Viscom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2023 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Der Umsatz entspricht dem Gesamtumsatz des Konzerns, wie im Konzernabschlussbericht für das jeweilige Jahr wiedergegeben. Die E Komponente wird linear ermittelt. Der exakte Wert der E Komponente berechnet sich wie folgt:
Liegt der relative Energieverbrauchswert zwischen 1 % und 5 %, wird die E Komponente wie folgt berechnet: Prozentualer Anteil an der jährlichen Fixvergütung = Verringerung des relativen Energieverbrauchswertes in % * 4
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Vorstands-
mitglied |
Leistungs-
kriterium |
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Relativer Anteil an der variablen Vergütung | |||||||||||||
Dr. Martin Heuser | Tantieme I | |||||||||||||||||
EBIT 2022 |
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55 % | ||||||||||||||
Tantieme II | ||||||||||||||||||
ø-EBIT 2020- 2022 |
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9 % | ||||||||||||||
S Komponente |
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16 % | ||||||||||||||
E Komponente |
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20 % | ||||||||||||||
Summe | 208 T€ (Gesamtcap variable Vergütung) | 208 T€ | 100 % | |||||||||||||||
Dirk Schwingel | Tantieme I | |||||||||||||||||
EBIT 2022 |
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79 % | ||||||||||||||
Tantieme II | ||||||||||||||||||
ø-EBIT 2020-2022 |
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21 % | ||||||||||||||
Summe | 208 T€ (Gesamtcap variable Vergütung) | 146 T€ | 100 % | |||||||||||||||
Carsten Salewski | Tantieme I | |||||||||||||||||
EBIT 2022 |
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79 % | ||||||||||||||
Tantieme II | ||||||||||||||||||
ø-EBIT 2020-2022 |
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21 % | ||||||||||||||
Summe | 208 T€ (Gesamtcap variable Vergütung) | 146 T€ | 100 % | |||||||||||||||
Peter Krippner | Tantieme I | |||||||||||||||||
EBIT 2022 |
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79 % | ||||||||||||||
Tantieme II | ||||||||||||||||||
ø-EBIT 2020-2022 |
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21 % | ||||||||||||||
Summe | 208 T€ (Gesamtcap variable Vergütung) | 146 T€ | 100 % |
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung
Gemäß § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG hat der Vergütungsbericht eine vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der über die letzten fünf Geschäftsjahre betrachteten durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis, einschließlich einer Erläuterung, welcher Kreis von Arbeitnehmern einbezogen wurde, zu enthalten.
Gemäß § 26j Abs. 2 S. 2 EGAktG ist § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht die durchschnittliche Vergütung der letzten fünf Geschäftsjahre in die vergleichende Betrachtung einbezogen wird, sondern lediglich die durchschnittliche Vergütung über den Zeitraum seit dem Geschäftsjahr, in dem erstmalig ein Vergütungsbericht nach § 162 AktG zu erstellen war, d. h. dem Geschäftsjahr 2021.
Position |
Veränderung 2021-
2022 |
Veränderung 2020-
2021 |
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Dr. Martin Heuser, Vorstand Entwicklung | +39 % | +33 % | |
Dirk Schwingel, Vorstand Finanzen | +34 % | +18 % | |
Carsten Salewski, Vorstand Vertrieb | +34 % | +19 % | |
Peter Krippner, Vorstand Operations | +35 % | +17 % | |
Prof. Dr. Michèle Morner, Aufsichtsratsvorsitzende | 0 % | 0 % | |
Volker Pape, Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender | 0 % | 0 % | |
Prof. Dr. Ludger Overmeyer, Aufsichtsratsmitglied | 0 % | 0 % | |
Ertragsentwicklung | |||
Jahresüberschuss Viscom AG | +2 % | +12.705 T€* | |
Konzern-EBIT | +95 % | +10.176 T€* | |
Durchschnittliche Vergütung von Arbeitnehmern | |||
Viscom AG | +6 % | +12 % |
* Keine Angabe der prozentualen Veränderung, da Ergebnis in 2020 negativ und in 2021 positiv war.
Keine Rückforderung oder Einbehalt variabler Vergütungsbestandteile
Im Geschäftsjahr 2022 wurde kein Gebrauch davon gemacht, variable Vergütungsbestandteile einzubehalten oder zurückzufordern.
Keine Abweichung vom Vergütungssystem
Im Geschäftsjahr 2022 wurde nicht von den jeweils geltenden Vergütungssystemen abgewichen.
Die Vorstandsverträge der Herren Schwingel, Krippner und Salewski richten sich noch nach dem vorherigen Vergütungssystem, da sie vor Inkrafttreten des neuen Vergütungssystems geschlossen wurden.
Einhaltung der Maximalvergütung
Die variable Vergütung ist insgesamt auf den Betrag des jährlichen Fixgehalts, d. h. derzeit EUR 208.000,00 beschränkt. Wie sich aus der nachstehenden Übersicht ergibt, wurde dieser Höchstbetrag im Geschäftsjahr 2022 lediglich bei Herrn Dr. Martin Heuser erreicht.
Vorstandsmitglied | Summe von Tantieme I und II ohne Cap | Summe von Tantieme I und II mit Cap |
Dr. Martin Heuser | 209 T€ | 208 T€ |
Dirk Schwingel | 146 T€ | 146 T€ |
Carsten Salewski | 146 T€ | 146 T€ |
Peter Krippner | 146 T€ | 146 T€ |
Der Aufsichtsrat hat für die Vorstandsmitglieder überdies eine Maximalvergütung im Sinne der § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 i.V.m. § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG in Höhe von EUR 450.000,00 festgelegt.
Wie sich aus der nachstehenden Gegenüberstellung ergibt, wurde diese Höchstgrenze eingehalten.
Vorstandsmitglied | Gesamtvergütung 2022* |
Dr. Martin Heuser | 445 T€ |
Dirk Schwingel | 390 T€ |
Carsten Salewski | 384 T€ |
Peter Krippner | 383 T€ |
* Ermittlung siehe oben unter „Tabellarische Darstellung der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2022“.
Leistungen durch Dritte sowie im Falle der Beendigung der Tätigkeit
Im Geschäftsjahr 2022 wurden den Vorstandsmitgliedern keine Leistungen durch Dritte im Hinblick auf ihre Tätigkeiten als Vorstandsmitglieder zugesagt oder gewährt.
Im Falle der Beendigung der Vorstandsverträge stehen allen Vorstandsmitgliedern folgende Leistungen zu:
a. |
Abfindung |
Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit wird der Aufsichtsrat dem Vorstandsmitglied mitteilen, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Bestellung zum Vorstandsmitglied und das Anstellungsverhältnis verlängert werden sollen.
Erfolgt diese Mitteilung seitens des Aufsichtsrats nicht rechtzeitig, steht dem Vorstandsmitglied für den Fall, dass der Anstellungsvertrag nicht über die jeweilige Amtszeit hinaus verlängert wird, eine Abfindung zu, die mit der Beendigung des Anstellungsvertrags fällig ist.
Die Höhe der Abfindung beträgt ein Zwölftel der fixen Jahresvergütung für jeden angefangenen Monat, um den sich die Mitteilung des Aufsichtsrats verzögert. Die Abfindung kann höchstens sechs Zwölftel eines Jahresgehalts betragen.
b. |
Freistellung |
Für den Fall einer Beendigung der Bestellung zum Vorstandsmitglied oder einer Beendigung der Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands aus wichtigem Grund nach § 84 Abs. 2 AktG bzw. der Amtsniederlegung kann die Gesellschaft das Vorstandsmitglied sofort unter Fortzahlung der Bezüge von seiner Verpflichtung zur Erbringung seiner Leistung freistellen. In diesem Fall entsteht für das Vorstandsmitglied kein Anspruch auf Zahlung der variablen Vergütung für die Zeit der Freistellung (Tantieme I und Tantieme II). Wird auch der Anstellungsvertrag wirksam gemäß § 626 BGB aus wichtigem Grund gekündigt, gelten die gesetzlichen Regelungen. Hiernach besteht ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung (ggf. pro rata) grundsätzlich kein Vergütungsanspruch mehr.
c. |
Karenzentschädigung |
Alle Vorstandsmitglieder unterliegen einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot von einer Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsvertrags, es sei denn, das Vorstandsmitglied vollendet in dieser Zeit das 65. Lebensjahr.
Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist die Viscom AG verpflichtet, an das Vorstandsmitglied eine Karenzentschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der von dem Vorstandsmitglied zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen beträgt.
Die Zahlung der Entschädigung pro Jahr wird in zwölf gleichen Monatsraten am Ende eines Monats fällig. Auf die Karenzentschädigung sind sonstige Zahlungen der Viscom AG an das Vorstandsmitglied wie Übergangsgelder und Abfindung anzurechnen.
Auf die Karenzentschädigung sind zudem die Einkünfte angerechnet, welcher das Vorstandsmitglied während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes aus selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Erwerbstätigkeit erzielt oder zu erzielen unterlässt, soweit die Entschädigung unter Hinzuziehung der Einkünfte den Betrag der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen übersteigt. Zu den Einkünften zählt auch etwaiges von dem Vorstandsmitglied bezogenes Arbeitslosengeld. Das Vorstandsmitglied ist verpflichtet, der Gesellschaft auf Verlangen über die Höhe seiner Einkünfte Auskunft zu erteilen und Nachweise hierüber beizubringen.
Hauptversammlungsbeschluss zum Vergütungsbericht
Die Viscom AG berichtete mit dem Vergütungsbericht zum Geschäftsjahr 2021 erstmalig gemäß § 162 AktG zur Vergütung und legte den Vergütungsbericht in der ordentlichen Hauptversammlung 2022 gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vor. In der Hauptversammlung am 8. Juni 2022 wurde der Vergütungsbericht zum Geschäftsjahr 2021 mit 99,9 % gebilligt. Aufgrund dessen wird das Vergütungssystem unverändert beibehalten.
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Vergütung des Aufsichtsrats ergibt sich unmittelbar aus der Satzung.
Satzungswortlaut
§ 20 Vergütung des Aufsichtsrats
20.1 Ab Beginn des Geschäftsjahres 2015 der Gesellschaft erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören, erhalten die feste Vergütung zeitanteilig.
20.2 Die feste Vergütung beträgt 18.000,00 € je Geschäftsjahr und Aufsichtsratsmitglied. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache der festen Vergütung; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ab dem 1. Juni 2018 erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Dreifache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache der festen Vergütung; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
20.3 Die Aufsichtsratsvergütung ist fällig am Tag nach der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das abgelaufene Geschäftsjahr zu beschließen hat.
20.4 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten ferner Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer.
20.5 Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder und bestimmte Mitarbeiter (D&O-Versicherung) einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2022
Auf dieser Grundlage ergibt sich für das Geschäftsjahr die folgende gewährte und geschuldete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder:
Gewährte
und geschuldete Vergütung |
Prof. Dr.
Michèle Morner |
Volker Pape |
Prof. Dr.
Ludger Overmeyer |
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AR-Vorsitzende | Stellvertrender AR-Vorsitzender | AR-Mitglied | |||||||
in T€ | 2021 | 2022 | Relativer Anteil |
2021 | 2022 | Relativer Anteil |
2021 | 2022 | Relativer Anteil |
Fest- vergütung |
54 | 54 | 100 % | 27 | 27 | 100 % | 18 | 18 | 100 % |
Gesamt-
vergütung |
54 | 54 | 100 % | 27 | 27 | 100 % | 18 | 18 | 100 % |
Für die vergleichende Darstellung der Veränderung der Vergütung, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird nach oben verwiesen.
Da die Aufsichtsratsmitglieder keine variablen Vergütungsbestandteile erhalten, können solche auch nicht einbehalten oder zurückgefordert werden und wurden dies auch nicht.
Weitere Erläuterungen
Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung
Der Aufsichtsrat ist in erster Linie für die Beratung und Überwachung des Vorstands zuständig, weshalb entsprechend der Anregung in G.18 S. 1 DCGK ausschließlich, also zu 100 %, fixe Vergütungsbestandteile nebst Auslagenersatz, nicht aber variable Vergütungselemente vorgesehen sind.
Die Fixvergütung stärkt die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder bei Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgabe und leistet so einen mittelbaren Beitrag „zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft“ (vgl. § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG).
Das Vergütungssystem incentiviert Aufsichtsratsmitglieder zugleich, sich proaktiv für die „Förderung der Geschäftsstrategie“ (vgl. § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG) einzusetzen, indem entsprechend G.17 DCGK der höhere zeitliche Aufwand der Vorsitzenden, die besonders eng an der Besprechung strategischer Fragen beteiligt ist (D.6 DCGK), und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats berücksichtigt wird.
Vergütungsbestandteile und weitere Informationen
Gemäß § 20 der Satzung haben die Aufsichtsratsmitglieder Anspruch auf eine feste Vergütung und Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Auslagenersatz nicht um eine Vergütung im Sinne von § 162 AktG handelt, so dass dieser in der vorstehenden tabellarischen Übersicht nicht enthalten ist. Die Gesellschaft entrichtet zudem die Prämien für eine im Interesse der Gesellschaft abgeschlossene D&O-Versicherung, in die die Aufsichtsratsmitglieder einbezogen sind.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Viscom AG, Hannover
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Viscom AG, Hannover, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt
„Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Hannover, den 17. März 2023
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft |
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Martin Schröder
Wirtschaftsprüfer |
ppa. Martin Sochor
Wirtschaftsprüfer |
||
II.2 |
Zu Tagesordnungspunkt 7: System zur Vergütung für die Vorstandsmitglieder ab dem 1. Juni 2023 |
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ab dem 1. Juni 2023
Der Aufsichtsrat hatte mit Wirkung zum 1. April 2021 erstmalig ein Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder gemäß der Vorgaben des ARUG II beschlossen. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 8. Juni 2021 wurde das Vergütungssystem mit 91,72 % Ja-Stimmen gebilligt.
Der Aufsichtsrat hat am 24. März 2023 mit Wirkung zum 1. Juni 2023 ein neues Vergütungssystem beschlossen. Das bisherige Vergütungssystem wird grundsätzlich beibehalten und wird lediglich nominell an die Marktgegebenheiten und -entwicklung angepasst.
Das Vergütungssystem im Einzelnen:
1. |
Grundzüge des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der Viscom AG |
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Viscom AG wird nach Maßgabe des Aktiengesetzes festgesetzt und ist auf die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder orientiert sich dabei neben den Aufgaben und Leistungen des einzelnen Vorstandsmitglieds an der Größe, Komplexität und Lage des Unternehmens.
Sie setzt sich aus erfolgsunabhängigen Gehalts- und Sachleistungen sowie Versorgungszusagen und aus erfolgsabhängigen (variablen) Komponenten zusammen.
Zu den erfolgsunabhängigen Komponenten zählen ein festes Jahresgehalt (Grundgehalt) sowie Nebenleistungen (bspw. Zuschuss zur Sozial- und Krankversicherung; siehe im Einzelnen unten) und Sachbezüge (bspw. Dienstwagen; siehe im Einzelnen unten).
Die erfolgsabhängigen Komponenten bestehen aus einer jährlichen variablen Vergütung (Tantieme I, STI), die sich auf wirtschaftliche Zielerreichung innerhalb eines Jahres bezieht und einer variablen Vergütung (Tantieme II, LTI), die sich auf wirtschaftliche, soziale und ökologische Zielerreichung innerhalb eines Zeitraums von jeweils drei Jahren bezieht.
Die in den erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen verankerten finanziellen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Ziele stehen im Einklang mit der Geschäftsstrategie und der nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Es werden sowohl im Rahmen der kurzfristigen als auch der langfristigen variablen Vergütung für die Vorstandsmitglieder Anreize für eine nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft gesetzt.
Der Aufsichtsrat legt einen Schwerpunkt auf die Langfristigkeit der Unternehmensentwicklung und hat daher den Anteil der langfristigen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile (Tantieme II) entsprechend hoch gewichtet. Zudem hat der Aufsichtsrat in das neue Vergütungssystem ESG-Ziele einbezogen, die eine nachhaltige Unternehmensentwicklung incentivieren sollen. Unter ESG versteht man die Berücksichtigung von Kriterien aus den Bereich Umwelt (Environmental), Soziales (Social) und verantwortungsvolle Unternehmensführung (Governance). Neben rein wirtschaftlichen Zielfaktoren richten sich die ESG-Ziele auf das Erreichen von sozialen und ökologischen Faktoren und sollen eine rechtstreue Unternehmensführung gewährleisten. Die Platzierung solcher ESG-Ziele im LTI macht deutlich, dass die Viscom AG für die Zukunft an der Einhaltung solcher Vorgaben interessiert ist.
Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben sieht das Vergütungssystem auch Höchstgrenzen der Vergütung vor, zum einen durch eine Begrenzung der variablen Vergütung auf den Betrag der jährlichen Fixvergütung und zum anderen durch die Festlegung einer betragsmäßigen Maximalvergütung (unter Berücksichtigung sämtlicher Vergütungsbestandteile einschließlich Nebenleistungen).
Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf 100 % der Fixvergütung und können – je nach Erreichung der Ziele – Anspruch auf eine variable Vergütung haben, die jedoch insgesamt auf den Betrag der jährlichen Fixvergütung begrenzt ist. Der Höchstbetrag der Vergütung liegt demnach bei 200 % der jährlichen Fixvergütung zuzüglich betragsmäßig untergeordneter Nebenleistungen. Bei Zugrundelegung des derzeitig vereinbarten Fixgehalts von EUR 260.000,00 führt dies bei Erreichen der vorgenannten Grenze aktuell zu einer Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder in Höhe von EUR 520.000,00 zuzüglich Nebenleistungen.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder kann auch in Zukunft, also unter Zugrundelegung des neuen Modells, in der Höhe variieren. Der Höchstwert der Gesamtvergütung hängt von dem vom Vorstandsmitglied ausgehandelten monatlichen Grundgehalt ab.
Der Aufsichtsrat hat im Vergütungssystem zusätzlich eine betragsmäßige Maximalvergütung i.S.d. § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG (unter Einschluss sämtlicher Vergütungsbestandteile einschließlich Nebenleistungen) für Vorstandsmitglieder von jeweils EUR 650.000,00 festgelegt.
Es folgt eine beispielhafte Darstellung der Vergütung bei Zugrundelegung einer Festvergütung von EUR 260.000. Das Vergütungssystem wird vorbehaltlich § 87a Abs. 2 S. 2 AktG für alle neuen Vorstandsmitglieder sowie im Falle von Verlängerungen der Vorstands-Anstellungsverträge Anwendung finden.
Jährlicher Maximal-
betrag in EUR |
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Erfolgsunabhängige Vergütung | Festvergütung | 260.000 | |
Nebenleistungen | 25.500 | ||
Versorgungsleistungen | 31.500 | ||
Erfolgsorientierte Vergütung | Tantieme I (STI) | 260.000 | |
Tantieme II (LTI) | 260.000 | ||
• EBIT Komponente | • 165.000 | ||
• S Komponente | • 53.000 | ||
• E Komponente | • 53.000 | ||
Cap der erfolgsorientierten Vergütung | 260.000 | ||
Gesamtvergütung (unter Berücksichtigung des Caps der erfolgsorientierten Vergütung) |
520.000
zzgl. Nebenleistungen und Versorgungsleistungen |
Das Vergütungssystem wird zudem durch angemessene Regelungen im Zusammenhang mit dem Beginn und der Beendigung der Tätigkeit im Vorstand ergänzt (siehe nachstehend unter Ziffer 4.).
2. |
Einzelne Vergütungsbestandteile
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Die Vorstandsmitglieder der Viscom AG erhalten Bezüge in Form eines festen Monatsgehaltes (Grundgehalt) sowie Nebenleistungen. Das Grundgehalt wird jeweils zum Ende eines Monats gezahlt. Es wird in regelmäßigen Abständen vom Aufsichtsrat überprüft und gegebenenfalls in zukünftigen Verträgen angepasst. Außerdem erhalten die Vorstandsmitglieder ein 13. Monatsgehalt. Das Grundgehalt und das 13. Monatsgehalt stellen die Fixvergütung des Vorstandes dar. Die 13 Grundgehälter werden zusammen als jährliche Fixvergütung bezeichnet.
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Daneben können jedem Vorstandsmitglied Nebenleistungen gewährt werden. Zu diesen Leistungen zählen firmenseitig gewährte übliche Sachbezüge, namentlich die Nutzung eines Dienstwagens, Zuschuss für einen Telefonanschluss, marktübliche Leistungen zur Zukunftssicherung und sonstige marktübliche Kostenübernahmen, einschließlich des Abschlusses einer D&O-Versicherung durch die Viscom AG mit einem Selbstbehalt für das Vorstandsmitglied gemäß Aktiengesetz.
Die Viscom AG stellt den Vorstandsmitgliedern, auch zur privaten Nutzung, einen Personenkraftwagen mit einem maximalen Bruttolistenpreis in Höhe von EUR 145.000 zur Verfügung. Darüber hinaus trägt die Viscom AG die Kosten für Telekomunikation und die Auslagen, die Vorstandsmitglieder im Rahmen der Tätigkeit leisten.
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Die Vorstandsmitglieder erhalten darüber hinaus marktübliche Versorgungsleistungen.
Diese umfassen einen monatlichen Zuschuss zur Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Die Viscom AG schließt darüber hinaus für die Vorstandsmitglieder eine Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung ab. Die Beitragszahlungen zu dieser Lebensversicherung erhalten die Vorstandsmitglieder zusätzlich zum Fixgehalt. Darüber hinaus gewährt die Gesellschaft einen Zuschuss zu einer privat abgeschlossenen Rentenversicherung/-vorsorge.
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Die erfolgsorientierte Vergütung des Vorstands besteht aus einer jährlichen erfolgsorientierten Gesamttantieme. Die Gesamttantieme setzt sich zusammen aus Tantieme I und Tantieme II. Sie ist auf 100 % der jährlichen Fixvergütung begrenzt und vom Erreichen verschiedener Faktoren abhängig.
Bei der Tantieme I handelt es sich um eine Kurzfrist-Tantieme. Der Bemessungszeitraum beträgt ein Jahr. Die Tantieme I wird anhand rein wirtschaftlicher Faktoren bemessen (Konzern-EBIT des jeweiligen Jahres). Hierdurch trägt die Vergütung zur Förderung einer erfolgreichen Geschäftsstrategie bei, die sich insbesondere in einem erfolgreichen Konzernergebnis niederschlägt.
Bei der Tantieme II handelt es sich um eine Langfrist-Tantieme. Auch diese wird jährlich ausgezahlt. Der Bemessungszeitraum beträgt allerdings drei Jahre. Die Tantieme II bezieht sich sowohl auf wirtschaftliche (Konzern-EBIT der letzten drei Jahre), als auch auf soziale (Fluktuation der Beschäftigten) und ökologische Ziele (Energieverbrauch). Durch den mehrjährigen Bemessungszeitraum der Tantieme II wird sichergestellt, dass nicht nur eine kurzfristige positive Entwicklung der Gesellschaft incentiviert wird. Neben der Abbildung einer erfolgreichen Geschäftsstrategie im EBIT werden mit einer geringen Beschäftigungsfluktuation und einem relativ zum Umsatz gesunkenen Energieverbrauch konkrete strategische Ziele belohnt, die für eine zukunftsorientierte, langfristige und nachhaltig positive Entwicklung der Gesellschaft sprechen.
Im Einzelnen:
(1) Tantieme I
Die Höhe der Tantieme I bestimmt sich nach dem Konzernergebnis. Zur Berechnung der Tantieme I werden jeweils die Werte des Jahres verwendet, für das der Anspruch auf die Tantieme I entsteht. Dieser Zeitraum wird als Bemessungszeitraum I bezeichnet.
Die Tantieme I wird jährlich ausgezahlt. Sie beträgt zwischen einem und 13 Grundgehältern. Die exakte Höhe der Tantieme I hängt vom erreichten Konzernergebnis vor Steuern und Zinsen (EBIT) im jeweiligen Berechnungszeitraum I ab. Beträgt dieses 1 Mio. EUR, so erhält das Vorstandsmitglied ein Grundgehalt. Beträgt das EBIT 15 Mio. EUR oder mehr, so erhält das Vorstandsmitglied 13 zusätzliche Grundgehälter. Beträgt das EBIT weniger als 1 Mio. EUR, so besteht kein Anspruch auf die Tantieme I.
Die Tantieme I wird linear ermittelt. Liegt das EBIT demnach zwischen 1 Mio. EUR und 15 Mio. EUR ergibt sich die Anzahl der Grundgehälter wie folgt:
Zur Verdeutlichung dient folgendes Diagramm:
Die Werte bei Erreichen jeweils einer vollen Million sind die Folgenden (gerundet):
EBIT | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 18 | 20 |
BMG | 0 | 1 | 1,9 | 2,7 | 3,6 | 4,4 | 5,3 | 6,1 | 7 | 7,9 | 8,7 | 9,6 | 10,4 | 11,3 | 12,1 | 13 | 13 | 13 |
Auch, wenn kein voller Millionenbetrag erreicht ist, steigt die Anzahl der Grundgehälter, die das Vorstandsmitglied als Tantieme I erhält, aber linear an.
(2) Tantieme II
Die Höhe der Tantieme II bestimmt sich nach dem Konzernergebnis, der Fluktuation der Beschäftigten sowie dem Energieverbrauch. Zur Berechnung der Tantieme II werden jeweils die Werte der drei Jahre vor Auszahlung verwendet. Dieser Zeitraum wird als Bemessungszeitraum II bezeichnet.
Die Tantieme II wird jährlich ausgezahlt. Sie beträgt zwischen einem und 13 Grundgehältern. Die Tantieme II setzt sich aus folgenden drei Komponenten zusammen:
(a) EBIT Komponente
Die EBIT Komponente der Tantieme II wird jährlich ausgezahlt. Sie beträgt zwischen 0,6 und 7,8 Grundgehältern. Die exakte Höhe der EBIT Komponente der Tantieme II hängt vom erreichten durchschnittlichen Konzernergebnis vor Steuern und Zinsen (EBIT) im jeweiligen Berechnungszeitraum II (die letzten drei Jahre vor Auszahlung) ab. Beträgt dieses 1 Mio. EUR, so erhält das Vorstandsmitglied 0,6 Grundgehälter. Beträgt das EBIT 15 Mio. EUR oder mehr, so erhält das Vorstandsmitglied 7,8 Grundgehälter. Beträgt das EBIT weniger als 1 Mio. EUR, so besteht kein Anspruch auf die EBIT Komponente der Tantieme II. Ein Anspruch auf die EBIT Komponente der Tantieme II besteht auch dann nicht, wenn im abgelaufenen Geschäftsjahr das EBIT negativ ist. Dies ändert nichts daran, dass für die nachfolgenden Jahre ein Anspruch auf die EBIT Komponente der Tantieme II wieder bestehen kann, wenn wieder ein EBIT größer Null erzielt wird.
Die Tantieme II wird linear ermittelt. Liegt das EBIT demnach zwischen 1 Mio. EUR und 15 Mio. EUR ergibt sich die Anzahl der Grundgehälter wie folgt:
Zur Verdeutlichung dient folgendes Diagramm:
Die Werte bei Erreichen jeweils einer vollen Million sind die Folgenden (gerundet):
EBIT | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 20 | 25 |
BMG | 0 | 0,6 | 1,1 | 1,6 | 2,1 | 2,7 | 3,2 | 3,7 | 4,2 | 4,7 | 5,2 | 5,7 | 6,3 | 6,8 | 7,3 | 7,8 | 7,8 | 7,8 |
Auch, wenn kein voller Millionenbetrag erreicht ist, steigt die Anzahl der Grundgehälter, die das Vorstandsmitglied als Tantieme II EBIT Komponente erhält, aber linear an.
Bemessungsgrundlage ist das durchschnittliche, im Bemessungszeitraum II erzielte EBIT („Durchschnitts-EBIT“).
(b) Tantieme II S Komponente
Eine weitere Komponente der Tantieme II ist die sog. S Komponente. Das S steht für „Social“. Auch die S-Komponente wird jährlich ausbezahlt und bemisst sich nach einem dreijährigen Bemessungszeitraum.
Unabhängig davon, ob ein Anspruch auf die EBIT Komponente der Tantieme II besteht, kann das Vorstandsmitglied eine S Komponente der Tantieme II von bis zu 20 % der jährlichen Fixvergütung erhalten. Dies entspricht 2,6 Grundgehältern.
Für den Erhalt dieser Komponente darf im Bemessungszeitraum II für alle Beschäftigten der Gesellschaft ein Fluktuationswert von maximal 30 % vorliegen.
Der Fluktuationswert lässt sich anhand folgender Formel berechnen:
Für die Berechnung ermittelt der Aufsichtsrat den Ausgangswert und den Endwert wie folgt:
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Der Ausgangswert ist die Gesamtzahl der Arbeitsverhältnisse der Viscom AG und Tochtergesellschaften nach §§ 15 ff. AktG, die zu Beginn des Bemessungszeitraums II, also 3 Jahre zuvor, bestanden. |
• |
Der Endwert ist die Gesamtzahl der Arbeitsverhältnisse der Viscom AG und Tochtergesellschaften nach §§ 15 ff. AktG, von Mitarbeitern, die zum Beginn des Bemessungszeitraums II bereits bei der Viscom AG oder verbundenen Unternehmen beschäftigt waren und die am letzten Tag des Bemessungszeitraums II noch bestanden, zuzüglich der Anzahl der Mitarbeiter, die während des Bemessungszeitraums aufgrund Renteneintritts ausgeschieden sind. |
Der exakte Wert der S Komponente berechnet sich wie folgt:
• |
Ist der Fluktuationswert kleiner oder gleich 10 %, beträgt die S Komponente der Tantieme II 20 % der jährlichen Fixvergütung. |
• |
Bei einem Fluktuationswert ab 10,1 % sinkt die S Komponente linear um 1 |
• |
% der jährlichen Fixvergütung pro angefangenem Prozentpunkt. |
• |
Liegt der Fluktuationswert für den jeweiligen Bemessungszeitraum II über 30 %, besteht kein Anspruch auf eine S Komponente. |
Liegt der Fluktuationswert zwischen 10 % und 30 %, wird die S Komponente wie folgt berechnet:
Zur Verdeutlichung dient folgendes Diagramm:
Die Werte bei Erreichen jeweils eines vollen Prozentpunktes sind die Folgenden:
S-Wert | 0 | 5 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 |
BMG | 20 | 20 | 20 | 19 | 18 | 17 | 16 | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 | 10 |
S-Wert | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 29 | 30 | 35 | 40 |
BMG | 9 | 8 | 7 | 6 | 5 | 4 | 3 | 2 | 1 | 0 | 0 | 0 |
(c) Tantieme II E Komponente
Eine weitere Komponente der Tantieme II ist die sog. E Komponente. Das E steht für „Environmental“. Auch die E-Komponente wird jährlich ausbezahlt und bemisst sich nach einem dreijährigen Bemessungszeitraum.
Unabhängig davon, ob ein Anspruch auf die EBIT Komponente und/oder eine S Komponente der Tantieme II besteht, kann das Vorstandsmitglied eine E Komponente der Tantieme II von bis zu 20 % der jährlichen Fixvergütung erhalten. Dies entspricht 2,6 Grundgehältern.
Für den Erhalt dieser Komponente muss sich im Bemessungszeitraum II der relative Energieverbrauch der Viscom AG um einen Wert zwischen 1 % und 5 % verringert haben. Zur Feststellung der Verringerung des relativen Energieverbrauches wird der relative Energieverbrauch des ersten Jahres des Bemessungszeitraums II mit dem relativen Energieverbrauch des dritten Jahres des Bemessungszeitraums II verglichen.
Der relative Energieverbrauch bemisst sich nach der folgenden Formel:
Für die Berechnung des relativen Energieverbrauchs wird der absolute Strombezugswert in kWh wie folgt berechnet:
• |
Der absolute Strombezugswert entspricht dem fremdbezogenen Strom aller Betriebe und Betriebsteile der Viscom AG in dem betreffenden Jahr, wie im nichtkommerziellen Geschäftsbericht wiedergegeben, normalisiert um die folgenden Größen:
|
Der Umsatz entspricht dem Gesamtumsatz des Konzerns, wie im Konzernabschlussbericht für das jeweilige Jahr wiedergegeben.
Die E Komponente wird linear ermittelt. Der exakte Wert der E Komponente berechnet sich wie folgt:
• |
Beträgt die Verringerung des relativen Energieverbrauchs gegenüber dem ersten Jahr des jeweiligen Bemessungszeitraums II 1 %, so erhält das Vorstandsmitglied eine E Komponente in Höhe von 4 % der jährlichen Fixvergütung. |
• |
Beträgt die Verringerung des relativen Energieverbrauchs gegenüber dem ersten Jahr des jeweiligen Bemessungszeitraums II 5 %, so erhält das Vorstandsmitglied eine E Komponente in Höhe von 20 % der jährlichen Fixvergütung. |
• |
Reduziert sich der relative Energieverbrauch im Bemessungszeitraum II um weniger als 1 % oder steigt der relative Energieverbrauch, besteht kein Anspruch auf eine E Komponente der Tantieme II. |
Liegt der relative Energieverbrauchswert zwischen 1 % und 5 %, wird die E Komponente wie folgt berechnet:
Zur Verdeutlichung dient folgendes Diagramm:
Die Werte bei Erreichen jeweils eines vollen Prozentpunktes sind die Folgenden:
E-Wert | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 8 |
BMG | 0 | 4 | 8 | 12 | 16 | 20 | 20 | 20 |
Auch, wenn kein voller Prozentpunkt erreicht ist, steigt der prozentuale Anteil an der jährlichen Fixvergütung, die das Vorstandsmitglied als Tantieme II E Komponente erhält, aber linear an.
(3) Einbehalts- und Rückforderungsklausel (Clawback-Klausel)
Um zu gewährleisten, dass sich Vorstandsmitglieder an die internen und gesetzlichen Vorgaben zur Unternehmensführung halten, bestehen im Falle eines erheblichen Pflichtverstoßes des Vorstands seitens der Viscom AG Einbehalts- und Rückforderungsrechte hinsichtlich der variablen, erfolgsabhängigen Bestandteile der Vergütung. Die Ausübung der Rechte steht jeweils im Ermessen des Aufsichtsrates.
a. |
Einbehalt |
Die Viscom AG ist im Falle von schwerwiegenden und erheblichen Verstößen des Vorstandsmitglieds gegen seine gesetzlichen Pflichten oder gegen die für das Unternehmen geltenden Compliance Richtlinien berechtigt, einen etwaig grundsätzlich entstandenen Anspruch auf die Tantieme I und / oder II des jeweiligen Bemessungszeitraums (Bemessungszeitraum I und / oder II) ganz oder anteilig zu kürzen und den entsprechenden Betrag einzubehalten. Der Anspruch erlischt rückwirkend in der entsprechenden Höhe. Die Ausübung des Rechts auf Kürzung und Einbehalt steht im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats.
b. |
Rückforderung |
Bei schwerwiegenden und erheblichen Verstößen des Vorstandsmitglieds gegen seine gesetzlichen Pflichten oder gegen die für das Unternehmen geltenden Compliance Richtlinien ist die Gesellschaft berechtigt, von dem Vorstandsmitglied die für den jeweiligen Bemessungszeitraum I und/oder II ausgezahlten variablen Vergütungsbestandteile (Tantieme I und / oder II inklusive etwaiger Erhöhungen) ganz oder teilweise zurückzufordern. Ein einziger Pflichtverstoß kann demnach dazu führen, dass mehrere Tantieme II-Zahlungen zurückgefordert werden. Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs steht im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats. Der Nachweis eines durch das pflichtwidrige Handeln des Vorstandsmitglieds entstandenen Schadens ist nicht erforderlich. Die Rückforderungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn das Amt oder das Anstellungsverhältnis mit dem Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt des Rückforderungsanspruchs bereits beendet ist. Das Vorstandsmitglied kann sich nicht darauf berufen, dass der zu viel gewährte Vergütungsbetrag nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist. Die Rückforderung ist bis zu 2 Jahre nach der Auszahlung möglich. Schadensersatzansprüche gegen das Vorstandsmitglied bleiben unberührt.
3. |
Höchstgrenzen für die Vergütung |
Die Vorstandsmitglieder können insgesamt, also unter Berücksichtigung der Tantiemen, max. 200 % ihrer vertraglich vereinbarten jährlichen Fixvergütung erhalten zuzüglich Nebenleistungen. Dies ist im Vertrag ausdrücklich geregelt.
Bei exemplarischer Zugrundelegung einer Fixvergütung von TEUR 260 kann das Vorstandsmitglied folgende Beträge erreichen:
• |
Jährliche Fixvergütung in Höhe von TEUR 260 |
||||
• |
Nebenleistungen |
||||
• |
Versorgungsleistungen |
||||
• |
Tantiemen I und II in Höhe von insgesamt bis zu TEUR 260
|
Die konkrete Höhe kann dabei von Vorstandsmitglied zu Vorstandsmitglied variieren.
Übersteigen die Tantieme I und die Tantieme II zusammen den Betrag von TEUR 260 (entspricht der jährlichen Fixvergütung), so wird dieser gekürzt. Tantieme I und Tantieme II können demnach zusammengerechnet höchstens den Wert der jährlichen Fixvergütung ergeben.
Der relative Anteil der Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung (d.h. Fixvergütung, Tantieme I und Tantieme II) bei Erreichen des Höchstbetrags stellt sich wie folgt dar (die Nebenleistungen sowie die Versorgungsleistungen bleiben zur besseren Darstellung im Folgenden unberücksichtigt; deren Anteil an der Gesamtvergütung bei Erreichung des Höchstbetrags und Zugrundelegung einer Fixvergütung von EUR 260.000 beträgt in der Regel ca. 8-10 %):
Vergütungsbestandteil | Relativer Anteil an der Gesamtvergütung bei Erreichen des Höchstbetrags (ohne Nebenleistungen und Versorgungsleistungen) | |
Fixvergütung (ohne Nebenleistungen) | 50 % | |
Variable Vergütung | 50 % | |
Tantieme I | 0 - 50 % | |
Tantieme II – EBIT-Komponente | 0 - 30 % | |
Tantieme II – S- Komponente | 0 - 10 % | |
Tantieme II – E- Komponente | 0 - 10 % | |
Gesamt | 100 % |
Hinsichtlich der betragsmäßigen Höchstgrenzen wird auf Ziffer 1. verwiesen.
4. |
Leistungen im Falle der Beendigung der Tätigkeit
|
Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit wird der Aufsichtsrat dem Vorstandsmitglied mitteilen, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Bestellung zum Vorstandsmitglied und das Anstellungsverhältnis verlängert werden sollen.
Erfolgt diese Mitteilung seitens des Aufsichtsrats nicht rechtzeitig, steht dem Vorstandsmitglied für den Fall, dass der Anstellungsvertrag nicht über die jeweilige Amtszeit hinaus verlängert wird, eine Abfindung zu, die mit der Beendigung des Anstellungsvertrags fällig ist.
Die Höhe der Abfindung beträgt ein Zwölftel der fixen Jahresvergütung (13 Grundgehälter) für jeden angefangenen Monat, um den sich die Mitteilung des Aufsichtsrats verzögert. Die Abfindung kann höchstens sechs Zwölftel eines Jahresgehalts betragen.
|
Für den Fall einer Beendigung der Bestellung zum Vorstandsmitglied oder einer Beendigung der Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands aus wichtigem Grund nach § 84 Abs. 2 AktG bzw. der Amtsniederlegung kann die Gesellschaft das Vorstandsmitglied sofort unter Fortzahlung der Bezüge von seiner Verpflichtung zur Erbringung seiner Leistung freistellen. In diesem Fall entsteht für das Vorstandsmitglied kein Anspruch auf Zahlung der variablen Vergütung für die Zeit der Freistellung (Tantieme I und Tantieme II). Wird auch der Anstellungsvertrag wirksam gemäß § 626 BGB aus wichtigem Grund gekündigt, gelten die gesetzlichen Regelungen. Hiernach besteht ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung (ggf. pro rata) grundsätzlich kein Vergütungsanspruch mehr.
|
Alle Vorstandsmitglieder unterliegen einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot von einer Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsvertrags, es sei denn, das Vorstandsmitglied vollendet in dieser Zeit das 65. Lebensjahr.
Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist die Viscom AG verpflichtet, an das Vorstandsmitglied eine Karenzentschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der von dem Vorstandsmitglied zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen beträgt.
Die Zahlung der Entschädigung pro Jahr wird in zwölf gleichen Monatsraten am Ende eines Monats fällig. Auf die Karenzentschädigung sind sonstige Zahlungen der Viscom AG an das Vorstandsmitglied wie Übergangsgelder und Abfindung anzurechnen.
Auf die Karenzentschädigung sind zudem die Einkünfte angerechnet, welcher das Vorstandsmitglied während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes aus selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Erwerbstätigkeit erzielt oder zu erzielen unterlässt, soweit die Entschädigung unter Hinzuziehung der Einkünfte den Betrag der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen übersteigt. Zu den Einkünften zählt auch etwaiges von dem Vorstandsmitglied bezogenes Arbeitslosengeld. Das Vorstandsmitglied ist verpflichtet, der Gesellschaft auf Verlangen über die Höhe seiner Einkünfte Auskunft zu erteilen und Nachweise hierüber beizubringen.
Die Viscom AG kann unter Berücksichtigung einer einjährigen Frist auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots verzichten.
5. |
Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems |
Der Aufsichtsrat erarbeitet und beschließt das Vergütungssystem im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (soweit die Gesellschaft hiervon keine Abweichung erklärt). Das Vergütungsmodell wird fortlaufend vom Aufsichtsrat überprüft, insbesondere, wenn ausgelaufene Vorstands-Anstellungsverträge neu abgeschlossen oder neu verhandelt werden. Hierbei legt der Aufsichtsrat ein besonderes Augenmerk auf die Angemessenheit der Vergütung, auch im Verhältnis zu vergleichbaren Unternehmen einerseits und andererseits innerhalb der Gesellschaft im Verhältnis zur Vergütung des oberen Führungskreises sowie der Belegschaft insgesamt. Soweit eine Anpassung des Vergütungssystems erforderlich erscheint, fasst das Aufsichtsratsplenum hierüber Beschluss und wird das neue System im Falle einer wesentlichen Änderung, spätestens jedoch alle vier Jahre, der Hauptversammlung zur Billigung vorlegen. Sollte das Vergütungssystem von der Hauptversammlung nicht gebilligt werden, legt der Aufsichtsrat spätestens in der darauffolgenden Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Beschlussfassung vor. Es soll geändert werden, wenn sich im Zusammenhang mit den bevorstehenden Personalentscheidungen, insbesondere, wenn Vorstandsanstellungsverträge neu abgeschlossen oder verlängert werden, zeigt, dass Anpassungen erforderlich sind, um geeignete Kandidaten zu gewinnen oder zu halten.
Zieht der Aufsichtsrat zur Entwicklung des Vergütungssystems und zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung einen externen Vergütungsexperten hinzu, achtet er auf dessen Unabhängigkeit vom Vorstand und vom Unternehmen. Der Aufsichtsrat kann – entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG – vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Dies kann etwa bei außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Entwicklungen der Fall sein.
Eine Abweichung vom Vergütungssystem ist nur durch einen entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrats und nach sorgfältiger Prüfung der Notwendigkeit möglich. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen unter den genannten Umständen abgewichen werden kann, sind das Verfahren, die Vergütungsstruktur, die einzelnen Vergütungsbestandteile, deren Verhältnis zueinander und deren Leistungskriterien sowie die Maximalvergütung. Ferner kann in diesem Fall der Aufsichtsrat vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile gewähren oder einzelne Vergütungsbestandteile durch andere Vergütungsbestandteile ersetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Angemessenheit der Vorstandsvergütung in der konkreten Situation wiederherzustellen.
Die Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der Empfehlungen des DCGK zur Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder und der Offenlegung von Interessenkonflikten stellen sicher, dass die Aufsichtsratsmitglieder auch bei der Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung und über das Vergütungssystem allein das Unternehmensinteresse und keine persönlichen Interessen oder die Interessen Dritter verfolgen. Insbesondere sind mehr als die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder unabhängig vom Vorstand und der Gesellschaft, Interessenkonflikte eines Aufsichtsratsmitglieds sind unverzüglich dem Vorsitzenden gegenüber offenzulegen und über etwaige Interessenkonflikte informiert der Aufsichtsrat jährlich in seinem Bericht an die Hauptversammlung.
In Übereinstimmung mit einem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegten Vergütungssystem setzt der Aufsichtsrat die Vergütung der Vorstandsmitglieder fest. Bei der Festsetzung der Vergütung, insbesondere des Grundgehalts, berücksichtigt der Aufsichtsrat neben der Aufgabe des Vorstandsmitglieds, der Lage der Gesellschaft und der Marktentwicklung auch die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer. Der Aufsichtsrat nimmt hierbei sowohl die Vergütung der ersten Führungsebene unter dem Vorstand als auch die Gesamtbelegschaft in den Blick und dies jeweils auch in der zeitlichen Entwicklung. Beschließt der Aufsichtsrat eine Erhöhung der Vorstandsvergütung, so stellt er im Rahmen seiner Erörterung als einen Abwägungsaspekt die Lohnentwicklung in den vorgenannten Gruppen der geplanten Erhöhung der Vorstandsvergütung konkret gegenüber. Ein zahlenmäßig festgeschriebenes Verhältnis ist im Vergütungssystem nicht vorgesehen. Die Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer finden darüber hinaus mittelbar über die S Komponente der Tantieme II Eingang in die Vergütung.
III. |
Weitere Angaben zur Hauptversammlung |
Vorlagen an die Aktionäre
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen zur Einsichtnahme der Aktionäre im Internet unter
unter der Rubrik „Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung“ zugänglich:
a) |
die in Punkt 1 der Tagesordnung genannten Unterlagen; |
b) |
der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 und der Vermerk des Abschlussprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts zu Tagesordnungspunkt 6; |
c) |
das System zur Vergütung für die Vorstandsmitglieder zu Tagesordnungspunkt 7; |
d) |
eine Synopse der Satzung der Viscom AG unter Kennzeichnung der von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Änderungen; |
e) |
der Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Viscom AG und der Viscom Metallgestaltung GmbH vom 17. März 2023 zu Tagesordnungspunkt 9; |
f) |
der festgestellte Jahresabschluss sowie der Lagebericht für die Viscom AG zum 31. Dezember 2020 zu Tagesordnungspunkt 9; |
g) |
der festgestellte Jahresabschluss sowie der Lagebericht für die Viscom AG zum 31. Dezember 2021 zu Tagesordnungspunkt 9; |
h) |
der festgestellte Jahresabschluss sowie der Lagebericht für die Viscom AG zum 31. Dezember 2022 zu Tagesordnungspunkt 9; |
i) |
der festgestellte Jahresabschluss sowie der Lagebericht für die Viscom Metallgestaltung GmbH (seinerzeit firmierend unter Raphael Kierey Metallgestaltung GmbH) zum 31. Dezember 2020 zu Tagesordnungspunkt 9; |
j) |
der festgestellte Jahresabschluss sowie der Lagebericht für die Viscom Metallgestaltung GmbH (seinerzeit firmierend unter Raphael Kierey Metallgestaltung GmbH) zum 31. Dezember 2021 zu Tagesordnungspunkt 9; |
k) |
der festgestellte Jahresabschluss sowie der Lagebericht für die Viscom Metallgestaltung GmbH zum 31. Dezember 2022 zu Tagesordnungspunkt 9; |
l) |
der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Viscom AG und der Geschäftsführung der Viscom Metallgestaltung GmbH zu Tagesordnungspunkt 9. |
Die Gesellschaft wird den Aktionären als besonderen Service die vorgenannten Unterlagen auf Anforderung übersenden. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan ist. Daher wird die Gesellschaft lediglich einen Zustellversuch mit einfacher Post unternehmen. Die Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung im Internet unter
unter der Rubrik „Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung“ sowie vor Ort zugänglich sein.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft insgesamt Stück 9.020.000 nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten ausgegeben.
Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 9.020.000. Es bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien.
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 134.940 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Stimmrechte zu.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 22 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und die ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Für die Berechtigung reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen jeweils der Textform (§ 126b BGB), haben in deutscher Sprache zu erfolgen und müssen der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse (die Anmeldeadresse) spätestens bis zum 24. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:
Viscom AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, demnach auf den 10. Mai 2023, 00:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) beziehen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären oder ihren Bevollmächtigten von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Eintrittskarten sind reine Organisationsmittel und stellen keine zusätzlichen Teilnahmebedingungen dar.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie den Umfang und die Ausübung des Stimmrechts. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, vorbehaltlich abweichender Formerfordernisse für die Vollmachtserteilung an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder an eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post bis zum 30. Mai 2023, 24:00 Uhr (Zugang) verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die folgende Adresse:
Viscom AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, den Nachweis der Bevollmächtigung an folgende E-Mail-Adresse zu übersenden:
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht und etwaigen Weisungen das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet und steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
unter der Rubrik „Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung“ zum Herunterladen bereit.
Von einem Aktionär bevollmächtigte Dritte können einen weiteren Dritten oder die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft unterbevollmächtigen.
Nimmt der Aktionär persönlich an der Hauptversammlung teil, gilt dies als Widerruf der Vollmacht. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Wir bieten unseren Aktionären, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß angemeldet haben, an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Vollmachten mit Weisungen müssen ebenfalls in Textform erteilt werden. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen, Anträgen, oder, zur Unterbreitung von Wahlvorschlägen entgegen.
Für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters kann ebenfalls das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter
unter der Rubrik „Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung“ verfügbare Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, können die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 30. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Zugang), an folgende Adresse übermitteln:
Viscom AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft folgende E-Mail-Adresse an:
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung zu bevollmächtigten.
Maßgeblichkeit von Vollmachten und Weisungen
Sollten Vollmacht und ggf. Weisungen fristgemäß auf mehreren Wegen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212), 2. per E-Mail, und 3. per Brief.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Erteilung von Vollmachten und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
Die Stimmabgabe per Vollmachten und ggf. Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Recht auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entsprechend 451.000,00 € oder Stück 451.000 Aktien) erreichen (die Mindestbeteiligung), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Mindestbeteiligung muss der Gesellschaft nachgewiesen werden, wobei eine Vorlage von Bankbescheinigungen genügt. Die Antragsteller haben ferner nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG). Bei der Berechnung dieser Frist ist § 70 AktG zu beachten.
Das Verlangen ist schriftlich an die durch den Vorstand vertretene Gesellschaft zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Das Ergänzungsverlangen kann auch auf einen beschlusslosen Diskussionspunkt zielen. Es muss der Gesellschaft spätestens bis zum 30. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Wir bitten, ein derartiges Verlangen ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
Viscom AG
Vorstand
Carl-Buderus-Straße 9-15
30455 Hannover
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
unter der Rubrik „Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung“ bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge von Aktionären nach § 126 Abs. 1 AktG
Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen.
Etwaige Gegenanträge müssen der Gesellschaft schriftlich, per Telefax oder per E-Mail spätestens bis zum 16. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), mit Begründung ausschließlich unter der folgenden Adresse zugegangen sein:
Viscom AG
Investor Relations
Carl-Buderus-Straße 9-15
30455 Hannover
Telefax: +49 511 94996-555
E-Mail: investor.relations@viscom.de
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer Begründung des Antrags unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter
unter der Rubrik „Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung“ zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung hierzu werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG
Aktionäre sind ferner berechtigt, Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern zu unterbreiten. Für sie gilt die vorstehende Regelung zu Gegenanträgen von Aktionären nach § 126 Abs. 1 AktG sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet zu werden braucht. Über die vorgenannten Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG hinaus braucht der Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort (bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Sitz) des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers enthält.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Nach § 24 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung jedoch ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Außerdem ist der Vorstand berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz abschließend geregelten Fällen (§ 131 Absatz 3 AktG) die Auskunft zu verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
unter der Rubrik „Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung“.
Ergänzende Erläuterungen aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2012
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie vorstehend näher bestimmt auszuüben. Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung siehe dort). Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5, 8 und 9 haben verbindlichen Charakter, diejenigen zu Tagesordnungspunkten 6 und 7 haben empfehlenden Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).
Information zum Datenschutz für Aktionäre und deren Vertreter
Mit dieser Datenschutzerklärung informieren wir unsere Aktionäre sowie die Aktionärsvertreter (nachfolgend jeweils auch „Sie“) über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und über ihre Datenschutzrechte im Zusammenhang mit der Durchführung der Hauptversammlung. Mit den Daten von Gästen der Hauptversammlung wird entsprechend verfahren. Für sonstige Datenverarbeitungen durch die Viscom AG gelten die jeweils gesondert erteilten Datenschutzhinweise.
1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Verantwortliche für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die:
Viscom AG
Vorstand
Carl-Buderus-Straße 9-15
30455 Hannover
Telefax: +49 511 94996-555
E-Mail: investor.relations@viscom.de
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie wie folgt:
Viscom AG
Herrn Thomas Krause (Datenschutzbeauftragter)
Carl-Buderus-Straße 9-15
30455 Hannover
Telefax: +49 511 94996-900
E-Mail: Datenschutz@viscom.de
2. Gegenstand des Datenschutzes
Gegenstand des Datenschutzes sind „personenbezogene Daten“. Dies sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (sog. betroffene Person) beziehen. Von unseren Aktionären und Aktionärsvertretern verarbeiten wir folgende personenbezogene Daten
a) |
Name und Vorname |
b) |
Anschrift |
c) |
E-Mail-Adresse (soweit von dem Aktionär freiwillig angegeben) |
d) |
Aktienanzahl (nur der Aktionäre) |
e) |
Besitzart der Aktien (nur der Aktionäre) |
f) |
Aktiengattung |
g) |
Nummer der Eintrittskarte |
3. Art und Zweck von deren Verarbeitung
Nachfolgend gewähren wir unseren Aktionären und Aktionärsvertretern einen Überblick über Art und Zwecke sowie Rechtsgrundlagen der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch uns.
a. Vorbereitung und Durchführung des Vertrages
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, soweit dies für die Durchführung des Vertrages und ggf. die Vorbereitung eines Vertragsverhältnisses mit Ihnen erforderlich ist. Die Verarbeitung erfolgt insbesondere, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Basis des Artikels 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Wir verarbeiten insofern diejenigen personenbezogenen Daten, die für die Durchführung des Vertrages und ggf. die Vorbereitung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind.
b. Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten auch, um gesetzliche Verpflichtungen, denen wir unterliegen, einzuhalten. Die Verpflichtungen können sich z. B. aus dem Aktien-, dem Handels-, dem Steuer-, dem Geldwäsche-, oder dem Strafrecht ergeben. Die Zwecke der Verarbeitung ergeben sich dabei aus der jeweiligen gesetzlichen Verpflichtung; die Verarbeitung dient in der Regel dem Zweck, staatlichen Kontroll- und Auskunftspflichten nachzukommen. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Basis des Artikels 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO. Wenn wir aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung Daten erheben, verarbeiten wir dabei diejenigen personenbezogenen Daten, die für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind.
c. Wahrung berechtigter Interessen
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten auch zur Wahrung berechtigter Interessen von uns oder Dritten. Dies ist beschränkt auf den Fall der Verarbeitung der Daten der Aktionärsvertreter, mit denen keine direkte Vertragsbeziehung besteht. Diese Daten verarbeiten wir nur zur Durchführung des Vertrages mit dem Aktionär. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Basis des Artikels 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.
d. Einwilligung
Sollten Sie eine Einwilligung für bestimmte Zwecke erteilt haben, so ergeben sich die Zwecke aus dem jeweils abgegebenen Inhalt dieser Einwilligung. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Basis des Artikels 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO. Eine Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird.
4. Dauer der Speicherung
Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten nur so lange, wie dies für die Erfüllung der oben genannten Zwecke erforderlich ist oder – im Falle einer Einwilligung – solange Sie die Einwilligung nicht widerrufen haben (und keine anderweitige Rechtsgrundlage eingreift). Im Falle eines berechtigten Widerspruchs löschen wir Ihre personenbezogenen Daten, es sei denn, ihre Weiterverarbeitung ist nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erlaubt. Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten auch dann, wenn wir hierzu aus gesetzlichen Gründen verpflichtet sind.
5. Weitergabe von Daten
Wir geben Ihre personenbezogenen Daten nur an Dritte (Empfänger) weiter, wenn:
1. |
Sie nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO Ihre ausdrückliche Einwilligung für einen oder mehrere bestimmte Zwecke erteilt haben, |
2. |
die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass Sie ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichtweitergabe Ihrer Daten haben, |
3. |
für den Fall, dass für die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO eine gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie |
4. |
dies gesetzlich zulässig und nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung von Vertragsverhältnissen mit Ihnen erforderlich ist, |
5. |
wir die Daten unter Einhaltung von Art. 28 DSGVO im Auftrag verarbeiten lassen. |
Eine Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten in sog. Drittländer oder an internationale Organisationen findet nicht statt.
6. Zweckänderung
Wir weisen Sie gemäß Art. 13 Abs. 3 DSGVO auf Folgendes hin:
Eine Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten zu anderen als den oben aufgeführten Zwecken findet grundsätzlich nicht statt. Falls wir beabsichtigen, Ihre personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den Ihre personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellen wir Ihnen vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Art. 13 Abs. 2 DSGVO zur Verfügung.
7. Betroffenenrechte
Sie haben das Recht:
1. auf Auskunft, also gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer Daten, sofern diese nicht bei uns erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen;
2. auf Berichtigung, also gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen;
3. auf Löschung, also gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;
4. auf Einschränkung der Verarbeitung, also gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben;
5. auf Datenportabilität, also gemäß Art. 20 DSGVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen;
6. auf Widerruf, also gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber uns zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass wir die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen dürfen und
7. auf Beschwerde, also gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde Ihres üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes oder unseres Firmensitzes wenden.
8. Widerspruchsrecht
Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben oder sich der Widerspruch gegen Direktwerbung richtet. Im letzteren Fall haben Sie ein generelles Widerspruchsrecht, das ohne Angabe einer besonderen Situation von uns umgesetzt wird. Möchten Sie von Ihrem Widerrufs- oder Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an Datenschutz@viscom.de.
9. Quellen und Datenkategorien bei Dritterhebung
Wir verarbeiten nicht nur personenbezogene Daten, die wir direkt von Ihnen erhalten. Manche personenbezogenen Daten erhalten wir von Dritten.
Soweit die oben genannten personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt die ihr Depot führende Bank deren personenbezogenen Daten an die Viscom AG bzw. an Computershare.
10. Weitere Hinweise
Wir weisen Sie gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. e) DSGVO auf Folgendes hin:
Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nicht für die Zwecke einer automatisierten Entscheidungsfindung.
Hannover, im April 2023
Viscom AG
Der Vorstand