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DGAP-News News vom 11.05.2017

Petro Welt Technologies AG: Erratum Corporate Governance Bericht 2016 - Druckfehlerberichtigung vom 11. Mai 2017

DGAP-News: Petro Welt Technologies AG / Schlagwort(e): Sonstiges

11.05.2017 / 16:00
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Der Absatz "Die Vergütung von Aufsichtsrat und Vorstand" des Corporate Governance Berichts 2016 beinhaltet einen Druckfehler. Es fehlte das Wort "nicht" und die entsprechende Begründung der Nichtentsprechung. Richtig lautet der Absatz wie folgt:

"Die Petro Welt Technologies AG entspricht nicht den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex, die Vergütungen für Aufsichtsrat und Vorstand individualisiert offenzulegen. Das anwendbare österreichische Recht beinhaltet keine derartige gesetzliche Verpflichtung. Die Veröffentlichung der individuellen Vergütungen der einzelnen Organmitglieder ist in Österreich unüblich. Gemäß den österreichischen Standards enthalten die Geschäftsberichte der letzten Jahre der Gesellschaft keine solchen Aufschlüsselungen."

Weiters beinhaltet der Absatz "Entsprechenserklärung" des Corporate Governance Berichts 2016 einen Druckfehler. Es fehlte der Verweis auf Empfehlung 5.4.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Richtig lautet der Absatz wie folgt:

"Empfehlungen 4.1.5, 5.1.2, 1. Absatz, 5.4.1, 2. und 3. Absatz und 5.4.6: In der Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex vom 5. Mai 2015 sind Empfehlungen im Hinblick auf Diversität und Altersbeschränkungen für Vorstandsmitglieder und Führungskräfte eingeführt worden. Vorschläge an die zuständigen Wahlgremien zur Nominierung in den Aufsichtsrat und in den Vorstand sollen diese Ziele berücksichtigen. Die Zielsetzung und der Stand der Umsetzung, insbesondere die Einführung einer Frauenquote, sollen im Corporate-Governance-Bericht der Gesellschaft veröffentlicht werden.

Von den Empfehlungen zur (i) Formulierung, Berücksichtigung und Veröffentlichung konkreter Ziele und (ii) Veröffentlichung der individuellen Vergütungen der einzelnen Organmitglieder wird abgewichen. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, diesen Empfehlungen Folge zu leisten, da die zugrunde liegenden Gesetze nur auf Gesellschaften mit Sitz in Deutschland anzuwenden sind. Die Gesellschaft hat ihren Firmensitz in Österreich und folgt den anwendbaren österreichischen Rechtsregelungen, die eine solche Verpflichtung nicht vorsehen. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats muss eine am Interesse der Gesellschaft ausgerichtete effektive Beratung und Überwachung des Vorstands gewährleisten. Um eine pflichtgemäße Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgaben sicherzustellen, wird sich der Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen auch zukünftig in erster Linie von den Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen der in Betracht kommenden Kandidaten leiten lassen. Dabei wird der Aufsichtsrat auch die internationale Tätigkeit der Gesellschaft, potenzielle Interessenkonflikte, eine fixierte und beschlossene Altersgrenze sowie Vielfalt angemessen berücksichtigen."

Rückfragen:
Dirk Moser-Delarami (Grayling Austria GmbH)
IR-Kontakt
T: +43 1 524 4300 34 | M: +43 664 605 08 801
dirk.moser-delarami@grayling.com



11.05.2017 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
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