Porsche Automobil Holding SE
Stuttgart
ISIN DE000PAH0004 / WKN PAH000 ISIN DE000PAH0038 / WKN PAH003
Einladung zur Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen,
sehr geehrte Aktionäre,
die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft findet am
Freitag, 30. Juni 2023, 10.00 Uhr (MESZ),
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
statt.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ("AktG") ist die Porsche-Arena, Mercedesstraße 69, 70372 Stuttgart.
Die Aktionäre werden gebeten, die Ausführungen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung (siehe Abschnitt II.) zu beachten.
Wir erlauben uns, Sie zur ordentlichen Hauptversammlung herzlich einzuladen.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des für die Gesellschaft und den Konzern
zusammengefassten Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit nach § 172 Satz 1 AktG1 festgestellt. Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen.
1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden für die Gesellschaft gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) der Verordnung (EG) Nr.
2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung) Anwendung.
|
2. |
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022 von insgesamt € 2.052.103.524,99 wie folgt
zu verwenden:
Verteilung an die Aktionäre: |
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Ausschüttung einer Dividende von € 2,554 je Stammaktie, bei 153.125.000 Stammaktien sind das
|
€
|
391.081.250,00
|
Ausschüttung einer Dividende von € 2,560 je Vorzugsaktie, bei 153.125.000 Vorzugsaktien sind das
|
€
|
392.000.000,00
|
Einstellung in die Gewinnrücklagen |
€ |
1.269.022.274,99 |
Bilanzgewinn (insgesamt) |
€ |
2.052.103.524,99 |
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag,
das heißt am Mittwoch, 5. Juli 2023, fällig.
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3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
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4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, über die Entlastung
eines jeden Mitglieds einzeln abstimmen zu lassen (Einzelentlastung).
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 und für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2023
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf,
a) |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 sowie
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b) |
zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzern-Zwischenabschlusses und des Konzern-Zwischenlageberichts
als Teile des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2023
|
zu wählen.
Für die vorgenannten Prüfungsleistungen wurde nach Art. 16 Abs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen
von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) ein Auswahlverfahren durchgeführt.
Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat entsprechend den Vorgaben des Art. 16 Abs. 2 EU-Abschlussprüferverordnung
die
a) |
Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf
|
b) |
BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart
|
empfohlen und dabei eine begründete Präferenz für Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, mitgeteilt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
|
6. |
Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG den Bericht über die im Geschäftsjahr 2022 jedem einzelnen gegenwärtigen
oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns gewährte
und geschuldete Vergütung erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin
geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen
hinaus erfolgte auch eine freiwillige inhaltliche Prüfung nach IDW PS 490 durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die
Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Vergütungsbericht nebst Vermerk über die Prüfung sind
in der Anlage zu dieser Tagesordnung wiedergegeben.
Nach § 120a Abs. 4 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts
für das vorausgegangene Geschäftsjahr.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den als Anlage zu dieser Tagesordnung beigefügten Vergütungsbericht der Gesellschaft
nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.
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7. |
Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern
Mit Ablauf der Hauptversammlung am 30. Juni 2023 enden die Amtszeiten der von der Hauptversammlung am 15. Mai 2018 gewählten
Aufsichtsratsmitglieder Herr Mag. Josef Michael Ahorner, Frau Mag. Marianne Heiß, Herr Dr. Günther Horvath, Herr Dr. Stefan
Piëch und Herr Peter Daniell Porsche. Herr Mag. Josef Michael Ahorner, Frau Mag. Marianne Heiß, Herr Dr. Günther Horvath und
Herr Peter Daniell Porsche sollen von der Hauptversammlung 2023 erneut als Aufsichtsratsmitglieder bestellt werden. Nach §
9 Abs. 2 Satz 2 der Satzung ist eine Wiederbestellung von Aufsichtsratsmitgliedern zulässig. Herr Dr. Stefan Piëch steht für
eine erneute Amtszeit nicht zur Verfügung, so dass eine Neuwahl erforderlich ist. Als neues Aufsichtsratsmitglied soll Frau
Sophie Piëch bestellt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses – vor,
a) |
Herrn Mag. Josef Michael Ahorner, Wien (Österreich), Mitglied des Aufsichtsrats der AUDI AG, Ingolstadt;
|
b) |
Frau Mag. Marianne Heiß, Wien (Österreich), Mitglied des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg;
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c) |
Herrn Dr. Günther Horvath, Wien (Österreich), Geschäftsführer und zugleich selbstständiger Rechtsanwalt bei der Dr. Günther
J. Horvath Rechtsanwalt GmbH, Wien (Österreich);
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d) |
Frau Sophie Piëch, Wien (Österreich), Geschäftsführerin der Dr. Hans Michel Piëch GmbH, Wien (Österreich);
|
e) |
Herrn Peter Daniell Porsche, Salzburg (Österreich), Mitglied des Aufsichtsrats der Porsche Automobil Holding SE sowie Mitglied
in weiteren Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen
|
jeweils mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen.
Die Wahl erfolgt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Satzung jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr,
in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Es ist beabsichtigt, im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat beschließen zu lassen.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach Maßgabe von Art. 40 Abs. 2 Satz 3 SE-Verordnung, § 17 des Gesetzes zur Ausführung
der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz),
§ 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz),
der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Porsche Automobil Holding SE vom 22. Juni 2007 in Verbindung
mit der hierzu unter dem 1. Februar 2017 geschlossenen Aussetzungsvereinbarung und § 9 Abs. 1 der Satzung aus zehn von der
Hauptversammlung zu bestellenden Mitgliedern (Anteilseignervertreter) zusammen.
Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und
streben gleichzeitig die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Ziele und
Kompetenzprofil sind einschließlich des Stands der Umsetzung in der Erklärung zur Unternehmensführung zum Geschäftsjahr 2022
veröffentlicht. Diese ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.porsche-se.com/unternehmen/corporate-governance |
zugänglich.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie Empfehlungen C.13 und C.14 DCGK 2022
Nachfolgend sind die Lebensläufe der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen abgedruckt. Diese enthalten zugleich
die Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten sowie
in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen) sowie die Angaben nach den Empfehlungen
C.13 und C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 ("DCGK 2022").
I. Herr Mag. Josef Michael Ahorner
a. |
Persönliche Daten
- |
Geburtsdatum: 26. März 1960
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- |
Geburtsort: Wien, Österreich
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b. |
Ausbildung / Akademischer Werdegang
- |
1979 Abschluss des Abiturientenlehrgangs an der Handelsakademie I, Wien, Österreich
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- |
1993 Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften mit dem akademischen Grad Mag. jur. an der Universität Graz, Österreich
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|
c. |
Beruflicher Werdegang
- |
1996–2008 Mitglied des Gesellschafterausschusses der Porsche Piëch Holding GmbH, Salzburg, Österreich
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- |
2000–2020 Gründer und Aufsichtsratsvorsitzender der Emarsys eMarketing Systems AG, Wien, Österreich
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- |
2006–2023 Stiftungsvorstand der Ferry Privatstiftung, Salzburg, Österreich
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- |
seit 1986 Geschäftsführer der Ahorner Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Wien, Österreich
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- |
seit 2000 Geschäftsführer der Ahorner GmbH, Wien, Österreich
|
- |
seit 2006 Geschäftsführer der Ferdinand Porsche GmbH Stifter Gesellschaft, Salzburg, Österreich, sowie der Louise GmbH Stifter
Gesellschaft, Salzburg, Österreich
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- |
seit 2006 Geschäftsführer der Louise Founding Limited, London, Großbritannien
|
- |
seit 2012 Geschäftsführer der Ahorner Holding GmbH, Wien, Österreich
|
- |
seit 2014 Geschäftsführer der ZH 1470 GmbH, Wien, Österreich
|
- |
seit 2015 Mitglied des Aufsichtsrats der AUDI AG, Ingolstadt
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- |
seit 2015 Mitglied des Verwaltungsrats der Automobili Lamborghini S.p.A., Sant’Agata Bolognese, Italien
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- |
seit 2018 Mitglied des Aufsichtsrats der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart
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d. |
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten
|
e. |
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
- |
Automobili Lamborghini S.p.A., Sant’Agata Bolognese, Italien
|
|
f. |
Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich
an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
- |
Herr Mag. Josef Ahorner ist gemeinsam mit anderen Familiengesellschaftern und den von ihnen mittelbar und unmittelbar gehaltenen
Beteiligungsgesellschaften beherrschender Gesellschafter der Porsche Automobil Holding SE und zwar auf Basis eines zwischen
den unmittelbaren Familienstammaktionären der Porsche Automobil Holding SE abgeschlossenen Konsortialvertrags.
|
- |
Herr Mag. Josef Ahorner ist einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer der Ahorner GmbH sowie der folgenden an dieser unmittelbar
beteiligten Beteiligungsgesellschaften, nämlich
• |
Ahorner Holding GmbH, Wien, Österreich
|
• |
ZH 1470 GmbH, Wien, Österreich
|
|
- |
Mit anderen amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats und anderen gleichzeitig zur Wahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft
vorgeschlagenen Kandidaten ist Herr Mag. Josef Ahorner wie folgt verwandt:
• |
Neffe 2. Grades von Herrn Dr. Wolfgang Porsche
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• |
Neffe von Herrn Dr. Hans Michel Piëch
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• |
Cousin von Frau Sophie Piëch
|
• |
Cousin von Herrn Dr. Stefan Piëch
|
• |
Cousin 2. Grades von Herrn Dr. Ferdinand Oliver Porsche
|
• |
Cousin 2. Grades von Herrn Peter Daniell Porsche
|
|
- |
Mit Geschäftsführern der an der Porsche Automobil Holding SE mittelbar oder unmittelbar wesentlich beteiligten Aktionäre bestehen
Verwandtschaftsverhältnisse unterschiedlichen Grades.
|
|
g. |
Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat
|
Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat ergeben sich aus den Angaben unter lit. c), d), e) und f).
|
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II. Frau Mag. Marianne Heiß
a. |
Persönliche Daten
- |
Geburtsdatum: 2. November 1972
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- |
Geburtsort: Krems an der Donau, Österreich
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b. |
Ausbildung / Akademischer Werdegang
- |
1998–2002 Studium Unternehmensrechnung, Revision und Management-, Personal-, Organisationsentwicklung mit dem akademischen
Grad Magistra FH an der Fachhochschule für Wirtschaft, Wiener Neustadt, Österreich
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c. |
Beruflicher Werdegang
- |
1989–1991 Buchhalterin, Steuerberatung, STABILA GmbH, Wien, Österreich
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- |
1991–1993 Finanz- und Rechnungswesen, Dr. Röhricht – Dr. Schillen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / Steuerberatungsgesellschaft,
Bielefeld
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- |
1993–1996 Betriebsbüroleiterin Rechnungswesen/HR, Dorint Hotel, Hameln
|
- |
1996–1998 Leiterin Finanz- und Rechnungswesen, SELLBYTEL GmbH, Nürnberg
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- |
1999–2002 Finance Director, PKP BBDO, Wien, Österreich
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- |
2002–2005 Management Consultant, BBDO Services GmbH, Düsseldorf
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- |
2006–2011 Chief Financial Officer, BBDO Düsseldorf GmbH, Düsseldorf
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- |
2011–2013 European Finance Director, BBDO Europe Ltd., London, Großbritannien
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- |
2013–2019 Chief Financial Officer, BBDO Group Germany GmbH, Düsseldorf
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- |
2019–2023 Chief Executive Officer, BBDO Group Germany GmbH, Düsseldorf
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- |
seit 2018 Mitglied des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg
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- |
seit 2018 Mitglied des Aufsichtsrats der AUDI AG, Ingolstadt
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- |
seit 2018 Mitglied des Aufsichtsrats der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart
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d. |
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten
- |
AUDI AG, Ingolstadt
|
- |
Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg
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e. |
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
|
Es bestehen keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
|
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f. |
Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich
an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
|
Es bestehen keine persönlichen und / oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen und / oder einem wesentlich
an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
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|
g. |
Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat
|
Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat ergeben sich aus den Angaben unter lit. c) und d).
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III. Herr Dr. Günther Horvath
a. |
Persönliche Daten
- |
Geburtsdatum: 28. Juli 1952
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- |
Geburtsort: Salzburg, Österreich
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b. |
Ausbildung / Akademischer Werdegang
- |
1970–1976 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz, Österreich
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- |
1976–1977 Masterstudium der Vergleichenden Rechtswissenschaften an der New York University, New York, USA
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c. |
Beruflicher Werdegang
- |
1981 Eintragung als Rechtsanwalt in Österreich
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- |
1982–2017 Partner in der Rechtsanwaltskanzlei Heller Löber Bahn & Partner, nunmehr firmierend unter Freshfields Bruckhaus
Deringer Rechtsanwälte PartG mbB, Wien, Österreich
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- |
1993–2014 Vorsitzender des Aufsichtsrats der Management Services Aktiengesellschaft, Salzburg, Österreich
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- |
2011–2013 Mitglied des ICC International Court of Arbitration, Paris, Frankreich
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- |
2017–2022 Präsident des Vienna International Arbitral Center (VIAC), Wien, Österreich
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- |
seit 2000 Vorsitzender des Stiftungsvorstands der IKBE Privatstiftung, Wels, Österreich
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- |
seit 2003 Vorsitzender des Stiftungsvorstands der Melodie Privatstiftung, Wien, Österreich
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- |
seit 2005 Vorsitzender des Stiftungsvorstands der Hohensalzburg Privatstiftung, Salzburg, Österreich
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- |
seit 2006 Vorsitzender des Stiftungsvorstands der Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich
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- |
seit 2006 Vorsitzender des Stiftungsvorstands der Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich
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- |
seit 2006 Vorsitzender des Stiftungsvorstands der Louise Privatstiftung, Salzburg, Österreich
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- |
seit 2014 Mitglied des Stiftungsvorstands der Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung, Salzburg, Österreich
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- |
seit 2015 Stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsvorstands der ASTOR Privatstiftung, Linz, Österreich
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- |
seit 2017 Geschäftsführer der DREHBONSI GmbH, Salzburg, Österreich
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seit 2018 Gesellschafter und Geschäftsführer der Dr. Günther J. Horvath Rechtsanwalt GmbH, Wien, Österreich
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- |
seit 2018 Mitglied des Aufsichtsrats der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart
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seit 2020 Mitglied des Stiftungsvorstands der Roth Privatstiftung, Graz, Österreich
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- |
seit 2023 Mitglied des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg
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d. |
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten
- |
Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg
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e. |
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
|
Es bestehen keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
|
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f. |
Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich
an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
- |
Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen an die Herren Dr. Wolfgang Porsche, Dr. Ferdinand Oliver Porsche und Peter Daniell
Porsche sowie weitere direkt und indirekt an der Gesellschaft beteiligten juristischen und natürlichen Personen.
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- |
Gesamtvertretungsbefugtes Mitglied des Stiftungsvorstands der Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung, einer an der Familie
Porsche Beteiligung GmbH mittelbar beteiligten Privatstiftung.
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g. |
Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat
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Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat ergeben sich aus den Angaben unter lit. c), d) und f).
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IV. Frau Sophie Piëch
a. |
Persönliche Daten
- |
Geburtsdatum: 25. April 1994
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- |
Geburtsort: Wien, Österreich
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b. |
Ausbildung / Akademischer Werdegang
- |
2013–2018 Studium der Biochemie an der Universität Zürich, Schweiz
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- |
2018–2019 Studium der Medikamentenentwicklung und Synthese am University College London, England
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- |
2020 einjähriger zertifizierter Lehrgang zur Vorbereitung von Young Professionals für Aufsichtsratstätigkeiten bei der AR
Next Generation Organisations-GesbR, Wien, Österreich
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c. |
Beruflicher Werdegang
- |
seit 2020 Doktorandin im Bereich Krebsforschung in dem CeMM Forschungszentrum für Molekulare Medizin GmbH der Österreichischen
Akademie der Wissenschaften, Wien, Österreich
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- |
seit 2020 Geschäftsführerin der Dr. Hans Michel Piëch GmbH, Wien, Österreich
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- |
seit 2023 Mitglied des Aufsichtsrats der Porsche Holding Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Österreich
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d. |
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten
|
Es bestehen keine Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten.
|
|
e. |
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
- |
Porsche Holding Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Österreich
|
|
f. |
Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich
an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
- |
Frau Sophie Piëch ist an einer Beteiligungsgesellschaft beteiligt, die mittelbar Gesellschafterin der Porsche Automobil Holding
SE ist. Die Beteiligungsgesellschaft, an der mehrheitlich andere Familiengesellschafter beteiligt sind, ist über weitere Beteiligungsgesellschaften
beherrschender Gesellschafter der Porsche Automobil Holding SE und zwar auf Basis eines zwischen den unmittelbaren Familienstammaktionären
der Porsche Automobil Holding SE abgeschlossenen Konsortialvertrags.
|
- |
Mit anderen amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats und mit anderen gleichzeitig zur Wahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft
vorgeschlagenen Kandidaten ist Frau Sophie Piëch wie folgt verwandt:
• |
Nichte 2. Grades von Herrn Dr. Wolfgang Porsche
|
• |
Tochter von Herrn Dr. Hans Michel Piëch
|
• |
Cousine von Herrn Mag. Josef Ahorner
|
• |
Schwester von Herrn Dr. Stefan Piëch
|
• |
Cousine 2. Grades von Herrn Dr. Ferdinand Oliver Porsche
|
• |
Cousine 2. Grades von Herrn Peter Daniell Porsche
|
|
- |
Kollektiv vertretungsbefugte Geschäftsführerin der Dr. Hans Michel Piëch GmbH, Wien, Österreich, welche unmittelbar an der
HMP Vermögensverwaltung GmbH, Grünwald, beteiligt ist
|
- |
Mit Geschäftsführern der an der Porsche Automobil Holding SE mittelbar und unmittelbar wesentlich beteiligten Aktionäre bestehen
Verwandtschaftsverhältnisse unterschiedlichen Grades.
|
|
g. |
Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat
|
Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat ergeben sich aus den Angaben unter lit. c), e) und f).
|
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V. Herr Peter Daniell Porsche
a) |
Persönliche Daten
- |
Geburtsdatum: 17. September 1973
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- |
Geburtsort: Stuttgart
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b) |
Ausbildung / Akademischer Werdegang
- |
1994–1997 Studium der Waldorfpädagogik an der HFAP Dornach, Schweiz
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- |
2000–2003 Studium der Musiktherapie in Havelhöhe, Berlin mit musiktherapeutischen Praktika in der Filderklinik, Stuttgart,
sowie in der Friedel-Eder-Schule, München
|
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c) |
Beruflicher Werdegang
- |
seit 2003 Vorstand der Familie Porsche AG Beteiligungsgesellschaft Salzburg, Österreich
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- |
seit 2006 stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsvorstands der Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich
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- |
seit 2014 Gesellschafter der PDP Holding GmbH, Salzburg, Österreich
|
- |
seit 2014 Mitglied des Beirats der Porsche Lifestyle GmbH & Co. KG, Ludwigsburg
|
- |
seit 2015 stellvertretender Vorsitzender des Kuratoriums der Volkswagen Belegschaftsstiftung, Wolfsburg
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- |
seit 2015 Mitglied des Aufsichtsrats der ŠKODA AUTO a.s., Mladá Boleslav, Tschechien
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- |
seit 2016 Mitglied des Verwaltungsrats der AUCANADA S.A.U., Palma de Mallorca, Spanien
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- |
seit 2017 Geschäftsführer der HPP Management Services GmbH, Salzburg, Österreich
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- |
seit 2018 Geschäftsführer der PDP Management Services GmbH, Salzburg, Österreich
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- |
seit 2018 Mitglied des Aufsichtsrats der Porsche Holding Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Österreich
|
- |
seit 2018 Mitglied des Aufsichtsrats der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart
|
- |
seit 2021 Geschäftsführer der ZH 1330 GmbH, Salzburg, Österreich
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- |
seit 2021 Geschäftsführer der Ferdinand Porsche Familien-Holding GmbH, Salzburg, Österreich
|
- |
seit 2021 Geschäftsführer der Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald
|
- |
seit 2022 stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsvorstands der Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich
|
- |
seit 2022 Liquidator der AUCANADA Holding GmbH in Liqu., Salzburg, Österreich
|
- |
seit 2022 Geschäftsführer der Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald
|
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d) |
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten
|
Es bestehen keine Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten.
|
|
e) |
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
- |
Porsche Holding Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Österreich
|
- |
Porsche Lifestyle GmbH & Co. KG, Ludwigsburg
|
- |
ŠKODA AUTO a.s., Mladá Boleslav, Tschechien
|
|
f) |
Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich
an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
- |
Herr Peter Daniell Porsche ist gemeinsam mit den anderen Familiengesellschaftern und den von ihnen mittelbar und unmittelbar
gehaltenen Beteiligungsgesellschaften beherrschender Gesellschafter der Porsche Automobil Holding SE und zwar auf Basis eines
zwischen den unmittelbaren Familienstammaktionären der Porsche Automobil Holding SE abgeschlossenen Konsortialvertrags.
|
- |
Mit anderen amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats und anderen gleichzeitig zur Wahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft
vorgeschlagenen Kandidaten ist Herr Peter Daniell Porsche wie folgt verwandt:
• |
Neffe von Herrn Dr. Wolfgang Porsche
|
• |
Neffe 2. Grades von Herrn Dr. Hans Michel Piëch
|
• |
Cousin 2. Grades von Herrn Mag. Josef Ahorner
|
• |
Cousin 2. Grades von Frau Sophie Piëch
|
• |
Cousin 2. Grades von Herrn Dr. Stefan Piëch
|
• |
Cousin von Herrn Dr. Ferdinand Oliver Porsche
|
|
- |
Mit Herrn Dr. Günther Horvath besteht eine anwaltliche Mandatsbeziehung.
|
- |
Kollektiv vertretungsbefugter Geschäftsführer der Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald sowie der folgenden an dieser
mittelbar beteiligten Beteiligungsgesellschaften
• |
Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald
|
• |
Ferdinand Porsche Familien-Holding GmbH, Salzburg, Österreich
|
und einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer der
• |
ZH 1330 GmbH, Salzburg, Österreich
|
|
- |
Mit Geschäftsführern der an der Porsche Automobil Holding SE mittelbar und unmittelbar wesentlich beteiligten Aktionäre bestehen
Verwandtschaftsverhältnisse unterschiedlichen Grades.
|
|
g) |
Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat
|
Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat ergeben sich aus den Angaben unter lit. c), e) und f).
|
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8. |
Satzungsänderung von § 15 (Ordentliche und außerordentliche Hauptversammlungen) zur Ermächtigung des Vorstands, die Durchführung
einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen
Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie
insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2022, S. 1166) wurde im neuen § 118a AktG die Möglichkeit
eröffnet, Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Versammlungsort (virtuelle
Hauptversammlung) abzuhalten. Um von dieser Möglichkeit für Hauptversammlungen der Gesellschaft, die ab dem 1. September 2023
einberufen werden, Gebrauch machen zu können, ist eine Regelung in der Satzung erforderlich. Vorliegend soll eine Satzungsregelung
beschlossen werden, nach der der Vorstand dazu ermächtigt ist, zukünftig virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Diese Ermächtigung
soll gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf fünf Jahre befristet werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen, in § 15 der Satzung folgenden Abs. 3 neu einzufügen:
|
„Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung), wenn die jeweilige Hauptversammlung innerhalb
von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister stattfindet.“
|
|
9. |
Satzungsänderungen von § 11 (Sitzungen des Aufsichtsrats und Beschlussfassung) und § 17 (Teilnahme, Voraussetzungen für die
Ausübung des Stimmrechts, Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton)
a) |
Angesichts der fortschreitenden Digitalisierung und zur flexibleren und effektiveren Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe durch
den Aufsichtsrat, soll die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel erleichtert werden. In § 11 Abs. 3 der Satzung soll
deshalb klargestellt werden, dass Aufsichtsratssitzungen nicht zwingend in Präsenz stattzufinden haben, sondern auf Anordnung
des Vorsitzenden auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden können. Dabei soll das bislang in der Satzung
in § 11 Abs. 4 enthaltene Widerspruchsrecht einzelner Aufsichtsratsmitglieder in solchen Fällen abbedungen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
§ 11 Abs. 3 der Satzung, der in der aktuellen Satzungsfassung wie folgt lautet:
|
„Sitzungen des Aufsichtsrats sind einzuberufen, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Auch wenn kein besonderer Grund vorliegt,
muss der Aufsichtsrat zweimal im Kalenderhalbjahr zusammentreten; er soll einmal im Kalendervierteljahr zusammentreten.“
|
wird wie folgt neu gefasst:
|
„Sitzungen des Aufsichtsrats sind einzuberufen, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Auch wenn kein besonderer Grund vorliegt,
muss der Aufsichtsrat zweimal im Kalenderhalbjahr Sitzungen abhalten; einmal im Kalendervierteljahr soll der Aufsichtsrat
eine Sitzung abhalten.“
|
und § 11 Abs. 4 der Satzung, der in der aktuellen Satzungsfassung wie folgt lautet:
|
„Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Mitglieder des Aufsichtsrats, die durch Video- oder
Telefonkonferenz teilnehmen, gelten als anwesend, wenn kein Aufsichtsratsmitglied unverzüglich widerspricht. Abwesende Mitglieder
des Aufsichtsrats können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben
überreichen lassen. Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auch in einer Telefon- oder Videokonferenz oder außerhalb
einer Sitzung durch schriftliche, fernmündliche oder in Textform übermittelte Stimmabgaben erfolgen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied
widerspricht oder der Aufsichtsratsvorsitzende dies bestimmt.“
|
wird wie folgt neu gefasst:
|
„Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Mitglieder des Aufsichtsrats, die durch Video- oder
Telefonkonferenz teilnehmen, gelten als anwesend. Abwesende Mitglieder des Aufsichtsrats können dadurch an der Beschlussfassung
des Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie ihre Stimmabgaben schriftlich oder in Textform überreichen lassen. Eine Beschlussfassung
des Aufsichtsrats kann auch in einer Telefon- oder Videokonferenz oder außerhalb einer Sitzung durch schriftliche, fernmündliche
oder in Textform übermittelte Stimmabgaben erfolgen, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende dies bestimmt. Ein Recht zum Widerspruch
besteht in keinem der zuvor genannten Fälle.“
|
|
b) |
Angesichts der fortschreitenden Digitalisierung des Geschäfts- und Rechtsverkehrs soll den Mitgliedern des Aufsichtsrats in
bestimmten Fällen in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden die Möglichkeit einer Teilnahme an den Hauptversammlungen
der Gesellschaft im Wege der Bild- und Tonübertragung von einem anderen Ort als dem Versammlungsort eröffnet werden. Dazu
soll eine entsprechende Regelung in § 17 der Satzung aufgenommen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen, den folgenden Abs. 6 neu in § 17 der Satzung einzufügen:
|
„Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden im Wege der Bild- und Tonübertragung
an der Hauptversammlung teilnehmen, wenn das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der physischen Teilnahme am Ort der Hauptversammlung
verhindert ist, wenn eine Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung mit einer unangemessen langen Reisedauer verbunden wäre
oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.“
|
|
|
Anlage zu Tagesordnungspunkt 6:
Vergütungsbericht einschließlich Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2022
Vergütungsbericht
Der durch den Vorstand und den Aufsichtsrat der Porsche Automobil Holding SE („Porsche SE“ oder die „Gesellschaft“) aufgestellte
Vergütungsbericht beschreibt die Grundzüge der im Geschäftsjahr 2022 geltenden Vergütungssysteme für die im Geschäftsjahr
2022 amtierenden Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Porsche SE und erläutert detailliert und individualisiert
die im Berichtsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und
geschuldete Vergütung. Als gewährte und geschuldete Vergütung werden die Beträge angegeben, die im Berichtszeitraum dem einzelnen
Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglied tatsächlich zugeflossen sind oder deren fällige Zahlung noch nicht erbracht ist. Zusätzlich
wird für die Vorstandsmitglieder die im Geschäftsjahr 2022 erdiente Vergütung ausgewiesen, die im Berichtszeitraum weder zugeflossen
noch fällig geworden ist. Der Bericht enthält weiterhin Angaben zu Leistungen, die den Mitgliedern des Vorstands für den Fall
der regulären oder vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind.
Die Angaben umfassen die Vergütung, die nach dem Vergütungssystem der Porsche SE den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats
für deren Organtätigkeit bei der Porsche SE gewährt und geschuldet werden. Diese umfasst auch Tätigkeiten bei der Porsche
Beteiligung GmbH, der Porsche Zweite Beteiligung GmbH, der Porsche Dritte Beteiligung GmbH, der Porsche Vierte Beteiligung
GmbH sowie der PTV Planung Transport Verkehr GmbH.
Tätigkeiten von Organmitgliedern der Porsche SE im Volkswagen Konzern sind dies nicht, weshalb Bezüge, die Organmitglieder
der Porsche SE für Tätigkeiten im Volkswagen Konzern durch den Volkswagen Konzern erhalten, in den nachfolgenden Angaben nicht
enthalten sind.
Der Vergütungsbericht entspricht den Anforderungen des Aktiengesetzes (AktG) sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex („DCGK“). Die Währung lautet auf Euro. Die Angaben erfolgen, sofern nicht anders vermerkt, in Tausend Euro
(Tsd. €). Alle Beträge und Prozentangaben sind kaufmännisch gerundet. Dies kann bei der Addition zu geringfügigen Abweichungen
führen. Die Vergleichswerte des Vorjahres werden neben den Werten des aktuellen Berichtszeitraums in Klammern dargestellt
und wurden jeweils nach denselben Methoden bestimmt wie die Werte des aktuellen Berichtszeitraums.
Der vorliegende Vergütungsbericht wird einer freiwilligen inhaltlichen Prüfung nach dem IDW Prüfungsstandard „Prüfung von
Finanzaufstellungen oder deren Bestandteilen (IDW PS 490)“ durch die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Sitz Frankfurt am Main, Niederlassung Stuttgart, unterzogen.
II. |
Wesentliche Entwicklungen und Ereignisse im Geschäftsjahr 2022
|
1. |
Geschäftsverlauf und Entwicklung der maßgeblichen Leistungsindikatoren im Geschäftsjahr 2022
|
Oberstes Unternehmensziel der Porsche SE ist die Beteiligung an Unternehmen, die mittel- und langfristig zur Profitabilität
des Porsche SE Konzerns beitragen, bei gleichzeitiger Sicherstellung eines ausreichenden Liquiditätsspielraums. Diesem Unternehmensziel
entsprechend stellen das IFRS-Konzernergebnis nach Steuern und die Konzern-Nettoliquidität die maßgeblichen Steuerungsgrößen
im Porsche SE Konzern dar.
Die Nettoliquidität des Porsche SE Konzerns ergibt sich definitionsgemäß aus den aus der Konzernbilanz abgeleiteten flüssigen
Mitteln, Termingeldern und Wertpapieren abzüglich der Finanzschulden.
Das Konzernergebnis nach Steuern der Porsche SE belief sich im Geschäftsjahr 2022 auf 4.787 Mio. € (4.566 Mio. €). Das Ergebnis
nach Steuern war maßgeblich durch das At-Equity-Ergebnis aus der Beteiligung an Volkswagen in Höhe von 4.524 Mio. € (4.628
Mio. €) beeinflusst. Das Ergebnis des Volkswagen Konzerns war positiv beeinflusst durch Effekte aus der Preispositionierung,
dem Produktmix sowie aus Derivaten außerhalb des Hedge Accounting. Gegenläufig wirkten insbesondere Engpässe in der Teileversorgung,
gestiegene Produktkosten sowie Wertberichtigungen und Risikovorsorgen im Zusammenhang mit den Folgen des Russland-Ukraine-Konflikts
und der Beteiligung an Argo AI. Darüber hinaus ergab sich ein Anstieg des Steueraufwands und des Ergebnisanteils nicht beherrschender
Gesellschafter.
Die Nettoliquidität des Porsche SE Konzerns verminderte sich im Vergleich zum 31. Dezember 2021 auf minus 6.672 Mio. € (641
Mio. €).
Am 28. September 2022 hat Volkswagen 25 % der Vorzugsaktien (inklusive Mehrzuteilungen) ihrer Tochtergesellschaft Porsche
AG bei Investoren platziert. Diese Vorzugsaktien werden seit dem 29. September 2022 im regulierten Markt an der Frankfurter
Wertpapierbörse gehandelt.
Grundlage für den Börsengang war eine umfassende Einigung über den Abschluss mehrerer Verträge zwischen Volkswagen und der
Porsche SE. In diesem Zusammenhang haben beide Parteien unter anderem auch vereinbart, dass die Porsche SE 25 % zuzüglich
einer Aktie der Stammaktien der Porsche AG von Volkswagen erwibt. Der Gesamtpreis für 25 % zuzüglich einer Aktie der Stammaktien
der Porsche AG belief sich auf 10,1 Mrd. €.
In diesem Zusammenhang erfolgte eine Fremdfinanzierung mit einem internationalen Bankenkonsortium. Das ursprüngliche Finanzierungsvolumen
betrug insgesamt 8,9 Mrd. €, wovon zum 31. Dezember 2022 7,1 Mrd. € in Anspruch genommen wurden.
2. |
Veränderung der Zusammensetzung des Vorstands sowie des Aufsichtsrats
|
Der Aufsichtsrat hat die Bestellung des Vorstandsvorsitzenden Herrn Hans Dieter Pötsch mit Wirkung zum 1. Januar 2022 um fünf
Jahre verlängert. Des Weiteren wurde Herr Dr. Johannes Lattwein durch den Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Februar 2022 zum
Vorstand für den Bereich Finanzen und IT bestellt und mithin der Vorstand der Porsche SE auf vier Mitglieder erweitert. Die
Bestellung von Herrn Dr. Lattwein erfolgte über eine Laufzeit von drei Jahren.
Auf der ordentlichen Hauptversammlung der Porsche SE am 13. Mai 2022 wurden vier Aufsichtsratsmitglieder wiedergewählt. Im
Einzelnen handelt es sich um Dr. Wolfgang Porsche, Dr. Hans Michel Piëch, Prof. Dr. Ulrich Lehner und Dr. Ferdinand Oliver
Porsche. In der konstituierenden Aufsichtsratssitzung, die im Anschluss an die Hauptversammlung stattfand, bestätigte das
Kontrollgremium Dr. Wolfgang Porsche als Vorsitzenden des Aufsichtsrats und Dr. Hans Michel Piëch als dessen Stellvertreter.
Es kam dementsprechend zu keiner Veränderung der Zusammensetzung des Aufsichtsrats.
3. |
Billigung des Vergütungsberichts durch die Hauptversammlung 2022
|
Im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung am 13. Mai 2022 erfolgte die einstimmige Billigung des nach § 162 AktG erstellten
und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021. Mithin folgten hieraus keine Aspekte, die hinsichtlich des Vergütungssystems,
dessen Umsetzung oder die Art und Weise der Berichterstattung im Berichtszeitraum zu berücksichtigen waren.
III. |
Vergütung der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands
|
1. |
Allgemeine Grundsätze des Vergütungssystems
|
Verfahren zur Festsetzung und Umsetzung des Vergütungssystems
Das System zur Vorstandsvergütung wird gemäß § 87a Abs. 1 AktG vom Aufsichtsrat festgelegt. Der Aufsichtsrat wird hierbei
durch den Präsidialausschuss unterstützt, der Vorschläge und Empfehlungen zur Struktur und Weiterentwicklung des Vorstandsvergütungssystems
erarbeitet. Dabei kann bei Bedarf auf externe Berater zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Mandatierung von Vergütungsberatern
wird insbesondere auf deren Unabhängigkeit geachtet.
Im Geschäftsjahr 2022 erfolgte keine Anpassung des bestehenden Vergütungssystems.
Im Hinblick auf die Vermeidung potenzieller Interessenkonflikte gelten die Anforderungen des Aktiengesetzes sowie die Empfehlungen
des DCGK auch bei der Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie
aller Ausschüsse sind verpflichtet, jegliche Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat mitzuteilen. In diesem Fall sind die betroffenen
Personen bei Entscheidungen zu den konfliktbehafteten Punkten nicht zu beteiligen.
Leitlinien des Vorstandsvergütungssystems 2021
Das vom Aufsichtsrat der Porsche SE am 3. Dezember 2020 beschlossene und von der Hauptversammlung am 23. Juli 2021 gebilligte
System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands („Vorstandsvergütungssystem 2021“) soll die strategische Zielsetzung der
Porsche SE durch gezielte individuelle Incentivierung der Vorstandsmitglieder und Harmonisierung der Interessen zwischen Vorstand
und Aktionären fördern. Zudem sollen durch das Vergütungssystem Anreize für eine nachhaltige Umsetzung der Unternehmensstrategie
und damit eine positive Unternehmensentwicklung geschaffen werden. Das Vergütungssystem soll sich dabei an folgenden Leitlinien
orientieren:
• |
Förderung der Porsche SE als ertragsstarke und wettbewerbsfähige Holding
|
• |
Horizontale Kompatibilität: Angemessenheit und Marktüblichkeit der Vorstandsvergütungen in Relation zu vergleichbaren Konzernen
und Holdinggesellschaften
|
• |
Vertikale Kompatibilität: Berücksichtigung des Abstands der Vorstandsvergütungen zur Vergütung der ersten Führungsebene und
der relevanten Gesamtbelegschaft
|
Anwendung des Vorstandsvergütungssystems 2021
Im Berichtsjahr 2022 findet das Vorstandsvergütungssystem 2021 auf alle Vorstandsdienstverträge Anwendung. Im Zuge von Vertragsverlängerungen
erfolgte bei Herrn Dr. Döss mit Wirkung zum 1. Januar 2021 sowie bei Herrn Pötsch mit Wirkung zum 1. Januar 2022 eine Umstellung
auf das Vorstandsvergütungssystem 2021. Zuvor fand das Vorstandsvergütungssystem 2021 für diese beiden Vorstandsmitglieder
noch keine Anwendung. Aus diesem Grund basieren die im Geschäftsjahr 2022 an Herrn Dr. Döss zur Auszahlung gekommenen Vergütungsbestandteile,
die für Geschäftsjahre bis einschließlich 2020 gewährt wurden, noch nicht auf dem Vorstandsvergütungssystem 2021. Für Herrn
Pötsch ergaben sich für den Berichtszeitraum keine Besonderheiten aus den bis 2021 auf seine Bezüge anwendbaren vormaligen
Vergütungsgrundsätze.
Das Vorstandsvergütungssystem 2021 der Porsche SE ist unter
www.porsche-se.com/unternehmen/corporate-governance/
veröffentlicht.
Soweit vom Vorstandsvergütungssystem 2021 abweichende, vormalige Vergütungsgrundsätze für den vorliegenden Vergütungsbericht
von Relevanz sind, werden diese gesondert erläutert. Sofern kein gesonderter Hinweis besteht, beziehen sich die Angaben auf
das Vorstandsvergütungssystem 2021.
Überprüfung der Angemessenheit des Vergütungssystems
Das Vorstandsvergütungssystem wird regelmäßig in Bezug auf Anpassungs- und Weiterentwicklungsbedürfnisse vom Aufsichtsrat
– gestützt auf die Vorbereitung und Empfehlungen des Präsidialausschusses – geprüft und im Falle wesentlicher Änderungen,
spätestens jedoch alle vier Jahre, der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt.
Die Angemessenheit der Vergütung wird insbesondere vor dem Hintergrund der Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds
sowie der Lage der Gesellschaft beurteilt. Außerdem wird darauf geachtet, dass die Vergütung auf eine langfristige und nachhaltige
Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. In Bezug auf
die Üblichkeit wird sowohl die horizontale Kompatibilität zu Vergleichsunternehmen als auch die vertikale Kompatibilität zu
den Vergütungsstrukturen innerhalb der Porsche SE berücksichtigt.
Die Vergleichsgruppe für die Beurteilung der Marktüblichkeit wird dabei mit Blick auf die Kriterien Marktkapitalisierung,
Bilanzsumme, Unternehmenssitz und Vergleichbarkeit der Branche bestimmt. Zu diesem Zweck werden zum einen mit Blick insbesondere
auf die Marktkapitalisierung Vergleichsunternehmen, die im DAX gelistet sind (Dax-Vergleichsgruppe), sowie zum anderen mit
Blick auf die Branche Beteiligungsmanagement ausgewählte Beteiligungsholding-Gesellschaften mit Sitz in Westeuropa (Holding-Vergleichsgruppe)
herangezogen.
Die horizontale Kompatibilitätsprüfung wurde zuletzt im Geschäftsjahr 2020 im Rahmen der Erarbeitung des Vorstandsvergütungssystems
2021 anhand folgender Vergleichsunternehmen durchgeführt:
Unternehmen
|
Vergleichs-
gruppe
|
Unternehmen
|
Vergleichs-
gruppe
|
Adidas AG |
Dax |
Eurazeo S.A. |
Holding |
Allianz SE |
Dax |
Fresenius Medical Care AG & Co KGaA |
Dax |
Aurelius SE & Co. KGaA |
Holding |
Fresenius SE & Co KGaA |
Dax |
BASF SE |
Dax |
HeidelbergCement AG |
Dax |
Bayer AG |
Dax |
Henkel AG & Co KGaA |
Dax |
Bayerische Motoren Werke AG |
Dax |
Indus Holding AG |
Holding |
Beiersdorf AG |
Dax |
Infineon Technologies AG |
Dax |
Continental AG |
Dax |
Linde PLC |
Dax |
Covestro AG |
Dax |
Merck KGaA |
Dax |
Daimler AG |
Dax |
MTU Aero Engines AG |
Dax |
Delivery Hero SE |
Dax |
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG |
Dax |
Deutsche Bank AG |
Dax |
Rocket Internet SE |
Holding |
Deutsche Beteiligungs AG |
Holding |
RWE AG |
Dax |
Deutsche Börse AG |
Dax |
SAP SE |
Dax |
Deutsche Post AG |
Dax |
Siemens AG |
Dax |
Deutsche Telekom AG |
Dax |
Volkswagen AG |
Dax |
Deutsche Wohnen SE |
Dax |
Vonovia SE |
Dax |
E.ON SE |
Dax |
Wendel SE |
Holding |
Im Rahmen des Vertikalvergleichs wird der Abstand der Vorstandsvergütung zur Vergütung der ersten Führungsebene und auch zur
Vergütung der relevanten Gesamtbelegschaft berücksichtigt, jeweils auch unter Berücksichtigung der Vergütungsentwicklung im
zeitlichen Verlauf. Als relevante Gesamtbelegschaft wird für Zwecke des Vertikalvergleichs die gesamte Belegschaft der Porsche
SE unterhalb des Vorstands, d.h. einschließlich der ersten Führungsebene, (jedoch ohne Berücksichtigung der Arbeitnehmer von
Konzerngesellschaften) herangezogen („Gesamtbelegschaft“).
2. |
Bestandteile der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2022
|
Fixvergütung
Die Fixvergütung besteht aus dem Festgehalt, Nebenleistungen sowie grundsätzlich auch Leistungen zur Altersversorgung. Hintergrund
der festen und damit erfolgsunabhängigen Vergütung ist es, den Mitgliedern des Vorstands ein angemessenes Grundeinkommen zu
gewähren. Ein solches Grundeinkommen reduziert nach Ansicht des Aufsichtsrats die Wahrscheinlichkeit, dass Vorstandsmitglieder
aus Sicht der Gesellschaft unangemessene Risiken eingehen.
Festgehalt
Das Festgehalt ist eine fixe, auf das gesamte Jahr bezogene Barvergütung, welche in zwölf gleichen monatlichen Raten ausgezahlt
wird. Die Höhe des jeweiligen Festgehalts variiert dabei in Abhängigkeit von dem individuellen Verantwortungsbereich, dem
individuellen Erfahrungshintergrund sowie den allgemeinen Marktverhältnissen in Bezug auf das vom Vorstandsmitglied vertretene
Ressort und unter Berücksichtigung des zeitlichen Leistungsumfangs mit Blick auf etwaige bestehende Nebentätigkeiten.
Nebenleistungen
Darüber hinaus erhält jedes Vorstandsmitglied Sach- und sonstige Bezüge („Nebenleistungen“). Als Nebenleistungen werden im
Wesentlichen die folgenden Leistungen gewährt:
• |
Jedem Vorstandsmitglied wird in der Regel ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, der auch privat genutzt werden kann. Eine
Fahrzeugregelung kann entfallen, wenn das Vorstandsmitglied aufgrund einer Nebentätigkeit bei einem Drittunternehmen bereits
Anspruch auf ein Dienstfahrzeug hat. Zur Quantifizierung der Dienstwagenüberlassung in den Vergütungstabellen wird auf die
steuerlichen Werte zurückgegriffen.
|
• |
Jedes Vorstandsmitglied hat zudem die Möglichkeit, weitere Firmenfahrzeuge entsprechend den für die erste Führungsebene geltenden
Konditionen gegen ein vergünstigtes Nutzungsentgelt privat zu verwenden.
|
• |
Jedes Vorstandsmitglied ist in den Versicherungsschutz der von der Porsche SE abgeschlossenen Straf-Rechtsschutzversicherung
und einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder (sog. „D&O-Versicherung“) einbezogen, außerdem in den
Versicherungsschutz der von der Porsche SE abgeschlossenen Gruppenunfall-Versicherung, soweit nicht bereits aufgrund einer
Nebentätigkeit des Vorstandsmitglieds für ein Drittunternehmen eine Unfallversicherung besteht.
|
• |
Jedes Vorstandsmitglied erhält einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Arbeitgeberanteils zu der
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, jedoch nur, sofern das Vorstandsmitglied nicht aufgrund einer Doppelanstellung
bereits einen entsprechenden Zuschuss aus einem anderen Vertragsverhältnis erhält.
|
• |
Jedes Vorstandsmitglied hat Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge im Krankheitsfall für längstens zwölf Monate. Im Todesfall
besteht ein Anspruch der Hinterbliebenen auf ein Sterbegeld in Höhe von sechs Monatsraten des Festgehalts.
|
• |
Die Vorstandsmitglieder erhalten gewisse Vergünstigungen bzw. Leistungen in geringfügigem Umfang, wie sie auch der ersten
Führungsebene von Zeit zu Zeit gewährt werden.
|
Die Sach- und sonstigen Bezüge stehen allen Vorstandsmitgliedern grundsätzlich in gleicher Weise zu, die Gewährung einzelner
Leistungen und die konkrete Höhe können indes je nach Situation/Ressort des Vorstandsmitglieds variieren.
Dem derzeitigen Vorstandsvorsitzenden ist es zusätzlich gestattet, zur Erfüllung seiner Aufgaben auf Kosten der Porsche SE
per Charter-Flugzeug zum Sitz der Porsche SE an- und von dort wieder abzureisen. Außerdem trägt die Porsche SE in bestimmten
Fällen Kosten für Unterbringung und Verpflegung für den Aufenthalt am Sitz der Porsche SE am Tag vor oder nach dem dienstlich
veranlassten Aufenthalt am Sitz der Porsche SE.
Variable Vergütung (Vorstandsvergütungssystem 2021)
Grundsätze variable Vergütung
Den Vorstandsmitgliedern wird zusätzlich eine variable, erfolgsabhängige Vergütung in Form eines Leistungsbonus in Abhängigkeit
von der Erreichung bestimmter finanzieller und nichtfinanzieller Leistungsziele gewährt. Der Bonus besteht aus einem kurzfristigen
Bonus („STI“) und einem langfristigen Bonus („LTI“). Die Parameter für die beiden Komponenten sind überwiegend identisch.
Der langfristige Bonus ist jedoch an zusätzliche langfristig orientierte Leistungskriterien geknüpft, von deren Erreichen
seine Auszahlung abhängt („Auszahlungshürde“). Die variable Vergütung soll durch gezielte individuelle Incentivierung der
Vorstandsmitglieder Anreize für eine nachhaltige Umsetzung der Unternehmensstrategie schaffen und dadurch die Porsche SE als
ertragsstarke und wettbewerbsfähige Holding fördern.
Die Leistungsziele für den Bonus werden in individuellen Zielvereinbarungen mit den jeweiligen Vorstandsmitgliedern festgelegt.
Die Zielvereinbarung wird jeweils vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres zwischen Vorstand und Aufsichtsrat geschlossen und
beinhaltet mehrere vom Aufsichtsrat festgelegte und aus der Geschäftsstrategie abgeleitete individuelle Leistungsziele und
deren Gewichtung zueinander. Die individuellen Leistungsziele setzen sich dabei in erster Linie aus nichtfinanziellen Einzelzielen
zusammen, können aber ggf. um ressort-/aufgabenbezogene finanzielle Leistungsziele ergänzt werden.
Neben den jährlich in der Zielvereinbarung festgelegten Leistungszielen fließt in die Ermittlung der Bonushöhe ein Ermessens-Multiplikator
(„Modifier“) ein. Den Modifier bestimmt der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen auf der Grundlage einer Bewertung der wirtschaftlichen
Lage und Entwicklung der Gesellschaft sowie der allgemeinen Leistung des Vorstandsmitglieds, soweit diese nicht bereits in
den konkreten Einzelzielen der Zielvereinbarung erfasst sind.
Als Basis für die Bonusermittlung dient ein im Dienstvertrag festgelegter Zielbetrag, der eine Zielerreichung von 100 % zugrunde
legt („Bonus-Zielbetrag“). Der Gesamtauszahlungsbetrag aus dem Bonus ist auf 150 % des Bonus-Zielbetrages begrenzt („Bonus-Cap“).
Die jeweilige Leistung eines Vorstandsmitglieds in Bezug auf die festgelegten Einzelziele der Zielvereinbarung und die korrespondierende
Zielerreichung werden auf der Grundlage einer Skala in 25 %-Schritten mit Zielerreichungsgraden von 0 % bis 150 % bewertet,
wobei soweit möglich, eine Messbarkeit der Zielerreichung angestrebt wird. Soweit eine Messbarkeit der Zielerreichung nicht
vorgesehen ist, bestimmt der Aufsichtsrat die Zielerreichung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Entsprechend der Gewichtung der einzelnen Leistungsziele zueinander wird aus den ermittelten einzelnen Zielerreichungsgraden
ein Gesamtzielerreichungsgrad bestimmt, auf dessen Grundlage mit Hilfe des Bonus-Zielbetrags ein Zwischenbetrag errechnet
wird. Der so errechnete Zwischenbetrag wird mit dem festgelegten Modifier multipliziert und ergibt, begrenzt durch das Bonus-Cap,
den Gesamtbonusbetrag:
|
Gesamtzielerreichungsgrad x Bonus-Zielbetrag (in EUR) x Modifier = Gesamtbonusbetrag (jedoch begrenzt durch Bonus-Cap)
|
Sofern der Gesamtzielerreichungsgrad < 50 % beträgt, wird kein Bonus für das entsprechende Geschäftsjahr (weder STI- noch
LTI-Komponente) gewährt.
Im Falle von außergewöhnlichen Entwicklungen kann der Aufsichtsrat den ermittelten Gesamtbonusbetrag nach billigem Ermessen
mittels Festlegung eines Sonderanpassungsfaktors von 0,8 bis 1,2 um bis zu 20 % erhöhen oder herabsetzen, wobei eine solche
Erhöhung nicht durch das Bonus-Cap begrenzt ist.
Die Zielerreichung sowie der Gesamtbonusbetrag (unter Berücksichtigung des Modifier und des Sonderanpassungsfaktors) werden
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des bonusrelevanten Geschäftsjahres festgestellt („festgesetzter Gesamtbonusbetrag“).
Kurzfristiger Bonus
Ein Anteil von 40 % des festgesetzten Gesamtbonusbetrags bildet den STI, der – vorbehaltlich etwaiger Malus-Tatbestände (siehe
hierzu „III. 6. Einhaltung Vergütungsobergrenzen“) – drei Monate nach Abschluss des bonusrelevanten Geschäftsjahres, jedoch
nicht vor dem Ablauf des dritten Tages, der auf den Tag der Aufsichtsratssitzung folgt, in der der Konzernabschluss der Porsche
SE gebilligt wird, zur Auszahlung kommt.
Langfristiger Bonus
Ein Anteil von 60 % des festgesetzten Gesamtbonusbetrags bildet den LTI, der nach Ablauf des bonusrelevanten Geschäftsjahres
für weitere zwei Jahre zurückbehalten wird.
Er wird nach Ablauf des zweijährigen Zurückbehaltungszeitraums ausgezahlt, soweit nicht etwaige Malus-Tatbestände (siehe hierzu
„III. 6. Einhaltung Vergütungsobergrenzen“) während der dreijährigen Bemessungsperiode (d.h. einschließlich des zweijährigen
Zurückbehaltungszeitraums) zu einem Verfall oder einer Kürzung führen und nur sofern die Auszahlungshürde erreicht ist.
Die Auszahlungshürde ist erreicht, wenn ein positives Konzernergebnis vor Steuern oder ein anderes bestimmtes zuvor vom Aufsichtsrat
festgelegtes Konzernergebnis vor Steuern im zweiten Geschäftsjahr, das auf das bonusrelevante Geschäftsjahr folgt, erzielt
wird. Wird diese Auszahlungshürde nicht erreicht, entfällt der LTI vollständig. Ist die Auszahlungshürde erreicht, wird der
LTI (vorbehaltlich Malus-Tatbeständen) zwei Jahre nach Fälligkeit des korrespondierenden STI zur Zahlung fällig, jedoch nicht
vor dem Ablauf des dritten Tages, der auf den Tag der Aufsichtsratssitzung folgt, in der der Konzernabschluss der Porsche
SE gebilligt wird, der maßgeblich für das Erreichen der Auszahlungshürde ist.
Sonderbonus
Der Aufsichtsrat kann dem Vorstandsmitglied nach pflichtgemäßem Ermessen für Sonderthemen, die besondere Leistungen erfordern,
für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr, oder bei unterjährig auftretenden Sonderthemen aufgrund außerordentlicher Entwicklungen
auch unterjährig, einen Sonderbonus aufgrund einer Sonderbonuszielvereinbarung in Aussicht stellen.
Variable Vergütung (im Berichtsjahr relevante vormalige Vergütungsgrundsätze)
Bis einschließlich zum Geschäftsjahr 2021 sah der Dienstvertrag von Herrn Pötsch keine variable Vergütung vor.
Herr Dr. Döss erhielt auch nach den vormals geltenden Vergütungsgrundsätzen eine variable Vergütung. Die Höhe der variablen
Vergütung wurde vom Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Erreichung in Zielvereinbarungen
festgelegter Ziele sowie der Geschäfts- und Ertragslage der Gesellschaft bestimmt. 40 % der vom Aufsichtsrat für das jeweilige
abgelaufene Geschäftsjahr festgesetzten variablen Vergütung werden drei Monate nach Abschluss des entsprechenden Geschäftsjahres
zur Zahlung fällig (kurzfristige variable Vergütung). Die übrigen 60 % werden grundsätzlich zwei Jahre nach Fälligkeit der
kurzfristigen variablen Vergütung zur Zahlung fällig (langfristige variable Vergütung). Voraussetzung hierfür ist insbesondere,
dass der Porsche SE Konzern in dem vor Fälligkeit der langfristigen variablen Vergütung abgeschlossenen Geschäftsjahr ein
positives Konzernergebnis vor Steuern erwirtschaftet. Im Unterschied zum Vorstandsvergütungssystem 2021 sah die vormalige
Vergütungsvereinbarung mit Herrn Dr. Döss somit insbesondere keine Definition der Bestimmung der Zielerreichung unter Verwendung
einer Skala in 25 %-Schritten mit Zielerreichungsgraden von 0 % bis 150 % sowie eines Modifiers vor. Die vormalige Vergütungsvereinbarung
liegt der im Berichtsjahr ausgezahlten variablen Vergütung LTI 2019 sowie der noch nicht ausgezahlten variablen Vergütung
LTI 2020 von Herrn Dr. Döss zugrunde.
Die im Geschäftsjahr 2022 zur Auszahlung gekommene variable Vergütung für das ehemalige Vorstandsmitglied Herr von Hagen unterlag
grundsätzlich denselben vormaligen Vergütungsgrundsätzen, die für Herrn Dr. Döss Anwendung fanden. Als zusätzliche Auszahlungsvoraussetzung
für die langfristige variable Vergütung war neben einem positiven Konzernergebnis nach Steuern jedoch zusätzlich eine positive
Nettoliquidität der Porsche SE erforderlich. Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Herrn von Hagen aus dem Vorstand der
Porsche SE zum 30. Juni 2020 wurde vereinbart, dass diese Auszahlungsvoraussetzungen keine Anwendung mehr finden.
3. |
Leistungen und Leistungszusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Vorstandstätigkeit
|
Leistungen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags (und der Vorstandstätigkeit) sind etwaige Zahlungen an das Vorstandsmitglied
maximal auf den Wert von zwei Jahresgesamtvergütungen beschränkt („Abfindungs-Cap“), wobei die Zahlungen in keinem Fall mehr
als die Vergütung entsprechend der Restlaufzeit des Anstellungsvertrags betragen dürfen. Die Jahresgesamtvergütung entspricht
der Gesamtvergütung zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Maximalvergütung (siehe hierzu „III. 6. Einhaltung Vergütungsobergrenzen“).
Für die Berechnung des Abfindungs-Caps ist auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch
auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abzustellen.
Wird der Anstellungsvertrag aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund beendet, erfolgen keine Abfindungszahlungen
an das Vorstandsmitglied. Eine etwaige Abfindungszahlung wird auf eine Karenzentschädigung angerechnet, die im Falle einer
etwaigen Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zu zahlen ist.
Leistungszusagen an Vorstandsmitglieder für die reguläre Beendigung der Tätigkeit
Die Altersversorgungsmodelle der Vorstandsmitglieder unterscheiden sich je nach Eintrittsdatum des Vorstandsmitglieds.
Herr Pötsch erhält keine betriebliche Altersversorgung von der Porsche SE.
Herrn Dr. Döss wird eine gehaltsbezogene Ruhegeldzusage gewährt, aus welcher ein Pensionsanspruch in Höhe von 25 % aus einem
vereinbarten ruhegeldfähigen Einkommen erwächst. Der prozentuale Anteil erhöht sich für jedes volle aktive Dienstjahr als
Vorstandsmitglied um einen Prozentpunkt bis zu einer Höchstgrenze von 40 %. Herr Dr. Döss hat zum 31. Dezember 2022 einen
Ruhegehaltsanspruch in Höhe von 32 % erreicht. Der Ruhegehaltsfall tritt durch Beendigung des Anstellungsvertrags bei oder
nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder vor Vollendung des 65. Lebensjahres und bei noch während der Laufzeit des Anstellungsvertrags
eintretender dauernder Dienstunfähigkeit ein. Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses vor Vollendung des 65. Lebensjahres
ohne Eintritt einer Dienstunfähigkeit behält Herr Dr. Döss seine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen in dem gesetzlich
vorgeschriebenen Umfang. Die Anwartschaft ist dabei jedoch bereits mit sofortiger Wirkung unverfallbar. Das Ruhegehalt wird
in zwölf gleichen Monatsbeträgen bezahlt. Die Hinterbliebenenversorgung umfasst eine Witwenrente von 60 % des Ruhegehalts
sowie eine Waisenrente in Höhe von 20 % des Ruhegehalts für jedes Kind, die sich auf 10 % für jedes Kind verringert, sofern
eine Witwenrente gezahlt wird. Witwen- und Waisenrenten dürfen insgesamt den Betrag des Ruhegehalts nicht überschreiten. Waisenrenten
sind insgesamt auf 80 % des Ruhegehalts begrenzt. Herr Dr. Döss behält nach Eintritt in den Ruhestand einen Anspruch auf die
Überlassung eines Dienstfahrzeugs.
Herr Dr. Lattwein sowie Herr Meschke erhalten eine Direktzusage in Form einer arbeitgeberfinanzierten beitragsorientierten
Leistungszusage, die auch neu eintretenden Vorstandsmitgliedern nach dem Vorstandsvergütungssystem 2021 zu gewähren ist. Herr
Dr. Lattwein sowie Herr Meschke steht ein jährlicher Versorgungsbeitrag in Höhe von 270 Tsd. € bzw. 60 Tsd. € zu. Für das
Eintrittsjahr sowie im Falle einer unterjährigen Beendigung des Vorstandsdienstverhältnisses wird der Versorgungsbeitrag anteilig
geleistet. Der Versorgungsbeitrag wird für jedes Jahr des Bestehens des Anstellungsvertrags, längstens jedoch bis zur Vollendung
des 62. Lebensjahres gezahlt. Die Versorgungsbeiträge bilden zusammen mit der diesen Beiträgen zuzurechnenden Verzinsung das
Versorgungskapital. Das am Ende des Vorjahres erreichte Versorgungskapital wird jährlich mit 4,0% verzinst. Die Versorgungszusage
erstreckt sich auf die drei Versorgungsfälle Alter (Vollenden des 62. Lebensjahres), Erwerbsminderung (im Sinne der gesetzlichen
Rentenversicherung, aber bezogen auf die Tätigkeit als Vorstand, die voraussichtlich nicht weniger als sechs Monate andauert)
und Tod. Ein Anspruch auf Versorgungsleistungen besteht nur für den Versorgungsfall, der zuerst eintritt und setzt zudem voraus,
dass das Anstellungsverhältnis beendet und das Vorstandsmitglied aus den Diensten der Gesellschaft ausgeschieden ist. Anwartschaften
aus der Leistungszusage aufgrund des Alters unterliegen grundsätzlich den gesetzlichen Unverfallbarkeitsregelungen (§ 1b Abs.
1 BetrAVG) und werden damit nach drei Jahren unverfallbar; für Invalidität und Tod gilt abweichend hiervon hingegen eine sofortige
vertragliche Unverfallbarkeit. Bei Eintreten eines Versorgungsfalles erhält das Vorstandsmitglied bzw. erhalten die Hinterbliebenen
das Versorgungskapital als Einmalzahlung ausgezahlt. Herr Dr. Lattwein behält darüber hinaus nach Eintritt in den Ruhestand
einen Anspruch auf die Überlassung eines Dienstfahrzeugs, sofern er aufgrund des Erreichens der Altersgrenze unmittelbar nach
Beendigung des Anstellungsverhältnisses Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der Porsche SE bezieht.
Die nachfolgende Tabelle enthält den Dienstzeitaufwand sowie den Barwert der Leistungsverpflichtung der im Berichtsjahr aktiven
Vorstandsmitglieder nach IFRS.
|
Dienstzeit- aufwand IFRS
|
Barwert IFRS |
in Tsd. € |
2022
|
31.12.2022
|
Dr. Manfred Döss |
512 |
2.491 |
Dr. Johannes Lattwein1 |
342 |
254 |
Lutz Meschke |
77 |
157 |
|
931
|
2.902
|
1 Die angegebenen Beträge beziehen sich auf die Versorgungsvereinbarung zwischen der Porsche SE und Herrn Dr. Lattwein im Rahmen
seiner Vorstandstätigkeit seit dem 1. Februar 2022. Die Beträge enthalten somit keine Versorgungszusagen, die einen Zeitraum
bis zum 31. Januar 2022 betreffen.
4. |
Gewährte und geschuldete Vergütung der im Geschäftsjahr 2022 aktiven Vorstandsmitglieder
|
In den nachfolgenden Tabellen sind die den im Geschäftsjahr 2022 aktiven Vorstandsmitgliedern gewährten beziehungsweise geschuldeten
Vergütungen gemäß § 162 AktG ausgewiesen. Als gewährte und geschuldete Vergütung werden die Beträge angegeben, die im Berichtszeitraum
fällig wurden und zugeflossen sind. Die Werte stellen somit die dem jeweiligen Vorstandsmitglied im Berichtsjahr tatsächlich
zugeflossenen Beträge dar, unabhängig davon, für welches Geschäftsjahr die Vergütung festgesetzt und mithin erdient wurde.
Die im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung umfasst somit die Festvergütung sowie die Nebenleistungen für
das Geschäftsjahr 2022, ggf. den kurzfristigen Bonus („STI“) für das Geschäftsjahr 2021 sowie ggf. den langfristigen Bonus
(„LTI“) für das Geschäftsjahr 2019. Der Aufwand bzw. Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung ist den Vorstandsmitgliedern
dagegen noch nicht zugeflossen.
Die im Berichtszeitraum erdiente Gesamtvergütung ist in „III. 5. Im Geschäftsjahr 2022 erdiente Vergütung des Vorstands“ zusätzlich
dargestellt und bildet die Grundlage zur Überprüfung der Einhaltung der Maximalvergütung.
Hans Dieter Pötsch
Vorstandsvorsitzender (seit 1. November 2015) und Vorstand für Finanzen (seit 25. November 2009 bis 31. Januar 2022)
|
2022
|
20221
|
2021 |
20211 |
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
Festgehalt |
700 |
|
500 |
|
Nebenleistungen |
350 |
|
255 |
|
Summe Fixvergütung
|
1.050
|
100,0
|
755
|
100,0
|
Gesamtvergütung gem. § 162 Abs. 1 AktG
|
1.050
|
100,0
|
755
|
100,0
|
1 Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die Gesamtvergütung gem. § 162 Abs. 1 AktG.
Bis zum 31. Dezember 2021 sah die Vergütungsvereinbarung mit Herrn Pötsch keine variable Vergütung vor. Mit Vertragsverlängerung
zum 1. Januar 2022 erfolgte bei Herrn Pötsch eine Umstellung auf das Vorstandsvergütungssystem 2021. Die im Geschäftsjahr
2022 durch Herrn Pötsch erdiente variable Vergütung gilt erst mit Zufluss in Folgejahren als gewährte Vergütung gemäß § 162
AktG. Die gewährte und geschuldete Vergütung beinhaltet im Geschäftsjahr 2022 daher keine variable Vergütung.
Dr. Manfred Döss
Vorstand für Recht und Compliance (seit 1. Januar 2016)
|
2022
|
20221
|
2021 |
20211 |
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
Festgehalt |
600 |
|
600 |
|
Nebenleistungen |
58 |
|
91 |
|
Summe Fixvergütung
|
658
|
48,7
|
691
|
53,1
|
Kurzfristiger Bonus |
|
|
|
|
STI 2021 |
304 |
22,5 |
|
|
STI 2020 |
|
|
280 |
21,5 |
Langfristiger Bonus |
|
|
|
|
LTI 2019 |
390 |
28,8 |
|
|
LTI 2018 |
|
|
330 |
25,4 |
Summe variable Vergütung
|
694
|
51,3
|
610
|
46,9
|
Gesamtvergütung gem. § 162 Abs. 1 AktG
|
1.352
|
100,0
|
1.301
|
100,0
|
1 Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die Gesamtvergütung gem. § 162 Abs. 1 AktG.
Die Herrn Dr. Döss im Geschäftsjahr 2022 zugeflossene variable Vergütung betrifft den STI für das Geschäftsjahr 2021 sowie
den LTI für das Geschäftsjahr 2019. Die variable Vergütung 2019 wurde in Vorjahren durch den Aufsichtsrat auf Basis vormaliger
Vergütungsgrundsätze festgelegt (siehe hierzu „III. 2. Bestandteile der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2022 Abschnitt
variable Vergütung (im Berichtsjahr relevante vormalige Vergütungsgrundsätze)“).
Die individuellen Leistungsziele von Herrn Dr. Döss umfassten sowohl in 2019 als auch in 2021 eine erfolgreiche und effiziente
Verfahrensführung, die Weiterentwicklung der Organisation im Rechtswesen sowie die Mitarbeiterentwicklung. Im Aufsichtsrat
fand eine ausführliche Befassung zu den Leistungszielen in Bezug auf die Geschäftsjahre 2019 und 2021 statt. Eine Entscheidung
über deren Erreichung erfolgte auf Basis einer Bewertung der durch Herrn Dr. Döss erbrachten individuellen Leistung nach pflichtgemäßem
Ermessen.
In Bezug auf den LTI 2019 wurde durch den Aufsichtsrat ein Bonusbetrag in Höhe von 390 Tsd. € gewährt (Maximalbonusbetrag:
450 Tsd. €). Zudem wurde die Auszahlungshürde der LTI-Komponente 2019 erfüllt.
Die Festsetzung des Gesamtbonusbetrags für das Geschäftsjahr 2021 erfolgte erstmals unter Anwendung des Vorstandsvergütungssystems
2021. Die nachfolgende Tabelle stellt die Herleitung des Gesamtbonusbetrags dar:
|
|
|
2021
|
in Tsd. € |
|
|
|
Bonus-Zielbetrag |
|
|
600 |
Individuelles Leistungsziel |
Gewichtung in %
|
Zielerreichung in %
|
|
|
Erfolgreiche und effiziente Verfahrensführung |
60 |
125 |
|
|
Weiterentwicklung der Organisation im Rechtswesen |
20 |
100 |
|
|
Mitarbeiterentwicklung |
20 |
100 |
|
Gesamtzielerreichung individueller Ziele in % |
|
|
115 |
Zwischenbetrag
|
|
|
690
|
Modifier |
|
|
1,1 |
Gesamtbonusbetrag unter Berücksichtigung Bonus Cap
|
|
|
759
|
Sonderanpassungsfaktor |
|
|
1 |
Festgesetzter Gesamtbonusbetrag
|
|
|
759
|
|
davon STI 2021 (40%) |
|
|
304 |
Der Modifier betrug für das Geschäftsjahr 2021 1,1 und wurde sowohl vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage und der
Entwicklung der Gesellschaft auf Basis des Konzernergebnisses nach Steuern für das Geschäftsjahr 2021 im Vergleich zum geplanten
Konzernergebnis nach Steuern für das Geschäftsjahr 2021 als auch vor dem Hintergrund der allgemeinen individuellen Leistung
im Geschäftsjahr 2021 nach billigem Ermessen durch den Aufsichtsrat festgelegt. Außergewöhnliche Entwicklungen, die zu einer
Anhebung oder Absenkung der variablen Vergütung führten, waren nicht gegeben, so dass es zu keiner Anwendung des Sonderanpassungsfaktors
gekommen ist.
Dr. Johannes Lattwein
Vorstand für Finanzen und IT (seit 1. Februar 2022)
|
2022
|
20221
|
|
in Tsd. € |
in % |
Festgehalt |
550 |
|
Nebenleistungen |
107 |
|
Summe Fixvergütung
|
657
|
100,0
|
Gesamtvergütung gem. § 162 Abs. 1 AktG
|
657
|
100,0
|
1 Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die Gesamtvergütung gem. § 162 Abs. 1 AktG.
Die im Geschäftsjahr 2022 durch Herrn Dr. Lattwein erdiente variable Vergütung gilt erst mit Zufluss in Folgejahren als gewährte
Vergütung gemäß § 162 AktG. Die gewährte und geschuldete Vergütung beinhaltet im Geschäftsjahr 2022 daher keine variable Vergütung.
Lutz Meschke
Vorstand für Beteiligungsmanagement (seit 1. Juli 2020)
|
2022
|
20221
|
2021 |
20211 |
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
Festgehalt |
540 |
|
540 |
|
Nebenleistungen |
0 |
|
|
|
Summe Fixvergütung
|
540
|
78,3
|
540
|
89,4
|
Kurzfristiger Bonus |
|
|
|
|
STI 2021 |
150 |
21,7 |
|
|
STI 2020 |
|
|
64 |
10,6 |
Summe variable Vergütung
|
150
|
21,7
|
64
|
10,6
|
Gesamtvergütung gem. § 162 Abs. 1 AktG
|
690
|
100,0
|
604
|
100,0
|
1 Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die Gesamtvergütung gem. § 162 Abs. 1 AktG.
Die Herrn Meschke im Geschäftsjahr 2022 zugeflossene variable Vergütung betrifft den STI für das Geschäftsjahr 2021. Im Aufsichtsrat
fand eine ausführliche Befassung zu den Leistungszielen von Herrn Meschke statt. Eine Entscheidung über deren Erreichung erfolgte
auf Basis einer Bewertung der durch Herrn Meschke erbrachten individuellen Leistung. Die Herleitung des festgesetzten Gesamtbonusbetrags
für das Geschäftsjahr 2021 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen
|
|
|
2021
|
in Tsd. € |
|
|
|
Bonus-Zielbetrag |
|
|
250 |
Individuelles Leistungsziel |
Gewichtung in %
|
Zielerreichung in %
|
|
Identifikation von Beteiligungsopportunitäten |
25 |
150 |
|
Weiterentwicklung der Organisation im Beteiligungsmanagement |
15 |
125 |
|
Aktives Wertmanagement des Beteiligungsportfolios |
45 |
150 |
|
Mitarbeiterentwicklung |
15 |
150 |
|
Gesamtzielerreichung individueller Ziele in % |
|
|
146 |
Zwischenbetrag
|
|
|
366
|
Modifier |
|
|
1,1 |
Gesamtbonusbetrag unter Berücksichtigung Bonus Cap
|
|
|
375
|
Sonderanpassungsfaktor |
|
|
1 |
Festgesetzter Gesamtbonusbetrag
|
|
|
375
|
davon STI 2021 (40%) |
|
|
150 |
Der Modifier betrug für das Geschäftsjahr 2021 1,1 und wurde sowohl vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage und der
Entwicklung der Gesellschaft auf Basis des Konzernergebnisses nach Steuern für das Geschäftsjahr 2021 im Vergleich zum geplanten
Konzernergebnis nach Steuern für das Geschäftsjahr 2021 als auch vor dem Hintergrund der allgemeinen individuellen Leistung
im Geschäftsjahr 2021 nach billigem Ermessen durch den Aufsichtsrat festgelegt. Außergewöhnliche Entwicklungen, die zu einer
Anhebung oder Absenkung der variablen Vergütung führten, waren nicht gegeben, so dass es zu keiner Anwendung des Sonderanpassungsfaktors
gekommen ist.
5. |
Im Geschäftsjahr 2022 erdiente Vergütung des Vorstands
|
Die nachfolgenden Tabellen enthalten neben der Fixvergütung die durch die aktiven Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2022
bzw. 2021 erdienten, teilweise bedingten ein- und mehrjährigen variablen Vergütungskomponenten sowie den Dienstzeitaufwand
aus Pensionszusagen nach IFRS. In Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten werden im Gegensatz zu den Beträgen in Abschnitt
„III. 4. Gewährte und geschuldete Vergütung der im Geschäftsjahr 2022 aktiven Vorstandsmitglieder“ nicht die im Berichtszeitraum
zugeflossenen Beträge, sondern die für den Berichtszeitraum festgesetzten Gesamtbonusbeträge angegeben. Die erdiente Gesamtvergütung
bildet die Grundlage für die Überprüfung der Einhaltung der Maximalvergütung (vgl. hierzu „III. 6. Einhaltung Vergütungsobergrenzen“).
Hans Dieter Pötsch
Vorstandsvorsitzender (seit 1. November 2015) und Vorstand für Finanzen (seit 25. November 2009 bis 31. Januar 2022)
|
2022
|
2022
|
2021 |
2021 |
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
Festgehalt |
700 |
|
500 |
|
Nebenleistungen |
350 |
|
255 |
|
Summe Fixvergütung
|
1.050
|
56,0
|
755
|
100,0
|
Kurzfristiger Bonus |
|
|
|
|
STI 2022 |
330 |
17,6 |
|
|
Langfristiger Bonus |
|
|
|
|
LTI 2022 |
495 |
26,4 |
|
|
Summe variable Vergütung
|
825
|
44,0
|
0
|
0,0
|
Dienstzeitaufwand
|
0
|
0,0
|
0
|
0,0
|
Erdiente Gesamtvergütung zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Maximalvergütung
|
1.875
|
100,0
|
755
|
100,0
|
Dr. Manfred Döss
Vorstand für Recht und Compliance (seit 1. Januar 2016)
|
2022
|
2022
|
2021 |
2021 |
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
Festgehalt |
600 |
|
600 |
|
Nebenleistungen |
58 |
|
91 |
|
Summe Fixvergütung
|
658
|
33,4
|
691
|
34,0
|
Kurzfristiger Bonus |
|
|
|
|
STI 2022 |
321 |
16,3 |
|
|
STI 2021 |
|
|
304 |
15,0 |
Langfristiger Bonus |
|
|
|
|
LTI 2022 |
482 |
24,4 |
|
|
LTI 2021 |
|
|
455 |
22,4 |
Summe variable Vergütung
|
803
|
40,7
|
759
|
37,4
|
Dienstzeitaufwand
|
512
|
26,0
|
580
|
28,6
|
Erdiente Gesamtvergütung zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Maximalvergütung
|
1.973
|
100,0
|
2.031
|
100,0
|
Dr. Johannes Lattwein
Vorstand für Finanzen und IT (seit 1. Februar 2022)
|
2022
|
2022
|
|
in Tsd. € |
in % |
Festgehalt |
550 |
|
Nebenleistungen |
107 |
|
Summe Fixvergütung
|
657
|
37,1
|
Kurzfristiger Bonus |
|
|
STI 2022 |
308 |
17,4 |
Langfristiger Bonus |
|
|
LTI 2022 |
462 |
26,1 |
Summe variable Vergütung
|
770
|
43,5
|
Dienstzeitaufwand
|
342
|
19,3
|
Erdiente Gesamtvergütung zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Maximalvergütung
|
1.768
|
100,0
|
Lutz Meschke
Vorstand für Beteiligungsmanagement (seit 1. Juli 2020)
|
2022
|
2022
|
2021 |
2021 |
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
Festgehalt |
540 |
|
540 |
|
Nebenleistungen |
0 |
|
|
|
Summe Fixvergütung
|
540
|
55,5
|
540
|
55,3
|
Kurzfristiger Bonus |
|
|
|
|
STI 2022 |
143 |
14,6 |
|
|
STI 2021 |
|
|
150 |
15,4 |
Langfristiger Bonus |
|
|
|
|
LTI 2022 |
214 |
21,9 |
|
|
LTI 2021 |
|
|
225 |
23,0 |
Summe variable Vergütung
|
356
|
36,6
|
375
|
38,4
|
Dienstzeitaufwand
|
77
|
7,9
|
62
|
6,3
|
Erdiente Gesamtvergütung zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Maximalvergütung
|
973
|
100,0
|
977
|
100,0
|
Zur Bemessung der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 wurde die Erreichung der für das Geschäftsjahr 2022 festgelegten
individuellen Leistungsziele durch den Aufsichtsrat beurteilt.
Im Aufsichtsrat fand eine ausführliche Befassung zu den Leistungszielen statt. Eine Entscheidung über deren Erreichung erfolgte
auf Basis einer Bewertung der durch die Vorstandsmitglieder erbrachten individuellen Leistung. Sofern eine Messbarkeit der
Zielerreichung nicht vorgehsehen war, erfolgte diese Bewertung durch den Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen. Die vom
Aufsichtsrat festgelegten individuellen Leistungsziele der Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2022 einschließlich deren
Zielerreichungsgrad sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst.
|
Individuelle Leistungsziele 2022
|
Gewichtung
in %
|
Zielerreichung
in %
|
Hans Dieter Pötsch |
Erarbeitung einer strategischen Planung |
30 |
150,0 |
Digitalisierung der Geschäftsprozesse |
20 |
150,0 |
Stärkung der Kapitalmarktattraktivität |
20 |
125,0 |
Weiterentwicklung der Arbeitgeberattraktivität und Mitarbeiterzufriedenheit |
15 |
150,0 |
Erarbeitung einer Management-Nachfolgeplanung |
15 |
100,0 |
Gesamtzielerreichungsgrad
|
|
137,5
|
Dr. Manfred Döss |
Erfolgreiche und effiziente Verfahrensführung |
60 |
150,0 |
Weiterentwicklung der Organisation im Ressort „Recht und Compliance“ |
25 |
100,0 |
Mitarbeiterentwicklung |
15 |
125,0 |
Gesamtzielerreichungsgrad
|
|
133,8
|
Dr. Johannes Lattwein |
Weiterentwicklung der finanzwirtschaftlichen Unternehmenssteuerung |
40 |
150,0 |
Weiterentwicklung der Finanzorganisation |
10 |
125,0 |
Finanzwirtschaftliche Begleitung von Beteiligungsprojekten |
35 |
150,0 |
Mitarbeiterentwicklung |
15 |
100,0 |
Gesamtzielerreichungsgrad
|
|
140,0
|
Lutz Meschke |
Identifikation von Beteiligungsopportunitäten |
25 |
150,0 |
Weiterentwicklung der Investitionsstrategie |
20 |
150,0 |
Aktives Wertmanagement des Beteiligungsportfolios |
40 |
150,0 |
Mitarbeiterentwicklung |
15 |
100,0 |
Gesamtzielerreichungsgrad
|
|
142,5
|
Hinsichtlich der Festlegung des Modifiers für das Geschäftsjahr 2022 erfolgte die Bewertung der wirtschaftlichen Lage und
der Entwicklung der Gesellschaft auf Basis des Konzernergebnisses nach Steuern für das Geschäftsjahr 2022 im Vergleich zum
geplanten Konzernergebnis nach Steuern für das Geschäftsjahr 2022. Die Bewertung der allgemeinen Leistungen der Vorstandsmitglieder
im Geschäftsjahr 2022 erfolgte, sofern diese nicht bereits über die Bewertung der Einzelziele erfasst waren, nach billigem
Ermessen.
Im Laufe des Geschäftsjahres 2022 wurde deutlich, dass das Geschäftsjahr maßgeblich durch den Erwerb von 25 % zuzüglich einer
Aktie der Stammaktien der Porsche AG und die Verhandlungen hierzu geprägt wurde (siehe hierzu auch „II. 1. Geschäftsverlauf
und Entwicklung der maßgeblichen Leistungsindikatoren im Geschäftsjahr 2022“). Im Vorstand der Porsche SE haben Herr Pötsch
und Herr Dr. Lattwein diese Transaktion einschließlich ihrer Finanzierung maßgeblich betreut. Um diesen außergewöhnlichen
Entwicklungen und den damit einhergehenden außergewöhnlichen Leistungen von Herrn Pötsch und Herrn Dr. Lattwein, die für die
Porsche SE im Geschäftsjahr 2022 zu einem überaus erfolgreichen Ergebnis geführt haben, Rechnung zu tragen hat der Aufsichtsrat
für Herrn Pötsch und Herrn Dr. Lattwein einen Sonderanpassungsfaktor von 1,2 nach billigem Ermessen festgelegt. Außergewöhnliche
Entwicklungen waren bei Herrn Dr. Döss und Herrn Meschke nicht gegeben, so dass es zu keiner Erhöhung oder Herabsetzung der
variablen Vergütung durch Anwendung des Sonderanpassungsfaktors gekommen ist.
Die Auszahlungshürde für den LTI 2022 ist erreicht, wenn im Geschäftsjahr 2024 ein positives Konzernergebnis vor Steuern erzielt
wird.
Die nachfolgende Tabelle stellt die Überleitung vom Bonus-Zielbetrag auf den für das Geschäftsjahr 2022 erdienten und durch
den Aufsichtsrat festgesetzten Gesamtbonusbetrag für jedes Vorstandsmitglied dar.
in Tsd. €
|
Hans Dieter Pötsch
|
Dr. Manfred Döss
|
Dr. Johannes Lattwein
|
Lutz Meschke
|
Bonus-Zielbetrag |
500 |
600 |
458 |
250 |
Gesamtzielerreichungsgrad individueller Ziele in % |
138 |
134 |
140 |
143 |
Zwischenbetrag
|
688
|
803
|
642
|
356
|
Modifier |
1,0 |
1,0 |
1,0 |
1,0 |
Gesamtbonusbetrag unter Berücksichtigung Bonus-Cap (150 %)
|
688
|
803
|
642
|
356
|
Sonderanpassungsfaktor |
1,2 |
1,0 |
1,2 |
1,0 |
Festgesetzter Gesamtbonusbetrag
|
825
|
803
|
770
|
356
|
davon STI 2022 (40%) |
330 |
321 |
308 |
143 |
davon LTI 2022 (60%) |
495 |
482 |
462 |
214 |
Die zum 31. Dezember 2022 erdienten noch nicht ausgezahlten LTIs setzten sich aus LTI-Komponenten für die in nachfolgender
Tabelle dargestellten Geschäftsjahre zusammen. Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf eines zweijährigen Zurückbehaltungszeitraums,
soweit nicht etwaige Malus-Tatbestände während der dreijährigen Bemessungsperiode (d.h. einschließlich des zweijährigen Zurückbehaltungszeitraums)
zu einem Verfall oder einer Kürzung führen und nur sofern die Auszahlungshürde erreicht ist (siehe hierzu auch „III. 2. Bestandteile
der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2022“).
in Tsd. €
|
Auszahlungs- zeitpunkt
|
Hans Dieter Pötsch
|
Dr. Manfred Döss
|
Dr. Johannes Lattwein
|
Lutz Meschke
|
Philipp von Hagen bis 30. Juni 2020
|
LTI 2022 |
2025 |
495 |
482 |
462 |
214 |
|
LTI 2021 |
2024 |
|
455 |
|
225 |
251 |
LTI 2020 |
2023 |
|
420 |
|
96 |
1501 |
|
|
495
|
1.357
|
462
|
535
|
175
|
1 Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Herrn von Hagen aus dem Vorstand der Porsche SE im Geschäftsjahr 2020 wurde vereinbart,
dass die ihm gemäß seinem Vorstandsanstellungsvertrag bis zum Ende der Vertragslaufzeit am 28. Februar 2021 zustehenden vertraglichen
Leistungen vollständig erfüllt werden. Infolgedessen erhält Herr von Hagen für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember
2020 eine langfristig variable Vergütung in Höhe von 75 Tsd. € (Teil des LTI 2020) sowie für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis
zum 28. Februar 2021 eine langfristige Vergütung in Höhe von 25 Tsd. € (LTI 2021). Die ursprünglich vorgesehenen Festsetzungs-
bzw. Auszahlungsvoraussetzungen für die variablen Vergütungen (positives Konzernergebnis vor Steuern und positive Nettoliquidität
der Porsche SE) werden nicht mehr angewendet.
6. |
Einhaltung Vergütungsobergrenzen
|
Maximalvergütung
Der Aufsichtsrat hat eine Maximalvergütung für den Gesamtvorstand in Höhe von 24 Mio. € für ein Jahr festgelegt.
Diese Maximalvergütung bildet den Wert ab, welcher dem Gesamtvorstand für die Vorstandstätigkeit für ein Geschäftsjahr maximal
gemäß dem Vorstandsvergütungssystem 2021 gewährt werden darf und schließt sämtliche festen und variablen Vergütungsbestandteile
(d.h. einschließlich etwaiger Sonderboni oder Bonusanpassungen aufgrund außerordentlicher Entwicklungen) mit ein. Die Höhe
der Maximalvergütung setzt sich daher unter Berücksichtigung des Festgehalts, der für das jeweilige Geschäftsjahr erdienten,
teilweise bedingten ein- und mehrjährigen variablen Vergütungskomponenten (STI und LTI und auch einschließlich etwaiger Sonderboni),
sämtlicher Nebenleistungen sowie des Dienstzeitaufwands für Altersversorgungsleistungen zusammen.
Die durch den Gesamtvorstand im Geschäftsjahr 2022 erdiente, teilweise bedingte Vergütung beträgt in Summe 7 Mio. € und läge
damit unterhalb der Vergütungsobergrenze.
Malus- und Clawback-Regelungen
Der Aufsichtsrat hat im Rahmen der vertraglichen Regelungen unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, noch nicht ausbezahlte
variable Vergütungsbestandteile einzubehalten („Malus“) oder diese – sofern bereits ausbezahlt – auch zurückzufordern („Clawback“).
Im Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat der Porsche SE keine variablen Vergütungsbestandteile von einzelnen Vorstandsmitgliedern
einbehalten oder zurückgefordert.
7. |
Vergütung ehemaliger Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2022
|
Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Herrn von Hagen aus dem Vorstand der Porsche SE zum 30. Juni 2020 wurde im Geschäftsjahr
2020 vereinbart, dass die ihm gemäß seines Vorstandsanstellungsvertrages bis zum Ende der Vertragslaufzeit am 28. Februar
2021 zustehenden vertraglichen Leistungen, vollständig erfüllt werden. In diesem Zusammenhang wurde für das Geschäftsjahr
2021 (zeitanteilig) ein Gesamtbonusbetrag (STI und LTI) von pauschal 250 Tsd. € festgelegt. Die Fälligkeit richtet sich nach
den üblichen im Dienstvertrag vereinbarten Zeitpunkten, die Auszahlungsvoraussetzungen (positives Konzernergebnis vor Steuern
und – im Fall der langfristigen variablen Vergütung – zusätzlich positive Nettoliquidität der Porsche SE) finden keine Anwendung
mehr.
Infolgedessen erhielt Herr von Hagen im Geschäftsjahr 2022 eine kurzfristige variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2021
in Höhe von 17 Tsd. € sowie eine langfristige variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 150 Tsd. €. Die gewährte
und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022 betrug somit 167 T€ und setzt sich zu 100 % aus variablen Vergütungsbestandteilen
zusammen.
Der LTI 2019 wurde durch den Aufsichtsrat auf Basis vormaliger Vergütungsgrundsätze in 2020 festgesetzt (siehe hierzu „III.
2. Bestandteile der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2022 Abschnitt variable Vergütung (im Berichtsjahr relevante vormalige
Vergütungsgrundsätze)“). Die individuellen Leistungsziele von Herrn von Hagen umfassten die erfolgreiche Leitung und organisatorische
sowie personelle Weiterentwicklung des Beteiligungsmanagements, die Weiterentwicklung und Operationalisierung der Investment-Strategie,
die Weiterentwicklung der Positionierung der Porsche SE am Kapitalmarkt als leistungsfähige Beteiligungsplattform sowie die
Steuerung und Organisation der Geschäftsführung der beherrschten Beteiligungen. Im Aufsichtsrat fand hierzu im Geschäftsjahr
2020 eine ausführliche Befassung zu den Leistungszielen statt. Eine Entscheidung über deren Erreichung erfolgte auf Basis
einer Bewertung der durch Herrn von Hagen erbrachten individuellen Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen. In Bezug auf den
LTI 2019 wurde durch den Aufsichtsrat ein Bonus in Höhe von 150 Tsd. € (Maximalbonusbetrag: 180 Tsd. €) gewährt.
Dem ehemaligen Vorstandsmitglied Herrn Müller wurde im Geschäftsjahr 2022 eine Vergütung in Höhe von 5 T€ in Form einer Überlassung
eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung gewährt, worauf nach seinem vormals bestehenden Dienstvertrag ein Anspruch besteht. Die
Vergütung setzt sich somit zu 100% aus fixen Vergütungsbestandteilen zusammen.
IV. |
Vergütung des Aufsichtsrats
|
Aufsichtsratsvergütungssystem im Geschäftsjahr 2022
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Porsche SE ist in § 13 der Satzung festgesetzt und ist im Vergütungssystem für
die Aufsichtsratsmitglieder, das von der Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2021 bestätigt wurde, beschrieben. Die Aufsichtsratsmitglieder
erhalten für ihre Tätigkeit ausschließlich eine fixe Vergütung, deren Höhe im Einzelnen von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat
bzw. in dessen Ausschüssen abhängt.
Nach den in der Satzung festgelegten Regelungen beträgt die feste jährliche Grundvergütung für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats
150 Tsd. €, für seinen Stellvertreter 100 Tsd. € und für jedes sonstige Mitglied des Aufsichtsrats 75 Tsd. €. Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses erhält jährlich zusätzlich 100 Tsd. € und jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses jährlich jeweils
zusätzlich 50 Tsd. €. Für die Tätigkeit in den übrigen Ausschüssen mit Ausnahme des Nominierungsausschusses und des (derzeit
nicht gebildeten) Investitionsausschusses erhalten der Vorsitzende zusätzlich 50 Tsd. € und jedes andere Mitglied jeweils
zusätzlich 25 Tsd. €. Übt ein Mitglied des Aufsichtsrats zur gleichen Zeit mehr als zwei Ämter in Ausschüssen aus, erhält
es nur die Vergütung für die beiden am höchsten vergüteten Ämter.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört haben
oder den (stellvertretenden) Vorsitz innehatten, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine von der Gesellschaft unterhaltene D&O-Versicherung mit einbezogen, deren Prämien
die Porsche SE bezahlt. Außerdem erstattet die Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied seine Auslagen sowie die gegebenenfalls
für die Vergütung oder Erstattung der Auslagen gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
Die feste Vergütung ist nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Auslagen sind unverzüglich zu erstatten. Weitere
Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen bestehen nicht.
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, weiterhin unabhängige, qualifizierte
Kandidaten mit wertvollen fach- und branchenspezifischen Kenntnissen für den Aufsichtsrat zu gewinnen und zu halten. Dies
ist Voraussetzung für eine bestmögliche Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat. Hierdurch
soll ein wesentlicher Beitrag zur Förderung der Strategie und der langfristigen Entwicklung der Porsche SE geleistet werden.
Gewährte und geschuldete Vergütung der im Geschäftsjahr 2022 aktiven Aufsichtsratsmitglieder
Die nachfolgend dargestellten Vergütungen der gegenwärtigen Mitglieder des Aufsichtsrats der Porsche SE betreffen, die im
Geschäftsjahr 2022 bzw. 2021 gewährte und geschuldete Vergütung, bei der es sich um die tatsächlich zugeflossenen Bezüge für
die Tätigkeit im Aufsichtsratsgremium sowie für die Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats der Porsche SE im Geschäftsjahr
2021 bzw. 2020 handelt.
in Tsd. €
|
Festvergütung
|
Vergütung für Ausschuss- tätigkeit
|
2022
Gesamt
|
2021 Gesamt
|
Dr. Wolfgang Porsche |
150 |
50 |
200 |
200 |
Dr. Hans Michel Piëch |
100 |
75 |
175 |
175 |
Prof. Dr. Ulrich Lehner |
75 |
100 |
175 |
175 |
Dr. Ferdinand Oliver Porsche |
75 |
75 |
150 |
150 |
Mag. Josef Michael Ahorner |
75 |
|
75 |
75 |
Mag. Marianne Heiß |
75 |
|
75 |
75 |
Dr. Günther Horvath |
75 |
|
75 |
75 |
Dr. Stefan Piëch |
75 |
|
75 |
75 |
Peter Daniell Porsche |
75 |
|
75 |
75 |
Prof. KR Ing. Siegfried Wolf |
75 |
|
75 |
75 |
Gesamt
|
850
|
300
|
1.150
|
1.150
|
Infolge der Einrichtung eines Ausschusses mit Blick auf die besondere Bedeutung des Erwerbs von Stammaktien der Porsche AG
wird es bei der gewährten Vergütung im Geschäftsjahr 2023, bei der es sich um die tatsächlich zugeflossenen Bezüge für die
Tätigkeit im Aufsichtsratsgremium sowie für die Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats der Porsche SE im Geschäftsjahr
2022 handelt zu Veränderungen in der Vergütungshöhe kommen. Die Vergütung für Ausschusstätigkeit erhöht sich im Geschäftsjahr
2023 dadurch bei Herrn Dr. Wolfgang Porsche auf 66 Tsd. €, bei Herrn Dr. Ferdinand Oliver Porsche auf 82 Tsd. €, bei Herrn
Günther Horvath auf 16 Tsd. € und bei Herrn Stefan Piëch auf 16 Tsd. €.
V. |
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zur
Ertragsentwicklung der Gesellschaft und zur durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern der Porsche SE
|
Die nachfolgende Tabelle stellt die prozentuale Veränderung der im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütung
der gegenwärtigen und früheren Vorstandsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Porsche SE und der durchschnittlichen Vergütung
der Arbeitnehmer der Porsche SE auf Vollzeitäquivalenzbasis dar.
Die Entwicklung der Vergütung des Vorstands bzw. des Aufsichtsrats basiert auf der gewährten und geschuldeten Vergütung i.S.d.
§ 162 Abs. 1 S. 1 AktG, wie sie in den Tabellen im Abschnitt „III. 4. Gewährte und geschuldete Vergütung der im Geschäftsjahr
2022 aktiven Vorstandsmitglieder“ und „III. 7 Vergütung ehemaliger Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2022“ bzw. „IV. Vergütung
des Aufsichtsrats“ angegeben sind. Die Ertragsentwicklung der Gesellschaft wird grundsätzlich anhand der Entwicklung des Jahresergebnisses
der Porsche SE gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB dargestellt. Da das Konzernergebnis nach Steuern der Porsche SE als wesentliche
Steuerungsgröße dient und auch die variable Vorstandsvergütung beeinflusst, wird zudem die Entwicklung des Konzernergebnisses
nach Steuern dargestellt.
Für die Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf den Kreis der Mitarbeiter der Porsche SE unterhalb
des Vorstands, d.h. einschließlich der ersten Führungsebene, (jedoch ohne Berücksichtigung der Arbeitnehmer von Konzerngesellschaften)
abgestellt. Die Vergütung von Teilzeitarbeitskräften wird auf Vollzeitäquivalente hochgerechnet.
|
Veränderung 2022 gegenüber 2021
|
Veränderung 2021 gegenüber 2020
|
Veränderung 2020 gegenüber 2019
|
Veränderung 2019 gegenüber 2018
|
Veränderung 2018 gegenüber 2017
|
Vorstandsvergütung
|
|
|
|
|
|
Hans Dieter Pötsch |
39,0% |
– 7,4% |
– 1,0% |
– 5,8% |
3,9% |
Dr. Manfred Döss |
3,9% |
43,1% |
– 3,1% |
– 17,1% |
0,7% |
Dr. Johannes Lattwein (seit 1.2.2022) |
|
|
|
|
|
Lutz Meschke (seit 1.7.2020) |
14,3% |
123,6%1 |
|
|
|
Philipp von Hagen (bis 30.6.2020) |
– 52,2%1 |
– 60,5%1 |
0,2% |
3,4% |
– 3,3% |
Matthias Müller (bis 30.4.2018) |
|
– 100,0%1 |
– 58,5%1 |
– 99,0%1 |
18,7%1 |
Aufsichtsratvergütung
|
|
|
|
|
|
Dr. Wolfgang Porsche |
0,0% |
0,0% |
0,0% |
50,2% |
– 7,4% |
Dr. Hans Michel Piëch |
0,0% |
0,0% |
0,0% |
103,1% |
– 12,9% |
Prof. Dr. Ulrich Lehner |
0,0% |
0,0% |
0,0% |
31,5% |
– 3,4% |
Dr. Ferdinand Oliver Porsche |
0,0% |
0,0% |
0,0% |
50,2% |
– 13,4% |
Mag. Josef Michael Ahorner (seit 4.7.2018) |
0,0% |
0,0% |
101,7%1 |
|
|
Mag. Marianne Heiß (seit 15.5.2018) |
0,0% |
0,0% |
58,0%1 |
|
|
Dr. Günther Horvath (seit 13.3.2018) |
0,0% |
0,0% |
24,1%1 |
|
|
Dr. Stefan Piëch (seit 4.7.2018) |
0,0% |
0,0% |
101,7%1 |
|
|
Peter Daniell Porsche (seit 4.7.2018) |
0,0% |
0,0% |
101,7%1 |
|
|
Prof. KR Ing. Siegfried Wolf (seit 11.4.2019) |
0,0% |
37,7%1 |
|
|
|
Ertragsentwicklung
|
|
|
|
|
|
Jahresergebnis der Porsche SE (HGB) |
398,0% |
17,2% |
– 10,8% |
64,1% |
104,5% |
Konzernergebnis nach Steuern der Porsche SE |
4,8% |
74,0% |
– 40,5% |
26,3% |
6,5% |
Entwicklung der durchschnittlichen Mitarbeitervergütung
|
|
|
|
|
|
Gesamtbelegschaft Porsche SE |
14,4% |
1,7% |
4,9% |
– 3,7% |
0,6% |
1 Veränderungen ergeben sich insbesondere aus dem Zeitpunkt des Eintritts bzw. im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem
Vorstand bzw. Aufsichtsrat.
Stuttgart, den 17. März 2023
Der Vorstand Der Aufsichtsrat
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart
Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart für
das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Porsche Automobil Holding SE sind verantwortlich für die Aufstellung des
Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen
Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die
Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen
– beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter
– falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt
der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben.
Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen
Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Verwendungsbeschränkung
Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage des mit der Porsche Automobil Holding SE geschlossenen Auftrags. Die Prüfung
wurde für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis
der Prüfung bestimmt. Unsere Verantwortung für die Prüfung und für unseren Prüfungsvermerk besteht gemäß diesem Auftrag allein
der Gesellschaft gegenüber. Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Anlage und/oder Vermögens-)Entscheidungen
treffen. Dritten gegenüber übernehmen wir demzufolge keine Verantwortung, Sorgfaltspflicht oder Haftung; insbesondere sind
keine Dritten in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen. § 334 BGB, wonach Einwendungen aus einem Vertrag auch Dritten
entgegengehalten werden können, ist nicht abbedungen.
Stuttgart, den 17. März 2023
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Frank Hübner
Wirtschaftsprüfer
|
Jürgen Berghaus
Wirtschaftsprüfer
|
|
|
|
|
|
II. |
Weitere Informationen zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die ordentliche Hauptversammlung 2023 als virtuelle Hauptversammlung
abgehalten wird. Diese Möglichkeit besteht aufgrund der Übergangsvorschrift (§ 26n EGAktG) des Gesetzes zur Einführung virtueller
Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher
Vorschriften, nach der Hauptversammlungen, die bis zum 31. August 2023 einberufen werden, auch ohne Satzungsermächtigung als
virtuelle Hauptversammlungen nach § 118a AktG abgehalten werden können. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Die gesamte Hauptversammlung wird mit Bild und Ton im über das Internet zugänglichen Aktionärsportal übertragen. Ordnungsgemäß
zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre (siehe Abschnitt II.1) oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, die gesamte
Hauptversammlung mittels elektronischer Zuschaltung über das Aktionärsportal in Bild und Ton live zu verfolgen (nachfolgend
"Teilnahme") sowie ihre Aktionärsrechte auszuüben. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt im Wege der elektronischen
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung. Jede Stammaktie gewährt eine Stimme. Die Vorzugsaktien gewähren kein Stimmrecht.
Den elektronisch zur Versammlung zugeschalteten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten wird in der Versammlung das Rede- und
Auskunftsrecht im Wege der Videokommunikation sowie das Recht eingeräumt, Anträge und Wahlvorschläge zu stellen. Den angemeldeten
Aktionären oder ihren Bevollmächtigten wird außerdem die Möglichkeit eingeräumt, auf elektronischem Wege Widerspruch gegen
einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären. Den ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären wird ferner
das Recht eingeräumt, vor der Versammlung Stellungnahmen im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Die weiteren Einzelheiten
hierzu werden im Folgenden dargestellt.
|
1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte nur berechtigt, wenn sie
a) |
sich in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder in englischer Sprache bei der Gesellschaft angemeldet haben, und
|
b) |
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben.
|
Bei Aktien, die von einem Intermediär verwahrt werden, ist der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär
in Textform entweder in deutscher oder englischer Sprache oder gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG in Verbindung
mit Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erstellen. Hinsichtlich solcher Aktien, die nicht bei einem Intermediär
verwahrt werden, kann der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes auch von einem deutschen Notar oder einem Kreditinstitut
in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt werden. Letztintermediär im vorgenannten Sinne ist, wer als Intermediär für
einen Aktionär Aktien einer Gesellschaft verwahrt. Intermediär ist eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der
Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen
im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der virtuellen Hauptversammlung, also Freitag,
9. Juni 2023, 0.00 Uhr (MESZ), beziehen ("Nachweisstichtag").
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am Freitag, 23. Juni 2023, 24.00 Uhr (MESZ)
(Eingang maßgeblich), unter folgender für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle zugehen:
|
Porsche Automobil Holding SE c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main oder per Telefax: +49 69 12012-86045 oder per E-Mail: WP.HV@db-is.com
|
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte als Aktionär
nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und
der Umfang der Aktionärsrechte bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang der Aktionärsrechte ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang der Aktionärsrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe
und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und bei Stammaktien auch stimmberechtigt,
soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag
kein relevantes Datum.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten
die Anmeldebestätigungen für die Hauptversammlung mit den Zugangsdaten für die Teilnahme übersandt. Wir bitten die Aktionäre,
frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes über ihr depotführendes Institut Sorge
zu tragen, um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern.
|
2. |
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und elektronische Zuschaltung
Die gesamte Hauptversammlung der Gesellschaft wird für die angemeldeten Aktionäre (siehe Abschnitt II.1) oder ihre Bevollmächtigten
live in Bild und Ton im Aktionärsportal übertragen.
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können sich zur Hauptversammlung über
das Aktionärsportal elektronisch zuschalten und diese dort live in Bild und Ton verfolgen. Das Aktionärsportal steht ab Freitag,
9. Juni 2023, zur Verfügung und ist über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
erreichbar.
Die dafür erforderlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre mit der Anmeldebestätigung.
Die Rede des Vorstandsvorsitzenden der Gesellschaft kann auch von sonstigen Interessenten live im Internet, zugänglich über
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
verfolgt werden.
|
3. |
Stimmrechtsausübung im Wege elektronischer Kommunikation
Jede Stammaktie gewährt eine Stimme. Die Vorzugsaktien gewähren kein Stimmrecht. Zur Ausübung des Stimmrechts sind eine Anmeldung
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt II.1) erforderlich.
Stammaktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl oder der Erteilung von
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach den folgenden Maßgaben ausüben:
a) |
Briefwahl
Stammaktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht durch elektronische Briefwahl ausüben.
Briefwahlstimmen können elektronisch im Aktionärsportal der Gesellschaft, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft
unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/, |
abgegeben werden. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl über das Aktionärsportal ist auch noch während der Hauptversammlung,
spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt möglich.
Briefwahlstimmen können ferner in Textform (per E-Mail) spätestens bis Donnerstag, 29. Juni 2023, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang
maßgeblich), bei der Gesellschaft über folgende E-Mail-Adresse
abgegeben werden. Das Formular zur Stimmrechtsausübung, von dem bei der Briefwahl per E-Mail Gebrauch zu machen ist, erhalten
die Stammaktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
zum Download bereit.
|
b) |
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Stammaktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Mitarbeiter, Frau Dr. Teresa Bopp und Herrn Benjamin Seibold, als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
ausüben.
Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung jeweils einzeln, unter Offenlegung des Namens
der vertretenen Aktionäre im Teilnehmerverzeichnis und nur weisungsgebunden aus. Den Stimmrechtsvertretern müssen eine Vollmacht
und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem zur Abstimmung stehenden Tagesordnungspunkt erteilt werden. Wird zu
einem Tagesordnungspunkt überhaupt keine Weisung erteilt, nehmen die Stimmrechtsvertreter nicht an der betreffenden Abstimmung
teil. Soweit eine Weisung erteilt wird, die nicht eindeutig oder die widersprüchlich ist, werden sich die Stimmrechtsvertreter
der Stimme enthalten. Die Ausübung bestimmter Teilnahmerechte (wie beispielsweise das Stellen von Fragen oder Anträgen, die
Abgabe von Erklärungen sowie die Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse) durch die Stimmrechtsvertreter
ist nicht möglich.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können elektronisch im Aktionärsportal der Gesellschaft,
zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
erteilt werden. Die Vollmachts- und Weisungserteilung über das Aktionärsportal ist auch noch während der Hauptversammlung,
spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt möglich.
Die Bevollmächtigung der und die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können
ferner in Textform (per E-Mail) bis Donnerstag, 29. Juni 2023, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich) bei der Gesellschaft
über folgende E-Mail-Adresse
erteilt werden. Das Formular zur Stimmrechtsausübung, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft per E-Mail Gebrauch zu machen ist, erhalten die Stammaktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung. Das entsprechende
Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
zum Download bereit.
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c) |
Änderung und Widerruf von Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen, Verhältnis von Briefwahlstimmen zu erteilten
Vollmachten und Weisungen sowie weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Ein Widerruf oder eine Änderung von abgegebenen Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft ist elektronisch über das Aktionärsportal bis zur Hauptversammlung am Freitag, 30. Juni 2023, spätestens
zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt möglich.
Ein Widerruf oder eine Änderung kann ferner in Textform (per E-Mail) spätestens bis Donnerstag, 29. Juni 2023, 24.00 Uhr (MESZ)
(Eingang maßgeblich), über folgende E-Mail-Adresse
erfolgen.
Bei voneinander abweichenden Erklärungen zur Stimmrechtsausübung, die auf demselben Übermittlungsweg (Aktionärsportal bzw.
E-Mail) fristgemäß eingehen, wird nur die über diesen Übermittlungsweg zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung berücksichtigt.
Gehen über das Aktionärsportal und per E-Mail voneinander inhaltlich abweichende Erklärungen zur Stimmrechtsausübung fristgemäß
ein, werden ausschließlich die über das Aktionärsportal zugegangenen Erklärungen berücksichtigt.
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4. |
Ausübung der Aktionärsrechte durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihre Rechte – insbesondere im Fall von Stammaktionären ihr Stimmrecht – nach entsprechender Vollmachtserteilung
auch durch einen bevollmächtigten Dritten, beispielsweise einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung
oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall der Vertretung des Aktionärs durch einen Bevollmächtigten sind
die Anmeldung des Aktionärs und der Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt II.1) erforderlich.
Die Bevollmächtigten können sich zur Hauptversammlung über das Aktionärsportal elektronisch zuschalten und dort die Bild-
und Tonübertragung der Hauptversammlung verfolgen. Die Nutzung des Aktionärsportals der Gesellschaft durch den Bevollmächtigten
wie auch die elektronische Zuschaltung zu der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im Aktionärsportal durch den Bevollmächtigten
setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung versandten
Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurden. Bevollmächtigte können
das Stimmrecht für von ihnen vertretene Stammaktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben (siehe Abschnitt II.3 lit. a) und b)).
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b
BGB), sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen
oder geschäftsmäßig Handelnde) erteilt, so ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie
muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre,
die eine Vollmacht nach § 135 AktG erteilen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Die Vollmacht gegenüber der Gesellschaft kann elektronisch im Aktionärsportal der Gesellschaft, zugänglich über die Internetseite
der Gesellschaft unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
erteilt werden. Die Vollmachtserteilung über das Aktionärsportal ist auch noch während der Hauptversammlung möglich.
Aktionäre, die einen Vertreter auf andere Weise als über das Aktionärsportal bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur
Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereithält. Dieses Formular zur Bevollmächtigung
eines Dritten erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung. Es ist auch im Internet unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
abrufbar.
Die Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft ferner per Textform erteilt werden. Es wird gebeten, hierfür die E-Mail-Adresse
zu verwenden. Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der Gesellschaft ebenfalls an diese E-Mail-Adresse
elektronisch übermittelt werden.
Wir bitten die Aktionäre, im eigenen Interesse für die rechtzeitige Bevollmächtigung Sorge zu tragen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Weitere
Einzelheiten zur Vollmachtserteilung können die Aktionäre den Erläuterungen im Vollmachtsformular bzw. der Internetseite
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
entnehmen.
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5. |
Weitere Rechte der Aktionäre
a) |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Die Ergänzung der Tagesordnung durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern
sein oder ihr Anteil 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000 erreicht.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich oder in elektronischer Form
nach § 126a BGB (d.h. mit qualifiziert elektronischer Signatur) zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Dienstag, 30. Mai 2023, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich).
Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen.
Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu übermitteln:
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Porsche Automobil Holding SE - Vorstand - zu Händen Frau Eyleen Schäfer, Frau Laura Schettler Porscheplatz 1 70435 Stuttgart oder per E-Mail an: hv2023@porsche-se.com
|
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
im Internet unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
veröffentlicht und dem in § 125 Abs. 1 S. 1 AktG genannten Adressatenkreis nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
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b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge mit Begründung gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen.
Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei
der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Donnerstag, 15. Juni 2023,
24.00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und
einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
zugänglich gemacht.
In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht über die Internetseite
zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
beschrieben.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst Begründung) ist folgende Adresse maßgeblich:
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Porsche Automobil Holding SE - Vorstand - zu Händen Frau Eyleen Schäfer, Frau Laura Schettler Porscheplatz 1 70435 Stuttgart oder per Telefax: +49 711 911-11819 oder per E-Mail an: hv2023@porsche-se.com
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Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.
Jeder Aktionär hat zudem das Recht, Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern (Tagesordnungspunkt 5) oder zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern (Tagesordnungspunkt 7) zu unterbreiten. Für diese Wahlvorschläge gelten die vorstehenden Ausführungen
gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge zur Wahl
des Abschlussprüfers brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn bei einer vorgeschlagenen Person nicht der Name, der
ausgeübte Beruf und der Wohnort, oder bei einer vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht Firma und Sitz enthalten
sind. Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den
Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie deren Mitgliedschaften in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden. Nach § 127 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere
Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
beschrieben.
Zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge gelten bei der virtuellen Hauptversammlung als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung
gestellt. Das Stimmrecht zu derartigen Anträgen kann ausgeübt werden, auch schon vor der Hauptversammlung, sobald die Voraussetzungen
für die Stimmrechtsausübung erfüllt sind (siehe Abschnitt II.1). Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß
zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Versammlung nicht behandelt werden.
Im Falle der Stimmrechtsausübung über Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden die auf der Internetseite der Gesellschaft verfügbaren
Formulare zur Stimmrechtsausübung aktualisiert. Zudem ist eine Stimmrechtsausübung über das Aktionärsportal möglich.
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c) |
Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen vor der Hauptversammlung zur Veröffentlichung im Aktionärsportal
Aktionäre, die sich angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe Abschnitt II.1), oder ihre Bevollmächtigten
haben das Recht, Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation in Textform über
das Aktionärsportal der Gesellschaft, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
einzureichen.
Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum Samstag, 24. Juni 2023, 24.00 Uhr (MESZ),
einzureichen. Der Umfang einer Stellungnahme darf 10.000 Zeichen nicht überschreiten. Je Depot kann nur eine Stellungnahme
eingereicht werden.
Eingereichte Stellungnahmen, die diesen Anforderungen genügen, werden spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, d.h.
bis zum Sonntag, 25. Juni 2023 im Aktionärsportal unter Offenlegung des Namens des einreichenden Aktionärs zugänglich gemacht.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
die Stellungnahme in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält, oder
wenn der einreichende Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten
lassen wird.
Fragen, Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, die in einer eingereichten Stellungnahme
enthalten sind, werden auf diesem Wege nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einladung zur Hauptversammlung
gesondert beschriebenen Wegen einzureichen bzw. zu stellen oder zu erklären (siehe dazu Abschnitt II.5 lit. b), d), e) und
f)).
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d) |
Rederecht und Auskunftsrecht in der Hauptversammlung
Aktionäre, die angemeldet sind und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe Abschnitt II.1), oder ihre Bevollmächtigten
haben ein Rede- und ein Auskunftsrecht in der Hauptversammlung. Eine Einreichung von Fragen im Vorfeld der Hauptversammlung
ist nicht möglich. Auskunftsverlangen dürfen Bestandteil eines Redebeitrags sein.
Zur Ausübung des Rede- und des Auskunftsrechts ist die von der Gesellschaft angebotene Videokommunikation im Aktionärsportal
zu verwenden, womit zur Ausübung eine elektronische Zuschaltung der Aktionäre zur Hauptversammlung erforderlich ist (siehe
Abschnitt II.2). Die Ausübung erfordert, dass jeder Aktionär oder sein Bevollmächtigter zuvor über die im Aktionärsportal
vorgesehene Schaltfläche eine Wortmeldung abgibt. Dies ist ausschließlich am Tag der Hauptversammlung ab 10.00 Uhr (MESZ)
bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt möglich.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben diese Rechte nicht für die sie bevollmächtigenden Aktionäre aus.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär oder Bevollmächtigtem und
Gesellschaft in der Versammlung zuvor zu überprüfen und die Wortmeldung zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht
sichergestellt ist.
Der Versammlungsleiter ist gemäß § 18 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft zudem berechtigt, neben dem Rederecht auch das Fragerecht
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten zeitlich angemessen zu beschränken.
Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert
worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Dieses Verlangen ist über das Aktionärsportal über
die dafür vorgesehene Schaltfläche zu übermitteln. Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft
außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung
zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Ein entsprechendes
Verlangen ist im Wege der Videokommunikation im Rahmen eines Wortbeitrags über das Aktionärsportal zu übermitteln.
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e) |
Anträge und Wahlvorschläge in der Hauptversammlung
Aktionäre, die angemeldet sind und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe Abschnitt II.1), oder ihre Bevollmächtigten
haben das Recht, in der Hauptversammlung Anträge zu stellen und Wahlvorschläge zu unterbreiten. Dies gilt auch für Gegenanträge
im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG, unabhängig davon, ob sie zugänglich gemacht wurden oder
nicht. Anträge und Wahlvorschläge dürfen Bestandteil eines Redebeitrags sein.
Zur Ausübung dieser Rechte in der Hauptversammlung ist die von der Gesellschaft angebotene Videokommunikation im Aktionärsportal
zu verwenden, womit zur Ausübung eine elektronische Zuschaltung der Aktionäre zur Hauptversammlung erforderlich ist (siehe
Abschnitt II.2). Die Ausübung erfordert, dass jeder Aktionär oder sein Bevollmächtigter zuvor über die im Aktionärsportal
vorgesehene Schaltfläche eine Wortmeldung abgibt. Dies ist ausschließlich am Tag der Hauptversammlung ab 10.00 Uhr (MESZ)
möglich.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben die vorstehenden Rechte jedoch nicht für die sie bevollmächtigenden
Aktionäre aus.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär oder Bevollmächtigtem und
Gesellschaft in der Hauptversammlung zuvor zu überprüfen und die Wortmeldung zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist.
Im Fall der Abstimmung über einen in der Hauptversammlung gestellten (Gegen-)Antrag oder Wahlvorschlag ist die Stimmrechtsausübung
über das Aktionärsportal möglich.
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f) |
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionäre, die angemeldet sind und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe Abschnitt II.1), oder ihre Bevollmächtigten
können vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung über das Aktionärsportal der Gesellschaft (zugänglich über www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/)
mittels der dafür vorgesehenen Schaltfläche auf elektronischem Weg Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll
des amtierenden Notars erklären. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung zu Protokoll des amtierenden Notars.
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g) |
Weitergehende Informationen zu den Aktionärsrechten
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
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6. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft € 306.250.000,00 und ist eingeteilt
in 306.250.000 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1,- je Stückaktie. Von den 306.250.000 Stückaktien
sind 153.125.000 Stück Stammaktien und 153.125.000 Stück stimmrechtslose Vorzugsaktien. Jede Stammaktie gewährt eine Stimme.
Die Vorzugsaktien gewähren kein Stimmrecht.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
sind daher insgesamt 153.125.000 Stammaktien stimmberechtigt.
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7. |
Teilnehmerverzeichnis
Das Teilnehmerverzeichnis wird ab seiner Fertigstellung während der Hauptversammlung allen in der Hauptversammlung elektronisch
zugeschalteten Aktionären oder deren Bevollmächtigten über das Aktionärsportal zugänglich gemacht.
|
8. |
Hinweis auf Internetseite der Gesellschaft und Datenschutz
Diese Einladung zur virtuellen Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen (insbesondere
die unter Tagesordnungspunkt 1 vorzulegenden Unterlagen) und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
abrufbar. Ebenfalls werden dort nach der Hauptversammlung die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen
von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht.
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre finden sich in der Anlage zu dieser Einladung (siehe Abschnitt III.).
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Stuttgart, im Mai 2023
Porsche Automobil Holding SE
Der Vorstand
III. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Verantwortlicher:
Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Aktionärinnen und Aktionäre ist die Porsche Automobil Holding
SE (Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart, Telefon: +49 711 911 24420, Telefax: +49 711 911 11819, E-Mail: investorrelations@porsche-se.com).
Den Datenschutzbeauftragten der Porsche Automobil Holding SE ("Porsche SE") erreichen Sie unter Porsche Automobil Holding
SE, Der Datenschutzbeauftragte, Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart, E-Mail: datenschutzbeauftragter@porsche-se.com.
Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung:
Die Porsche SE verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre sowie gegebenenfalls ihrer Bevollmächtigten unter Berücksichtigung
der Europäischen Datenschutzgrundverordnung ("DSGVO"), des Bundesdatenschutzgesetzes ("BDSG"), des Gesetzes zur Regelung des
Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien ("TTDSG"), des Aktiengesetzes
("AktG") sowie aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften.
Die Porsche SE erhält die personenbezogenen Daten der Aktionäre sowie gegebenenfalls ihrer Bevollmächtigten in der Regel über
die Anmeldestelle von dem Letztintermediär, den die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Inhaberaktien beauftragt haben. In
einigen Fällen kann die Porsche SE personenbezogene Daten auch unmittelbar von den Aktionären und gegebenenfalls ihren Bevollmächtigten
erhalten.
Die Porsche SE verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (z. B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Bevollmächtigungen/Weisungen, Nummer der Anmeldebestätigung, Zugangsdaten für das Aktionärsportal)
sowie gegebenenfalls ihrer Bevollmächtigten, soweit dies für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der virtuellen
Hauptversammlung rechtlich erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere die Abwicklung der Anmeldung, das Zugänglichmachen
von vorab eingereichten Stellungnahmen im Aktionärsportal und von Gegenanträgen auf der Internetseite der Porsche SE, das
Verfolgen der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung, die Stimmrechtsausübung, das Ausüben von Rede-,
Frage- und Antragsrecht während der Hauptversammlung, das Erstellen des Teilnehmerverzeichnisses sowie die Aufnahme von Widersprüchen
und Fragen im notariellen Protokoll. Die Porsche SE überträgt die Hauptversammlung für diese Zwecke im Aktionärsportal und
in das Back-Office zum Stenographieren. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO i.V.m. §
67e, §§ 118 ff. AktG.
Bei der Nutzung des Aktionärsportals im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung werden außerdem über sogenannte Server Log
Files personenbezogene Daten verarbeitet, welche die Browser aus technischen Gründen übermitteln. Rechtsgrundlage hierfür
ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO. Zudem ist es für den Betrieb des Aktionärsportals erforderlich, bestimmte Cookies auf
dem jeweiligen Endgerät des Nutzers zu speichern. Das Setzen eines Cookies kann unterbunden werden, indem Browsereinstellungen
so vorgenommen werden, dass der Browser das Speichern der Cookies nicht zulässt. Das Blockieren sämtlicher Cookies kann allerdings
die Nutzung des Aktionärsportals verhindern. Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitungen ist § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG.
Daneben verarbeitet die Porsche SE personenbezogene Daten von Aktionären und gegebenenfalls ihren Bevollmächtigten auf Grundlage
von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO, soweit dies für die Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der Porsche SE im Einzelfall
erforderlich ist, unter anderem zur Erstellung von Statistiken, z. B. über die Aktionärsentwicklung, die Anzahl von Transaktionen
oder die größten Aktionäre, zur Bearbeitung von Kontakt- und Service-Anfragen und zur Zusendung von Finanzpublikationen. Insoweit
kann den Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten ein Widerspruchsrecht zustehen, dessen Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen
sind.
Darüber hinaus unterliegt die Porsche SE verschiedenen sonstigen rechtlichen Verpflichtungen, die die Verarbeitung personenbezogener
Daten von Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten erforderlich machen können. Diese rechtlichen Verpflichtungen können sich
beispielsweise aus aufsichtsrechtlichen, sanktionsrechtlichen sowie handels- und steuerrechtlichen Vorschriften ergeben. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung sind in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i.V.m. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO.
Empfänger Ihrer Daten:
Zur Abwicklung der Hauptversammlung (z. B. für die Durchführung des Anmeldestellendienstes zur Hauptversammlung, die Bild-
und Tonübertragung, die elektronische Kommunikation und den Betrieb des Aktionärsportals) setzt die Porsche SE zum Teil externe
Dienstleister ein. Diese verarbeiten personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten im Auftrag und nach
Weisung der Porsche SE und nur, soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter
der Porsche SE und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre bzw.
Bevollmächtigten haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.
Darüber hinaus werden personenbezogene Daten wie insbesondere der Name von Aktionären und ihren Bevollmächtigten, die ihr
Stimmrecht ausüben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften insbesondere betreffend das Teilnehmerverzeichnis (§ 129 AktG)
sowie bei der Ausübung von Aktionärsrechten anderen Aktionären und ihren Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt. Dies gilt
etwa für Stellungnahmen, die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten vorab eingereicht haben (§ 130a Abs. 1 bis 4 AktG). In diesem
Zusammenhang werden auch personenbezogene Daten, die in Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträgen, Wahlvorschlägen,
Redebeiträgen und Fragen bzw. entsprechenden Antworten enthalten sind, veröffentlicht oder anderen Aktionären und Aktionärsvertretern
zugänglich gemacht oder zur Verfügung gestellt. Rechtsgrundlage ist in diesen Fällen Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO bzw.,
soweit keine gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung der personenbezogenen Daten besteht, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO.
Vollständige Informationen über die Datenverarbeitung durch die Porsche SE, insbesondere zur Speicherdauer und zu den Rechten
betroffener Personen einschließlich des Widerspruchsrechts und des Beschwerderechts bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde,
finden sich unter
https://www.porsche-se.com/kontakt/datenschutzhinweis-aktionaere |
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