PVA TePla AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2025 in Gießen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
§ 3
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(1) |
Der Vertrag zwischen der PVA Tepla und der DESCONPRO wird mit seiner Eintragung im Handelsregister der DESCONPRO wirksam, frühestens jedoch zum 01.01.2026. |
(2) |
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann ordentlich mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. |
(3) |
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die PVA TePla ist insbesondere dann zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sie ihre Beteiligung an der DESCONPRO veräußert oder einer der in R 14.5 Abs. 6 Satz 2 KStR 2022 oder einer an deren Stelle tretenden Verwaltungsanweisung geregelten Fälle vorliegt. |
(4) |
Wenn der Vertrag endet, hat die PVA TePla den Gläubigern der DESCONPRO entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten. |
Die Wirksamkeit dieses Vertrags steht unter dem Vorbehalt, dass ihm die Hauptversammlung der PVA TePla sowie die Gesellschafterversammlung der DESCONPRO zustimmen.
Die Unwirksamkeit oder die Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche treten bzw. hilfsweise vereinbart werden, die insbesondere die steuerliche Anerkennung dieses Beherrschungsvertrags sichert.
11. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag zwischen der PVA TePla AG und der desconpro engineering GmbH Die PVA TePla AG mit Sitz in Wettenberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gießen unter HRB 6845, hat mit der desconpro engineering GmbH mit Sitz in Hüttlingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 501496, am 8. Mai 2025 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Aufsichtsrat der PVA TePla AG hat dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags gemäß § 10 Absatz 2 der Satzung der PVA Tepla AG i.V.m. § 10 Absatz 1 lit. b) der Geschäftsordnung für den Vorstand der PVA TePla AG am 8. Mai 2025 zugestimmt. Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der PVA TePla AG und der Gesellschafterversammlung der desconpro engineering GmbH. Die Gesellschafterversammlung der desconpro engineering GmbH hat dem Gewinnabführungsvertrag am 8. Mai 2025 zugestimmt. Eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer ist entbehrlich, da sich alle Anteile der desconpro engineering GmbH in der Hand der PVA TePla AG befinden. Der Vorstand der PVA TePla AG und die Geschäftsführung der desconpro engineering GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet. Vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an sind der Bericht gemäß § 293a AktG sowie die weiteren nach § 293f Abs. 1 AktG zu veröffentlichenden Unterlagen unter https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ Unter diesem Link werden die vorgenannten Unterlagen auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und werden in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Der Gewinnabführungsvertrag enthält folgenden Wortlaut: |
Gewinnabführungsvertrag |
zwischen
der PVA TePla AG, Im Westpark 10-12, 35435 Wettenberg, vertreten durch ihren Vorstand,
und
der desconpro engineering GmbH, Max-Eyth-Str. 8, 73460 Hüttlingen, vertreten durch ihre Geschäftsführung
Die PVA TePla ist die alleinige Gesellschafterin der DESCONPRO. Die DESCONPRO hat keine außenstehenden Gesellschafter im Sinne des § 304 Abs. 1 AktG.
(1) |
Die DESCONPRO verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn an die PVA TePla abzuführen. Gewinn in diesem Sinne ist der Jahresüberschuss, der bei der DESCONPRO ohne die Gewinnabführung auszuweisen wäre, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. |
(2) |
Mit Zustimmung der PVA TePla kann die DESCONPRO aus dem in § 2 Abs. 1 definierten Gewinn Beträge in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Sind während der Dauer dieses Vertrags bei der DESCONPRO Beträge in andere Gewinnrücklagen gem. § 272 Abs. 3 HGB eingestellt worden, können diese - soweit rechtlich zulässig - auf Verlangen der PVA TePla nach Auflösung als Gewinn abgeführt werden. Eine Abführung sonstiger Rücklagen, der Gewinnvorträge und -rücklagen, die aus der Zeit vor Beginn dieses Vertrags bei der DESCONPRO stammen, ist nicht zulässig. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor oder nach Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden. Die Bestimmungen des § 301 AktG gelten in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. |
Die Vorschriften des § 302 AktG gelten in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
(1) |
Der Vertrag zwischen der PVA Tepla und der DESCONPRO wird wirksam mit seiner Eintragung im Handelsregister der DESCONPRO. Er gilt jedoch erstmals für das Geschäftsjahr der DESCONPRO, das zum 1. Januar 2026 beginnt. |
(2) |
Der Vertrag gilt unbefristet. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten nur zum Ende des Geschäftsjahres der DESCONPRO, frühestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch diesen Vertrag zu begründende körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre; § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG). |
(3) |
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die PVA TePla ist insbesondere dann zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sie ihre Beteiligung an der DESCONPRO veräußert oder einer der in R 14.5 Abs. 6 Satz 2 KStR 2022 oder einer an deren Stelle tretenden Verwaltungsanweisung geregelten Fälle vorliegt. |
(4) |
Wenn der Vertrag endet, hat die PVA TePla den Gläubigern der DESCONPRO entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten. |
Die Wirksamkeit dieses Vertrags steht unter dem Vorbehalt, dass ihm die Hauptversammlung der PVA TePla sowie die Gesellschafterversammlung der DESCONPRO zustimmen.
Die Unwirksamkeit oder die Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche treten bzw. hilfsweise vereinbart werden, die insbesondere die steuerliche Anerkennung dieses Gewinnabführungsvertrags sichert.
12. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungsvertrag zwischen der PVA TePla AG und der PVA Industrial Vacuum Systems GmbH Die PVA TePla AG mit Sitz in Wettenberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gießen unter HRB 6845, hat mit der PVA Industrial Vacuum Systems GmbH mit Sitz in Wettenberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gießen unter HRB 8238, am 8. Mai 2025 einen Beherrschungssvertrag abgeschlossen. Der Aufsichtsrat der PVA TePla AG hat dem Abschluss des Beherrschungsvertrags gemäß § 10 Absatz 2 der Satzung der PVA Tepla AG i.V.m. § 10 Absatz 1 lit. b) der Geschäftsordnung für den Vorstand der PVA TePla AG am 8. Mai 2025 zugestimmt. Der Beherrschungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der PVA TePla AG und der Gesellschafterversammlung der PVA Industrial Vacuum Systems GmbH. Die Gesellschafterversammlung der PVA Industrial Vacuum Systems GmbH hat dem Beherrschungssvertrag am 8. Mai 2025 zugestimmt. Eine Prüfung des Beherrschungsgsvertrages durch einen Vertragsprüfer ist entbehrlich, da sich alle Anteile der PVA Industrial Vacuum Systems GmbH in der Hand der PVA TePla AG befinden. Der Vorstand der PVA TePla AG und die Geschäftsführung der PVA Industrial Vacuum Systems GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet. Vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an sind der Bericht gemäß § 293a AktG sowie die weiteren nach § 293f Abs. 1 AktG zu veröffentlichenden Unterlagen unter https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich. Unter diesem Link werden die vorgenannten Unterlagen auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und werden in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
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Der Beherrschungsvertrag enthält folgenden Wortlaut:
Beherrschungsvertrag |
zwischen
der PVA TePla AG, Im Westpark 10-12, 35435 Wettenberg, vertreten durch ihren Vorstand,
und
der PVA Industrial Vacuum Systems GmbH, Im Westpark 10 - 12, 35435 Wettenberg, vertreten durch ihre Geschäftsführung
Die PVA TePla ist die alleinige Gesellschafterin der PVA IVS. Die PVA IVS hat keine außenstehenden Gesellschafter im Sinne des § 304 Abs. 1 AktG.
Zwischen der PVA TePla und der PVA IVS besteht bereits ein Gewinnabführungsvertrag in der Fassung vom 04.05.2023.
Dieser Beherrschungsvertrag wird gesondert zum bereits bestehenden Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.
(1) |
Die PVA IVS unterstellt nunmehr die Leitung ihrer Gesellschaft der PVA TePla. Danach ist die PVA TePla berechtigt, der Geschäftsführung der PVA IVS zur Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen, seien diese allgemeiner Art oder bezogen auf konkrete Einzelfälle. § 308 AktG gilt in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. Die PVA TePla übt ihr Weisungsrecht durch ihren Vorstand aus. |
(2) |
Die PVA IVS wird den Weisungen der PVA TePla folgen. |
(1) |
Der Vertrag zwischen der PVA Tepla und der PVA IVS wird mit seiner Eintragung im Handelsregister der PVA IVS wirksam. |
(2) |
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann ordentlich mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. |
(3) |
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die PVA TePla ist insbesondere dann zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sie ihre Beteiligung an der PVA IVS veräußert oder einer der in R 14.5 Abs. 6 Satz 2 KStR 2022 oder einer an deren Stelle tretenden Verwaltungsanweisung geregelten Fälle vorliegt. |
(4) |
Wenn der Vertrag endet, hat die PVA TePla den Gläubigern der PVA IVS entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten |
Die Wirksamkeit dieses Vertrags steht unter dem Vorbehalt, dass ihm die Hauptversammlung der PVA TePla sowie die Gesellschafterversammlung der PVA IVS zustimmen.
Die Unwirksamkeit oder die Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche treten bzw. hilfsweise vereinbart werden, die insbesondere die steuerliche Anerkennung dieses Beherrschungsvertrags sichert.
13. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag zwischen der PVA TePla AG und der DIVE imaging systems GmbH Die PVA TePla AG mit Sitz in Wettenberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gießen unter HRB 6845, hat mit der DIVE imaging systems GmbH mit Sitz in Radeberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 43717, am 8. Mai 2025 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Aufsichtsrat der PVA TePla AG hat dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags gemäß § 10 Absatz 2 der Satzung der PVA Tepla AG i.V.m. § 10 Absatz 1 lit. b) der Geschäftsordnung für den Vorstand der PVA TePla AG am 8. Mai 2025 zugestimmt. Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der PVA TePla AG und der Gesellschafterversammlung der DIVE imaging systems GmbH. Die Gesellschafterversammlung der DIVE imaging systems GmbH hat dem Gewinnabführungsvertrag am 8. Mai 2025 zugestimmt. Eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer ist entbehrlich, da sich alle Anteile der DIVE imaging systems GmbH in der Hand der PVA TePla AG befinden. Der Vorstand der PVA TePla AG und die Geschäftsführung der DIVE imaging systems GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet. Vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an sind der Bericht gemäß § 293a AktG sowie die weiteren nach § 293f Abs. 1 AktG zu veröffentlichenden Unterlagen unter https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich. Unter diesem Link werden die vorgenannten Unterlagen auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und werden in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Der Gewinnabführungsvertrag enthält folgenden Wortlaut: |
zwischen
der PVA TePla AG, Im Westpark 10-12, 35435 Wettenberg, vertreten durch ihren Vorstand,
und
der DIVE imaging systems GmbH, Forststraße 1, 01454 Radeberg, vertreten durch ihre Geschäftsführung
Die PVA TePla ist die alleinige Gesellschafterin der DIVE. Die DIVE hat keine außenstehenden Gesellschafter im Sinne des § 304 Abs. 1 AktG.
(1) |
Die DIVE verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn an die PVA TePla abzuführen. Gewinn in diesem Sinne ist der Jahresüberschuss, der bei der DIVE ohne die Gewinnabführung auszuweisen wäre, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. |
(2) |
Mit Zustimmung der PVA TePla kann die DIVE aus dem in § 2 Abs. 1 definierten Gewinn Beträge in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Sind während der Dauer dieses Vertrags bei der DIVE Beträge in andere Gewinnrücklagen gem. § 272 Abs. 3 HGB eingestellt worden, können diese - soweit rechtlich zulässig - auf Verlangen der PVA TePla nach Auflösung als Gewinn abgeführt werden. Eine Abführung sonstiger Rücklagen, der Gewinnvorträge und -rücklagen, die aus der Zeit vor Beginn dieses Vertrags bei der DIVE stammen, ist nicht zulässig. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor oder nach Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden. Die Bestimmungen des § 301 AktG gelten in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. |
Die Vorschriften des § 302 AktG gelten in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
(1) |
Der Vertrag zwischen der PVA Tepla und der DIVE wird wirksam mit seiner Eintragung im Handelsregister der DIVE. Er gilt jedoch erstmals für das Geschäftsjahr der DIVE, das zum 1. Januar 2026 beginnt. |
(2) |
Der Vertrag gilt unbefristet. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten nur zum Ende des Geschäftsjahres der DIVE, frühestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch diesen Vertrag zu begründende körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre; § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG). |
(3) |
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die PVA TePla ist insbesondere dann zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sie ihre Beteiligung an der DIVE veräußert oder einer der in R 14.5 Abs. 6 Satz 2 KStR 2022 oder einer an deren Stelle tretenden Verwaltungsanweisung geregelten Fälle vorliegt. |
(4) |
Wenn der Vertrag endet, hat die PVA TePla den Gläubigern der DIVE entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten. |
Die Wirksamkeit dieses Vertrags steht unter dem Vorbehalt, dass ihm die Hauptversammlung der PVA TePla sowie die Gesellschafterversammlung der DIVE zustimmen.
Die Unwirksamkeit oder die Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche treten bzw. hilfsweise vereinbart werden, die insbesondere die steuerliche Anerkennung dieses Gewinnabführungsvertrags sichert.
14. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungsvertrag zwischen der PVA TePla AG und der DIVE imaging systems GmbH Die PVA TePla AG mit Sitz in Wettenberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gießen unter HRB 6845, hat mit der DIVE imaging systems GmbH mit Sitz in Radeberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 43717, am 8. Mai 2025 einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen. Der Aufsichtsrat der PVA TePla AG hat dem Abschluss des Beherrschungsvertrags gemäß § 10 Absatz 2 der Satzung der PVA Tepla AG i.V.m. § 10 Absatz 1 lit. b) der Geschäftsordnung für den Vorstand der PVA TePla AG am 8. Mai 2025 zugestimmt. Der Beherrschungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der PVA TePla AG und der Gesellschafterversammlung der DIVE imaging systems GmbH. Die Gesellschafterversammlung der DIVE imaging systems GmbH hat dem Beherrschungsvertrag am 8. Mai 2025 zugestimmt. Eine Prüfung des Beherrschungsvertrags durch einen Vertragsprüfer ist entbehrlich, da sich alle Anteile der DIVE imaging systems GmbH in der Hand der PVA TePla AG befinden. Der Vorstand der PVA TePla AG und die Geschäftsführung der DIVE imaging systems GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet. Vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an sind der Bericht gemäß § 293a AktG sowie die weiteren nach § 293f Abs. 1 AktG zu veröffentlichenden Unterlagen unter https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich. Unter diesem Link werden die vorgenannten Unterlagen auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und werden in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Der Beherrschungsvertrag enthält folgenden Wortlaut: |
Beherrschungsvertrag |
zwischen
der PVA TePla AG, Im Westpark 10-12, 35435 Wettenberg, vertreten durch ihren Vorstand,
und
der DIVE imaging systems GmbH, Max-Eyth-Str. 8, 73460 Hüttlingen, vertreten durch ihre Geschäftsführung
(1) |
Die PVA TePla ist die alleinige Gesellschafterin der DIVE. Die DIVE hat keine außenstehenden Gesellschafter im Sinne des § 304 Abs. 1 AktG. |
(2) |
Zwischen der PVA TePla und der DIVE wird zeitgleich ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. |
(3) |
Dieser Beherrschungsvertrag wird gesondert zum vorstehend genannten Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. |
(1) |
Die DIVE unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der PVA TePla. Danach ist die PVA TePla berechtigt, der Geschäftsführung der DIVE zur Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen, seien diese allgemeiner Art oder bezogen auf konkrete Einzelfälle. § 308 AktG gilt in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. Die PVA TePla übt ihr Weisungsrecht durch ihren Vorstand aus. |
(2) |
Die DIVE wird den Weisungen der PVA TePla folgen. |
(1) |
Der Vertrag zwischen der PVA Tepla und der DIVE wird mit seiner Eintragung im Handelsregister der DIVE wirksam, frühestens jedoch zum 01.01.2026. |
(2) |
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann ordentlich mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. |
(3) |
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die PVA TePla ist insbesondere dann zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sie ihre Beteiligung an der DIVE veräußert oder einer der in R 14.5 Abs. 6 Satz 2 KStR 2022 oder einer an deren Stelle tretenden Verwaltungsanweisung geregelten Fälle vorliegt. |
(4) |
Wenn der Vertrag endet, hat die PVA TePla den Gläubigern der DIVE entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten. |
Die Wirksamkeit dieses Vertrags steht unter dem Vorbehalt, dass ihm die Hauptversammlung der PVA TePla sowie die Gesellschafterversammlung der DIVE zustimmen.
Die Unwirksamkeit oder die Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche treten bzw. hilfsweise vereinbart werden, die insbesondere die steuerliche Anerkennung dieses Beherrschungsvertrags sichert.
II. Informationen und Berichte an die Hauptversammlung
Informationen zu Tagesordnungspunkt 7
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
In Ergänzung zu Tagesordnungspunkt 7 sind nachfolgend die Lebensläufe und weitere Informationen zu der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten wiedergegeben. Des Weiteren sind die Lebensläufe unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zu finden.
Zu 7.1
Wahl von Herrn Rudolf Weichert
Persönliche Daten:
Jahrgang: | 1963 |
Geschlecht: | männlich |
Nationalität: | Deutsch |
Erstbestellung: | bisher nicht bestellt |
Bestellt bis: | bisher nicht bestellt |
Geplante Bestellung bis: | 2028 |
Aktuelle Position: Mitglied des Vorstands der INDUS Holding AG
Beruflicher Werdegang
Seit 2012 | Mitglied des Vorstands der INDUS Holding AG, Bergisch-Gladbach |
2006 - 2012 | Partner KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf |
2004 - 2006 | Expatriate Partner KPMG LLP, Detroit, Michigan, USA |
1992 - 2004 | Mitarbeiter und ab 1996 Steuerberater sowie ab 1998 Wirtschaftsprüfer zunächst bei der Peat Marwick GmbH, Düsseldorf, der Treuhandanstalt Berlin und Leipzig, später bei der KPMG AG, Düsseldorf. |
Ausbildung
1998 | Bestellung zum Wirtschaftsprüfer |
1996 | Bestellung zum Steuerberater |
1990 | Abschluss des Studiums der Wirtschaftswissenschaften, Universität zu Köln, Fachbereiche: Industriebetriebslehre, Wirtschaftsinformatik, Unternehmensrechnung und Revision) |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Gremien:
• |
Börsenrat Börse Düsseldorf |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Herr Rudolf Weichert hat aufgrund seiner Tätigkeiten umfassende Erfahrung in der wertorientierten Führung und Transformation von Beteiligungsunternehmen in einem kapitalmarktorientierten Umfeld. In seiner beruflichen Laufbahn hat er internationale Unternehmen in zahlreichen Branchen und Größenordnungen begleitet. Er ist Experte für Unternehmensbewertungen und Mergers & Acquisitions sowie internationale Rechnungslegung. Zu seinen Aufgaben und Erfahrungsbereich gehört insbesondere auch die Unternehmensfinanzierung sowie die Bereiche Informationstechnologie, Risikomanagement & Compliance.
Zu 7.2
Wahl von Frau Ingrid De Wolf
Persönliche Daten:
Jahrgang: | 1960 |
Geschlecht: | weiblich |
Nationalität: | Belgisch |
Erstbestellung: | gerichtliche Bestellung mit Beschluss vom 23. April 2025 |
Bestellt bis: | Ablauf der Hauptversammlung am 24. Juni 2025 |
Geplante Bestellung bis: | 2028 |
Aktuelle Position: Institutsmitarbeiterin bei imec | Interuniversity Microelectronics Centre | Leuven, Belgien
Beruflicher Werdegang
Seit 2020 | Fellow im imec, Leuven, Belgien, Forschungsschwerpunkt: Qualitätsinspektion in der Halbleiterindustrie |
Seit 2009 | Professor (10%) an der Katholischen Universität (KU) Leuven |
Seit 2017 | o. Professor an der Katholischen Universität (KU) Leuven |
2000 - 2025 | Programmdirektor des zweijährigen interdisziplinären Masterstudiengangs „Nanowissenschaft, Nanotechnologie und Nanoengineering“ |
1999 - 2014 | Gründer und Leiter der Forschungsgruppe „REMO“ |
Ausbildung
1985-1989 | Promotion in Physik (KU Leuven) |
1983-1985 | Master of Science in Physics (KU Leuven) |
Keine Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Gremien
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Frau Ingrid De Wolf hat am renommierten Forschungsinstitut imec in Belgien außerordentliche Forschungsergebnisse auf dem Gebiet der Fehleranalyse in der Halbleiterindustrie erzielt. Schwerpunkte sind die Qualitätsinspektion in der 3D-Technologie, mikroelektromechanische Systeme (MEMS) und Chip-Packaging. Sie gründete sechs Labore und installierte über 50 Tools zur Unterstützung von Forschern und Industrievertretern bei imec. Frau Ingrid De Wolf und ihre Gruppe waren an mehreren europäischen und ESA-Projekten sowie an bilateralen Projekten mit der Halbleiterindustrie und Instrumentenentwicklern beteiligt.
III. Weitere Angaben und Hinweise
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich zur Hauptversammlung frist- und formgerecht angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz frist- und formgerecht nachgewiesen haben. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Als Nachweis ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär erforderlich, wobei ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Absatz 3 AktG ausreicht. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung, also auf den 2. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), (sogenannter Nachweisstichtag) zu beziehen.
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils bis spätestens am
unter der Adresse oder per E-Mail an
PVA TePla AG |
zugehen.
Für die Wahrung der Anmeldefrist ist der Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft maßgeblich.
Die Anmeldung kann gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre an eine der oben genannten Adressen bis spätestens 17. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Zugang maßgeblich), an die Gesellschaft übermittelt werden. Aktionärinnen und Aktionäre, die diese Möglichkeit nutzen möchten, werden gebeten, sich hierzu an ihren jeweiligen Letztintermediär, z. B. ihre Depotbank, zu wenden.
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes bis spätestens am 17. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung sowie die für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
erforderlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den zuvor beschriebenen Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis genannten Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag bzw. der Erbringung des Nachweises geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der nachgewiesenen Aktien einher. Ebenso werden die Aktien durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch ab dem Nachweisstichtag und auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Die Möglichkeit der Bevollmächtigung des Erwerbers bleibt unberührt. Für die Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine Bedeutung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können sich hinsichtlich der Teilnahme an der Hauptversammlung, der Ausübung ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung und sonstiger hauptversammlungsbezogener Rechte durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Im Falle einer Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der form- und fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter "Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts").
Vorbehaltlich der nachfolgenden Sonderfälle bedürfen die Erteilung einer Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG zumindest der Textform (§ 126b BGB). Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird, sowie auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zum Download zur Verfügung steht. Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf, ihre Änderung und der Nachweis der Bevollmächtigung kann an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
PVA TePla AG |
Die Erteilung einer Vollmacht bzw. deren Widerruf kann gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre an eine der oben genannten Adressen bis spätestens 23. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Zugang maßgeblich), an die Gesellschaft übermittelt werden. Aktionärinnen und Aktionäre, die diese Möglichkeit nutzen möchten, werden gebeten, sich hierzu an ihren jeweiligen Letztintermediär, z. B. ihre Depotbank, zu wenden.
Die Erklärungen müssen spätestens bis zum Ablauf des 23. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), bei der zuvor genannten Adresse eingehen.
Darüber hinaus können Aktionäre eine andere Person auch noch in der Hauptversammlung bevollmächtigen. Hierfür kann z.B. das den Stimmkartenbögen beigefügte Formular verwendet werden. Ebenso kann der Nachweis der Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden.
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs im Sinne von § 135 AktG (z.B. einer Depotbank oder eines Kreditinstituts), besteht ein Textformerfordernis weder nach der Satzung der Gesellschaft noch nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Aktiengesetzes. Die für die Bevollmächtigung erforderliche Form ist daher bei dem jeweils zu bevollmächtigenden Intermediär zu erfragen. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht einem bestimmten Intermediär erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten unsere Aktionäre, sich insoweit mit den jeweils zu Bevollmächtigenden abzustimmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Das persönliche Erscheinen eines Aktionärs in der Hauptversammlung gilt als Widerruf einer zuvor an einen Dritten erteilten Vollmacht. Die Gesellschaft macht zu diesem Zweck von der in § 19 Abs. 2 Satz 3 der Satzung vorgesehenen Erleichterung vom Textformerfordernis für den Widerruf erteilter Vollmachten Gebrauch.
Stimmrechtsvertretung durch den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre können sich auch durch den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, Herrn Dr. Gert Fisahn, (Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) vertreten lassen. Auch in diesem Fall sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der form- und fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter „Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“). Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihre Änderung sowie ihr Widerruf bedürfen zumindest der Textform. Sofern der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist verpflichtet, das Stimmrecht ausschließlich gemäß den Weisungen des Aktionärs auszuüben. Soweit eine eindeutige und ausdrückliche Weisung fehlt, wird sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Der Stimmrechtsvertreter darf im Übrigen das Stimmrecht bei Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist, (zum Beispiel bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. Auch in diesen Fällen wird er sich der Stimme enthalten oder nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag ohne ausdrückliche Weisung. Die Beauftragung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft zur Erklärung von Widersprüchen oder zur Stellung von Anträgen oder Fragen ist nicht möglich.
Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können an die vorstehend im Abschnitt „Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten“ genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse, über Intermediäre an eine der genannten Adressen sowie über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Ablauf des 23. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte und steht auch unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zum Download zur Verfügung.
Darüber hinaus haben Aktionäre und deren Vertreter auch während der Hauptversammlung die Möglichkeit, dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen, z.B. durch Nutzung des dafür vorgesehenen, den Stimmkartenbögen beigefügten, Formulars.
Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters an der Hauptversammlung selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, wird der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter eine ihm erteilte Vollmacht nicht ausüben.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1, 293g Absatz 3 AktG
1. |
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt oder bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich oder in der elektronischen Form des § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 24. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Adresse lautet wie folgt:
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, sofern sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetadresse https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber des Mindestbesitzes an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten. |
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2. |
Anträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung können durch Aktionäre bzw. deren Vertreter in der Hauptversammlung gestellt bzw. unterbreitet werden, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. Anträge im Sinne des § 126 AktG (nebst einer etwaigen Begründung) und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetadresse https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 9. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter der Adresse oder E-Mail-Adresse
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 AktG vorliegt. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Prüfer oder die Angabe über die Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG enthalten. Es wird darauf hingewiesen, dass Anträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Anträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt. Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung in der Hauptversammlung unter Beachtung von § 137 AktG zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich die Gegenanträge oder (abweichenden) Wahlvorschläge erledigt. |
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3. |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG Gemäß § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit diese zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen. Ferner bestimmt § 20 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft, dass der Versammlungsleiter ermächtigt ist, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist auch berechtigt, zu Beginn oder im Verlaufe der Hauptversammlung den zeitlich angemessenen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung und für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag festzusetzen. |
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4. |
Auskunftsrecht nach § 293g Absatz 3 AktG Nach § 293g Absatz 3 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils des Beherrschungsvertrags bzw. Gewinnabführungsvertrags zu geben. |
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5. |
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1, 293g Absatz 3 AktG Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und § 131 Absatz 1 AktG, insbesondere Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehenden Voraussetzungen finden sich unter der Internetadresse https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung, insbesondere einschließlich der nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen, sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich.
Etwaige im Vorfeld der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Gleiches gilt - nach der Hauptversammlung - auch für die Abstimmungsergebnisse.
Auch während der Hauptversammlung werden die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich sein und, soweit gesetzlich erforderlich, in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Zur Durchführung der Hauptversammlung und um Aktionären die Teilnahme an und die Ausübung von Rechten im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen, verarbeitet die Gesellschaft personenbezogenen Daten. Darüber hinaus werden diese Daten für damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten) verwendet.
Nähere Informationen zum Datenschutz sind über die Internetadresse
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
abrufbar. Die PVA TePla AG sendet diese Informationen auf Anforderung auch in gedruckter Form zu.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 21.749.988 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt dementsprechend 21.749.988. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung (Stand: 7. Mai 2025) insgesamt 1.209.108 eigene Aktien.
Wettenberg, im Mai 2025
PVA TePla AG
Der Vorstand