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DGAP-News News vom 15.09.2014

SENATOR Entertainment AG: Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHG

SENATOR Entertainment AG / Schlagwort(e): Sonstiges

15.09.2014 / 15:51


SENATOR Entertainment AG

Berlin

WKN: A0BVUC
ISIN: DE000A0BVUC6

Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHG

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass der Konzernabschluss der SENATOR Entertainment AG, Berlin, zum Abschlussstichtag 31.12.2012 fehlerhaft ist:

1. Anteilige Verluste eines Gemeinschaftsunternehmens (50% von 1,9 Mio. EUR), das nach der Equity-Methode in den Konzernabschluss einbezogen wird, sind im Konzernabschluss zum 31.12. 2012 nicht berücksichtigt. Das Gemeinschaftsunternehmen ist laut Jahresabschluss zum 31.12.2012 mit 1,9 Mio. EUR bilanziell überschuldet. Die Senator Entertainment AG weist nachrangige Forderungen aus Projektdarlehen über 1,9 Mio. EUR an das Gemeinschaftsunternehmen aus. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise sind diese nachrangigen Forderungen Bestandteil der Nettoinvestition in das Gemeinschaftsunternehmen.

Die unterlassene Kürzung der nachrangigen Forderungen aus Projektdarlehen an das Gemeinschaftsunternehmen um dessen anteilige Verluste in Höhe von 0,95 Mio. EUR verstößt gegen IAS 28.29.

2. Im Konzernabschluss zum 31.12.2011 wurde i.Z.m. der Gewährung von Unterlizenzen an Filmrechten ein Umsatz aus der Veräußerung von Filmrechten von 2,7 Mio. EUR mit einem positiven Ergebnisbeitrag von 1,5 Mio. EUR gezeigt, obwohl im Rahmen der Transaktion die maßgeblichen Risiken und Chancen aus den Filmrechten nicht auf einen Dritten übertragen wurden, da es sich bei dem Erwerber der Unterlizenzen um eine zu konsolidierende Zweckgesellschaft gehandelt hat.

Die unterlassene Konsolidierung der Zweckgesellschaft in den Geschäftsjahren 2011 und 2012 verstößt gegen IAS 27.13 i.V.m. SIC 12.8 und hat zum 31.12.2012 dazu geführt, dass die Vermögenswerte um 1,4 Mio. EUR und die Verbindlichkeiten um 0,2 Mio. EUR zu hoch ausgewiesen sind.

3. Die planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen auf ein im Jahr 2008 erworbenes Filmrecht sind im Geschäftsjahr 2012 um rund 0,5 Mio. EUR zu hoch ausgewiesen, da bereits zum 31.12.2011 eine entsprechende Wertberichtigung auf dieses Filmrecht zu erfassen gewesen wäre.

Die im Geschäftsjahr 2012 unterlassene rückwirkende Korrektur des Konzernabschlusses zum 31.12.2011 hinsichtlich der erforderlichen Wertberichtigung eines Filmrechtes verstößt gegen IAS 8.41 i.V.m. IAS 36.59.

4. Im Konzernanhang wird darauf hingewiesen, dass eine nahestehende Rechtsanwaltsgesellschaft für Konzerngesellschaften bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen tätig war. Die Höhe der im Geschäftsjahr 2012 abgerechneten Honorare - TEUR 893 - wird nicht offengelegt.

Die unterlassene Offenlegung der Höhe der von einem nahestehenden Unternehmen in Rechnung gestellten Rechts- und Beratungshonorare verstößt gegen IAS 24.18 a).

5. Die Konzernsteuerquote von 8,9% für das Jahr 2012 wird in der Steuerüberleitungsrechnung gemäß IAS 12.81(c) im Konzernanhang im Wesentlichen auf einen Vorteil aus dem Nichtansatz steuerlicher Verluste zurückgeführt. Tatsächlich ist diese Konzernsteuerquote mit einem Steuervorteil von 2,0 Mio. EUR auf niedrigere Steuersätze im Ausland und mit einem Vorteil von 1,4 Mio. EUR auf die Nutzung steuerlicher Verlustvorträge im Ausland, die in Vorjahren nicht latent abgegrenzt wurden, zurückzuführen. Der Nichtansatz latenter Steuern auf steuerliche Verluste im Jahr 2012 im Inland wirkt sich gegenläufig aus. Die fehlende Angabe der Minderung des tatsächlichen Ertragsteueraufwands aufgrund der Nutzung bisher nicht berücksichtigter steuerlicher Verluste verstößt gegen IAS 12.80 (e).

Berlin, im September 2014

SENATOR Entertainment AG

Der Vorstand





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