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DGAP-Ad-hoc News vom 22.01.2016

Viscom AG: Viscom AG voraussichtlich von neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) betroffen

Viscom AG  / Schlagwort(e): Rechtssache

22.01.2016 11:59

Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
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Viscom AG: Viscom AG voraussichtlich von neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) betroffen


Hannover, 22.01.2016 - Die Viscom AG (ISIN DE0007846867) wird aufgrund des ergangenen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.01.2016 zur Besteuerung von Dividendenerträgen im Rahmen der Wertpapierleihe Rückstellungen für das Geschäftsjahr 2015 bilden.
Nach diesem Urteil sind Dividendenerträge für noch nicht abgeschlossene Steuerjahre, welche der Entleiher im Rahmen eines Wertpapierleihgeschäfts generiert hat, unter Umständen nicht als steuerbefreit anzusehen. In der Vergangenheit wurden diese Erträge hingegen von den Finanzbehörden regelmäßig als steuerbefreit behandelt.

Die Viscom AG hat - wie viele andere Unternehmen - im Jahre 2006 von dem Instrumentarium der Wertpapierleihe Gebrauch gemacht und ist aus diesem Grund voraussichtlich von dem veröffentlichten Urteil des BFH betroffen.
Die zu bildenden Rückstellungen orientieren sich an dem Grundsatz kaufmännischer Vorsicht und beinhalten etwaige nachträgliche Steuerzahlungen sowie die damit verbundenen Zinszahlungen. Nach unserer Einschätzung wird diese Rückstellung das Periodenergebnis des Konzerns für das Geschäftsjahr 2015 um ca. 2,5 Mio. EUR belasten. Dieser Betrag setzt sich aus einem Steuermehraufwand von rund 1,7 Mio. EUR und einem erwarteten Zinsaufwand auf Steuern von rund 0,8 Mio. EUR zusammen.



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