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DGAP-Ad-hoc News vom 08.10.2018

MOLOGEN AG verlängert die Kündigungsfrist der Wandelanleihe 2016/2024 und der Wandelanleihe 2017/2025 bis 26. Oktober 2018 und nimmt Verhandlungen zur Anpassung der Anleihebedingungen mit den Hauptanleihegläubigern auf

MOLOGEN AG / Schlagwort(e): Anleihe
MOLOGEN AG verlängert die Kündigungsfrist der Wandelanleihe 2016/2024 und der Wandelanleihe 2017/2025 bis 26. Oktober 2018 und nimmt Verhandlungen zur Anpassung der Anleihebedingungen mit den Hauptanleihegläubigern auf

08.10.2018 / 17:29 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
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Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

MOLOGEN AG verlängert die Kündigungsfrist der Wandelanleihe 2016/2024 und der Wandelanleihe 2017/2025 bis 26. Oktober 2018 und nimmt Verhandlungen zur Anpassung der Anleihebedingungen mit den Hauptanleihegläubigern auf

Berlin, 08. Oktober 2018 - Die MOLOGEN AG (ISIN DE000A2LQ900, SIN A2L Q90) (die "Gesellschaft") hat heute beschlossen, die Kündigungserklärungen von Anleihegläubigern bis zum 26. Oktober 2018 anzunehmen. Dies betrifft die Wandelschuldverschreibungen mit einem Volumen von 4.999.990 EUR und Fälligkeit zum Jahr 2025 (ISIN DE000A2DANN4) (die "Wandelanleihe 2017/2025") sowie die Wandelschuldverschreibungen mit Umfang von 2.540.000 EUR mit Fälligkeit zum Jahr 2024 (ISIN DE000A2BPDY4) (die "Wandelanleihe 2016/2024"). Weiter hat die Gesellschaft beschlossen, Verhandlungen mit den Mehrheitsgläubigern der Wandelschuldverschreibungen 2016/2024 und der Wandelschuldverschreibungen 2017/2025 zu führen, mit dem Ziel die Anleihebedingungen beider Wandelschuldverschreibungen anzupassen.

Wie in dem von der Gesellschaft herausgegebenen und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 5. September 2018 gebilligten Wertpapierprospekt beschrieben, sind die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen 2017/2025 und 2016/2024 berechtigt, ihre jeweiligen Teilschuldverschreibungen, aufgrund der von der Gesellschaft am 8. Juni 2018 beschlossenen und am 9. Juli 2018 in das Handelsregister eingetragenen Aktienzusammenlegung, bis zum 8. Oktober 2018 zu kündigen.

Die Gesellschaft wurde von einer wesentlichen Gläubigerin darüber informiert, dass sie plant sowohl die Wandelschuldverschreibung 2016/2024 als auch die Wandelschuldverschreibung 2017/2025 zu kündigen. Zusammen mit anderen Gläubigern, die bereits die Kündigung der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 erklärt haben (aber noch nicht das erforderliche Quorum für eine wirksame Beendigung erreicht haben), würde dies zu einer sofort fälligen Gesamtrückzahlungsverpflichtung der Gesellschaft in Höhe von ca. 6,6 Mio. EUR führen.

Um eine sofortige Beendigung der Wandelanleihe 2016/2024 und der Wandelanleihe 2017/2025 zu verhindern, hat die Gesellschaft Verhandlungen über eine mögliche Anpassung dieser Instrumente aufgenommen. Unter anderem diskutieren die Parteien derzeit eine Anpassung (Neufestsetzung) des Wandlungspreises sowohl der Wandelanleihe 2016/2024 als auch der Wandelanleihe 2017/2025. Eine endgültige Einigung ist noch nicht erzielt worden und wäre durch die einzuberufende Gläubigerversammlung zu bestätigen. Sollte es zu einer Einigung kommen, beabsichtigt die Gesellschaft, im November 2018 eine Gläubigerversammlung zur Wandelanleihe 2017/2025 einzuberufen, um die vorgeschlagenen Anpassungen den Inhabern der Wandelanleihe 2017/2025 zur Abstimmung vorzulegen.

Um ausreichend Zeit für die Verhandlungen einer möglichen Anpassung der Anleihebedingungen mit dem Ziel des Fortbestands der ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen zu haben, hat die Gesellschaft heute beschlossen, die in § 13 Abs. 1 Nr. h) der Bedingungen vorgesehene Kündigungsfrist sowohl der Wandelanleihe 2017/2025 als auch der Wandelanleihe 2016/2024 vom 8. Oktober 2018 bis 26. Oktober 2018 zu verlängern. Dementsprechend wird die Gesellschaft Kündigungserklärungen auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Nr. h) der Anleihebedingungen annehmen, die von den Anleihegläubigern gemäß den jeweiligen Bedingungen bis zum 26. Oktober 2018 abgegeben werden. Gemäß den jeweiligen Bedingungen werden solche Kündigungserklärungen im Zusammenhang mit der Wandelanleihe 2017/2025 nur wirksam, wenn die Beschlussfähigkeit von 25% des ausstehenden Nennbetrags dieser Wandelanleihe bis zum 26. Oktober 2018 tatsächlich erreicht ist.

Die Gesellschaft wird die Öffentlichkeit zu gegebener Zeit und in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht über den Stand der Verhandlungen informieren.

- Ende der Ad-hoc-Mitteilung -

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