Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft
Aktiengesellschaft in München
WKN 843002
ISIN DE0008430026
Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
Der Vorstand der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München ('Münchener Rück') hat am 19. März 2019 beschlossen, dass im Zeitraum vom 2. Mai 2019 bis spätestens zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 29. April 2020 eigene Aktien der Münchener Rück (ISIN DE0008430026) zu einem insgesamt aufzuwendenden Kaufpreis (ohne Nebenkosten) von maximal 1 Milliarde Euro über die Börse erworben werden.
Der Vorstand macht dabei von der am 25. April 2018 von der Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung Gebrauch.
Der Erwerb eigener Aktien zu einem insgesamt aufzuwendenden Kaufpreis (ohne Nebenkosten) von maximal 1 Milliarde Euro soll in mehreren Tranchen erfolgen. Eine dritte Tranche mit einem aufzuwendenden Kaufpreis (ohne Nebenkosten) von bis zu 339.862.434 Euro soll im Zeitraum vom 10. Januar 2020 bis spätestens zum 08. April 2020 zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen erworben werden.
Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe der Artikel 5, 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen (nachfolgend: Verordnung (EU) 2016/1052), mit Ausnahme von Artikel 2 Abs. 1a) der Verordnung (EU) 2016/1052. Der Rückkauf kann im Auftrag und für Rechnung der Münchener Rück durch Einschaltung eines oder mehrerer unabhängiger Kreditinstitute erfolgen. Die Kreditinstitute müssen den Erwerb der Münchener Rück-Aktien in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen durchführen und die Bestimmungen der Hauptversammlungsermächtigung vom 25. April 2018 einhalten.
Die Kreditinstitute treffen ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Münchener Rück entsprechend Artikel 4 Abs. 2b) der Verordnung (EU) 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der Münchener Rück. Die Münchener Rück wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen der Kreditinstitute nehmen. Der Vorstand kann das Aktienrückkaufprogramm jederzeit aussetzen und - unter Beachtung der insiderrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 - wieder aufnehmen lassen.
Die Kreditinstitute sind insbesondere verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2016/1052 und die in diesem Aktienrückkaufprogramm enthaltenen Vorgaben einzuhalten.
Die erworbenen Aktien können zu allen von der Hauptversammlung am 25. April 2018 genehmigten Zwecken verwendet werden.
Die Transaktionen werden entsprechend der Verordnung (EU) 2016/1052 bekannt gegeben; über die Fortschritte des Aktienrückkaufprogramms wird die Münchener Rück regelmäßig unter www.munichre.com informieren.
München, den 08. Januar 2020
Der Vorstand