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RHÖN-KLINIKUM AG

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DGAP-News News vom 18.11.2014

RHÖN-KLINIKUM AG: Freiwillige Bekanntmachung zum Ergebnis des Aktienrückkaufs 2014

RHÖN-KLINIKUM AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf

18.11.2014 / 15:06


RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft

Bad Neustadt a. d. Saale

Freiwillige Bekanntmachung zum Ergebnis des Aktienrückkaufs 2014

Die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft (die "Gesellschaft") hat am 15. Oktober 2014 die Angebotsunterlage ("Angebotsunterlage") für ihr öffentliches Angebot zum Erwerb von bis zu 65.813.330 eigenen Aktien gegen Zahlung des Angebotspreises von EUR 25,18 pro Rhön-Aktie veröffentlicht (das "Öffentliche Erwerbsangebot"). Die Frist zur Annahme des Öffentlichen Erwerbsangebots ("Annahmefrist") ist am 14. November 2014, 24:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit) abgelaufen. Das Öffentliche Erwerbsangebot kann nicht mehr angenommen werden.

I. Ergebnis des Aktienrückkaufs 2014

Am Ende der Annahmefrist, am 14. November 2014, 24:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit) ("Meldestichtag"), betrug das Grundkapital der Gesellschaft EUR 345.580.000,00 und war eingeteilt in 138.232.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Gesellschaft hielt zum Meldestichtag 24.000 Stück eigene Aktien, welche die Gesellschaft bereits vor Durchführung des Aktienrückkaufs 2014 erworben hatte.

Insgesamt wurde das Öffentliche Erwerbsangebot bis zum Meldestichtag für insgesamt 64.750.140 Rhön-Aktien angenommen. Dies entspricht einem Anteil von ca. 46,84 % des gesamten zum Meldestichtag ausgegebenen Grundkapitals (berechnet ohne Abzug der 24.000 eigenen Aktien).

"Der in dieser Form in Deutschland erstmals durchgeführte Aktienrückkauf zur effizienten Auskehrung eines Verkaufserlöses an die Aktionäre ist mit einer finalen Andienungsquote von rund 98,4 % des Rückkaufvolumens ein voller Erfolg und ein deutlicher Vertrauensbeweis des Marktes", sagte CFO Jens-Peter Neumann. "Wir haben damit den wesentlichen Schritt zur Anpassung des Eigenkapitals an den veränderten Unternehmenszuschnitt vollzogen. Auf Basis unserer neuen Bilanzrelationen sind wir bestens gerüstet für die gesunde organische Weiterentwicklung des Konzerns und können gleichsam künftige Wachstumsopportunitäten im deutschen Krankenhaussektor wirkungsvoll wahrnehmen."

II. Abwicklung des Öffentlichen Erwerbsangebots und Zahlung des Kaufpreises

Gemäß Ziffer 3.4 der Angebotsunterlage erfolgt die Zahlung des Kaufpreises für die Rhön-Aktien, für die das Öffentliche Erwerbsangebot angenommen wurde (die "Eingereichten Rhön-Aktien"), an die depotführenden Wertpapierdienstleister Zug um Zug gegen Übertragung der Eingereichten Rhön-Aktien auf das Depot der Baader Bank AG bei der Clearstream Banking AG zur Übereignung an die Gesellschaft. Derzeit ist vorgesehen, dass diese Zahlungen und Übertragungen am 19. November 2014 erfolgen werden.

Mit der Gutschrift bei dem jeweiligen depotführenden Wertpapierdienstleister hat die Gesellschaft ihre Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises erfüllt. Es obliegt dem jeweiligen depotführenden Wertpapierdienstleister, den Kaufpreis dem entsprechenden Rhön-Aktionär gutzuschreiben.

III. Einziehung der zurückerworbenen Aktien

Die Einziehung der aufgrund des Öffentlichen Erwerbsangebots zurückerworbenen Aktien wird am 20. November 2014 erfolgen. Dadurch wird das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 183.704.650,00 , eingeteilt in 73.481.860 auf den Inhaber lautende Stückaktien, herabgesetzt.

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Bad Neustadt a. d. Saale

RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft

Wichtiger Hinweis

Diese Bekanntmachung dient lediglich Informationszwecken. Sie stellt weder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Rhön-Aktien noch ein Angebot zum Kauf von Rhön-Aktien dar. Ein Angebot zum Erwerb der Rhön-Aktien erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der in der Angebotsunterlage enthaltenen Regelungen und Bedingungen.

Das Öffentliche Erwerbsangebot für die Rhön-Aktien wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland sowie bestimmten anwendbaren Vorschriften des US-Wertpapierrechts unterbreitet. Eine Durchführung des öffentlichen Erwerbsangebots nach den Bestimmungen anderer Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland und bestimmten anwendbaren Vorschriften des US-Wertpapierrechts erfolgt nicht.

Diese Bekanntmachung ist nicht zur Veröffentlichung, Versendung oder Verteilung, auch nicht auszugsweise, in Rechtsordnungen bestimmt, in denen eine solche Veröffentlichung, Versendung oder Verteilung eine Verletzung des jeweiligen Rechts darstellen würde.





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