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Bekanntmachung an die Inhaber der
EUR 4.999.990,00 Wandelschuldverschreibungen fällig 2025
(die Wandelschuldverschreibungen) (ISIN: DE000A2DANN4, WKN A2DANN)
Die Mologen AG (die Gesellschaft) teilt den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen mit, dass gemäß den Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen (die Anleihebedingungen) nach Berechnungen der Gesellschaft für die Wandelschuldverschreibungen eine Anpassung von Wandlungspreis und Wandlungsverhältnis vorgenommen wurde.
Am 28. April 2017 beschloss die Hauptversammlung der Gesellschaft den Vorstand der Gesellschaft zu ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. April 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 16.973.625,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017).
Mit Beschluss vom 15. Februar 2018 hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag das Grundkapital der Gesellschaft unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 von 34.771.185,00 um EUR 2.357.368,00 auf bis zu EUR 37.128.553,00 gegen Bareinlage durch Ausgabe von bis zu 2.357.368 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie erhöht.
Die Aktien wurden vollständig gezeichnet und die Kapitalerhöhung wurde am 24. März 2018 ins Handelsregister eingetragen.
Aufgrund der Kapitalerhöhung wurden Wandlungspreis und Wandlungsverhältnis (wie in den Anleihebedingungen definiert) nach Maßgabe von § 11(2) der Anleihebedingungen wie folgt angepasst: der Wandlungspreis von EUR 1,60 auf EUR 1,590, das Wandlungsverhältnis von 1:6,25 auf 1:6,289.
Der angepasste Wandlungspreis und das angepasste Wandlungsverhältnis sind gem. § 11 (2) der Anleihebedingungen zum 24. März 2018 wirksam geworden.
Mologen AG
Wichtiger Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot noch eine Aufforderung zum Kauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Australien, Kanada, Japan oder anderen Jurisdiktionen, in denen ein Angebot gesetzlich unzulässig ist. Die in dieser Bekanntmachung erwähnten Wertpapiere sind nicht und werden auch in Zukunft nicht gemäß den Vorschriften des U.S. Securities Act von 1933 in derzeit gültiger Fassung (der "Securities Act") registriert und dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika nur mit vorheriger Registrierung oder ohne vorherige Registrierung nur aufgrund einer Ausnahmeregelung gemäß den Vorschriften des U.S. Securities Act verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. Es wird kein öffentliches Angebot der in dieser Bekanntmachung genannten Wertpapiere in den Vereinigten Staaten von Amerika stattfinden. Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmeregelungen nach dem Securities Act dürfen die in dieser Bekanntmachung genannten Wertpapiere in Australien, Kanada oder Japan oder an oder für Rechnung von in Australien, Kanada oder Japan ansässigen oder wohnhaften Personen weder verkauft noch zum Kauf angeboten werden.
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