Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) 596/2014 und Art. 2 Abs. 2 und 3 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 - Durchführung Aktienrückkauf
Die Südzucker AG hat den durch Bekanntmachung vom 2. Juni 2020 gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 eingeleiteten Aktienrückkauf am 3. Juni 2020 begonnen und am selben Tag abgeschlossen.
Am 3. Juni 2020 wurden insgesamt 42.750 Aktien (ISIN DE0007297004) zurückerworben. Der an der Börse gezahlte Kaufpreis betrug durchschnittlich 13,94 EUR. Insgesamt wurden im Rahmen des Rückkaufprogramms eigene Aktien zu einem Gesamtpreis von EUR 595.778,28 (ohne Nebenkosten) erworben.
Der Erwerb der Aktien diente einzig dem Zweck, Verpflichtungen aus einem Belegschaftsaktienprogramm i.S.v. Art. 5 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) 596/2014 zu erfüllen.
Der Rückkauf erfolgte über den XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse unter Führung eines Kreditinstituts, das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig von der Südzucker AG getroffen hat.
Die Gesamtzahl der am 3. Juni 2020 zurückgekauften Aktien, der gewichtete Durchschnittskurs sowie das aggregierte Volumen sind nachstehend aufgelistet:
Datum |
Gesamtzahl zurückgekaufter Aktien |
Gewichteter Durchschnittskurs (EUR) |
Aggregiertes Volumen (EUR) |
3. Juni 2020 |
42.750 |
13,93633404 |
595.778,28 |
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Gesamt |
42.750 |
13,93633404 |
595.778,28 |
Damit ist der Aktienrückkauf beendet.
Unter www.suedzucker.de/de/Investor-Relations/Aktie/Belegschaftsaktien/
sind die innerhalb eines Tages getätigten Einzelgeschäfte veröffentlicht.
Mannheim, im Juni 2020
Südzucker AG
Der Vorstand