Merck KGaA: Merck vereinbart Übernahmeangebot in bar für AZ Electronic Materials zur Stärkung der Sparte Performance Materials Merck KGaA / Schlagwort(e): Fusionen & Übernahmen/Firmenübernahme 05.12.2013 08:00 Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Merck vereinbart Übernahmeangebot in bar für AZ Electronic Materials zur Stärkung der Sparte Performance Materials Merck, ein weltweit tätiges Pharma-, Chemie- und Life-Science-Unternehmen, hat heute eine Einigung mit dem Board of Directors von AZ Electronic Materials (AZ) über die Abgabe eines Übernahmeangebots in bar für das gesamte Aktienkapital von AZ erzielt. Ziel ist, das Materialien- und Spezialchemiegeschäft von Merck durch den Zusammenschluss mit einem der weltweit führenden Premiumanbieter von High-Tech-Materialien für die Elektronikindustrie weiter auszubauen. Laut Vereinbarung bietet Merck den AZ-Aktionären 403,5 GBpence in bar je Aktie. Das Angebot bewertet AZ mit insgesamt rund 1,6 Mrd GBP (rund 1,9 Mrd EUR). Die Prämie beträgt rund 41% auf den volumen-gewichteten Durchschnittspreis der vorangegangenen drei Monate. Das Board of Directors von AZ hat die Absicht, seinen Aktionären die Annahme des Angebots zu empfehlen. Gleichzeitig haben sich die Mitglieder des Boards ihrerseits verpflichtet, ihre eigenen Aktien zum vereinbarten Preis zu verkaufen (dies entspricht rund 0,7% des Aktienkapitals). Die Übernahme wird vollständig aus Barmitteln finanziert. Der erfolgreiche Abschluss der Transaktion steht unter anderem unter dem Vorbehalt kartellrechtlicher Freigaben sowie dem Erreichen einer Mindestannahmeschwelle von 95% des Aktienkapitals. Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung: WICHTIGER HINWEIS NICHT BESTIMMT ZUR VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER FREIGABE, VOLLSTÄNDIG ODER IN TEILEN, DIREKT ODER INDIREKT, IN, NACH ODER VON KANADA, AUSTRALIEN ODER JAPAN ODER EINER ANDEREN JURISDIKTION, IN WELCHER EIN SOLCHES VORGEHEN EINEN VERSTOSS GEGEN ENTSPRECHENDE GESETZE DIESER JURISDIKTION DARSTELLT Diese Ad hoc Mitteilung stellt kein Angebot, keine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder Ersuchen um ein Angebot zum Kauf, zum sonstigen Erwerb, zur Übernahme, zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe von Wertpapieren oder das Ersuchen um Ausübung von Stimmrechten oder Abgabe einer Zustimmung nach den anwendbaren Bestimmungen einer Jurisdiktion dar, weder unter dem Übernahmeangebot noch auf sonstige Weise, und ist auch kein Teil eines solchen Angebots und beabsichtigt dies auch nicht. Das Übernahmeangebot erfolgt allein auf Grundlage des Angebotsdokuments und des dazugehörigen Annahmeformulars, die alle Bestimmungen und Konditionen des Übernahmeangebots beinhalten, einschließlich der Einzelheiten zu dessen Annahme. Jede Reaktion auf das Übernahmeangebot sollte ausschließlich auf Grundlage der im Angebotsdokument enthaltenen Informationen erfolgen. Die Verbreitung dieser Ad hoc Mitteilung in Jurisdiktionen außerhalb des Vereinigten Königreichs oder der Vereinigten Staaten von Amerika und die Verfügbarkeit des Übernahmeangebots für Aktionäre der AZ, die nicht im Vereinigten Königreich oder in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässig sind, kann den Rechtsvorschriften der jeweiligen Jurisdiktion unterliegen. Personen, die den Rechtsvorschriften einer anderen Jurisdiktion als der Jurisdiktion des Vereinigten Königreichs oder der Vereinigten Staaten von Amerika unterstehen, oder die nicht im Vereinigten Königreich oder in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässig sind, müssen sich deshalb über die anwendbaren Regelungen und Bestimmungen informieren und sich an diese halten, da es ansonsten zu Verstößen gegen die Vorschriften dieser Jurisdiktionen kommen kann. Weitere Einzelheiten in Bezug auf solche Aktionäre sind im Angebotsdokument enthalten. Das Übernahmeangebot wird weder direkt noch indirekt abgegeben in oder in Bezug auf oder mit Hilfe von postalischen oder sonstigen Mitteln des zwischenstaatlichen Handels oder einer Einrichtung eines Staates oder einer Wertpapierbörse einer Jurisdiktion (einschließlich aber nicht beschränkt auf Kanada, Australien und Japan), in welcher Gesetze und Bestimmungen zu erheblichen zivilrechtlichen, öffentlich-rechtlichen oder strafrechtlichen Risiken führen können, sofern Informationen in Bezug auf das Übernahmeangebot Aktionären der AZ in eine solchen Jurisdiktion geschickt oder dort zugänglich gemacht werden (eine Ausgeschlossene Jurisdiktion). Das Übernahmeangebot kann durch solche Mittel und Einrichtungen oder von einer Ausgeschlossenen Jurisdiktion aus auch nicht angenommen werden. Dementsprechend werden und dürfen diese Ad hoc Mitteilung und alle Dokumente die sich auf das Übernahmeangebot beziehen, weder direkt noch indirekt, in oder aus einer Ausgeschlossenen Jurisdiktion verteilt, geschickt, übermittelt oder auf sonstige Weise weitergeleitet werden, und Personen, welche diese Ad hoc Mitteilung erhalten (einschließlich aber nicht beschränkt auf Vertreter, Beauftragte, Betreuer und Treuhänder) dürfen sie nicht in oder aus einer Ausgeschlossenen Jurisdiktion verteilen oder schicken. Personen (einschließlich aber nicht beschränkt auf Vertreter, Beauftragte, Betreuer und Treuhänder), die einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung unterliegen oder ansonsten beabsichtigen, diese Ad hoc Mitteilung und/oder das Angebotsdokument und/oder andere damit in Zusammenhang stehenden Dokumente in eine Jurisdiktion außerhalb des Vereinigten Königreichs oder der Vereinigten Staaten von Amerika weiterzuleiten, sollten sich über anwendbare Gesetze und Vorschriften der entsprechenden Jurisdiktion informieren und diese einhalten. 05.12.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 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