Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 596/2014 und Art. 2 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016
Die Aurubis AG hat am 8. November 2019 mitgeteilt, im Zeitraum vom 11. November 2019 bis zum 28. November 2019 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG bis zu 25.000 Aktien der Aurubis AG (ISIN DE0006766504) zu erwerben.
Aufgrund des derzeit niedrigeren Kurses der Aktie der Aurubis AG muss die Höchstzahl der zu erwerbenden Aktien auf 27.000 Aktien der Aurubis AG (ISIN DE0006766504) erhöht werden. Der größtmögliche Geldbetrag, der dem Programm zugewiesen wird, bleibt bei insgesamt EUR 1.300.000,00.
Der Erwerb der Aktien dient einzig dem Zweck, Verpflichtungen aus einem Belegschaftsaktienprogramm der Aurubis AG i.S.v. Art. 5 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu erfüllen. Die tatsächliche Anzahl der zu erwerbenden Aktien im Rahmen des vorgesehenen Maximalvolumens von 27.000 Aktien hängt von der Entwicklung des Aktienkurses der Aktien der Aurubis AG während des oben genannten Rückkaufzeitraums ab.
Diese Mitteilung bezieht sich auf den Rückkauf von Aktien, die im Rahmen des Belegschaftsaktienprogramms 2019 ausgegeben werden.
Die Aurubis AG wird den Erwerb im Einklang mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 sowie den anwendbaren Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 durchführen.
Der Rückkauf erfolgt unter Führung eines Kreditinstituts, das entsprechend Artikel 4 Abs. 2 lit. b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Aurubis AG trifft. Die Aurubis AG wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Das Kreditinstitut ist hierbei an die für Rückkaufprogramme anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Art. 2 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 gebunden.
Der Rückkauf erfolgt ausschließlich über den XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse. Es erfolgt keine Auftragserteilung während einer Auktionsphase und die vor Beginn einer Auktionsphase erteilten Aufträge werden während dieser Phase nicht geändert.
Die Aktien der Aurubis AG werden zu Marktpreisen und unter Beachtung der Volumenbeschränkungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 erworben.
Das Aktienrückkaufprogramm kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt und auch wieder aufgenommen werden.
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter Form sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Aurubis AG über den Verlauf des Rückkaufprogramms unter www.aurubis.com gemäß der gesetzlichen Bestimmungen berichten und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
Hamburg, im November 2019
Aurubis AG
Der Vorstand