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Mutares SE & Co. KGaA

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DGAP-CMS News vom 01.06.2018

Mutares AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
Mutares AG / Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

01.06.2018 / 11:38
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Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

München, 01. Juni 2018 - Der Vorstand der mutares AG hat heute beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm in Höhe von bis zu 3 Mio. Euro (ohne Erwerbsnebenkosten) aufzulegen ('Aktienrückkaufprogramm 2018/I').
Das Aktienrückkaufprogramm 2018/I folgt der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. Mai 2015, wonach eigene Aktien der Gesellschaft unter anderem zum Zwecke der Bedienung von Aktienoptionen ausgewählter Mitarbeiter in Führungs- und/oder Schlüsselpositionen der Gesellschaft sowie Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung und ausgewählter Mitarbeiter in Führungs- und/oder Schlüsselpositionen der mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen nach Maßgabe eines beschlossenen Aktienoptionsprogramms erworben werden können. Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2018/I sollen in der Zeit vom 01. Juni 2018 bis zum 15. Juli 2018 täglich bis zu 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes und insgesamt bis zu 283.019 eigene Aktien der Gesellschaft zurückgekauft werden. Als größtmöglichen Gesamtkaufpreis für den Erwerb der Aktien der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) hat der Vorstand den Betrag von 3 Mio. Euro zugewiesen.

Der Aktienrückkauf erfolgt nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016.
Entsprechend der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. Mai 2015 darf bei einem Erwerb der Aktien der Gesellschaft über die Börse der Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreis der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten fünf Handelstagen vor der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr als 10% über- oder unterschreiten. Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2018/I dürfen zudem nach Art. 3 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 Aktien nicht zu einem Kurs erworben werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt.

Der Aktienrückkauf wird im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft durch ein Kreditinstitut erfolgen, das im Rahmen des genannten Zeitraums seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Aktien entsprechend Artikel 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Die Gesellschaft wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Das Kreditinstitut hat sich gegenüber der Gesellschaft unter anderem auch dazu verpflichtet, die Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 und die in dem Aktienrückkaufprogramm 2018/I enthaltenen Vorgaben einzuhalten.

Das Aktienrückkaufprogramm 2018/I kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt und wiederaufgenommen werden.
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2018/I zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben werden.

Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Internetseite (www.mutares.de) im Bereich 'Investor Relations' veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.




01.06.2018 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de



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