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DGAP-CMS News vom 07.09.2015

Software AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

Software AG / Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 (Aktienrückkauf)
07.09.2015 16:40

Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.



Aktienrückkaufprogramm 2015: Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003

Der von der Software Aktiengesellschaft per Ad-hoc-Mitteilung vom 3. September 2015 angekündigte Aktienrückkauf beginnt am 8. September 2015. Im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 sollen eigene Aktien der Gesellschaft im Wert von bis zu EUR 70 Mio. (ohne Erwerbsnebenkosten) zurückgekauft werden. Dies entspricht auf Basis des Xetra-Schlusskurses (Stand: 4. September) einem Volumen von bis zu ca. 2,793 Mio. Stück Aktien. Der Vorstand macht damit von der durch die ordentliche Hauptversammlung der Software Aktiengesellschaft am 13. Mai 2015 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) Gebrauch. Für die Verwendung der zurückgekauften Aktien kommen alle nach den aktienrechtlichen Regelungen und nach der vorgenannten Ermächtigung zulässigen Zwecke in Betracht.

Mit dem Rückkauf wird eine Bank beauftragt, die ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Das Recht der Software Aktiengesellschaft, das Mandat der Bank vorzeitig zu beenden und den Auftrag auf eine andere Bank zu übertragen bleibt unberührt. Der Rückkauf soll günstigst und Interesse wahrend und ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen. Der Kaufpreis je zurück erworbener Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Börsenkurs der Software AG-Aktie - nicht gewichteter Durchschnittsbetrag der Schlusskurse im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem entsprechenden Nachfolgesystem - an fünf Börsenhandelstagen vor dem Erwerb um nicht mehr als 10% übersteigen oder unterschreiten. Für den Zeitpunkt des Erwerbs ist der Tag des Zustandekommens des Geschäftsabschlusses maßgeblich.

Darüber hinaus ist/wird die Bank verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 5 der Verordnung Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 (EG-VO) und sämtliche einschlägigen Bestimmungen zu beachten. Entsprechend der EG-VO darf kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots, jeweils an der Börse, an der der Kauf stattfindet, liegt. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der EG-VO wird an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an welcher der jeweilige Kauf erfolgt, erworben. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin.

Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen werden.
Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 4 Abs. 4 EG-VO entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben.

Zudem wird die Software Aktiengesellschaft über die Fortschritte des Aktienrückkaufs unter www.softwareag.com/ir regelmäßig informieren.
Darmstadt, den 7. September 2015

Software Aktiengesellschaft

Der Vorstand



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