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SGL CARBON SE

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DGAP-News News vom 07.08.2014

SGL CARBON SE: Veröffentlichung nach § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG

SGL CARBON SE / Schlagwort(e): Sonstiges

07.08.2014 / 12:00


SGL Carbon SE
Wiesbaden
- ISIN DE0007235301 -

Veröffentlichung nach § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat festgestellt, dass der Konzernabschluss der SGL Carbon SE zum Abschlussstichtag 31.12.2011 fehlerhaft ist:

1. In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind die Umsatzerlöse und damit das Ergebnis vor Ertragsteuern um 29,9 Mio. EUR zu hoch ausgewiesen, weil Umsatzerlöse aus erwarteten künftigen Verkäufen von Liefersätzen aus Carbonbauteilen an Unternehmen der Luftfahrtzulieferindustrie bereits im Geschäftsjahr 2011 erfasst worden sind.

Dies verstößt gegen IAS 18.14, wonach Erlöse aus dem Verkauf von Gütern erst dann zu erfassen sind, wenn die maßgeblichen Chancen und Risiken auf den Käufer übertragen werden. Die Voraussetzungen für die vom Unternehmen verwendete Methode einer am Leistungsfortschritt orientierten Erfassung von Erträgen und Aufwendungen (sog. "Percentage of Completion"-Methode) im Sinne des IAS 11 lagen nicht vor, da im Zeitpunkt der Bilanzierungsentscheidung die entsprechenden Bestellungen für die Carbonbauteile noch nicht erteilt und zudem ungewiss waren.

2. Im Konzernabschluss sind der Geschäftswert und damit in der Gewinn- und Verlustrechnung das Ergebnis vor Ertragsteuern um 72,5 Mio. EUR zu hoch ausgewiesen, weil im Geschäftssegment "Carbon Fibers & Composites" der Geschäftsbereich "Carbon Fibers & Composite Materials" um 60,2 Mio. EUR und der Geschäftsbereich "Rotor Blades" um 12,3 Mio. EUR im Wert gemindert sind.

a) In Höhe von 57,3 Mio. EUR ("Carbon Fibers & Composite Materials") und in Höhe von 10,9 Mio. EUR ("Rotor Blades") ist ein Wertminderungsaufwand für diese Geschäftsbereiche nicht erfasst worden.

Die unterlassene Wertminderung verstößt gegen IAS 36.104, wonach ein Wertminderungsaufwand für eine zahlungsmittelgenerierende Einheit oder eine Gruppe derselben zu erfassen ist, wenn der erzielbare Betrag der Einheit(-en) geringer ist als deren Buchwert. Die durchgeführte Überprüfung auf eine Wertminderung auf Basis des übergeordneten Geschäftssegments "Carbon Fibers & Composites" war fehlerhaft, weil nach IAS 36.80 (a) die Überprüfung auf Basis der Einheit oder Gruppe von Einheiten durchzuführen ist, welche die niedrigste Ebene innerhalb des Unternehmens darstellt, auf der der Geschäfts- oder Firmenwert (goodwill) für interne Managementzwecke überwacht wird. Dies war im Fall der SGL Carbon SE jedoch nicht das Geschäftssegment "Carbon Fibers & Composites", sondern dessen Geschäftsbereiche "Carbon Fibers & Composite Materials", "Rotor Blades" und "Aerostructures".

b) In Höhe von 2,9 Mio. EUR ("Carbon Fibers & Composite Materials") und in Höhe von 1,4 Mio. EUR ("Rotor Blades") ist weiterer Wertminderungsaufwand nicht erfasst worden, weil im Rahmen der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten der Geschäftsbereiche die geplanten künftigen Cashflows für die Monate Oktober, November und Dezember 2011 nicht und ab Januar 2012 mit zu niedrigen Abzinsungssätzen diskontiert worden sind.

Dies verstößt gegen IAS 36.55f., wonach der Abzinsungssatz die gegenwärtigen Marktbewertungen abzubilden hat.

Wiesbaden, im August 2014

Der Vorstand





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