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DGAP-CMS News vom 02.02.2016

Siemens Aktiengesellschaft: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

Siemens Aktiengesellschaft / Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003
02.02.2016 08:29

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Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003
Der am 9. November 2015 vom Vorstand der Siemens Aktiengesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates vom 11. November 2015 beschlossene und in der Pressemitteilung vom 12. November 2015 angekündigte Aktienrückkauf beginnt am 2. Februar 2016. Im Zeitraum bis zum 15. November 2018 sollen eigene Aktien der Gesellschaft im Wert von bis zu EUR 3 Mrd. (ohne Erwerbsnebenkosten), maximal jedoch 60.000.000 Stück Aktien zurückgekauft werden. Der Rückerwerb dient ausschließlich den Zwecken der Einziehung, der Ausgabe an Mitarbeiter, Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sowie der Bedienung/Absicherung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft insbesondere aus und in Zusammenhang mit Wandel-/Optionsschuld-verschreibungen. Der Vorstand macht damit von der durch die ordentliche Hauptversammlung der Siemens Aktiengesellschaft am 27. Januar 2015 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) Gebrauch.

Mit der Durchführung des Rückkaufs wird eine Bank beauftragt, die selbstständig ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Das Recht der Siemens Aktiengesellschaft, das Mandat der Bank im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben vorzeitig zu beenden und eine andere Bank zu beauftragen, bleibt unberührt. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit gestoppt, unterbrochen und wieder aufgenommen werden.

Der Rückkauf soll günstigst und Interesse wahrend und ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen und nach Maßgabe der durch die ordentliche Hauptversammlung der Siemens Aktiengesellschaft am 27. Januar 2015 erteilten Ermächtigung durchgeführt werden. Danach darf der Kaufpreis je zurück erworbener Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Siemens-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.

Darüber hinaus ist die Bank verpflichtet, die jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben einzuhalten, damit der Aktienrückerwerb unter die jeweiligen Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme (Safe Harbor) fällt, sowie sämtliche anderen einschlägigen Bestimmungen sowie auch die Rule 10b-18 Securities Exchange Act 1934 zu beachten. Nach den jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben zu Safe Harbor darf insbesondere kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des zuletzt an der Börse, an der der Kauf stattfindet, unabhängig getätigten Abschlusses liegt bzw. über dem des letzten höchsten unabhängigen Angebots an der Börse, an der der Kauf stattfindet. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben zu Safe Harbor wird an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an welcher der jeweilige Kauf erfolgt, erworben. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin.
Die Transaktionen werden in einer den jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben zu Safe Harbor entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben.
Zudem wird die Siemens Aktiengesellschaft über die Fortschritte des Aktienrückkaufs unter www.siemens.com/ir regelmäßig informieren.
München, 2. Februar 2016
Siemens Aktiengesellschaft

Der Vorstand



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