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MVV Energie AG

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DGAP-PVR News vom 20.05.2014

MVV Energie AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

MVV Energie AG 

20.05.2014 18:02

Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.



I. Mitteilung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG nach § 27a Abs. 1 WpHG
Wir haben am 19. Mai 2014 folgende Mitteilung der EnBW Energie Baden Württemberg AG, Karlsruhe, Deutschland, unter Bezugnahme auf deren Stimmrechtsmitteilung nach § 21 Abs. 1 WpHG vom 17. April 2014 gemäß § 27a Abs. 1 Satz 1 WpHG erhalten:

1. Mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgte Ziele (§ 27a Abs. 1 Satz 3 WpHG):

a) Die Investition dient weder der Umsetzung strategischer Ziele noch der Erzielung von Handelsgewinnen.

b) Es ist nicht beabsichtigt, innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen.
c) Es ist keine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der MVV Energie AG angestrebt, außer durch Ausübung der von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG gehaltenen Stimmrechte in einer Hauptversammlung der MVV Energie AG bei Aufsichtsratswahlen.
d) Es ist keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der MVV Energie AG, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik angestrebt.
2. Herkunft der verwendeten Mittel (§ 27a Abs. 1 Satz 4 WpHG)
Zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte durch die EnBW Energie Baden-Württemberg AG wurden Eigenmittel verwendet.
II. Mitteilungen sonstiger Mitteilungspflichtiger

Zudem geben wir bekannt, dass wir am 19. Mai 2014 jeweils folgende Mitteilung der

NECKARPRI-Beteiligungsgesellschaft mbH, Stuttgart, Deutschland, NECKARPRI GmbH, Stuttgart, Deutschland,
Land Baden-Württemberg, Stuttgart, Deutschland,
OEW Energie-Beteiligungs GmbH, Ravensburg, Deutschland, Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke, Ravensburg, Deutschland,
unter Bezugnahme auf deren Stimmrechtsmitteilungen nach den §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG vom 17. und 23. April 2014 gemäß § 27a Abs. 1 Satz 1 WpHG erhalten haben:

Das Überschreiten der Stimmrechtsschwellen ist nicht auf einen direkten Erwerb von Aktien an der MVV Energie AG durch die/den Mitteilende(n) zurückzuführen, sondern auf eine Zurechnung von Stimmrechten aus Aktien, die von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG unmittelbar gehalten werden und die der/dem Mitteilenden nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG zugerechnet werden.

1. Mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgte Ziele (§ 27a Abs. 1 Satz 3 WpHG):

a) Die der Zurechnung der Stimmrechte zugrunde liegende Investition dient weder der Umsetzung strategischer Ziele noch der Erzielung von Handelsgewinnen.

b) Es ist nicht beabsichtigt, innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen.
c) Es ist keine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der MVV Energie AG angestrebt, außer durch Ausübung der von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG gehaltenen Stimmrechte in einer Hauptversammlung der MVV Energie AG bei Aufsichtsratswahlen.
d) Es ist keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der MVV Energie AG, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik angestrebt.
2. Herkunft der verwendeten Mittel (§ 27a Abs. 1 Satz 4 WpHG)
Der Erwerb der Stimmrechte durch die/den Mitteilende(n) erfolgte lediglich aufgrund der Zurech-nung von Stimmrechten gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG. Der/Die Mitteilende hat keine Eigen- oder Fremdmittel zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte verwendet.



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