Hamburg, den 18. März 2020
Bekanntmachung entsprechend Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) NR. 596/2014 und
Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
Beginn des Aktienrückkaufprogramms
Mit dem von der Aurubis AG (die Gesellschaft) in der Ad Hoc-Mitteilung vom 18. März 2020 angekündigte Aktienrückkaufprogramm wird ab dem 19. März 2020 begonnen. Die Gesellschaft macht damit von der am 1. März 2018 von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 des Aktiengesetzes Gebrauch, um bis einschließlich dem 17. September 2021 bis zu 4.495.672 Aktien der Gesellschaft (entsprechend bis zu ca. 10 % des bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft) bis zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von EUR 200 Millionen in mehreren Tranchen über die Börse zu erwerben. Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms sollen in einer ersten Tranche im Zeitraum vom 19. März 2020 bis einschließlich zum 18. Juni 2020 maximal 1.348.701 Aktien (ISIN DE0006766504) zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von bis zu EUR 60 Millionen über die Börse zurückerworben werden. Die Gesellschaft darf die zurückerworbenen Aktien für sämtliche Zwecke gemäß der durch die Hauptversammlung am 1. März 2018 erteilten Ermächtigung verwenden.
Das Aktienrückkaufprogramm kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt, unterbrochen und gegebenenfalls wiederaufgenommen werden.
Der jeweilige Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) für die zurück zu erwerbenden Aktien darf den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurt Wertpapierbörse an den letzten fünf Handelstagen vor der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- bzw. um nicht mehr als 20 % unterschreiten.
Der Rückkauf der Aktien erfolgt entsprechend der Safe Harbor-Regelung gemäß Art. 5 der Verordnung Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 (die Delegierte Verordnung). Das Rückkaufprogramm wird unter Führung eines Kreditinstituts im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft durchgeführt, das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien der Gesellschaft unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft.
Das Kreditinstitut hat sich gegenüber der Gesellschaft insbesondere dazu verpflichtet, bei der Durchführung des Rückkaufprogramms die Vorgaben der am 1. März 2018 von der Hauptversammlung der Gesellschaft erteilten Erwerbsermächtigung sowie die Handelsbedingungen des Art. 3 der Delegierten Verordnung zu beachten. Entsprechend der Delegierten Verordnung darf unter anderem kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses bzw. über dem des höchsten unabhängigen Angebots zum Zeitpunkt des Kaufs liegt und zwar jeweils auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Gleichzeitig dürfen im Rahmen des Rückkaufprogramms an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin.
Die Gesellschaft wird Informationen zu allen mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter sowie aggregierter Form angemessen bekanntgeben. Darüber hinaus wird die Gesellschaft die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Internetseite unter www.aurubis.com im Bereich Investor Relations veröffentlichen und sicherstellen, dass diese Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
Hamburg, 18. März 2020
Aurubis AG
Der Vorstand