Weisungen auszuüben. Wird zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt, werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt an der Abstimmung nicht teilnehmen. Die Stimmrechtsvertreter werden ausschließlich das Stimmrecht ausüben und keine weitergehenden Rechte wie Frage- oder Antragsrechte wahrnehmen.

c) Stimmrechtsausübung durch elektronische Briefwahl

Briefwahlstimmen können ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation unter Nutzung des HV-Online-Portals unter

www.LStelcom.com/hv2024

abgegeben werden. Die Stimmabgabe durch elektronische Kommunikation kann bis zur Schließung der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt, widerrufen oder geändert werden.

Auch im Fall der elektronischen Kommunikation sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich ebenfalls der Stimmabgabe im Wege der elektronischen Kommunikation bedienen.

4. Rechte der Aktionäre nach §§ 118a, 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 130a, 131 AktG

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich unter der folgenden Adresse an die Gesellschaft zu richten:

Vorstand der LS telcom AG
Im Gewerbegebiet 31-33
77839 Lichtenau

Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der virtuellen Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der virtuellen Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der 5. Februar 2024, 24:00 Uhr MEZ. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 3; Abs. 2 Satz 1 AktG). § 121 Abs. 7 AktG ist entsprechend anzuwenden. Dem Eigentum steht ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG).

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127, 130a Abs. 5 S. 3, 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG

Gegenanträge von Aktionären zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten und Wahlvorschläge werden - soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind - bei Nachweis der Aktionärseigenschaft unverzüglich im Internet unter

www.LStelcom.com/hv2024

veröffentlicht, wenn sie mindestens 14 Tage vor der Versammlung, das heißt spätestens bis zum 21. Februar 2024, 24.00 Uhr MEZ, der Gesellschaft an die folgende Adresse übersandt wurden:

LS telcom AG
Investor Relations
Frau Katrin Bleich
Im Gewerbegebiet 31-33
77839 Lichtenau
Fax: +49 7227 9535-605
E-Mail: IR@LStelcom.com

Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach §126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre das Stimmrecht ausüben. Sofern der den Antrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.

Stellungnahmen von Aktionären zur Hauptversammlung gemäß § 130a Abs. 1-4, 6 AktG

Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre haben die Möglichkeit, bis spätestens Freitag, 1. März 2024, 24:00 Uhr MEZ, über das HV-Online-Portal unter

www.LStelcom.com/hv2024

im Wege elektronischer Kommunikation Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen. Die eingereichten Stellungnahmen werden allen Aktionären bis spätestens Samstag, 2. März 2024, 24:00 Uhr M EZ, über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.LStelcom.com/hv2024

zugänglich gemacht.

Rederecht in der virtuellen Hauptversammlung gemäß §§ 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG

Den elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären und deren Bevollmächtigten wird in der Versammlung ein Rederecht im Wege der Videokommunikation gewährt. Für die Redebeiträge ist das von der Gesellschaft angebotene HV-Online-Portal unter

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im Wege der Videokommunikation zu verwenden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AktG, das Auskunftsverlangen nach § 131 Absatz 1 AktG, Nachfragen nach § 131 Absatz 1d AktG sowie weitere Fragen nach § 131 Absatz 1e AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.

Die Gesellschaft behält sich gemäß § 130a Absatz 6 AktG vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

Auskunftsrecht - Fragen vor der virtuellen Hauptversammlung gemäß §§ 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 131 Abs. 1, 1a, 1c AktG

Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können bis Sonntag, 3. März 2024, 24:00 Uhr MEZ, Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft. Fragen der Aktionäre müssen der Gesellschaft im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Online-Portal unter

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zugehen. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen.

Die Gesellschaft wird alle ordnungsgemäß eingereichten Fragen den Aktionären über die Internetseite der Gesellschaft unter

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zugänglich machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung beantworten.

Die Gesellschaft wird alle ordnungsgemäß eingereichten Fragen bis Dienstag, 5. März 2024, 24:00 Uhr MEZ, beantworten und die Fragen sowie die dazugehörigen Auskünfte den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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zugänglich machen.

Bericht des Vorstands gemäß § 118a S. 2 Nr. 5 AktG

Den Aktionären wird der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt bis spätestens Mittwoch, 28. Februar 2024, 24:00 Uhr MEZ, auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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zugänglich gemacht.

Auskunftsrecht - Nachfragen und Fragen während der Hauptversammlung gemäß §§ 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 131 Abs. 1, 1d, 1e AktG

Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte, die in der Hauptversammlung elektronisch über das HV-Online-Portal zugeschaltet sind, können während der virtuellen Hauptversammlung Nachfragen zu allen vor und in der virtuellen Hauptversammlung gegebenen Antworten des Vorstandes stellen. Zudem können jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär und dessen Bevollmächtige während der Versammlung Fragen zu Sachverhalten stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist für die Ausübung des Fragerechts vor der Hauptversammlung, also nach Sonntag, dem 3. März 2024, 24:00 Uhr MEZ, ergeben haben. Diese Fragen können auch im Rahmen eines Redebeitrags gestellt werden.

Es ist geplant, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegt, dass Fragen und Nachfragen in der virtuellen Hauptversammlung nur im Wege der Videokommunikation gestellt werden können. Die Gesellschaft behält sich gemäß § 130a Absatz 6 AktG vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

Wird einem elektronisch der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionär oder Bevollmächtigten eine Auskunft verweigert, so kann dieser im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Online-Portal seine Frage und den Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, übermitteln und diese in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufnehmen lassen.

Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre oder deren Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 S. 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Online-Portal während der Hauptversammlung übermitteln können.

Erklärung Widerspruch

Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte, die in der Hauptversammlung elektronisch über das HV-Online-Portal zugeschaltet sind, haben die Möglichkeit, in der Hauptversammlung Widerspruch gegen einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Eine gültige Erklärung des Widerspruchs setzt voraus, dass der Aktionär oder der Bevollmächtigte den Widerspruch unter Angabe des Beschlusses, gegen den sich der Widerspruch richtet, ab dem Beginn der Hauptversammlung und bis zu deren Schließung über das passwortgeschützte Aktionärsportal der Gesellschaft unter

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einreicht.

5. Weitergehende Informationen

Weitergehende Unterlagen und Erläuterungen, einschließlich der Informationen nach § 124a AktG, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter:

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6. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 WpHG teilen wir Folgendes mit:

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt 5.817.000 nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft (Wertpapier-Kennnummer: 575 440, ISIN: DE0005754402) ausgegeben.

Jede nennwertlose Stückaktie gewährt eine Stimme (§ 14 Abs. 3 der Satzung). Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 5.817.000 Stimmrechte.

Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung insgesamt 24.000 eigene Aktien, aus denen ihr gemäß § 71b AktG keine Stimmrechte zustehen. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind damit 5.793.000 Aktien stimmberechtigt.

7. Hinweis zum Datenschutz

Alles zum Thema Datenschutz bei der LS telcom AG, insbesondere die Angaben zur Informationspflicht gemäß Art. 12, 13 und 14 DSGVO, finden Sie auf unserer Internetseite unter:

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Lichtenau, im Januar 2024

Der Vorstand der LS telcom AG



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