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DGAP-CMS News vom 10.03.2017

Software AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
Software AG / Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 / Aktienrückkaufprogramm 2017

10.03.2017 / 15:06
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 / Aktienrückkaufprogramm 2017

Der von der Software Aktiengesellschaft (TecDAX, ISIN DE0003304002 / SOW) per Ad-hoc-Mitteilung vom 6. März 2017 angekündigte Aktienrückkauf beginnt am 13. März 2017. Im Zeitraum bis zum 15. Mai 2017 sollen eigene Aktien der Gesellschaft im Wert von bis zu EUR 100 Mio. (ohne Erwerbsnebenkosten) zurückgekauft werden. Dies entspricht auf Basis des Xetra-Schlusskurses (mit Stand 6. März 2017) einem Volumen von bis zu ca. 2,876 Mio. Stück Aktien. Der Vorstand macht damit von der durch die ordentliche Hauptversammlung der Software Aktiengesellschaft am 31. Mai 2016 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) Gebrauch. Für die Verwendung der zurückgekauften Aktien kommen alle nach den aktienrechtlichen Regelungen und nach der vorgenannten Ermächtigung zulässigen Zwecke in Betracht.

Mit dem Rückkauf wird eine Bank beauftragt, die ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Das Recht der Software Aktiengesellschaft, das Mandat der Bank vorzeitig zu beenden und den Auftrag auf eine andere Bank zu übertragen bleibt unberührt. Der Rückkauf soll günstigst und Interesse wahrend und ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen. Der Kaufpreis je zurück erworbener Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Börsenkurs der Software AG-Aktie - nicht gewichteter Durchschnittsbetrag der Schlusskurse im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem entsprechenden Nachfolgesystem - an fünf Börsenhandelstagen vor dem Erwerb um nicht mehr als 10 % übersteigen oder unterschreiten. Für den Zeitpunkt des Erwerbs ist der Tag des Zustandekommens des Geschäftsabschlusses maßgeblich.

Darüber hinaus ist/wird die Bank verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (EU-VO), die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 (EU-DVO) sowie sämtliche einschlägigen Bestimmungen zu beachten. Entsprechend der EU-DVO darf kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots, jeweils an der Börse, an der der Kauf stattfindet, liegt. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der EU-DVO wird an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an welcher der jeweilige Kauf erfolgt, erworben. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin.

Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen werden.
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2017 zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter Form sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Software Aktiengesellschaft die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website (www.softwareag.com) im Bereich 'Investor Relations' veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
Darmstadt, 10. März 2017
Software Aktiengesellschaft

Der Vorstand




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