Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
Ankündigung des Erwerbs eigener Aktien im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms „oneShare“
Hannover, den 27. September 2022
Der Vorstand der TUI AG mit Sitz in Hannover und Berlin, ISIN: DE000TUAG000, hat beschlossen, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG bis zu 398.901 eigene Aktien (die „Aktien“) zurück zu erwerben. Die Aktien sollen im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms „oneShare“ an Mitarbeiter des TUI-Konzerns übertragen werden.
Die Aktien sollen am 28. September 2022 erworben werden. Die Aktien sollen zu einem Gesamtkaufpreis von bis zu EUR 742.953,11 (ohne Erwerbsnebenkosten) erworben werden. Die bis zu 398.901 zu erwerbenden Aktien ergeben auf der Grundlage des Xetra-Schlusskurses vom 26. September 2022 in Höhe von EUR 1,49 ein voraussichtliches Rückerwerbsvolumen in Höhe von EUR 594.362,49 (ohne Erwerbsnebenkosten).
Unmittelbar nach Abschluss des Rückerwerbs erfolgt eine Übertragung der Aktien an die an „oneShare“ teilnehmenden Mitarbeiter; insoweit ergeben sich keine Auswirkungen auf die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien. Der Rückerwerb dient damit dem Zweck eines Belegschaftsaktienprogramms i.S.v. Art. 5 Abs. 2 c) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 („MAR“).
Mit der Durchführung des Rückerwerbs wird ein Kreditinstitut beauftragt, das am 28. September 2022 unabhängig und unbeeinflusst von der TUI AG Entscheidungen trifft. Das Recht der TUI AG, das Mandat des Kreditinstituts im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben vorzeitig zu beenden, bleibt unberührt. Der Rückerwerb kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit gestoppt, unterbrochen und wieder aufgenommen werden.
Der Rückerwerb soll billigst und Interesse wahrend durchgeführt werden. Er erfolgt ausschließlich über den elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra).
Der Rückerwerb erfolgt unter Beachtung der Safe-Harbour-Regelungen des Art. 5 MAR sowie der Art. 2 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016. Hiernach darf der jeweilige Erwerbspreis den Kurs des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder, sollte dieser höher sein, den des derzeit höchsten unabhängigen Angebots an der Börse, an der der jeweilige Erwerb erfolgt, nicht überschreiten. Es erfolgt keine Auftragserteilung während einer Auktionsphase und die vor Beginn einer Auktionsphase erteilten Aufträge werden während dieser Phase nicht geändert. Das ausführende Kreditinstitut darf ferner an einem Handelstag zusammen nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an der der jeweilige Erwerb erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens der zwanzig Handelstage vor dem konkreten Erwerbstermin.
Da die Aktien der TUI AG auch an der Londoner Börse notiert sind, erfolgt der Erwerb ferner im Einklang mit den börsenrechtlichen Bestimmungen des Vereinigten Königreichs, insbesondere der UK Listing Rule 12.4.1.
Die im Rahmen des Rückerwerbs durchgeführten Transaktionen werden in einer den anwendbaren rechtlichen Vorgaben entsprechenden Weise veröffentlicht.
Darüber hinaus wird die TUI AG über den Aktienrückerwerb regelmäßig unter https://www.tuigroup.com/de-de/investoren/aktie/mitarbeiterbeteiligungsprogramm informieren.
TUI AG
Der Vorstand