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DGAP-CMS News vom 30.08.2019

Scout24 AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

Scout24 AG / BEKANNTMACHUNG ENTSPRECHEND ART. 5 ABS. 1 LIT. A) DER VERORDNUNG (EU) NR. 596/2014 UND ART. 2 ABS. 1 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) NR. 2016/1052 // AKTIENRÜCKKAUFPROGRAMM

30.08.2019 / 17:50
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Der Vorstand der Scout24 AG, München, ISIN DE000A12DM80, hat wie mit der Ad hoc-Mitteilung vom 19. Juli 2019 bekannt gemacht, beschlossen, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Der Vorstand macht damit von der durch die ordentliche Hauptversammlung der Scout24 AG am 8. Juni 2017 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) Gebrauch. Der Aufsichtsrat hat dem Aktienrückkaufprogramm zugestimmt.

Die eigenen Aktien werden zu gesetzlich zulässigen Zwecken zurückerworben. Die Gesellschaft beabsichtigt insbesondere, die zurückerworbenen eigenen Aktien als Akquisitionswährung für externes Wachstum einzusetzen.

Der Aktienrückkauf wird nicht vor dem 2. September 2019 beginnen (frühester möglicher Erwerbszeitpunkt) und wird bis längstens zum 1. September 2020 (spätester möglicher Erwerbszeitpunkt) durchgeführt. In diesem Zeitraum können nach Maßgabe des beschlossenen Rückkaufprogramms eigene Aktien der Gesellschaft im Wert von bis zu EUR 300 Mio. (zuzüglich Erwerbsnebenkosten) zurückgekauft werden. Dies entspricht auf Basis des Schlusskurses im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (Stand 29. August 2019: EUR 53,25) einem Volumen von bis zu ca. 5.633.802 Stück Aktien. In einer ersten Tranche werden ab dem 2. September 2019 Aktien im Wert von EUR 150 Mio. bis längstens zum 31. Januar 2020 über die Börsen zurückgekauft.

Mit dem Rückkauf ist ein Kreditinstitut beauftragt, das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Das Recht der Scout24 AG, das Mandat der Bank vorzeitig zu beenden und den Auftrag auf eine andere Bank zu übertragen, bleibt unberührt. Der Rückkauf der eigenen Aktien erfolgt entsprechend den Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 Marktmissbrauchsverordnung (MMVO) in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016.

Der Rückkauf soll ausschließlich kursschonend über die Börsen erfolgen. Der maximale Kaufpreis je erworbener Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Schlusskurs der Scout24-Aktie im Xetra-Handelssystem an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10% über- und nicht mehr als 20% unterschreiten. Darüber hinaus wird entsprechend den Handelsbedingungen des Art. 3 Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des zuletzt an der Börse, an der der Kauf stattfindet, unabhängig getätigten Abschlusses bzw. über dem des letzten höchsten unabhängigen Angebots an der Börse, an der der Kauf stattfindet, liegt, was auch dann gilt, wenn die Aktien auf unterschiedlichen Handelsplätzen gehandelt werden; maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 wird an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an welcher der jeweilige Kauf erfolgt, erworben; der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin. Orders für Rückkäufe werden nur innerhalb des laufenden Handels und nicht im Rahmen von Auktionsphasen abgegeben und zu Beginn einer Auktionsphase bestehende Orders werden nicht während dieser Phase verändert werden.

Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen werden.

Informationen zu den mit dem Rückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäfte werden gemäß Art. 2 Abs. 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Scout24 AG gemäß Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 die bekanntgegebenen Geschäfte auf der Internetseite https://scout24.com/aktienrueckkauf veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

München, den 30. August 2019


Scout24 AG


Der Vorstand



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Medienarchiv unter http://www.dgap.de



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